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   BGH, 15.12.2015 - X ZR 30/14   

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https://dejure.org/2015,42893
BGH, 15.12.2015 - X ZR 30/14 (https://dejure.org/2015,42893)
BGH, Entscheidung vom 15.12.2015 - X ZR 30/14 (https://dejure.org/2015,42893)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2015 - X ZR 30/14 (https://dejure.org/2015,42893)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Glasfasern II

    § 14 PatG, Art 69 EuPatÜbk, § 1 ChemVerbotsV
    Patentverletzungsverfahren: Schutzbereich eines Verwendungspatents; Vertrieb eines Produkts für einen bestimmten Verwendungszweck ohne gesundheitsrelevanten Warnhinweis; persönliche Haftung des Vertreters eines Herstellungs- und/oder Vertriebsunternehmens für ein ...

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtliche Zulässigkeit des Vertriebs eines Produkts für einen bestimmten Verwendungszweck nur mit einem gesundheitsrelevanten Warnhinweis; Verpflichtung des gesetzlichen Vertreters einer ein patentverletzendes Erzeugnis herstellenden Gesellschaft gegenüber dem ...

  • rewis.io

    Patentverletzungsverfahren: Schutzbereich eines Verwendungspatents; Vertrieb eines Produkts für einen bestimmten Verwendungszweck ohne gesundheitsrelevanten Warnhinweis; persönliche Haftung des Vertreters eines Herstellungs- und/oder Vertriebsunternehmens für ein ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 14; EPÜ Art. 69

  • rechtsportal.de

    PatG § 14 ; EPÜ Art. 69
    Rechtliche Zulässigkeit des Vertriebs eines Produkts für einen bestimmten Verwendungszweck nur mit einem gesundheitsrelevanten Warnhinweis; Verpflichtung des gesetzlichen Vertreters einer ein patentverletzendes Erzeugnis herstellenden Gesellschaft gegenüber dem ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Haftung des gesetzlichen Vertreters für Patentverletzung des Unternehmens ("Glasfasern II")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Verschärfte Haftung des Geschäftsführers bei Patentverletzung

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Haftung des Geschäftsführers bei Patentverletzung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Klagepatent betreffend die Verwendung von kein kanzerogenes Potential zeigenden Glasfasern

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Geschäftsführerhaftung, Haftung wegen Herstellung/Vertrieb eines patentverletzendes Erzeugnisses

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Klagepatent betreffend die Verwendung von kein kanzerogenes Potential zeigenden Glasfasern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 208, 182
  • ZIP 2016, 362
  • MDR 2016, 289
  • GRUR 2016, 257
  • NZG 2016, 1440
 
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 20.12.2011 - X ZR 53/11

    Glasfasern

    Auszug aus BGH, 15.12.2015 - X ZR 30/14
    Eine von der Beklagten zu 2 erhobene Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent ist in zwei Instanzen erfolglos geblieben (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - X ZR 53/11, GRUR 2012, 373 - Glasfasern).

    Der Senat hat in diesem Urteil, wie die Revision in anderem Zusammenhang zutreffend ausführt, offengelassen, ob der Gegenstand des Klagepatents auch die Verwendung von Glasfasern mit den Merkmalen 1 bis 3 in Kombination mit Glasfasern größeren Durchmessers umfasst (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - X ZR 53/11, GRUR 2012, 373 Rn. 26 - Glasfasern).

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil im Nichtigkeitsverfahren ausgeführt hat, kann aus dem Umstand, dass die Fasern nach dem in der Anmeldung formulierten Anspruch einen mittleren Durchmesser von weniger als acht Mikrometer aufweisen müssen, nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass Erzeugnisse oder Verwendungen, bei denen erfindungsgemäße Fasern mit Glasfasern größeren Durchmessers kombiniert werden, nicht zum Gegenstand der beanspruchten Erfindung gehören (BGH, GRUR 2012, 373 Rn. 26 - Glasfasern).

    a) Wie der Senat bereits im Nichtigkeitsverfahren ausgeführt hat, erfasst das Klagepatent die Verwendung der Glasfasern für alle Einsatzzwecke, bei denen die Gefahr von Krebserkrankungen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden soll (BGH, GRUR 2012, 373 Rn. 11 - Glasfasern).

