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   BGH, 15.12.2005 - I ZR 72/03   

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https://dejure.org/2005,6380
BGH, 15.12.2005 - I ZR 72/03 (https://dejure.org/2005,6380)
BGH, Entscheidung vom 15.12.2005 - I ZR 72/03 (https://dejure.org/2005,6380)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2005 - I ZR 72/03 (https://dejure.org/2005,6380)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Bestehen einer unbeschränkten Frachtführerhaftung eines Fixkostenspediteurs; Anrechnung eines Mitverschuldens bei unterbliebener Wertdeklaration durch die Versicherungsnehmerin ; Leichtfertiges Verhalten bei Fehlen einer Schnittstellenkontrolle; Vorliegen der Gefahr ...

  • Judicialis

    HGB § 425 Abs. 1; ; HGB § 425 Abs. 2; ; HGB § 435; ; BGB § 254; ; BGB § 254 Abs. 1; ; BGB § 254 Abs. 2 Satz 1; ; BGB § 398

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254; HGB § 425 Abs. 1, 2
    Mitverschulden des Versenders eines Pakets bei unterlassener Wertdeklaration

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 17.06.2004 - I ZR 263/01

    Auslegung einer vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes

    Auszug aus BGH, 15.12.2005 - I ZR 72/03
    Das begründet den Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens (st. Rspr.; vgl. BGHZ 158, 322, 327 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401; Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209).

    Ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkender Beitrag des Versenders kommt auch dann in Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sendungen trotz sorgfältigerer Überwachung des Transportwegs noch Lücken bei den Schnittstellenkontrollen verbleiben und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sendung gerade in diesem Bereich verloren gegangen ist und die Angabe des Wertes der Ware daher deren Verlust nicht verhindert hätte (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 = VersR 2003, 1596; BGH TranspR 2004, 399, 401).

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich, wenn der Weg des Gutes im Falle einer Wertdeklaration weitergehend kontrolliert wird und daher im Verlustfall genauer nachzuvollziehen ist als bei einer nicht deklarierten Sendung, die Möglichkeiten der Beklagten erhöhen, die Vermutung, ein besonders krasser Pflichtenverstoß habe den Schadenseintritt verursacht, durch den Nachweis zu widerlegen, dass die Ware in einem gesicherten Bereich verloren gegangen ist (BGH TranspR 2003, 317, 318; TranspR 2004, 399, 401 f.).

    Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (BGHZ 149, 337, 355; BGH TranspR 2004, 399, 402).

  • BGH, 08.05.2003 - I ZR 234/02

    Mitverschulden des Auftraggebers eines Paketbeförderungsdienstes bei

    Auszug aus BGH, 15.12.2005 - I ZR 72/03
    Ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkender Beitrag des Versenders kommt auch dann in Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sendungen trotz sorgfältigerer Überwachung des Transportwegs noch Lücken bei den Schnittstellenkontrollen verbleiben und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sendung gerade in diesem Bereich verloren gegangen ist und die Angabe des Wertes der Ware daher deren Verlust nicht verhindert hätte (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 = VersR 2003, 1596; BGH TranspR 2004, 399, 401).

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich, wenn der Weg des Gutes im Falle einer Wertdeklaration weitergehend kontrolliert wird und daher im Verlustfall genauer nachzuvollziehen ist als bei einer nicht deklarierten Sendung, die Möglichkeiten der Beklagten erhöhen, die Vermutung, ein besonders krasser Pflichtenverstoß habe den Schadenseintritt verursacht, durch den Nachweis zu widerlegen, dass die Ware in einem gesicherten Bereich verloren gegangen ist (BGH TranspR 2003, 317, 318; TranspR 2004, 399, 401 f.).

    Im Rahmen der Haftungsabwägung ist zu beachten, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317, 318).

  • BGH, 18.02.2002 - II ZR 355/00

    Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei Spekulationsverlusten

    Auszug aus BGH, 15.12.2005 - I ZR 72/03
    Hierbei ist maßgeblich auf die Sicht des Schädigers abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, 2554; OLG Hamm NJW-RR 1998, 380; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 254 Rdn. 28).
  • BGH, 25.03.2004 - I ZR 205/01

    Begriff der Leichtfertigkeit; Anforderungen an die Betriebsorganisation eines

    Auszug aus BGH, 15.12.2005 - I ZR 72/03
    Das begründet den Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens (st. Rspr.; vgl. BGHZ 158, 322, 327 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401; Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209).
  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 276/02

    Mitverschulden des Versenders wegen unterlassener Wertdeklaration einer

    Auszug aus BGH, 15.12.2005 - I ZR 72/03
    Das begründet den Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens (st. Rspr.; vgl. BGHZ 158, 322, 327 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401; Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209).
  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 158/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    Auszug aus BGH, 15.12.2005 - I ZR 72/03
    Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (BGHZ 149, 337, 355; BGH TranspR 2004, 399, 402).
  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 95/01

    Mitverschulden des Absenders wegen fehlenden Hinweises auf Schadensrisiko

    Auszug aus BGH, 15.12.2005 - I ZR 72/03
    Daran wird der Schädiger jedoch gehindert, wenn er über die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens im Unklaren gelassen wird (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 314 f.).
  • BGH, 01.12.2005 - I ZR 117/04

    Anforderungen an die Wertdeklaration des Versenders

    Auszug aus BGH, 15.12.2005 - I ZR 72/03
    Schadensteilung">425 Abs. 2 HGB übertragbar (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 117/04, Tz 11 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 17.06.1996 - 13 U 30/96
    Auszug aus BGH, 15.12.2005 - I ZR 72/03
    Hierbei ist maßgeblich auf die Sicht des Schädigers abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, 2554; OLG Hamm NJW-RR 1998, 380; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 254 Rdn. 28).
  • OLG Stuttgart, 20.09.2006 - 3 U 115/06

    Frachtführerhaftung: Grobes Organisationsverschulden beim Umschlag der

    Die zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 01.07.1998 zu § 254 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 BGB ergangene Rechtsprechung ist ohne inhaltliche Änderung auf § 425 Abs. 2 HGB übertragbar (BGH, I ZR 72/03, Urteil vom 15.12.2005), lediglich weitergehend zu Lasten des Versenders erfordert die handelsrechtliche Regelung vom Versender kein Verschulden.

    Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich damit u.a. daraus ergeben, dass er eine Wertdeklaration unterlassen hat oder dass er vom Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens abgesehen hat (BGH, I ZR 72/03 a.a.O.).

    Bei der für die Ermittlung der Haftungsanteile erforderlichen Abwägung stellt die Reichweite des für wertdeklarierte Sendungen gesicherten Bereichs ebenso einen Abwägungsfaktor dar (BGH TranspR 2003, 946 f.; TranspR 2006, 114 ff) wie der Wert der transportierten Ware (BGH I ZR 72/03, Urteil vom 15.12.2005).

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