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   BGH, 15.12.2005 - III ZR 424/04   

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BGH, 15.12.2005 - III ZR 424/04 (https://dejure.org/2005,210)
BGH, Entscheidung vom 15.12.2005 - III ZR 424/04 (https://dejure.org/2005,210)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 (https://dejure.org/2005,210)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 328, 280
    Keine "Prospektaktualisierungspflicht" des Wirtschaftsprüfers, dessen Prüfbericht in Verkaufsprospekt verwendet wird

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vertrieb verbriefter Genussrechte an der eigenen Gesellschaft durch eine GmbH; Schutzbereich des Vertrages zwischen einer GmbH mit einem Wirtschaftsprüfer über die Prüfung des Jahresabschlusses; Einbeziehung zukünftiger Genussrechtserwerber durch Abdruck des ...

  • Judicialis

    BGB § 280; ; BGB § 328

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 328 § 280
    Ansprüche der Genussrechtserwerber gegen den Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft wegen eines unrichtigen Bestätigungsvermerks

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Prospektaktualisierungspflicht des Wirtschaftsprüfers?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Prospekthaftung des Jahresabschlussprüfers gegenüber Gläubigern und Anlegern einer Publikumsgesellschaft bei Aufnahme des Bestätigungsvermerks in den Prospekt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 328, 280
    Zur Frage, ob in den Schutzbereich des Vertrages zwischen einer GmbH, die verbriefte Genussrechte an der eigenen Gesellschaft vertreibt, mit einem Wirtschaftsprüfer über die (hier: freiwillige) Prüfung des Jahresabschlusses die zukünftigen Genussrechtserwerber einbezogen ...

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 5 (Leitsatz)

    Zur Frage der Einbeziehung von Anlegern in den Schutzbereich eines Vertrages zur Prüfung des Jahresabschlusses

Besprechungen u.ä.

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Grenzen der Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und der Prospekthaftung bei Veröffentlichung eines Wirtschaftsprüfertestats und eines Vorprüfungsvermerks im Genussrechtsprospekt einer GmbH (freiwillige Prüfung)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 611
  • ZIP 2006, 854
  • MDR 2006, 736
  • WM 2006, 423
  • BB 2006, 770
  • DB 2006, 385
  • NZG 2006, 862
 
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Wird zitiert von ... (123)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 14.07.1998 - XI ZR 173/97

    Unternehmensberichtshaftung der emissionsbegleitenden Bank; Begriff des böslichen

    Auszug aus BGH, 15.12.2005 - III ZR 424/04
    Im Streitfall könnte eine (begrenzte) Prospekthaftung der Beklagten zu 1 als "Garantin" zweierlei bedeuten: Zum einen die Haftung für Fehler in ihren auf bestimmte zeitliche Daten (im Prospekt Januar 2001: 31. Dezember 1999 [Jahresabschlusstestat] und 27. Oktober 2000 [Vorprüfungsvermerk]) bezogenen Erklärungen; zum anderen eine Schadensersatzpflicht in Folge des Unterlassens einer "Aktualisierung" der ihr insgesamt zuzurechnenden Prospekterklärungen trotz nachträglich eingetretener wesentlicher Veränderungen der Umstände, die für die Entschließung der mit dem Prospekt angesprochenen Anlageinteressenten von Bedeutung waren (zur Aktualisierungspflicht der Prospektverantwortlichen allgemein vgl. BGHZ 71, 284, 291; 123, 106, 110; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 244/01 - WM 2004, 379, 381; vgl. auch BGHZ 139, 225, 232; Assmann, Festschrift für Peter Ulmer [2003], S. 757, 760 ff).

    Die vom Berufungsgericht zitierte Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03 - NJW 2004, 2664: ad hoc-Mitteilungen - insbesondere S. 2666 f mit dem Hinweis auf BGHZ 139, 225, 233) betrifft in erster Linie die Frage der Anwendbarkeit der Grundsätze über den Anscheinsbeweis bei Vorliegen einer Anlagestimmung im Zusammenhang mit der Emission von (kursabhängigen) Wertpapieren.

  • BGH, 05.07.1993 - II ZR 194/92

    Prospekthaftung auch bei marktfremden Aktienkäufen

    Auszug aus BGH, 15.12.2005 - III ZR 424/04
    Diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, die an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben anknüpfen, sind auch auf den Handel mit Genussrechten der hier in Rede stehenden Art anwendbar (vgl. auch BGHZ 123, 106).