    Diesbezügliche Anforderungen können sich nicht nur aus technischen Zusammenhängen ergeben, sondern auch aus rechtlichen Vorgaben (BGH, GRUR 2012, 373 Rn. 55 - Glasfasern).

    aa) Wie der Senat bereits im seinem Berufungsurteil im Nichtigkeitsverfahren ausgeführt hat, sind als Glasfasern, die kein kanzerogenes Potenzial zeigen, nach dem Inhalt der Klagepatentschrift Glasfasern anzusehen, bei denen kein signifikanter Zusammenhang zwischen der Aufnahme des Materials über die menschliche Lunge und dem Entstehen einer Krebserkrankung besteht (BGH, GRUR 2012, 373 Rn. 12 - Glasfasern).

    Ein signifikanter Zusammenhang in diesem Sinne liegt nach den insoweit maßgeblichen Ausführungen in der Beschreibung des Klagepatents vor, wenn die Glasfasern bei den in der Patentschrift beschriebenen Tierversuchen eine Erkrankungsrate von mehr als rund 10 % innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren hervorrufen (BGH, GRUR 2012, 373 Rn. 13 - Glasfasern).

    Wie die Revision im Ansatz zutreffend geltend macht und wie der Senat bereits im Nichtigkeitsverfahren ausgeführt hat (BGH, GRUR 2012, 373 Rn. 55 - Glasfasern), ist die Verwendung eines Stoffs für einen bestimmten Zweck zwar auch dann möglich, wenn nicht bekannt ist, welche naturwissenschaftlichen Zusammenhänge für die Erzielung der angestrebten Wirkung maßgeblich sind.

    Der Schutzbereich des Klagepatents war und ist, wie der Senat bereits im Nichtigkeitsverfahren ausgeführt hat (BGH, GRUR 2012, 373 Rn. 55 - Glasfasern), auf Verwendungen beschränkt, bei denen auf Grund rechtlicher oder sonstiger Vorgaben die Gefahr einer durch die Fasern verursachten Krebserkrankung ausgeschlossen sein muss.

  • BGH, 05.12.1989 - VI ZR 335/88

    Garantenpflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Deliktische Eigenhaftung des

    Auszug aus BGH, 15.12.2015 - X ZR 30/14
    Ähnliche Grundsätze hat der VI. Zivilsenat für die Verletzung von Rechten entwickelt, die nach § 823 Abs. 1 BGB geschützt sind (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 335/88, BGHZ 109, 297, 302 ff.; Urteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 24).

    Im Falle ihrer Verletzung steht deshalb grundsätzlich nur der Gesellschaft ein Schadensersatzanspruch zu (BGHZ 109, 297, 303; BGHZ 194, 26 Rn. 23; BGHZ 201, 344 Rn. 23 - Geschäftsführerhaftung; BGH, Urteil vom 13. April 1994 - II ZR 16/93, BGHZ 125, 366, 375).

    bb) Eine Garantenstellung kann insbesondere dann bestehen, wenn der Schutz von Rechten Dritter eine organisatorische Aufgabe ist, zu der zu allererst der gesetzliche Vertreter berufen ist (BGHZ 109, 297, 304).

    In dieser Beziehung gilt für die Eigenhaftung des Geschäftsführers im Grundsatz nichts anderes als für jeden anderen für ein Unternehmen Tätigen, soweit dessen Aufgabenbereich sich auf die Wahrung deliktischer Integritätsinteressen Dritter erstreckt (BGHZ 109, 297, 303).

