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   BGH, 15.12.1951 - II ZR 24/51   

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BGH, 15.12.1951 - II ZR 24/51 (https://dejure.org/1951,171)
BGH, Entscheidung vom 15.12.1951 - II ZR 24/51 (https://dejure.org/1951,171)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1951 - II ZR 24/51 (https://dejure.org/1951,171)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 4, 208
  • NJW 1952, 260
  • MDR 1952, 218
  • DB 1952, 122
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.12.1951 - II ZR 39/51

    Pensionen von Privateisenbahnen

    Auszug aus BGH, 15.12.1951 - II ZR 24/51
    Wie bereits in dem gleichzeitig verbündeten, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil des erkennenden Senats in der Sache II ZR 39/51 dargelegt ist, unterliegen die Ansprüche aus solchen Rentenversicherungen nicht der Umstellungsregelung des § 18 Ziff 1 UmstG, sondern sind bei Versicherungen ausserhalb der Sozialversicherung nach den §§ 13 Abs. 2, 24 UmstG, §§ 6, 7 der 3. DVO/UmstG (Versicherungsverordnung = VVO) in Verbindung mit der 47. DVO/UmstG auch dann im Verhältnis 10: 1 umzustellen, wenn der Versicherungsfall, wie hier, vor dem 21. Juni 1948 eingetreten ist.
  • BGH, 12.07.1951 - IV ZB 33/51

    Bevorzugte Umstellung abgetretener Forderungen

    Auszug aus BGH, 15.12.1951 - II ZR 24/51
    Hierbei sind die allgemeinen Grundsätze des deutschen Rechts zu Grunde zu legen (Binder-Wetter II, 1 S 8; Beschluß des BGH IV ZB 33/51).
  • OLG Nürnberg, 09.09.2010 - 13 U 712/10

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Betriebsgefahr bei deutlicher Überschreitung

    Auszug aus BGH, 15.12.1951 - II ZR 24/51
    Wie im allgemeinen Vertragsrecht hindert auch im Versicherungsvertragsrecht, ein Eingriff in die Vertragsfreiheit nicht die Annahme eines Vertrages (Enneccerus, Allgemeiner Teil 12. Bearbeitung § 153 Abs. 4; Henrich ZHKR 110, 87, 108, 112; Gierke Versicherungsrecht 11, 135; Dombrowski Studie zum Wesen der obligatorischen Versicherungen Diss. Heidelberg S 16 ff; RGZ 88, 29 [52]).
  • RG, 14.01.1916 - VII 325/15

    Pensionskasse; Reichs-Versicherungsstempel

    Auszug aus BGH, 15.12.1951 - II ZR 24/51
    Wie im allgemeinen Vertragsrecht hindert auch im Versicherungsvertragsrecht, ein Eingriff in die Vertragsfreiheit nicht die Annahme eines Vertrages (Enneccerus, Allgemeiner Teil 12. Bearbeitung § 153 Abs. 4; Henrich ZHKR 110, 87, 108, 112; Gierke Versicherungsrecht 11, 135; Dombrowski Studie zum Wesen der obligatorischen Versicherungen Diss. Heidelberg S 16 ff; RGZ 88, 29 [52]).
  • BGH, 29.09.1954 - II ZR 94/53

    Gesetzliche Brandversicherung. Umstellung

    Wie der erkennende Senat bereits zu der privaten Rentenversicherung entschieden hat, kann nicht einmal die Tatsache, daß diese vielfach in gleicher Weise wie die Sozialversicherung den Zweck der sozialen Altersversorgung verfolgt, einen hinreichenden Rechtfertigungsgrund dafür abgeben, sie umstellungsrechtlich in die Sozialversicherung einzubeziehen (BGHZ 4, 208 [214]).

    Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, gibt schließlich auch der Umstand, daß ein Versicherungsverhältnis, wie hier, auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Zwanges entstanden ist, keinen Anlaß, die Anwendbarkeit des § 24 UmstG zu verneinen (BGHZ 4, 208 [211 ff]).