    Im Streitfall könnte eine (begrenzte) Prospekthaftung der Beklagten zu 1 als "Garantin" zweierlei bedeuten: Zum einen die Haftung für Fehler in ihren auf bestimmte zeitliche Daten (im Prospekt Januar 2001: 31. Dezember 1999 [Jahresabschlusstestat] und 27. Oktober 2000 [Vorprüfungsvermerk]) bezogenen Erklärungen; zum anderen eine Schadensersatzpflicht in Folge des Unterlassens einer "Aktualisierung" der ihr insgesamt zuzurechnenden Prospekterklärungen trotz nachträglich eingetretener wesentlicher Veränderungen der Umstände, die für die Entschließung der mit dem Prospekt angesprochenen Anlageinteressenten von Bedeutung waren (zur Aktualisierungspflicht der Prospektverantwortlichen allgemein vgl. BGHZ 71, 284, 291; 123, 106, 110; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 244/01 - WM 2004, 379, 381; vgl. auch BGHZ 139, 225, 232; Assmann, Festschrift für Peter Ulmer [2003], S. 757, 760 ff).

  • BGH, 08.06.2004 - X ZR 283/02

    Prospekthaftung des Wirtschaftsprüfers; Verjährung von Ansprüchen

    Auszug aus BGH, 15.12.2005 - III ZR 424/04
    Die von der Revision in diesem Zusammenhang herangezogene Entscheidung des X. Zivilsenats vom 8. Juni 2004 (X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420) betrifft eine nicht vergleichbare Fallkonstellation.

    (1) Anders als etwa in den Fällen, in denen der Wirtschaftsprüfer die Prüfung des gesamten Prospekts der Kapitalanlage übernommen hatte und der betreffende Prüfbericht in den Prospekt aufgenommen worden war (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420), oder er als im Prospekt vorgesehener Mittelverwendungstreuhänder im Rahmen eines Kapitalanlagemodells die Ordnungsmäßigkeit des Mittelzuflusses und der Mittelverwendung geprüft hatte (vgl. BGHZ 145, 187, 197 f), war die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft allein durch ihre in den Prospekten der S. vom Januar 2000 und Februar 2001 veröffentlichten Bestätigungsvermerke über die Prüfung der Jahresabschlüsse der S. für 1998 bzw. 1999 noch nicht dergestalt als Kontrollorgan in das Kapitalanlagesystem als solches eingebunden, dass es gerechtfertigt wäre, sie einer prospektmäßigen Vertrauenshaftung hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens in der Folgezeit zu unterwerfen.

  • BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02

    Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem

    Auszug aus BGH, 15.12.2005 - III ZR 424/04
    Darüber hinaus haften auch diejenigen, die aufgrund ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Art Garantenstellung einnehmen und durch ihre Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten sind (vgl. nur Senat BGHZ 158, 110, 115 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).

    c) Eine Haftung (der Beklagten zu 1) für den Prospekt könne allerdings, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, im Ansatz insoweit in Betracht kommen als sie durch ihre (fachkundige) Mitwirkung an der Prospektgestaltung - als Wirtschaftsprüfungsunternehmen - nach außen hin als "Garant" in Erscheinung getreten ist (BGHZ 158, 110, 115 m.w.N.).

  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 245/96

    Schutzwirkung eines Prüfungsvertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und

    Auszug aus BGH, 15.12.2005 - III ZR 424/04
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann in den Schutzbereich des Abschlussprüfvertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Abschlussprüfer ein Dritter einbezogen sein (Senat BGHZ 138, 257).
  • BGH, 26.09.2000 - X ZR 94/98

    Zur Haftung von Wirtschaftsprüfern gegenüber Kapitalanlegern

    Auszug aus BGH, 15.12.2005 - III ZR 424/04
    (1) Anders als etwa in den Fällen, in denen der Wirtschaftsprüfer die Prüfung des gesamten Prospekts der Kapitalanlage übernommen hatte und der betreffende Prüfbericht in den Prospekt aufgenommen worden war (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420), oder er als im Prospekt vorgesehener Mittelverwendungstreuhänder im Rahmen eines Kapitalanlagemodells die Ordnungsmäßigkeit des Mittelzuflusses und der Mittelverwendung geprüft hatte (vgl. BGHZ 145, 187, 197 f), war die beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft allein durch ihre in den Prospekten der S. vom Januar 2000 und Februar 2001 veröffentlichten Bestätigungsvermerke über die Prüfung der Jahresabschlüsse der S. für 1998 bzw. 1999 noch nicht dergestalt als Kontrollorgan in das Kapitalanlagesystem als solches eingebunden, dass es gerechtfertigt wäre, sie einer prospektmäßigen Vertrauenshaftung hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens in der Folgezeit zu unterwerfen.
  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 218/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus BGH, 15.12.2005 - III ZR 424/04
    Die vom Berufungsgericht zitierte Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03 - NJW 2004, 2664: ad hoc-Mitteilungen - insbesondere S. 2666 f mit dem Hinweis auf BGHZ 139, 225, 233) betrifft in erster Linie die Frage der Anwendbarkeit der Grundsätze über den Anscheinsbeweis bei Vorliegen einer Anlagestimmung im Zusammenhang mit der Emission von (kursabhängigen) Wertpapieren.
  • BGH, 21.11.1983 - II ZR 27/83

