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   BGH, 15.11.2021 - NotZ(Brfg) 3/21   

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https://dejure.org/2021,53582
BGH, 15.11.2021 - NotZ(Brfg) 3/21 (https://dejure.org/2021,53582)
BGH, Entscheidung vom 15.11.2021 - NotZ(Brfg) 3/21 (https://dejure.org/2021,53582)
BGH, Entscheidung vom 15. November 2021 - NotZ(Brfg) 3/21 (https://dejure.org/2021,53582)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO, § ... 43 Abs. 1 VwGO, § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO, § 111d Satz 2 BNotO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 203 Abs. 1 StGB, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 18 Absatz 2 BNotO, § 18 Abs. 2 Satz 2 BNotO, § 41 Nr. 6 ZPO, § 124 Abs. 2 Nr. 6 VwGO, § 146 Abs. 2 VwGO, § 512 ZPO, § 173 VwGO

  • Deutsches Notarinstitut

    BNotO § 18 Abs. 2
    Befreiung eines Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit an Stelle eines verstorbenen Beteiligten

  • Wolters Kluwer

    Erteilung einer Befreiung eines Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit i.R.d. Vernehmung zu Umständen des Zustandekommens der Vertragsstrafenregelung als Zeuge; Ersetzung der höchstpersönlichen Befreiungserklärung eines verstorbenen Beteiligten durch die ...

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Befreiung eines Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit durch die Aufsichtsbehörde an Stelle eines verstorbenen Beteiligten gemäß §

  • rechtsportal.de

    Erteilung einer Befreiung eines Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit i.R.d. Vernehmung zu Umständen des Zustandekommens der Vertragsstrafenregelung als Zeuge; Ersetzung der höchstpersönlichen Befreiungserklärung eines verstorbenen Beteiligten durch die ...

  • datenbank.nwb.de
  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Befreiung eines Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit durch die Aufsichtsbehörde an Stelle eines verstorbenen Beteiligten gemäß § 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 400
  • DNotZ 2022, 635
  • FamRZ 2022, 488
  • WM 2022, 2047
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.07.2021 - NotZ(Brfg) 11/20

    Zulässigkeit von Auflage und Widerrufsvorbehalt bei der Genehmigung der

    Auszug aus BGH, 15.11.2021 - NotZ(Brfg) 3/21
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Antragsteller einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt, wobei die Zweifel auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen müssen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19. Juli 2021 - NotZ (Brfg) 11/20, juris Rn. 14, mwN).

    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn es im konkreten Fall auf eine Tatsachen- oder Rechtsfrage ankommt, die über den von der ersten Instanz entschiedenen Fall hinausgeht und an deren Klärung daher im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts auch für vergleichbare Fälle ein Interesse besteht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 2021 - NotZ (Brfg) 11/20 juris, Rn. 35; vom 22. März 2021 - NotSt (Brfg) 4/20, NJW-RR 2021, 782 Rn. 4, mwN).

  • BGH, 20.04.2009 - NotZ 23/08

    Anfechtbarkeit der Befreiung eines Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit

    Auszug aus BGH, 15.11.2021 - NotZ(Brfg) 3/21
    Aus dem Umstand, dass die Befreiung des Notars von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein höchstpersönliches Recht des jeweiligen Beteiligten darstellt, so dass eine Vertretung im Willen hier unzulässig ist (Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - NotZ 23/08, NJW-RR 2009, 991 Rn. 7), folgt nichts Anderes.
  • BGH, 10.03.2003 - NotZ 23/02

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Antrags auf Befreiung eines Notars von

    Auszug aus BGH, 15.11.2021 - NotZ(Brfg) 3/21
    Auch wenn man das dahingehende Antragsrecht nicht jedermann (so aber Frenz/Miermeister/Bremkamp, 5. Aufl., BNotO § 18 Rn. 50), sondern nur bestimmten Personen zubilligen will (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2003 - NotZ 23/02, DNotZ 2003, 780, 781; ferner Schippel/Görk/Sander, 10. Aufl., BNotO § 18 Rn. 152), ist kein Grund ersichtlich, warum das Antragsrecht von diesen Personen nur höchstpersönlich ausgeübt werden können soll.
  • BGH, 22.03.2021 - NotSt (Brfg) 4/20

    A) Der Notar verstößt gegen seine Amtspflicht zur Vermeidung des Anscheins der

    Auszug aus BGH, 15.11.2021 - NotZ(Brfg) 3/21
    Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn es im konkreten Fall auf eine Tatsachen- oder Rechtsfrage ankommt, die über den von der ersten Instanz entschiedenen Fall hinausgeht und an deren Klärung daher im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts auch für vergleichbare Fälle ein Interesse besteht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 2021 - NotZ (Brfg) 11/20 juris, Rn. 35; vom 22. März 2021 - NotSt (Brfg) 4/20, NJW-RR 2021, 782 Rn. 4, mwN).
  • BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 6/21