    Sie kommt aber jedenfalls dann in Betracht, wenn der Betroffene ein Schutzgut der Einflusssphäre der Gesellschaft anvertraut hat oder wenn aus sonstigen Gründen eine konkrete Gefahrenlage für das Schutzgut besteht und der Geschäftsführer oder Mitarbeiter des Unternehmens für die Steuerung derjenigen Unternehmenstätigkeit verantwortlich ist, aus der sich die Gefahrenlage ergibt (vgl. BGHZ 109, 297, 304).

  • BGH, 18.06.2014 - I ZR 242/12

    Keine automatische persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers -

    Auszug aus BGH, 15.12.2015 - X ZR 30/14
    In neuerer Zeit vertritt der I. Zivilsenat sowohl für Verletzungshandlungen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs (BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 = GRUR 2014, 883 - Geschäftsführerhaftung) als auch für Verstöße gegen § 95 Abs. 3 UrhG (BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 80 - Videospiel-Konsolen II) die Auffassung, ein gesetzlicher Vertreter hafte für Verletzungshandlungen der Gesellschaft nur dann, wenn er daran durch positives Tun beteiligt gewesen sei oder wenn er sie auf Grund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung habe verhindern müssen.

    Im Falle ihrer Verletzung steht deshalb grundsätzlich nur der Gesellschaft ein Schadensersatzanspruch zu (BGHZ 109, 297, 303; BGHZ 194, 26 Rn. 23; BGHZ 201, 344 Rn. 23 - Geschäftsführerhaftung; BGH, Urteil vom 13. April 1994 - II ZR 16/93, BGHZ 125, 366, 375).

    So ergibt sich aus der Organstellung und der allgemeinen Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb nicht schon eine Verpflichtung gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern (BGHZ 201, 344 Rn. 23 - Geschäftsführerhaftung).

  • BGH, 27.11.2014 - I ZR 124/11

    Schutzmaßnahmen für Videospiele - Videospiel-Konsolen II

    Auszug aus BGH, 15.12.2015 - X ZR 30/14
    In neuerer Zeit vertritt der I. Zivilsenat sowohl für Verletzungshandlungen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs (BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 = GRUR 2014, 883 - Geschäftsführerhaftung) als auch für Verstöße gegen § 95 Abs. 3 UrhG (BGH, Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 124/11, GRUR 2015, 672 Rn. 80 - Videospiel-Konsolen II) die Auffassung, ein gesetzlicher Vertreter hafte für Verletzungshandlungen der Gesellschaft nur dann, wenn er daran durch positives Tun beteiligt gewesen sei oder wenn er sie auf Grund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung habe verhindern müssen.

    c) Ob der Beklagte zu 3 darüber hinaus auch deshalb für die begangenen Verstöße einzustehen hat, weil er durch eigenes Tun daran mitgewirkt hat - wovon nach der neueren Rechtsprechung des I. Zivilsenats schon dann auszugehen sein kann, wenn die Rechtsverletzung auf einem Verhalten beruht, das nach seinem äußeren Erscheinungsbild und mangels abweichender Feststellungen dem gesetzlichen Vertreter anzulasten ist, insbesondere dann, wenn es sich um Maßnahmen handelt, über die typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden wird (BGH, GRUR 2015, 672 Rn. 83 - Videospiel-Konsolen II) - bedarf angesichts dessen keiner Entscheidung.

  • BGH, 21.02.2012 - X ZR 111/09

    Rohrreinigungsdüse II

    Auszug aus BGH, 15.12.2015 - X ZR 30/14
    Zur Auslegung dieses Antrags, der insoweit im Wesentlichen dem Wortlaut von Patentanspruch 1 entspricht, ist zwar ergänzend die Klagebegründung heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2012 - X ZR 111/09, GRUR 2012, 485 Rn. 23 - Rohrreinigungsdüse II).

    Auch in solchen Fällen ist zur Auslegung des Klagebegehrens - die der Senat als Revisionsgericht selbst vorzunehmen hat - vielmehr das zu dessen Begründung Vorgetragene heranzuziehen (BGH, Urteil vom 21. Februar 2012 - X ZR 111/09, GRUR 2012, 485 Rn. 23 - Rohrreinigungsdüse II).

