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   BGH, 15.11.2016 - XI ZR 32/16   

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https://dejure.org/2016,48582
BGH, 15.11.2016 - XI ZR 32/16 (https://dejure.org/2016,48582)
BGH, Entscheidung vom 15.11.2016 - XI ZR 32/16 (https://dejure.org/2016,48582)
BGH, Entscheidung vom 15. November 2016 - XI ZR 32/16 (https://dejure.org/2016,48582)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 138 Abs 1 BGB, § 765 BGB
    Mithaftung des krass finanziell überforderten Ehegatten für ein Darlehen an den anderen Ehegatten: Voraussetzungen einer Widerlegung der tatsächlichen Vermutung der Sittenwidrigkeit

  • IWW

    § 138 BGB, § 138 Abs. 1 BGB, §§ 307 ff. BGB, § 780 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 138 Abs. 1, 765
    Vermutung der Sittenwidrigkeit bei krasser finanzieller Überforderung des mithaftenden Ehepartners

  • Wolters Kluwer

    Widerlegung der Vermutung der Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des mitverpflichteten Ehepartners; Inanspruchnahme aus einer Mithaftungserklärung für die Rückzahlung eines Darlehens und aus einem notariellen ...

  • rewis.io

    Mithaftung des krass finanziell überforderten Ehegatten für ein Darlehen an den anderen Ehegatten: Voraussetzungen einer Widerlegung der tatsächlichen Vermutung der Sittenwidrigkeit

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 138; BGB § 764
    Vermutung der Sittenwidrigkeit einer Mithaftungserklärung der Ehefrau des Darlehensnehmers bei krasser finanzieller Überforderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 765 Bb; BGB § 138 Bb
    Widerlegung der Vermutung der Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des mitverpflichteten Ehepartners; Inanspruchnahme aus einer Mithaftungserklärung für die Rückzahlung eines Darlehens und aus einem notariellen ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 138 ; BGB § 765
    Widerlegung der Vermutung der Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des mitverpflichteten Ehepartners; Inanspruchnahme aus einer Mithaftungserklärung für die Rückzahlung eines Darlehens und aus einem notariellen ...

  • datenbank.nwb.de

    Mithaftung des krass finanziell überforderten Ehegatten für ein Darlehen an den anderen Ehegatten: Voraussetzungen einer Widerlegung der tatsächlichen Vermutung der Sittenwidrigkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mithaftung des Ehepartners: Wann ist Vermutung der Sittenwidrigkeit widerlegt?

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Widerlegung der Vermutung der Sittenwidrigkeit einer Mithaftungserklärung bei finanzieller Überforderung des mitverpflichteten Ehepartners

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Widerlegung der Vermutung der Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung des finanziell krass überforderten Ehepartners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der mitverpflichtete Ehegatte - und seine finanzielle Überforderung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Übernahme der persönlichen Haftung in der Grundschuldurkunde - und die AGB-Inhaltskontrolle

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mithaftungserklärung eines finanziell überforderten Ehepartners - sittenwidrig?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Widerlegung der Vermutung der Sittenwidrigkeit einer Mithaftungserklärung eines finanziell überforderten Ehepartners

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Mithaftung des finanziell überforderten Ehegatten des Kreditnehmers

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zur Widerlegung der Vermutung der Sittenwidrigkeit einer Mithaftungserklärung bei finanzieller Überforderung des mitverpflichteten Ehepartners

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Widerlegbare Vermutung der Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des mitverpflichteten Ehepartners

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Widerlegung der Vermutung der Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des mitverpflichteten Ehepartners

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sittenwidrigkeit der Mithaft eines Ehepartners wegen krasser finanzieller Überforderung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Darlehensverträge von Ehepartnern: Wie kann dem finanziell überforderten Ehepartner geholfen werden?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sittenwidrige Mithaftung in Darlehensverträgen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sittenwidrigkeit von Bürgschaften zugunsten von Ehegatten

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Sittenwidrige Mithaftung in Darlehensverträgen

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Krasse finanzielle Überforderung eines mithaftenden Ehepartners

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 241
  • ZIP 2017, 167
  • MDR 2017, 287
  • FamRZ 2017, 362
  • VersR 2017, 892
  • WM 2017, 93
  • DB 2017, 63
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 16.06.2009 - XI ZR 539/07

    Zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell überforderter Ehepartner

    Auszug aus BGH, 15.11.2016 - XI ZR 32/16
    Zu den bei der Ermittlung des wirklichen Parteiwillens zu beachtenden Auslegungsgrundsätzen gehören insbesondere die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als Ausgangspunkt jeder Auslegung und die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (vgl. nur Senatsurteile vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, WM 2005, 418, 419 und vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460 Rn. 14 mwN).

