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   BGH, 15.12.1960 - KZR 2/60   

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BGH, 15.12.1960 - KZR 2/60 (https://dejure.org/1960,414)
BGH, Entscheidung vom 15.12.1960 - KZR 2/60 (https://dejure.org/1960,414)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1960 - KZR 2/60 (https://dejure.org/1960,414)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für bürgerlich-rechtliche Ansprüche aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) - Verwaltungsrechtliche Streitigkeiten aus dem GWB - Zuweisung von bürgerlichrechtlichen Vertragsstreitigkeiten zwischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 34, 53
  • NJW 1961, 405
  • MDR 1961, 206
  • GRUR 1961, 301
  • DVBl 1961, 641
  • DB 1961, 236
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 01.10.1959 - VII ZR 36/58

    Hebammengebühren. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 15.12.1960 - KZR 2/60
    Wie das Berufungsgericht mit Recht dargelegt hat, schließt die hoheitliche Fürsorgepflicht der Beklagten gegenüber ihren Anspruchsberechtigten nicht aus, daß die Beklagte bei Maßnahmen zur Beschaffung von Arzneimitteln (wie auch von Brillen, Bandagen und anderen medizinischen Hilfsmitteln), die von ihren Anspruchsberechtigten benötigt werden, privatrechtlich handelt (BGHZ 31, 24, 25) [BGH 23.08.1959 - VII ZR 36/58] , indem sie mit Dritten wie dem Apotheker-Verein und den einzelnen Apothekern auf der Ebene rechtlicher Gleichordnung Verträge abschließt, die zwischen ihr und ihren Vertragspartnern bürgerlich-rechtliche Rechtsverhältnisse begründen.

    Wenn die Revision im Rahmen ihrer Darlegungen über die Anwendbarkeit des GWB die Rechtsbeziehungen der Krankenkasse zu den Apothekern rechtlich denjenigen zu den Ärzten, Zahnärzten und Hebammen gleichstellen will, so verkennt sie, daß die letztgenannten Beziehungen im Gegensatz zu den erstgenannten durch ausdrückliche Vorschriften (Gesetz über das Kassenarztrecht vom 17. August 1955 - BGBl I 513; § 376 a RVO) öffentlich-rechtlich geregelt sind (vgl. dazu BGH LM § 51 SGG Nr. 1: BGHZ 31, 24, 28, 30, [BGH 23.08.1959 - VII ZR 36/58] insbesondere Abs. 3).

  • RG, 30.10.1941 - V 38/41

    Ist der ordentliche Rechtsweg zulässig für einen Anspruch, den ein

    Auszug aus BGH, 15.12.1960 - KZR 2/60
    Das Berufungsgericht hat den Charakter der Streitigkeit in Übereinstimmung mit der vom Bundesgerichtshof fortgesetzten ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts danach beurteilt, ob der Klageanspruch nach dem vom Kläger vorgetragenen und als richtig zu unterstellenden Sachverhalt aus einem Rechtsverhältnis abgeleitet werden kann, das als ein bürgerlich-rechtliches zu betrachten ist (RGZ 153, 1, 4; RGZ 157, 106 ff, 115; RGZ 167, 312, 315; BGH LM § 13 GVG Nr. 1; BGHZ 10, 165 [BGH 08.07.1953 - VI ZR 85/52] ; BGHZ 14, 222, 225 [BGH 10.07.1954 - VI ZR 120/53] ; BGH LM § 13 GVG Nr. 55; BGH LM § 51 SGG Nr. 1).

    Das Berufungsgericht folgt hier der für das Gebiet der Staatshaftung entwickelten Rechtsprechung, die bei Schadensersatzansprüchen wegen Amtspflichtverletzungen (§ 839 BGB, Art. 131 WeimVerf, Art. 34 GG) eine solche Prüfung ausnahmsweise schon verlangt, bevor die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten bejaht wird (RGZ 154, 144, 152; RGZ 167, 312, 315; vgl. auch BGHZ 15, 185).