  • BGH, 10.07.2012 - VI ZR 341/10

    Geschäftsführer- bzw. Vorstandshaftung durch Schutzgesetzverletzung:

    Auszug aus BGH, 15.12.2015 - X ZR 30/14
    Ähnliche Grundsätze hat der VI. Zivilsenat für die Verletzung von Rechten entwickelt, die nach § 823 Abs. 1 BGB geschützt sind (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1989 - VI ZR 335/88, BGHZ 109, 297, 302 ff.; Urteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 24).

    Im Falle ihrer Verletzung steht deshalb grundsätzlich nur der Gesellschaft ein Schadensersatzanspruch zu (BGHZ 109, 297, 303; BGHZ 194, 26 Rn. 23; BGHZ 201, 344 Rn. 23 - Geschäftsführerhaftung; BGH, Urteil vom 13. April 1994 - II ZR 16/93, BGHZ 125, 366, 375).

  • BGH, 29.04.1986 - X ZR 28/85

    "Formstein"; Einbeziehung von Äquivalenten der unter Schutz gestellten Erfindung

    Auszug aus BGH, 15.12.2015 - X ZR 30/14
    Ein Unternehmen muss deshalb vor Aufnahme einer der genannten Tätigkeiten prüfen, ob seine Erzeugnisse oder Verfahren in den Schutzbereich fremder Rechte fallen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1958 - I ZR 171/56, GRUR 1958, 288, 290 - Dia-Rähmchen I; Urteil vom 3. März 1977 - X ZR 22/73, GRUR 1977, 598, 601 - Autoskooter-halle; Urteil vom 29. April 1986 - X ZR 28/85, BGHZ 98, 12, 24 = GRUR 1986, 803, 806 - Formstein).
  • BGH, 13.04.1994 - II ZR 16/93

    Haftung des GmbH-Gesellschafters bei Vermischung des Gesellschafts- mit dem

    Auszug aus BGH, 15.12.2015 - X ZR 30/14
    Im Falle ihrer Verletzung steht deshalb grundsätzlich nur der Gesellschaft ein Schadensersatzanspruch zu (BGHZ 109, 297, 303; BGHZ 194, 26 Rn. 23; BGHZ 201, 344 Rn. 23 - Geschäftsführerhaftung; BGH, Urteil vom 13. April 1994 - II ZR 16/93, BGHZ 125, 366, 375).
  • BGH, 16.09.2003 - X ZR 179/02

    "Kupplung für optische Geräte"; Begriff des Anbietens

    Auszug aus BGH, 15.12.2015 - X ZR 30/14
    a) Der Senat hat es bislang nicht beanstandet, wenn im Gefolge einer Patentverletzung neben einer Gesellschaft auch deren gesetzliche Vertreter zu Unterlassung und Schadensersatz verurteilt worden sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. September 2003 - X ZR 179/02, GRUR 2003, 1031, 1033 - Kupplung für optische Geräte).
  • BGH, 14.01.1958 - I ZR 171/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 15.12.2015 - X ZR 30/14
    Ein Unternehmen muss deshalb vor Aufnahme einer der genannten Tätigkeiten prüfen, ob seine Erzeugnisse oder Verfahren in den Schutzbereich fremder Rechte fallen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1958 - I ZR 171/56, GRUR 1958, 288, 290 - Dia-Rähmchen I; Urteil vom 3. März 1977 - X ZR 22/73, GRUR 1977, 598, 601 - Autoskooter-halle; Urteil vom 29. April 1986 - X ZR 28/85, BGHZ 98, 12, 24 = GRUR 1986, 803, 806 - Formstein).
  • BGH, 03.03.1977 - X ZR 22/73

