Rechtsprechung
BGH, 15.12.2010 - VIII ZR 86/09 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 280 BGB, § 281 BGB, § 435 BGB
Umfang einer Freistellungsverpflichtung: Abwehr der von einem Dritten erhobenen Ansprüche - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verpflichtung eines Lieferanten zur Abwehr der von einem Dritten erhobenen Ansprüche im Falle einer von Lieferanten übernommenen Verpflichtung zur Freistellung seines Abnehmers
- WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)
Zum Umfang der von einem Lieferanten übernommenen Verpflichtung, seinen wegen einer angeblichen Schutzrechtsverletzung abgemahnten Abnehmer von jeglichen Ansprüchen des abmahnenden Dritten freizustellen
- Betriebs-Berater
Umfang einer vertraglichen Freistellungserklärung
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verpflichtung eines Lieferanten zur Abwehr der von einem Dritten erhobenen Ansprüche im Falle einer von Lieferanten übernommenen Verpflichtung zur Freistellung seines Abnehmers
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
"Türscharniere"
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Freistellungsverpflichtung verpflichtet zu Anspruchsabwehr
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Freistellungsverpflichtungen des Lieferanten
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Umfang einer Freistellungsvereinbarung
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Umfang der vom Lieferanten übernommenen Freistellungsverpflichtung gegenüber abgemahntem Abnehmer
Verfahrensgang
- LG Wuppertal, 28.08.2008 - 14 O 48/07
- OLG Düsseldorf, 06.03.2009 - 22 U 171/08
- BGH, 15.12.2010 - VIII ZR 86/09
Papierfundstellen
- NJW-RR 2011, 479
- MDR 2011, 213
- WM 2011, 861
- BB 2011, 1745
- DB 2011, 236
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 21.10.2015 - IV ZR 266/14
Deckungsanspruch gegen die Rechtsschutzversicherung: Erfüllung der …
Eine vertraglich zugesagte Freistellungsverpflichtung umfasst nach allgemeinen Regeln auch die Verpflichtung des Versicherers, den Versicherungsnehmer von unbegründeten Ansprüchen freizustellen (für das allgemeine Zivilrecht BGH, Urteile vom 15. Dezember 2010 - VIII ZR 86/09, NJW-RR 2011, 479 Rn. 12; vom 19. April 2002 - V ZR 3/01, NJW 2002, 2382 unter II 3; Senatsurteil vom 19. Januar 1983 - IVa ZR 116/81, NJW 1983, 1729 unter 1 b; BGH, Urteil vom 24. Juni 1970 - VIII ZR 268/67, NJW 1970, 1594 unter II 1 b). - BGH, 31.05.2011 - II ZR 141/09
Dritter Börsengang
aa) Steht der zur Freistellung Verpflichtete dem Berechtigten nicht bei der Anspruchsabwehr im Rechtsstreit bei und kommt seiner Freistellungspflicht nicht nach, ist er gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - VIII ZR 86/09, NJW-RR 2011, 479 Rn. 14).Durch die Freistellungspflicht soll der Freizustellende jeglichen Risikos einer Inanspruchnahme durch Dritte enthoben werden und nicht der Gefahr ausgesetzt sein, wegen einer begründeten oder unbegründeten Forderung Dritter mit einer Klage überzogen zu werden oder in Fehleinschätzung der Sach- und Rechtslage eine unbegründete Forderung zu erfüllen und sich dies als eigenes Fehlverhalten entgegenhalten lassen zu müssen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1970 - VIII ZR 268/67, NJW 1970, 1594, 1595 f.; Urteil vom 19. April 2002 - V ZR 3/01, ZIP 2002, 1299 f.; Urteil vom 15. Dezember 2010 - VIII ZR 86/09, NJW-RR 2011, 479 Rn. 14).
- BGH, 14.02.2020 - V ZR 11/18
Ausschluss der Durchsetzbarkeit der im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der nicht …
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Abwehr von Forderungen, von denen der Freistellungsgläubiger freizustellen ist, nach allgemeinen Grundsätzen nicht dessen Aufgabe, sondern Sache des Freistellungsverpflichteten ist (Senat, Urteile vom 19. April 2002 - V ZR 3/01, WM 2002, 1358, 1359 …und vom 22. Januar 2016 - V ZR 196/14, NJW 2016, 2274 Rn. 27; BGH, Urteile vom 19. Januar 1983 - IVa ZR 116/81, NJW 1983, 1729, 1730 und vom 15. Dezember 2010 - VIII ZR 86/09, WM 2011, 861 Rn. 12).
- BGH, 29.11.2013 - LwZR 8/12
Verurteilung zur Freistellung von Schadensersatzansprüchen wegen verzögerter …
a) Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass zum Wesen einer auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage bestehenden Freistellungspflicht nicht nur die Befriedigung begründeter Ansprüche, sondern auch die Pflicht zur Abwehr unbegründeter Ansprüche gehört (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - VIII ZR 86/09, NJW-RR 2011, 479 f. Rn. 12; Urteil vom 24. Oktober 2002 - IX ZR 355/00, BGHZ 152, 246, 255; Urteil vom 19. Januar 1983 - IVa ZR 116/81, NJW 1983, 1729, 1730; Urteil vom 24. Juni 1970 - VIII ZR 268/67, NJW 1970, 1594, 1595). - BGH, 22.01.2016 - V ZR 196/14
Zurückverweisung durch das Berufungsgericht: Vorliegen eines wesentlichen, eine …
Nach allgemeinen Grundsätzen wäre die Geltendmachung solcher Einwände nicht Aufgabe des Freistellungsberechtigten - hier des Klägers -, sondern Sache des Freistellungsverpflichteten - hier der Beklagten (Senat, Urteil vom 19. April 2002 - V ZR 3/01, NJW 2002, 2382; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - VIII ZR 86/09, WM 2011, 861 Rn. 12). - OLG Köln, 31.07.2012 - 23 U 5/11
Inhalt eines Freistellungsanspruchs
Die Freistellung umfasst auch die Verpflichtung des Beklagten, etwaige unberechtigte Forderungen der H2 gegen die Klägerin abzuwehren (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2011, 479). - OLG Naumburg, 17.04.2014 - 2 U 87/13
Landwirtschaftssache: Wirksamkeit einer in einem Hofpachtvertrag vereinbarten …
Mit der Übernahme einer Freistellungspflicht soll der Freizustellende typischerweise jeglichen Risikos einer Inanspruchnahme durch Dritte enthoben werden und insbesondere nicht der Gefahr ausgesetzt sein, wegen einer begründeten Forderung Dritter mit einer Klage überzogen zu werden oder in Fehleinschätzung der Sach- und Rechtslage eine unbegründete Forderung zu erfüllen und sich dies als eigenes Fehlverhalten entgegenhalten lassen zu müssen (BGH, Urteile vom 15.10.2007, II ZR 136/06, NJW-RR 2008, 256, und vom 15.12.2010, VIII ZR 86/09, NJW-RR 2011, 479). - OLG München, 05.02.2013 - 9 U 2870/12
Planungsmangel: Schadensersatz nur gegen Abtretung?
Der Schaden der Beklagten besteht derzeit in der Belastung mit einer Forderung der Streithelferin, so dass sie vom Kläger nur Freihaltung verlangen kann (…Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249 Rdnr. 4; vgl. zum Umfang des Freihaltungsanspruchs BGH NJW-RR 2011, 479 Rdnr. 12).