    Zulässigkeit der Führung der Berufsbezeichnung "Notar & Mediator" eines Notars

    aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und sich dies auf die Richtigkeit des Ergebnisses auswirken kann (st. Senatsrechtsprechung, z.B. Senat, Beschlüsse vom 20. Juli 2015 - NotZ(Brfg) 12/14, DNotZ 2015, 872 Rn. 19 [insoweit nicht in BGHZ 206, 248 abgedruckt]; vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311 Rn. 5; vom 20. Juli 2020 - NotZ(Brfg) 5/19, ZNotP 2020, 48 Rn. 2; vom 15. November 2021 - NotZ(Brfg) 3/21, ZNotP 2022, 206 Rn. 8 und vom 14. März 2022 - NotZ(Brfg) 10/21, juris Rn. 9; jeweils mwN; siehe auch BeckOK BNotO/Herrmann, § 111d BNotO Rn. 3 [5.
  • BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 11/21

    Bestellung eines amtlichen Notarvertreters für die Zeit der urlaubsbedingten

    aa) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) ist gegeben, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und sich dies auf die Richtigkeit des Ergebnisses auswirken kann (st. Senatsrechtsprechung, z.B. Senat, Beschlüsse vom 20. Juli 2015 - NotZ(Brfg) 12/14, DNotZ 2015, 872 Rn. 19 [insoweit nicht in BGHZ 206, 248 abgedruckt]; vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311 Rn. 5; vom 20. Juli 2020 - NotZ(Brfg) 5/19, ZNotP 2020, 48 Rn. 2; vom 15. November 2021 - NotZ(Brfg) 3/21, ZNotP 2022, 206 Rn. 8 und vom 14. März 2022 - Notz(Brfg) 10/21, juris Rn. 9; jeweils mwN; siehe auch BeckOK BNotO/Herrmann, § 111d BNotO Rn. 3 [5.

    a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (st. Senatsrechtsprechung; z.B. Senat, Beschlüsse vom 20. Juli 2015 - NotZ(Brfg) 12/14, DNotZ 2015, 872 Rn. 9; vom 20. Juli 2020 - NotZ(Brfg) 2/19, ZNotP 2021, 33 Rn. 5; vom 15. November 2021 - NotZ(Brfg) 3/21, ZNotP 2022, 206 Rn. 13 und vom 14. März 2022 - NotZ(Brfg) 10/21, juris Rn. 32; siehe auch BeckOK BNotO/Herrmann aaO § 111d BNotO Rn. 5; Kopp/R.-W. Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 124 Rn. 10; jeweils mwN).

  • BGH, 14.03.2022 - NotZ(Brfg) 10/21

    Übertragung der ausgeschriebenen Notarstelle als Ausnahme ohne Erreichen der

    aa) Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs stellt eine der Überprüfung im Berufungszulassungsverfahren entzogene unanfechtbare Vorentscheidung dar (zB: Senatsbeschluss vom 15. November 2021 - NotZ (Brfg) 3/21, juris Rn. 15 mwN).
  • BGH, 11.07.2022 - NotZ(Brfg) 3/22

    Beibehaltung des Ergebnisses einer notariellen Fachprüfung trotz Rücknahme eines

    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und sich dies auf die Richtigkeit des Ergebnisses auswirken kann (st. Senatsrechtsprechung, z.B. Senat, Beschlüsse vom 20. Juli 2015 - NotZ(Brfg) 12/14, DNotZ 2015, 872 Rn. 19 [insoweit nicht in BGHZ 206, 248 abgedruckt]; vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311 Rn. 5; vom 20. Juli 2020 - NotZ(Brfg) 5/19, ZNotP 2020, 48 Rn. 2; vom 15. November 2021 - NotZ(Brfg) 3/21, ZNotP 2022, 206 Rn. 8 und vom 14. März 2022 - NotZ(Brfg) 10/21, juris Rn. 9; jeweils mwN; siehe auch BeckOK BNotO/Herrmann, § 111d BNotO Rn. 3 [5.
  • BGH, 27.01.2022 - NotZ(Brfg) 4/21

    Amtsenthebung sowie Anordnung einer Notariatsverwaltung

    Der Kläger ist durch die Mitwirkung des Vorsitzenden des Notarsenats des Oberlandesgerichts an dem Verfahren und der Entscheidung in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt, weil sein Ablehnungsgesuch vom 28. Juni 2021 ohne vertretbare Begründung zurückgewiesen worden ist Zwar stellt die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs eine der Überprüfung im Berufungszulassungsverfahren entzogene unanfechtbare Vorentscheidung dar (z.B: Senatsbeschluss vom 15. November 2021 (NotZ(Brfg) 3/21, juris Rn. 15 mwN).
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