    Dem Wortlaut ist aber angesichts der Stärke der Verhandlungsposition der kreditgewährenden Bank und der allgemein üblichen Verwendung von Vertragsformularen grundsätzlich weniger Bedeutung beizumessen als sonst (Senatsurteile vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, WM 2005, 418, 419 und vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460 Rn. 15 mwN).

    Anders als die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenrüge geltend macht, spricht dies aber nicht für eine gleichberechtigte Mitdarlehensnehmerschaft, sondern allenfalls für einen mittelbaren Vorteil der Klägerin aus der Kreditaufnahme (vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1650 f. und vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460 Rn. 16).

    Nach dem Willen verständiger Parteien darf den finanziell krass überforderten Bürgen oder Mithaftenden jedoch mit Rücksicht auf die weitere Sicherheit allenfalls eine seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht übersteigende und damit von § 138 Abs. 1 BGB nicht erfasste "Ausfallhaftung" treffen (vgl. nur Senatsurteile vom 14. November 2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37, 44 und vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460 Rn. 21 mwN).

    Davon abgesehen wird die krasse finanzielle Überforderung der Klägerin durch die Grundschuld hier zudem deshalb nicht beseitigt, weil die Grundschuld - was das Berufungsgericht übersehen hat - nach § 10 Abs. 1 des Darlehensvertrags vom 20. Dezember 1994/17. Januar 1995 nicht nur zur Sicherung des streitgegenständlichen Darlehens, sondern auch aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Beklagten gegen den Ehemann der Klägerin diente (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, aaO Rn. 22 mwN).

  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99

    Wirksamkeit der bürgschaftlichen Mithaftung eines Ehegatten

    Auszug aus BGH, 15.11.2016 - XI ZR 32/16
    Nach dem Willen verständiger Parteien darf den finanziell krass überforderten Bürgen oder Mithaftenden jedoch mit Rücksicht auf die weitere Sicherheit allenfalls eine seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht übersteigende und damit von § 138 Abs. 1 BGB nicht erfasste "Ausfallhaftung" treffen (vgl. nur Senatsurteile vom 14. November 2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37, 44 und vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460 Rn. 21 mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar ein auf einen freien Willensentschluss hindeutendes und ein Handeln allein aus emotionaler Verbundenheit widerlegendes Eigeninteresse des finanziell krass überforderten Ehepartners an der Darlehensgewährung grundsätzlich zu bejahen sein, wenn er zusammen mit dem Ehepartner ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung hat oder ihm aus der Verwendung der Darlehensvaluta unmittelbare und ins Gewicht fallende geldwerte Vorteile erwachsen (Senatsurteil vom 14. November 2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37, 45; BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 283/99, WM 2003, 1563, 1565).

    Dies gestaltet zwar zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37, 42 f. und vom 11. Februar 2003 - XI ZR 214/01, BKR 2003, 288, 289) die Prognose schwieriger, ob die Klägerin im Zeitpunkt des Zinsbeginns die Zinslast aus ihrem Einkommen aufbringen konnte, enthebt das Berufungsgericht aber nicht von entsprechenden Feststellungen, ob die Beklagte eine solche - belastbare - Prognose angestellt hat, die im Ergebnis dazu geführt hat, dass aus Sicht der Beklagten eine krasse finanzielle Überforderung der Klägerin zu verneinen gewesen wäre.

  • BGH, 25.01.2005 - XI ZR 28/04

    Sittenwidrigkeit der Verbürgung des kraß überforderten Ehepartners für ein

    Auszug aus BGH, 15.11.2016 - XI ZR 32/16
    Dann kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass der Mithaftende die ihn vielleicht bis an das Lebensende übermäßig finanziell belastende Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner gestellt und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. nur Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 121/02, BGHZ 156, 302, 307, vom 25. Januar 2005 - XI ZR 28/04, WM 2005, 421, 422 und vom 25. April 2006 - XI ZR 330/05, FamRZ 2006, 1024, 1025).

    Denn auch dabei handelt es sich im Verhältnis zur Klägerin allenfalls um mittelbare geldwerte Vorteile (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 28/04, WM 2005, 421, 423 [staatlich gefördertes Existenzgründungsdarlehen]).

  • BGH, 25.01.2005 - XI ZR 325/03

    Abgrenzung von Mitdarlehensnehmerschaft und Mithaftungsübernahme

    Auszug aus BGH, 15.11.2016 - XI ZR 32/16
    Zu den bei der Ermittlung des wirklichen Parteiwillens zu beachtenden Auslegungsgrundsätzen gehören insbesondere die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als Ausgangspunkt jeder Auslegung und die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (vgl. nur Senatsurteile vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, WM 2005, 418, 419 und vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460 Rn. 14 mwN).