  • BGH, 31.01.1957 - VII ZR 33/56

    Notbehandlungen von Kassenpatienten

    Auszug aus BGH, 15.12.1960 - KZR 2/60
    Diese Zuweisung, die in einer Verordnung der Besatzungsmächte aus dem ersten Jahre nach der Kapitulation enthalten war, steht vielmehr, soweit sie sich auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten erstreckt, mit der Ordnung der Rechtswege, wie sie sich inzwischen gerade im Verhältnis der ordentlichen Gerichtsbarkeit zur Sozialgerichtsbarkeit entwickelt hat, im Widerspruch; denn diese Ordnung geht dahin, daß der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auf öffentlich-rechtliche Streitigkeiten beschränkt ist (§§ 1, 51 SGG; BGH LM § 51 SGG Nr. 1; BGHZ 23, 227, 229) [BGH 31.01.1957 - VII ZR 33/56] .
  • BGH, 15.06.1959 - KAR 1/59

    Aussetzung nach § 96 Abs. 2 GWB

    Auszug aus BGH, 15.12.1960 - KZR 2/60
    Es kommt hierbei weniger auf eine gesonderte Betrachtung jeder dieser Vorschriften als auf ihren gemeinsamen Inhalt an, der erkennen läßt, daß alle aus anderen Gesetzen sich etwa ergebenden Sonderzuständigkeiten derjenigen der für Kartellsachen gebildeten Spruchkörper weichen sollten, um in den grundsätzlichen Fragen der Wirtschaftsverfassung, die das GWB ordnet, unabhängig von der Art der Streitigkeit und dem Gewande, in dem sie erscheint, jede unterschiedliche Beurteilung von vornherein unmöglich zu machen und außerdem die Entscheidungen darüber bei einigen wenigen, auf diesem Gebiet besonders sachkundigen Spruchkörpern zusammenzufassen (vgl. dazu die Entscheidungen des erkennenden Senats in NJW 1958, 1395 und BGHZ 30, 186).
  • BGH, 08.07.1953 - VI ZR 85/52

    Nichtanmeldung eines Rückerstattungsfalls

    Auszug aus BGH, 15.12.1960 - KZR 2/60
    Das Berufungsgericht hat den Charakter der Streitigkeit in Übereinstimmung mit der vom Bundesgerichtshof fortgesetzten ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts danach beurteilt, ob der Klageanspruch nach dem vom Kläger vorgetragenen und als richtig zu unterstellenden Sachverhalt aus einem Rechtsverhältnis abgeleitet werden kann, das als ein bürgerlich-rechtliches zu betrachten ist (RGZ 153, 1, 4; RGZ 157, 106 ff, 115; RGZ 167, 312, 315; BGH LM § 13 GVG Nr. 1; BGHZ 10, 165 [BGH 08.07.1953 - VI ZR 85/52] ; BGHZ 14, 222, 225 [BGH 10.07.1954 - VI ZR 120/53] ; BGH LM § 13 GVG Nr. 55; BGH LM § 51 SGG Nr. 1).
  • BGH, 10.07.1954 - VI ZR 120/53

    Zulässigkeit des Rechtswegs

    Auszug aus BGH, 15.12.1960 - KZR 2/60
    Das Berufungsgericht hat den Charakter der Streitigkeit in Übereinstimmung mit der vom Bundesgerichtshof fortgesetzten ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts danach beurteilt, ob der Klageanspruch nach dem vom Kläger vorgetragenen und als richtig zu unterstellenden Sachverhalt aus einem Rechtsverhältnis abgeleitet werden kann, das als ein bürgerlich-rechtliches zu betrachten ist (RGZ 153, 1, 4; RGZ 157, 106 ff, 115; RGZ 167, 312, 315; BGH LM § 13 GVG Nr. 1; BGHZ 10, 165 [BGH 08.07.1953 - VI ZR 85/52] ; BGHZ 14, 222, 225 [BGH 10.07.1954 - VI ZR 120/53] ; BGH LM § 13 GVG Nr. 55; BGH LM § 51 SGG Nr. 1).
  • BGH, 11.11.1954 - III ZR 120/53

    Nichtbeförderung eines Beamten

    Auszug aus BGH, 15.12.1960 - KZR 2/60
    Das Berufungsgericht folgt hier der für das Gebiet der Staatshaftung entwickelten Rechtsprechung, die bei Schadensersatzansprüchen wegen Amtspflichtverletzungen (§ 839 BGB, Art. 131 WeimVerf, Art. 34 GG) eine solche Prüfung ausnahmsweise schon verlangt, bevor die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten bejaht wird (RGZ 154, 144, 152; RGZ 167, 312, 315; vgl. auch BGHZ 15, 185).
  • RG, 03.03.1937 - V 259/36

