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   BGH, 15.11.2012 - 3 StR 199/12   

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https://dejure.org/2012,45911
BGH, 15.11.2012 - 3 StR 199/12 (https://dejure.org/2012,45911)
BGH, Entscheidung vom 15.11.2012 - 3 StR 199/12 (https://dejure.org/2012,45911)
BGH, Entscheidung vom 15. November 2012 - 3 StR 199/12 (https://dejure.org/2012,45911)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB; § 14 StGB
    Berücksichtigung berufsrechtlicher Folgen bei der Strafzumessung (hier: Verlust des Beamtenstatus); Konkurrenzen bei einer Deliktsserie unter Beteiligung mehrerer; Bankrottstrafbarkeit ("Firmenbestattung"; Zurechnung der Handlungen des "Firmenbestatters" gegenüber den ...

  • lexetius.com

    StGB § 283 Abs. 1 Nr. 8

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 283 Abs 1 Nr 6 StGB, § 283 Abs 1 Nr 8 StGB
    Strafbarkeit wegen Bankrotts: Fälle der sog. Firmenbestattung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen der Strafbarkeit vollendeten Bankrotts bei einem lediglich formellen Akt der Anteilsübertragung mit dem Ziel der "Firmenbestattung"; Vorliegen vollendeten Verschleierns der geschäftlichen Verhältnisse

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Bankrottstrafbarkeit bei der Firmenbestattung

  • rewis.io

    Strafbarkeit wegen Bankrotts: Fälle der sog. Firmenbestattung

  • ra.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers wegen Bankrotts bei planmäßiger Firmenbestattung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 283 Abs. 1 Nr. 6, 8
    Vorliegen der Strafbarkeit vollendeten Bankrotts bei einem lediglich formellen Akt der Anteilsübertragung mit dem Ziel der "Firmenbestattung"; Vorliegen vollendeten Verschleierns der geschäftlichen Verhältnisse

  • rechtsportal.de

    StGB § 283 Abs. 1 Nr. 6, 8
    Vorliegen der Strafbarkeit vollendeten Bankrotts bei einem lediglich formellen Akt der Anteilsübertragung mit dem Ziel der "Firmenbestattung"; Vorliegen vollendeten Verschleierns der geschäftlichen Verhältnisse

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafbarkeit der Firmenbestattung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Bankrott, faktischer Geschäftsführer, Firmenbestattung, Sittenwidrige Beschlüsse nach § 241 Nr. 4 AktG analog, Strohmann

Besprechungen u.ä.

  • ewir-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 3,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    StGB §§ 283, 14
    Zur Bankrottstrafbarkeit bei der Firmenbestattung

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1892
  • ZIP 2013, 514
  • NStZ 2013, 284
  • NZI 2013, 365
  • StV 2013, 565
  • DB 2013, 1047
  • NZG 2013, 397
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 18.12.2014 - 4 StR 323/14

    Fortgeltung der Rechtsprechung zur Insolvenzverschleppung durch den faktischen

    Dass durch die Neufassung des § 15a InsO die (strafrechtliche) Haftung des faktischen Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung keine Änderung erfahren hat, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bereits inzident bejaht worden (Beschluss vom 21. August 2013 - 1 StR 665/12, NJW 2014, 164; Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 199/12, NJW 2013, 1892; Beschluss vom 26. Mai 2009 - 4 StR 10/09; Urteil vom 1. Februar 2009 - II ZR 209/08, NJW-RR 2010, 1048, 1050).
  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 456/18

    Insolvenzverschleppung (Begriff der Zahlungsunfähigkeit: Feststellung durch das

    Diese Pflicht trifft nach ständiger Rechtsprechung auch den faktischen Geschäftsführer (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2014 - 4 StR 323/14; vom 21. August 2013 - 1 StR 665/12 und vom 15. November 2012 - 3 StR 199/12 Rn. 11, 18).
  • LG Saarbrücken, 26.06.2015 - 2 KLs 23/14

    Enrotherm-Verfahren: Bewährungsstrafen für die Geschäftsführer

    Ihre Abberufung als Geschäftsführer war aufgrund der hiermit beabsichtigten Gläubigerbenachteiligung und der Umgehung der insolvenzrechtlichen Pflicht zur Antragstellung in entsprechender Anwendung von 241 Nr. 4 AktG unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - 5 StR 353/08-, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 199/12-, zitiert nach juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.06.2013 - 3 W 87/12-, zitiert nach beck-online; ebenso: Werner, NZWiSt 2013, 418).

    Zu den geschäftlichen Verhältnissen zählen diejenigen Gesichtspunkte, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Schuldners von Bedeutung sind (Fischer, StGB, 61. Auflage 2014, § 283 Rn. 30 m.w.N.) und daher nicht nur die Vermögensverhältnisse, sondern auch grundlegende unternehmerische Gesichtspunkte wie Investitionsvorhaben, Planungsmaßnahmen und die zukünftige Entwicklung des Unternehmens (BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 199/12-, zitiert nach juris).

    Eine Täuschung, also eine unrichtige Darstellung gegenüber den Gläubigern diese Verhältnisse betreffend (BGH, Beschluss vom 24. März 2009 - 5 StR 353/08-, zitiert nach juris) liegt vor, wenn durch den Wechsel des Gesellschafters bzw. des Geschäftsführers ohne die Absicht, das Unternehmen fortzuführen, verschleiert wird, dass der Schuldner tatsächlich liquidiert wird, keine weitere unternehmerische Tätigkeit entfaltet wird und deshalb feststeht, dass die Gesellschaft - entsprechend dem Willen der handelnden Organe - ihre Verbindlichkeiten nicht wird begleichen können wird (BGH, Beschluss vom 15. November 2012, a.a.O.).