    Dem Wortlaut ist aber angesichts der Stärke der Verhandlungsposition der kreditgewährenden Bank und der allgemein üblichen Verwendung von Vertragsformularen grundsätzlich weniger Bedeutung beizumessen als sonst (Senatsurteile vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, WM 2005, 418, 419 und vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460 Rn. 15 mwN).

  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 283/99

    Bürgschaft - Freier Willensentschluß / Handeln aus emotionaler Verbundenheit

    Auszug aus BGH, 15.11.2016 - XI ZR 32/16
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar ein auf einen freien Willensentschluss hindeutendes und ein Handeln allein aus emotionaler Verbundenheit widerlegendes Eigeninteresse des finanziell krass überforderten Ehepartners an der Darlehensgewährung grundsätzlich zu bejahen sein, wenn er zusammen mit dem Ehepartner ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung hat oder ihm aus der Verwendung der Darlehensvaluta unmittelbare und ins Gewicht fallende geldwerte Vorteile erwachsen (Senatsurteil vom 14. November 2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37, 45; BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 283/99, WM 2003, 1563, 1565).

    In einem solchen Fall ist dann auch die tatsächliche Vermutung widerlegt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 283/99, aaO).

  • BGH, 28.05.2002 - XI ZR 205/01

    Abgrenzung von Mitdarlehensnehmerschaft und Mithaftung

    Auszug aus BGH, 15.11.2016 - XI ZR 32/16
    Anders als die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenrüge geltend macht, spricht dies aber nicht für eine gleichberechtigte Mitdarlehensnehmerschaft, sondern allenfalls für einen mittelbaren Vorteil der Klägerin aus der Kreditaufnahme (vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1650 f. und vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460 Rn. 16).

    Nur mittelbare Vorteile, wie etwa eine Verbesserung des Lebensstandards oder der Wohnverhältnisse oder die Aussicht auf eine spätere Mitarbeit im Betrieb, ändern an der Sittenwidrigkeit nichts (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1650 f.).

  • BGH, 10.12.1991 - XI ZR 48/91

    Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung ohne Eintragung einer Grundschuld

    Auszug aus BGH, 15.11.2016 - XI ZR 32/16
    Auch wenn es vorformuliert in eine Grundschuldbestellungsurkunde aufgenommen ist, hält ein solches Schuldversprechen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand, sofern es - wie hier in der Zweckerklärung festgelegt - nicht der Sicherung fremder, sondern eigener Verbindlichkeiten des Schuldners dienen soll (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1991 - XI ZR 75/90, BGHZ 114, 9, 13 und vom 10. Dezember 1991 - XI ZR 48/91, WM 1992, 132).
  • BGH, 05.03.1991 - XI ZR 75/90

    Formularmäßige Vereinbarung der persönlichen Haftung in einem

    Auszug aus BGH, 15.11.2016 - XI ZR 32/16
    Auch wenn es vorformuliert in eine Grundschuldbestellungsurkunde aufgenommen ist, hält ein solches Schuldversprechen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand, sofern es - wie hier in der Zweckerklärung festgelegt - nicht der Sicherung fremder, sondern eigener Verbindlichkeiten des Schuldners dienen soll (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1991 - XI ZR 75/90, BGHZ 114, 9, 13 und vom 10. Dezember 1991 - XI ZR 48/91, WM 1992, 132).
  • BGH, 11.02.2003 - XI ZR 214/01

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaftsverpflichtung

    Auszug aus BGH, 15.11.2016 - XI ZR 32/16
    Dies gestaltet zwar zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl. Senatsurteile vom 14. November 2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37, 42 f. und vom 11. Februar 2003 - XI ZR 214/01, BKR 2003, 288, 289) die Prognose schwieriger, ob die Klägerin im Zeitpunkt des Zinsbeginns die Zinslast aus ihrem Einkommen aufbringen konnte, enthebt das Berufungsgericht aber nicht von entsprechenden Feststellungen, ob die Beklagte eine solche - belastbare - Prognose angestellt hat, die im Ergebnis dazu geführt hat, dass aus Sicht der Beklagten eine krasse finanzielle Überforderung der Klägerin zu verneinen gewesen wäre.
  • BGH, 01.04.2014 - XI ZR 276/13

    Bürgschaftsübernahme für einen Kontokorrentkredit: Prüfung der Sittenwidrigkeit

    Auszug aus BGH, 15.11.2016 - XI ZR 32/16
    Nach der Rechtsprechung des Senats wird die tatsächliche Vermutung einer verwerflichen Gesinnung des Gläubigers nicht ohne weiteres dadurch widerlegt, dass Wertangaben des Bürgen oder Mithaftenden in einer in zeitlichem Zusammenhang mit dem Abschluss des Bürgschaftsvertrags bzw. der Mithaftungserklärung erteilten Selbstauskunft seine objektiv krasse finanzielle Überforderung nicht erkennen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 1. April 2014 - XI ZR 276/13, WM 2014, 989 Rn. 21 mwN).
  • BGH, 11.03.1997 - XI ZR 50/96