    Treuhandvertrag oder Garantievertrag im Zusammenhang mit der Errichtung und

    Auszug aus BGH, 15.12.2005 - III ZR 424/04
    Diese Einstandspflicht beschränkt sich jedoch auf die ihr selbst zuzurechnenden Prospektaussagen (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1983 - II ZR 27/83 - WM 1984, 19, 20).
  • BGH, 15.12.2003 - II ZR 244/01

    Pflichten der Prospekthaftungsverantwortlichen bei Veränderungen nach Herausgabe

    Auszug aus BGH, 15.12.2005 - III ZR 424/04
    Im Streitfall könnte eine (begrenzte) Prospekthaftung der Beklagten zu 1 als "Garantin" zweierlei bedeuten: Zum einen die Haftung für Fehler in ihren auf bestimmte zeitliche Daten (im Prospekt Januar 2001: 31. Dezember 1999 [Jahresabschlusstestat] und 27. Oktober 2000 [Vorprüfungsvermerk]) bezogenen Erklärungen; zum anderen eine Schadensersatzpflicht in Folge des Unterlassens einer "Aktualisierung" der ihr insgesamt zuzurechnenden Prospekterklärungen trotz nachträglich eingetretener wesentlicher Veränderungen der Umstände, die für die Entschließung der mit dem Prospekt angesprochenen Anlageinteressenten von Bedeutung waren (zur Aktualisierungspflicht der Prospektverantwortlichen allgemein vgl. BGHZ 71, 284, 291; 123, 106, 110; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 244/01 - WM 2004, 379, 381; vgl. auch BGHZ 139, 225, 232; Assmann, Festschrift für Peter Ulmer [2003], S. 757, 760 ff).
  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 250/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

    Auszug aus BGH, 15.12.2005 - III ZR 424/04
    Allerdings kann, wie der Senat betont hat (aaO S. 262), regelmäßig nicht angenommen werden, dass der Abschlussprüfer ein so weites Haftungsrisiko zu übernehmen bereit ist, wie es sich aus der Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern, Gesellschaftern oder Anteilserwerbern in den Schutzbereich ergäbe (vgl. allerdings in Abgrenzung dazu das Urteil des X. Zivilsenats BGHZ 159, 1, 9 für den Fall eines Gutachterauftrags zur Wertermittlung eines als Kapitalanlage einer Vielzahl von Anlegern gedachten Grundstücks).
  • BGH, 24.04.1978 - II ZR 172/76

    Haftung der Initiatoren und Gründer einer Publikums-KG für unvollständigen oder

  • BGH, 15.12.1954 - II ZR 322/53

    Haftung des Abschlußprüfers

  • BGH, 14.06.2012 - IX ZR 145/11

    Drittschützende Wirkung eines Steuerberatermandats: Haftung des mit der

    In den Schutzbereich des Abschlussprüfervertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und einem Abschlussprüfer kann vielmehr ein Dritter einbezogen sein (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04, WM 2006, 423, 425).

    Dabei kann nicht angenommen werden, dass der Abschlussprüfer ein so weites Haftungsrisiko zu übernehmen bereit ist, wie es sich aus der Einbeziehung einer unbekannten Vielzahl von Gläubigern, Gesellschaftern oder Anteilserwerbern in den Schutzbereich ergäbe (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005, aaO).

  • BGH, 12.03.2020 - VII ZR 236/19

    Haftung des Abschlussprüfers; vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch

    Sie hat allerdings zum Ziel, dass Unrichtigkeiten und Rechtsverstöße, die sich auf die Darstellung des Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04, NJW-RR 2006, 611, juris Rn. 26).
  • OLG Bamberg, 21.02.2006 - 5 U 196/05

    Zur Prospekthaftung des Wirtschaftsprüfers als "Garant" wegen Unrichtigkeiten

    Im Hinblick auf das im Revisionsverfahren gegen das Senatsurteil vom 19.10.2004, Az. 5 U 23/04, zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2005, Az. III ZR 424/04, hat der Senat die Parteien mit Verfügung vom 08.02.2006 auf seine vorläufige Beurteilung der Sach- und Rechtslage hingewiesen.