    Entscheidend ist dabei auch, ob hierdurch sowie durch flankierende Maßnahmen wie beispielsweise die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft oder die Umfirmierung die Position der Gläubiger dadurch verschlechtert wird, dass sie davon abgehalten werden können, in Vermögensgegenstände der Gesellschaft zu vollstrecken (BGH, Beschluss vom 24. März 2009, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 15. November 2012, a.a.O.).

  • OLG Karlsruhe, 19.04.2013 - 2 (7) Ss 89/12

    Wirksame Bestellung eines neuen GmbH-Geschäftsführers während einer laufenden

    Ob der Zweck der "Firmenbestattung" die Nichtigkeit eines Geschäftsführerwechsels begründet, ist in drei strafgerichtlichen Entscheidungen des BGH (BGH, NJW 2003, 3787 ; BGH, NStZ 2009, 635 , und BGH, ZIP 2013, 514 ) ausdrücklich offengelassen worden.
  • BGH, 10.04.2019 - 1 StR 646/18

    Rücktritt vom Versuch (Freiwilligkeit: Aufgabe der Tat aus autonomen Motiven,

    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass im Fall einer erneuten Verurteilung des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten in den Blick zu nehmen sein wird, dass dieser wegen des verfahrensgegenständlichen Tatgeschehens aus seinem Dienstverhältnis als Zeitsoldat entlassen wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. August 2015 - 3 StR 265/15, wistra 2016, 28 Rn. 9 und vom 15. November 2012 - 3 StR 199/12, wistra 2013, 192 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 09.06.2022 - 5 StR 407/21

    Bankrotthandlungen im Rahmen sog. Firmenbestattungen; Beihilfe durch gewerbliche

    Zu den geschäftlichen Verhältnissen zählt aber auch die (geplante) zukünftige Entwicklung des Unternehmens (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 199/12, NJW 2013, 1892, 1893; LK/Tiedemann, 12. Aufl., StGB, § 283 Rn. 173).

    Maßnahmen, wie sie hier im Rahmen von "Firmenbestattungen" vorgenommen wurden, unterfallen mithin dem Verschleierungstatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 2 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. November 2012 - 3 StR 199/12 aaO; vom 24. März 2009 - 5 StR 353/08, NStZ 2009, 635, 636; MüKoStGB/Petermann, 3. Aufl., § 283 Rn. 64; SSWStGB/Bosch, 5. Aufl., § 283 Rn. 32; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 283 Rn. 49; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 283 Rn. 30b).

    Insbesondere waren die Handlungen grob wirtschaftswidrig, weil sie nicht lediglich Bagatellverstöße, sondern einen groben Widerspruch gegen die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft darstellten und mit ihnen das Ziel der Gläubigerbenachteiligung verfolgt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 199/12 aaO; GJW/Reinhardt, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 283 StGB, Rn. 62).

  • BGH, 04.08.2021 - 2 StR 352/20

    Bankrott (Schuldnereigenschaft: Zurechnung des besonderen persönlichen Merkmals);

    Eine Zurechnung des besonderen persönlichen Merkmals der Schuldnereigenschaft kann auch im - hier rechtsfehlerfrei festgestellten - Fall faktischer Geschäftsführung über § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfolgen (BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 199/12, NJW 2013, 1892), bei der GmbH & Co KG mittels einer doppelten Zurechnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. MüKo-StGB/Radtke, 4. Aufl., § 14 Rn. 80, 85).

    Dass der Angeklagte, der nicht als vertretungsberechtigtes Organ, sondern - gleichsam wie ein Außenstehender - als natürliche (Privat-)Person agierte, auch insoweit mit Zustimmung handelte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 199/12, NJW 2013, 1892, 1894) oder ihm die Schuldnereigenschaft aus sonstigen Gründen zugerechnet werden könnte, ist weder festgestellt noch sonst durch den Gesamtzusammenhang der - insoweit sehr knappen - Urteilsgründe belegt.

  • BGH, 04.08.2015 - 3 StR 265/15

    Abänderung des Strafausspruchs

    Derartige dienstrechtliche Folgen einer Verurteilung, die mit dem Verlust der wirtschaftlichen und der beruflichen Grundlagen einhergehen können, bilden einen bestimmenden Strafzumessungsgrund, den zu erwägen das Landgericht gehalten gewesen wäre (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; BGH, Beschlüsse vom 15. November 2012 - 3 StR 199/12, juris Rn. 3; vom 3. November 2009 - 4 StR 445/09, NStZ-RR 2010, 39).
  • BGH, 23.03.2022 - 1 StR 511/21

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnung der vorenthaltenen

    Eine Zurechnung des besonderen persönlichen Merkmals der Schuldnereigenschaft kann auch im Fall faktischer Geschäftsführung über § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfolgen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. November 2012 - 3 StR 199/12 Rn. 23 und vom 4. August 2021 - 2 StR 352/20 Rn. 6).
  • BGH, 18.12.2014 - 4 StR 324/14

    Strafbarkeit des faktischen Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung

    Dass durch die Neufassung des § 15a InsO die (strafrechtliche) Haftung des faktischen Geschäftsführers bei Insolvenzverschleppung keine Änderung erfahren hat, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bereits inzident bejaht worden (Beschluss vom 21. August 2013 - 1 StR 665/12, NJW 2014, 164; Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 199/12, NJW 2013, 1892; Beschluss vom 26. Mai 2009 - 4 StR 10/09; Urteil vom 1. Februar 2009 - II ZR 209/08, NJW-RR 2010, 1048, 1050).
  • LG Fulda, 24.10.2019 - 5 T 229/18
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