    1. Ist Sprungrevision zulässig, wenn zunächst Berufung eingelegt war, die dann

    Auszug aus BGH, 15.12.1960 - KZR 2/60
    Das Berufungsgericht folgt hier der für das Gebiet der Staatshaftung entwickelten Rechtsprechung, die bei Schadensersatzansprüchen wegen Amtspflichtverletzungen (§ 839 BGB, Art. 131 WeimVerf, Art. 34 GG) eine solche Prüfung ausnahmsweise schon verlangt, bevor die Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten bejaht wird (RGZ 154, 144, 152; RGZ 167, 312, 315; vgl. auch BGHZ 15, 185).
  • RG, 26.02.1938 - II 111/36

    1. Zur rechtlichen Natur der Schiedsgerichte nach der Verordnung über die Bildung

    Auszug aus BGH, 15.12.1960 - KZR 2/60
    Das Berufungsgericht hat den Charakter der Streitigkeit in Übereinstimmung mit der vom Bundesgerichtshof fortgesetzten ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts danach beurteilt, ob der Klageanspruch nach dem vom Kläger vorgetragenen und als richtig zu unterstellenden Sachverhalt aus einem Rechtsverhältnis abgeleitet werden kann, das als ein bürgerlich-rechtliches zu betrachten ist (RGZ 153, 1, 4; RGZ 157, 106 ff, 115; RGZ 167, 312, 315; BGH LM § 13 GVG Nr. 1; BGHZ 10, 165 [BGH 08.07.1953 - VI ZR 85/52] ; BGHZ 14, 222, 225 [BGH 10.07.1954 - VI ZR 120/53] ; BGH LM § 13 GVG Nr. 55; BGH LM § 51 SGG Nr. 1).
  • RG, 10.03.1941 - V 35/40

    1. Kann der Ersatzanspruch gegen den Staat wegen Verlustes beschlagnahmter Sachen

    Auszug aus BGH, 15.12.1960 - KZR 2/60
    Diese Reihenfolge ist deshalb geboten, weil § 13 GVG bei der Zuweisung der bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten an die ordentlichen Gerichte den Vorbehalt macht, daß dafür nicht die Zuständigkeit von Verwaltungsgerichten begründet ist oder nicht auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind (RGZ 166, 218, 227).
  • RG, 14.11.1936 - I 124/36

    1. Gehört die rundfunkmäßige Sendung von Musikschallplatten zu den öffentlichen

  • BAG, 29.06.2017 - 8 AZR 189/15

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Kartellbußen

    § 87 GWB regelt nicht nur die sachliche Zuständigkeit innerhalb des ordentlichen Rechtswegs, sondern bestimmt in seinem Anwendungsbereich für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten iSv. § 13 GVG eine ausschließliche Rechtswegzuständigkeit der Kartell-Landgerichte (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte Kartellrecht Bd. 1 12. Aufl. § 87 GWB Rn. 2; vgl. zu § 87 Abs. 1 GWB in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung BGH 11. Dezember 2001 -  KZB 12/01 - zu II 2 der Gründe; zu § 87 Abs. 1 GWB in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung: BGH 14. März 2000 - KZB 34/99 - zu II der Gründe; 12. März 1991 - KZR 26/89 - zu I 2 der Gründe, BGHZ 114, 218; 15. Dezember 1960 - KZR 2/60 - BGHZ 34, 53), die von Amts wegen zu beachten ist (Bechtold/Bosch GWB 8. Aufl. § 87 Rn. 11) .

    Dabei liegt die wesentliche Bedeutung dieser Bestimmung nicht darin, dass sie die Verbindung von nichtkartellrechtlichen mit kartellrechtlichen Ansprüchen vor den Kartellgerichten überhaupt gestattet, sondern darin, dass sie der Zuständigkeit des Kartellgerichts den Vorrang sogar vor der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts gibt (BGH 15. Dezember 1960 - KZR 2/60 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 34, 53) .

  • BAG, 24.09.2015 - 6 AZR 497/14

    Widerklage - Klagerücknahme - § 167 ZPO

    Bei ihrer Auslegung ist in besonderem Maße auf die Wahrung des mit der Norm verfolgten Zwecks Bedacht zu nehmen (vgl. BGH 15. Dezember 1960 - KZR 2/60 - zu II 3 der Gründe, BGHZ 34, 53; RG 17. Februar 1909 - I 387/08 - RGZ 70, 291, 293) .
  • BGH, 26.10.1961 - KZR 1/61

    Gummistrümpfe

    Der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist auf öffentlich-rechtliche Streitigkeiten beschränkt (§§ 1, 51 SGG; BGH LM § 51 SGG Nr. 1; BGHZ 23, 227, 229; BGH vom 15. Dezember 1960 - KZR 2/60 = BGHZ 34, 53, 60).