    Der erkennende Senat hat die Frage, ob sich § 24 UmstG auf vertraglich begründete Versicherungsansprüche beschränkt, in dem oben angeführten Urteil (BGHZ 4, 208 [211]) offengelassen.

    Zu einer anderen Beurteilung kann auch nicht der Hinweis der Klägerin auf die mit Zustimmung der Alliierten Bankkommission und der Bank Deutscher Länder für die Zusatzversorgungsanstalten getroffene Regelung Anlaß geben (vgl. hierzu BGHZ 4, 208 [210]).

    Dagegen läßt sie keine Schlüsse auf die Auslegung der allein maßgebenden Umstellungsvorschriften zu (BGHZ 4, 208 [213]; OGHZ 3, 255 [261]).

  • BGH, 30.04.1952 - II ZR 124/51

    Umstellung von Berliner Versicherungsansprüchen

    Der erkennende Senat hat in dem Urteil von 15.12.1951 (BGHZ 4, 208) bereits ausgeführt, dass eine Rentenversicherung nicht schon deshalb der Sozialversicherung zugerechnet werden kann, weil sie in gleicher Weise, wie die Angestellten- und Invalidenversicherung die Aufgabe der sozialen Altersversorgung hat.

    Aus den in dem Urteil des erkennenden Senats vom 15.12.1951 (BGHZ 4, 208) dargelegten Gründen können vielmehr Versicherungen, die, wie hier, von anderen Versicherern als den eigentlichen Sozialversicherungsträgern durchgeführt werden, nur dann in die Sozialversicherung einbezogen werden, wenn sie ersatzweise.

    Diese Auffassung hat der erkennende Senat für das gleichlautende Bundesumstellungsrecht bereits in den Urteil vom 15.12.1951 (BGHZ 4, 208 ff) für unhaltbar erklärt und klargestellt, dass auch bei einer Beschränkung des § 24 UmstG (= Art. 21 Ziff 50 UVO) auf Versicherungsverträge nur Ansprüche aus Versicherungsverhältnissen, die nicht durch Vertrag, sondern automatisch kraft Gesetzes entstanden sind, der Umstellungsregelung des § 24 UmstG entzogen und der des § 18 UmstG (= Art. 16 Ziff 36 (a) 1 UVO) zugeführt werden könnten.

    Wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt und auch der erkennende Senat in dem Urteil vom 15.12.1951 (BGHZ 4, 208 ff) dargelegt hat, ist die unterschiedliche Behandlung sachlich darin begründet, dass die privaten Rentenversicherungen wirtschaftlich nur eine Art der Lebensversicherung darstellen und dass der Gesetzgeber sie deshalb im Interesse der Sicherung der neuen Währung umstellungsrechtlich den Kapitallebensversicherungen und dem Sparkapital gleichgestellt hat.

  • BVerwG, 29.10.1963 - I C 43.62

    Zurückweisung einer Revision - Zuständigkeit von Verwaltungsgerichten für

    Der Streit der Parteien über die Beitragspflicht des Klägers gehört damit dem öffentlichen Recht an (vgl. BGHZ 4, 208 [212]; OVG Lüneburg, OVGE 15, 354 [572]).

    Jedoch steht im Vordergrund immer noch die Ausrichtung auf bestimmte sozial gebundene Bevölkerungsklassen, "die wegen ihrer wirtschaftlichen Schwäche zu einer eigenen Fürsorge nicht fähig sind und die eine Sicherung gegen die Wechselfälle des Lebens am nötigsten haben" (vgl. BGHZ 4, 197 [203] und 4, 208 [217]).

  • BGH, 24.11.1954 - II ZR 283/53

    Arbeitgeber. Pensionskassenrenten

    Der in ihm getroffenen Regelung, daß auch private Rentenversicherungsansprüche - im Gegensatz zu den Rentenansprüchen des § 18 Abs. 1 Nr. 1 UG - nur im Verhältnis 10 : 1 umzustellen sind, liegt die monetäre Auffassung zugrunde, daß die Rentenversicherungen, die wirtschaftlich nur eine Art der Lebensversicherung darstellen, wie die Kapitallebensversicherungen bei der Umstellung dem Sparkapital gleichgestellt und in gleicher Weise wie dieses im Interesse der Sicherung der neuen Währung dem allgemeinen Währungsschnitt unterworfen werden müssen (BGHZ 4, 208 [215]).

