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   BGH, 15.11.2018 - V ZR 25/18   

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https://dejure.org/2018,44879
BGH, 15.11.2018 - V ZR 25/18 (https://dejure.org/2018,44879)
BGH, Entscheidung vom 15.11.2018 - V ZR 25/18 (https://dejure.org/2018,44879)
BGH, Entscheidung vom 15. November 2018 - V ZR 25/18 (https://dejure.org/2018,44879)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Wolters Kluwer

    Bemessung des Streitwerts in einem Klageverfahren über die Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren; Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 12; GKG § 49a; EGZPO § 26 Nr. 8
    20 % des Meistgebots als Wert der Beschwer bei Klage auf Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Streitwert bei Klage auf Verwalterzustimmung zur Veräußerung; §§ 26 Nr. 8 ZPOEG, 12 Abs. 3 S 2 WEG, 49a GKG

  • rewis.io

    Rechtsmittelbeschwer und Streitwertbemessung bei Streitigkeit über die Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGZPO § 26 Nr. 8 ; WEG § 12 ; GKG § 49a
    Bemessung des Streitwerts in einem Klageverfahren über die Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren; Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags in Zwangsversteigerung: Streitwert?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung - Streitwert und Beschwer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Streitwert bei Zwangsversteigerung einer Wohnung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren nach § 49a WEG

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Höhe der Rechtsmittelbeschwer, wenn WEG-Verwalter bei Zwangsversteigerung Zustimmung verweigert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 272
  • MDR 2019, 185
  • NZM 2019, 178
  • WM 2019, 127
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.01.2018 - V ZR 71/17

    Betragen des Streitwerts einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung

    Auszug aus BGH, 15.11.2018 - V ZR 25/18
    Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse eines Wohnungseigentümers, der erreichen will, dass in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren der Erteilung des Zuschlags zugestimmt wird, ist in der Regel auf 20 % des Meistgebots zu schätzen (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 6; Beschluss vom 19. Juli 2018 V ZR 229/17, NZM 2018, 824 Rn. 3).

    In Streitigkeiten über die Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 20 % des Meistgebots (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 6 und 8; Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZR 229/17, NZM 2018, 824 Rn. 4).

    Bereits entschieden hat der Senat, dass das Interesse eines Wohnungseigentümers an der Erteilung der Zustimmung zu einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung des Wohnungseigentums gemäß § 12 Abs. 2 WEG in der Regel mit 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums zu bemessen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 6 zu der Bemessung des Interesses im Rahmen der Streitwertbestimmung nach § 49a GKG; siehe auch Senat, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZR 229/17, NZM 2018, 824 Rn. 3).

    Dieser Nachteil entspricht nicht dem Kaufpreis, sondern ist mit einem Bruchteil davon zu bewerten, den der Senat in der Regel auf 20 % schätzt (Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 6).

    In Streitigkeiten über die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums (Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 6 und 8; Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZR 229/17, NZM 2018, 824 Rn. 4).

  • BGH, 19.07.2018 - V ZR 229/17

    Schätzung des maßgeblichen Interesse eines Wohnungseigentümers bzgl. der

    Auszug aus BGH, 15.11.2018 - V ZR 25/18
    Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse eines Wohnungseigentümers, der erreichen will, dass in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren der Erteilung des Zuschlags zugestimmt wird, ist in der Regel auf 20 % des Meistgebots zu schätzen (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 6; Beschluss vom 19. Juli 2018 V ZR 229/17, NZM 2018, 824 Rn. 3).

    In Streitigkeiten über die Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 20 % des Meistgebots (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 6 und 8; Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZR 229/17, NZM 2018, 824 Rn. 4).

    Bereits entschieden hat der Senat, dass das Interesse eines Wohnungseigentümers an der Erteilung der Zustimmung zu einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung des Wohnungseigentums gemäß § 12 Abs. 2 WEG in der Regel mit 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums zu bemessen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 6 zu der Bemessung des Interesses im Rahmen der Streitwertbestimmung nach § 49a GKG; siehe auch Senat, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZR 229/17, NZM 2018, 824 Rn. 3).

    In Streitigkeiten über die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums (Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 6 und 8; Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZR 229/17, NZM 2018, 824 Rn. 4).

  • BGH, 21.11.2013 - V ZR 269/12

    Wohnungseigentumssache: Klage des die Zwangversteigerung betreibenden Gläubigers

    Auszug aus BGH, 15.11.2018 - V ZR 25/18
    Entsprechendes gilt für die Beschwer des die Versteigerung betreibenden Gläubigers, der befugt ist, den Anspruch des Wohnungseigentümers auf Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentümers selbständig auszuüben (vgl. Senat, Beschluss vom 21. November 2013 - V ZR 269/12, NJW-RR 2014, 710 Rn. 6).
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