    Diese Ausnahmeregelung, die übrigens für Ansprüche aus dem GWB wegen der in §§ 87 ff GWB enthaltenen ausdrücklichen Zuweisung bürgerlich-rechtlicher Streitigkeiten aus diesem Gesetz an die ordentlichen Zivilgerichte ohnehin nicht gelten würde (BGHZ 34, 53, 58 ff), greift im vorliegenden Falle nicht ein.

  • BGH, 12.03.1991 - KZR 26/89

    "Einzelkostenerstattung"; Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Kartellgerichten in

    Die kartellrechtliche Zuständigkeit ist mithin vom Gesetzgeber so ausgestaltet worden, daß sie jeder anderen Zuständigkeit vorgeht; das gilt nicht nur für die sachliche Zuständigkeit innerhalb des ordentlichen Rechtsweges, sondern auch für den Rechtsweg selbst (BGHZ 34, 53 ff. [BGH 15.12.1960 - KVR 2/60] = BGH WuW/E 419 ff.; v. Gamm, Kartellrecht, 2. Aufl. § 87 Anm. 2; Langen/Niederleithinger/Ritter/ Schmidt, GWB, 6. Aufl. § 87 Anm. 5; Immenga/Mestmäcker, GWB, § 87 Anm. 3, 6; Bechtold, WuW 1989 S. 550, 554).

    Mit dieser Zuständigkeitsregelung ist der Gesetzgeber bewußt von der herkömmlichen Ordnung der Rechtswege abgewichen, um in kartellrechtlichen Fragen Widersprüche zwischen Entscheidungen von Gerichten verschiedener Rechtswege auszuschließen und dadurch zu verhindern, daß sich über die Rechtsbegriffe, die für die Anwendung des Gesetzes maßgebend sind, abweichende Auffassungen herausbilden (BGHZ 34, 53, 58 [BGH 15.12.1960 - KVR 2/60] AOK).

  • BGH, 23.01.1964 - KZR 2/63

    Rechtsweg in öffentlichrechtlichen Kartellstreitigkeiten

    Durch diese Vorschrift wird zwar, wie der erkennende Senat bereits in dem Urteil KZR 2/60 vom 15. Dezember 1960 (BGHZ 34, 53) ausgeführt hat, für die darin genannten Rechtsstreitigkeiten nicht nur die sachliche Zuständigkeit innerhalb des ordentlichen Rechtswegs geregelt, sondern auch der Rechtsweg selbst bestimmt.

    In dem Falle des Urteils KZR 2/60 vom 15. Dezember 1960, der eine bürgerlichrechtliche Streitigkeit in bezug auf einen bürgerlichrechtlichen Vertrag zwischen der Allgemeinen Ortskrankenkasse B. und dem B. Apotheker-Verein betraf, konnte daher aus § 87 Abs. 1 GWB die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten hergeleitet werden, weil diese Vorschrift insoweit als Rechtswegvorschrift die Vorschrift des § 204 SGG verdrängte, nach der für solche Streitigkeiten an sich der Rechtsweg vor den Berliner Sozialgerichten gegeben gewesen wäre.

    Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen hat zwar, wie bereits im Urteil vom 15. Dezember 1960 (BGHZ 34, 53, 58) unter Hinweis auf Abschnitt B V der Amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf ausgeführt, durch eine von der herkömmlichen Ordnung der Rechtswege abweichende Regelung etwaige Widersprüche in kartellrechtlichen Fragen zwischen den Entscheidungen von Gerichten verschiedener Rechtswege, insbesondere der Verwaltungsgerichte und der ordentlichen Gerichte, ausschließen und dadurch verhindern wollen, daß sich über die Rechtsbegriffe, die für die Anwendung des Gesetzes maßgebend sind, abweichende Auffassungen herausbilden.

    Mit dieser Vorschrift, nach der jedes Gericht, gleich welchen Rechtswegs, das nicht Kartellspruchkörper im Sinne des Gesetzes ist (BGHZ 34, 53, 62), einen bei ihm anhängigen Rechtsstreit, wenn dessen Entscheidung ganz oder teilweise von einer nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidung abhängt, bis zur Entscheidung durch die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Gerichte aussetzen muß, hat der Gesetzgeber zwar besonders deutlich seinen Willen zum Ausdruck gebracht, daß über kartellrechtliche Rechtsfragen, selbst wenn sie in einem Rechtsstreit nur als Vortragen auftreten, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung in Kartellsachen ausschließlich die nach dem Gesetz dazu berufenen Stellen entscheiden sollen.