    Mithaftung des Ehepartners bei staatlichen geförderten Eigenkapitalhilfedarlehen

  • BGH, 24.11.2009 - XI ZR 332/08

    Wertmindernde Berücksichtigung einer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf dem

  • BGH, 14.10.2003 - XI ZR 121/02

    Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer Arbeitnehmerbürgschaft

  • BGH, 25.04.2006 - XI ZR 330/05

    Bindungswirkung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im Zivilprozess;

  • BGH, 11.09.2018 - XI ZR 380/16

    Sittenwidrigkeit der Bürgschaft eines Arbeitnehmers für Verbindlichkeiten des

    Danach hat das Berufungsgericht zu Recht auf die hier vorliegenden Arbeitnehmerbürgschaften nicht die nach ständiger Rechtsprechung für Bürgschaften nahestehender Personen geltende tatsächliche Vermutung angewendet, wonach bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung der mitverpflichteten nahestehenden Person bereits ohne Hinzutreten weiterer Umstände von der Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung auszugehen ist (vgl. nur Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 121/02, BGHZ 156, 302, 307, vom 25. Januar 2005 - XI ZR 28/04, WM 2005, 421, 422, vom 25. April 2006 - XI ZR 330/05, FamRZ 2006, 1024, 1025 und vom 15. November 2016 - XI ZR 32/16, WM 2017, 93 Rn. 20).
  • OLG Oldenburg, 29.06.2023 - 8 U 172/22

    Mithaftung für den Autokredit des Ex?

    Zu Recht hat es darüber hinaus aufgezeigt, dass eine solche Mithaftungsübernahme im Falle einer - vom Landgericht hier zutreffend bejahten - krassen finanziellen Überforderung nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist, wenn die Gläubigerin nicht darlegen und beweisen kann, dass sie bei einem bestehenden Näheverhältnis eine emotionale Verbundenheit zwischen dem Mithaftenden und dem Hauptschuldner nicht in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (BGH, Urteil vom 15. November 2016 - XI ZR 32/16, juris, Rn. 20, mwN).

    Ob eine übernommene Verpflichtung als eigene Darlehensschuld oder als reine Mithaftung zu qualifizieren ist, hängt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15. November 2016 - XI ZR 32/16, juris, Rn. 15) davon ab, ob man neben dem Darlehensnehmer als gleichberechtigter Vertragspartner einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta erhalten und im Gegenzug gleichgründig zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein soll, oder lediglich zu Sicherungszwecken mithaften und damit eine einseitig belastende Verpflichtung übernehmen soll.

    Bei einer Mithaftungserklärung wie der vorliegenden besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die tatsächliche Vermutung einer Sittenwidrigkeit, wenn sich die Mitverpflichtete damit finanziell krass überfordert und wenn sie dem Hauptschuldner persönlich besonders nahesteht (BGH, Urteil vom 15. November 2016 - XI ZR 32/16, juris, Rn. 20 mwN).

  • VG Lüneburg, 16.07.2018 - 4 A 83/18

    Atypik; finanzielle Überforderung; Inhalt; Reichweite; Runderlass des

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des Mitverpflichteten nur dann von der Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung auszugehen, wenn der Hauptschuldner dem Mithaftenden persönlich besonders nahe steht (vgl. BGH, Urteil v. 15.11.2016, XI ZR 32/16, veröffentlicht in JURIS) An einem solchen Näheverhältnis fehlt es in den vorliegenden Konstellationen bei der Abgabe einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung.
  • OLG Stuttgart, 04.10.2017 - 9 U 209/14

    Finanzierter Immobilienerwerb: Abwicklung über einen Beauftragten; Anspruch auf

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als Mitdarlehensnehmer ungeachtet der konkreten Vertragsbezeichnung in aller Regel nur derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie im Wesentlichen gleichberechtigt über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta bzw. bestimmter Teile davon mitentscheiden darf (BGH, Urt. v. 15.11.2016, XI ZR 32/16, Tz. 16, juris; BGH, Urt. v. 25.01.2005, XI ZR 325/03, Tz. 14, juris).
  • LG Potsdam, 12.07.2023 - 8 O 181/22

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung der Eltern aus den Darlehensverträgen wegen

    Denn die Grundsätze der sogenannten "Bürgschaftsrechtsprechung" gelten nicht nur für Bürgschaften, sondern auch für die Mithaftung für Darlehensverträge (BGH, Urteil vom 15. November 2016 - XI ZR 32/16 m.w.N.; BGH, Urteil vom 5. November 1996, Az.: XI ZR 274/95).
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