    Mit ihm sollte die große soziale Unbilligkeit ausgeglichen werden, die darin lag, daß durch den Währungsschnitt gerade den Gläubigern der privaten Rentenversicherungen die zum großen Teil aus eigenen Mitteln geschaffene Altersversorgung zerstört wurde, während im Gegensatz dazu die Sozialversicherungsrenten, Pensionen, Ruhegehälter und andere Renten voll umgestellt wurden (BGHZ 4, 208 [215]).

  • BGH, 15.12.1951 - II ZR 66/51

    Rechtsmittel

    Wie in dem gleichzeitig verkündeten Urteil des erkennenden Senats in der ähnlich liegenden Sache II ZR 24/51 dargelegt ist, kann auch aus dem Umstand, dass der Kläger verpflichtet war, der Beklagten beizutreten, nicht gefolgert werden, dass bei der Umstellung der Versicherungsansprüche § 24 UmstG abzulehnen und § 18 UmstG anzuwenden sei; denn die Verpflichtung zum Abschluss der Versicherung ändert nichts daran, dass eine Vertragsversicherung im Sinne von § 24 UmstG vorliegt.

    Der erkennende Senat hat in den gleichzeitig verkündeten Urteilen in Sachen II ZR 39/51 und II ZR 24/51 ausgeführt, dass Versicherungen, die, wie hier, von anderen als den eigentlichen Sozialversicherungsträgern durchgeführt werden, nur dann in die Sozialversicherung einbezogen werden können, wenn sie ersatzweise Funktionen der Sozialversicherung erfüllen.

  • VGH Hessen, 14.08.1990 - 11 UE 2092/89

    Zum Begriff der Berufsunfähigkeit in der Versorgungsordnung der Landesärztekammer

    Als Träger dieser Einrichtung nimmt sie daher gegenüber ihren Mitgliedern bei der Erbringung von Versorgungsleistungen hoheitliche Aufgaben wahr, wobei die Mitgliedschaft in dem Versorgungswerk der Beklagten auf der durch § 2 Abs. 1 Heilberufsgesetz begründeten Zwangsmitgliedschaft der Ärzte in der Landesärztekammer beruht (vgl. BVerwG, NJW 1964, 463, 464; Hess.VGH, Urteile vom 25. Juni 1974 -- V OE 22/72 -- und vom 26. April 1988 -- 11 UE 1588/85 --; BGHZ 4, 208 (211)).
  • BGH, 15.12.1951 - II ZR 158/51

    Rechtsmittel

    Daß diese Umstände keinen hinreichenden Grund geben, um eine Pensionsversicherung umstellungsrechtlich in die Sozialversicherung einzubeziehen, hat der erkennende Senat bereits in dem gleichzeitig verkündeten Urteil in der Sache II ZR 24/51 näher ausgeführt.
  • BGH, 15.12.1955 - II ZR 55/55

    Rechtsmittel

    Dies hat der erkennende Senat in BGHZ 4, 208 [211] bereits eingehend dargelegt.
  • BGH, 12.05.1954 - II ZR 164/53

    Mitversicherung. Mehrfache Rentenaufbesserung

    Es will vielmehr die großen sozialen Ungerechtigkeiten ausgleichen, die die Währungsreform den Versicherungsrentnern dadurch zugefügt hatte, daß sie ihre Renten nur im Verhältnis 10: 1 umgestellt hatte, während die Sozialversicherungsrenten, die Pensionen und Ruhegehälter sowie die Unfall- und Haftpflichtrenten voll umgestellt worden waren (stenografischer Bericht über die 7. Sitzung des Bundestages Bd. 5 S. 4010; BGHZ 4, 208 [215]).
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