  • BGH, 10.10.1989 - KZR 22/88

    "Neugeborenentransporte"; Zulässigkeit der Aufforderung einer AOK zur Vergabe von

    Solche - sich aus dem GWB ergebenden - Streitigkeiten sind bürgerlich-rechtlicher Natur im Sinne des § 13 GVG und nach §§ 87 ff. GWB den Kartellgerichten zugewiesen (vgl. Senat, Urt. v. 15.12.1960 - KZR 2/60, WuW/E BGH 419, 420 f. - AOK).
  • BGH, 25.06.1964 - KZR 4/63

    Bestimmung des Rechtswegs für eine Streitigkeit - Bestimmung der Leistung des

    Dennoch sind, wie der Senat schon in seinen Urteilen vom 15. Dezember 1960 - KZR 2/60 - BGHZ 34, 53 ("Apotheke" - der hier interessierende Teil der Entscheidung ist in WuW/E BGH 419, 424 wiedergegeben) und vom 26. Oktober 1961 - KZR 1/61 - ("Gummistrümpfe" - BGHZ 36, 91, 93) ausgeführt hat, die Rechtsbeziehungen der Allgemeinen Ortskrankenkassen zu den Kassenärzten anders als etwa diejenigen zu den Apothekern dem öffentlichen Recht zuzurechnen.

    Wie der Senat in dem schon erwähnten Urteil BGHZ 34, 53 entschieden hat, regelt diese Vorschrift nicht nur die sachliche Zuständigkeit, sondern bestimmt darüber hinaus auch den Rechtsweg selbst.

  • OLG Hamburg, 19.10.2000 - 3 U 199/99

    Entscheidung über den Rechtsweg im einstweiligen Verfügungsverfahren; Rechtsnatur

    Da der Senat - wie darzulegen sein wird - diese Einschätzung teilt, ergibt sich daraus notwendig, dass der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben ist, denn Ansprüche nach dem GWB - und entsprechend nach Europarecht (§ 96 GWB ) - gehörten unbeschadet der Vorschrift des § 51 Abs. 2 Nr. 2 SGG zur Zuständigkeit des Kartellgerichts (BGHZ 114, 218, 224 ff. -Einzelkostenerstattung), und zwar auch, was den Rechtsweg anbelangt (BGHZ 34, 53 ff. - AOK).
  • OLG Hamburg, 19.10.2000 - 3 U 200/99
    Da der Senat - wie darzulegen sein wird - diese Einschätzung teilt, ergibt sich daraus notwendig, dass der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben ist, denn Ansprüche nach dem GWB - und entsprechend nach Europarecht (§ 96 GWB ) - gehörten unbeschadet der Vorschrift des § 51 Abs. 2 Nr. 2 SGG zur Zuständigkeit des Kartellgerichts (BGHZ 114, 218, 224 ff. - Einzelkostenerstattung), und zwar auch, was den Rechtsweg anbelangt (BGHZ 34, 53 ff. - AOK).
  • LG Darmstadt, 12.04.2013 - 5 T 65/13

    Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist bei Inhaftierung des Insolvenzschuldners

    Ohnehin stellt § 9 Abs. 3 InsO keine allein für sich stehende und unter allen Umständen geltende Rechtsnorm dar, sondern steht - wie alle Gesetze - im Rang unter dem Grundgesetz und ist zudem als Vorschrift für gerichtliche Verfahren unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4, Art. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip zu sehen (siehe dazu auch BGH, Beschl. v. 08.03.2012, Az. IX ZB 219/11, Rn. 6, juris-online bzw. ZInsO 2012, 800 ff.; BGH, Beschl. v. 12.07.2012, Az. IX ZB 42/10, Rn. 7, juris-online bzw. ZInsO 2012, 1779 f.) und entsprechend auszulegen (zur Auslegung von verfahrensrechtlichen Regelungen siehe auch BGH, Urteil v. 15.12.1960, Az. KZR 2/60, juris Rn. 55 bzw. BGHZ 34, 64 ff.; Zöller, ZPO, 29. Aufl., Einl. Rn. 92; BGH, Urt. v. 07.12.1978, Az. III ZR 35/77, Rn. 16, juris-online bzw. BGHZ 73, 91).
  • OLG Düsseldorf, 14.12.1979 - 14 U 178/79

    Abrechnung eines zubereiteten Arzneimittels gegenüber der Krankenkasse durch

  • BGH, 17.03.1983 - I ARZ 95/83

    Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den BGH - Bindungswirkung eines

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