    Schadensersatzansprüche aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter scheiden - aufgrund der zutreffenden Feststellungen des Landgerichts, auf die der Senat Bezug nimmt - nach dem in einem gleich gelagerten Fall ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2005, III ZR 424/04, aus (veröffentlicht auf der Internet-Seite des BGH; vgl. dort Ziffer II. 1. der Entscheidungsgründe).

    Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2005 (aaO. Ziffer II. 2. c. aa.) sowie im Hinblick darauf, dass das Landgericht im vorliegenden Fall - konsequent - Feststellungen zur Fehlerhaftigkeit der Erklärungen nicht getroffen hat und die Haftung daher nicht wie dort bereits wegen der Fehlerfreiheit der Erklärungen verneint werden kann, ist in diesem Punkt auszuführen:.

    Es muss sich um Umstände handeln, die für die Entschließung des Anlageinteressenten von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können (BGHZ 79, 337 ff.; ähnlich BGH NJW 2002, 1711 f.; im Urteil vom 15.12.2005 aaO. spricht der BGH insoweit von den "wesentlichen Aussagen").

    bb) Die Beurteilung des Landgerichts und des Senats, dass es den in Rede stehenden Prospektaussagen, soweit diese der Beklagtenpartei zuzurechnen sind, bereits an der Erheblichkeit, also an der wesentlichen Bedeutung für die Entschließung des Anlageinteressenten mangelt, steht auch in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere auch mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2005, III ZR 424/04.

    Der Senat legt dabei zugrunde, dass bei dieser Prüfung nicht (allein) auf die fehlende Fortwirkung einer durch den Prospekt erzeugten "Anlagestimmung" abgestellt werden darf (BGH, Urteil vom 15.12.2005, aaO., Ziffer II. 2. c. aa.).

    Im vorliegenden Fall einer behaupteten Prospekthaftung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens als "Garant" beschränkt sich die Einstandspflicht allerdings auf die ihm selbst zuzurechnenden Prospektaussagen (BGH WM 1984, 19 f., sowie Urteil vom 15.12.2005, aaO. Ziffer II. 2. c., 1. Absatz), hier also auf den Bestätigungsvermerk nebst Vorprüfungsvermerk als solche, welche keine - insbesondere auch keine bezifferten - Angaben zum konkreten Inhalt des geprüften Jahresabschlusses darstellen.

    Selbst wenn man mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 15.12.2005 aaO. Ziffer II. 2. c. aa.) von einer tatsächlichen Vermutung zugunsten der Klagepartei dahin ausgeht, dass es ihr auf die Richtigkeit aller wesentlichen Aussagen in dem bei den Vertragsverhandlungen verwendeten Prospekt ankam, so ist diese Vermutung im vorliegenden Fall ausgeräumt bzw. entkräftet, weil diese Prospekterklärungen nicht wesentlich sind (wie oben bereits ausgeführt) und weil auch der Sachvortrag der Klagepartei und die noch darzulegenden weiteren objektiven Umstände gegen die Ursächlichkeit sprechen.

    Diese "Gesamtaussage" liegt aber außerhalb der Reichweite der der Beklagtenpartei zurechnenden konkreten Prospektaussagen und ihrer Einstandspflicht für Fehler in ihren auf bestimmte zeitliche Daten bezogenen Prüfungsvermerke (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.12.2005, Az. III ZR 424/04, Ziffer II. 2. c. 1. u. 2. Absatz sowie c. bb. der Entscheidungsgründe).

    Diese Beurteilung steht auch in Einklang mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2005, III ZR 424/04.

    aa) Im vorliegenden Fall einer behaupteten Prospekthaftung eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens als "Garant" beschränkt sich die Einstandspflicht - wie oben bereits ausgeführt - auf die ihm selbst zuzurechnenden Prospektaussagen (BGH WM 1984, 19 f., sowie Urteil vom 15.12.2005, aaO. Ziffer II. 2. c., 1. Absatz), hier also auf den Bestätigungsvermerk nebst Vorprüfungsvermerk als solche, welche keine - insbesondere auch keine bezifferten - Angaben zum konkreten Inhalt des geprüften Jahresabschlusses darstellen.

    Die Rechtsfragen, die der Sachverhalt in Bezug auf eine Haftung der Beklagtenpartei aus Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, auf eine Haftung als Prospektherausgeber oder so genannter "Hintermann" sowie hinsichtlich einer Prospekthaftungsrechtlichen "Aktualisierungspflicht" aufwirft, sind durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2005, III ZR 424/04, geklärt.

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