    Patent hinsichtlich der besonderen Errichtung einer Mehrzweckhalle - Auslegung

  • BGH, 19.04.2012 - I ZR 86/10

    Pelikan

  • BGH, 20.06.2013 - I ZR 55/12

    Restwertbörse II

  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 43/01

    Kunststoffrohrteil

  • BGH, 21.11.1989 - X ZR 29/88

    Umfang des Schutzes eines Patents

  • BGH, 20.09.1983 - X ZB 4/83

    Hydropyridin

  • BGH, 04.02.2010 - Xa ZR 36/08

    Gelenkanordnung

  • BGH, 10.05.2011 - X ZR 16/09

    Okklusionsvorrichtung

  • BGH, 01.12.2015 - X ZR 170/12

    Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung:

    Diese Verpflichtung ist vergleichbar derjenigen des Geschäftsführer einer GmbH, der aufgrund seiner Organstellung ebenfalls grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte gehalten ist (BGHZ 109, 297, 303; Urteil vom 13. April 1994 - II ZR 16/93, BGHZ 125, 366, 375; BGHZ 194, 26 Rn. 23; BGHZ 201, 344 Rn. 23 - Geschäftsführerhaftung; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2014 - X ZR 30/14, juris Rn. 111 - Glasfasern II [für BGHZ vorgesehen]).

    (b) Nach gefestigter Rechtsprechung haftet der Geschäftsführer jedoch darüber hinaus auch gegenüber Dritten persönlich, wenn ihm eine über die Organstellung hinausgehende Garantenstellung zukommt, die ihn zum Schutz Außenstehender vor der Gefährdung oder Verletzung ihrer durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechte verpflichtet (BGHZ 109, 297, 303; 125, 366, 375; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2014 - X ZR 30/14, Rn. 111 - Glasfasern II).

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2018 - 15 U 66/17

    Wilkinson darf keine Rasierklingeneinheiten passend für den Nassrasierer

    Nach der Rechtsprechung des X. Zivilsenat des BGH (GRUR 2016, 257 - Glasfasern), der sich der Senat angeschlossen hat (OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 110549), genügt für die Annahme einer persönlichen Haftung eines gesetzlichen Vertreters nicht der Verweis auf Pflichten, die dem gesetzlichen Vertreter, z. B. nach § 43 Abs. 1 GmbHG gegenüber der Gesellschaft obliegen.

    Auch wenn in diesem Fall das bloße Bestehen eines absolut geschützten Rechts nicht ohne Weiteres ausreicht, um eine Garantenpflicht zu begründen, kommt sie aber jedenfalls dann in Betracht, wenn der Betroffene ein Schutzgut der Einflusssphäre der Gesellschaft anvertraut hat oder wenn aus sonstigen Gründen eine konkrete Gefahrenlage für das Schutzgut besteht und der Geschäftsführer oder Mitarbeiter des Unternehmens für die Steuerung derjenigen Unternehmenstätigkeit verantwortlich ist, aus der sich die Gefahrenlage ergibt (BGH GRUR 2016, 257 - Glasfasern; BGH NJW 1990, 976).

    Davon ist im Hinblick auf den Schutz von Patenten jedenfalls dann typischerweise auszugehen, wenn ein Unternehmen technische Erzeugnisse herstellt oder in den inländischen Markt einführt (BGH GRUR 2016, 257 - Glasfasern).

    Der gesetzliche Vertreter haftet daher persönlich, wenn er die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen unterlässt, die Geschäftstätigkeit des Unternehmens so einzurichten und zu steuern, dass hierdurch keine technischen Schutzrechte Dritter verletzt werden (BGH GRUR 2016, 257 - Glasfasern II m. w. N.; OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 110549; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 18679).

    (BGH GRUR 2016, 257 - Glasfasern II; OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 110549).

  • OLG München, 10.03.2021 - 10 U 176/20

    Berechnung des fiktiven Haushaltführungsschadens

    Zwar sind Mängel in der Urteilsformel in der Regel unschädlich, wenn der Sinn dennoch klar ist (Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 313 ZPO, Rn. 8 mit Verweis auf BGHZ 182, 307 Tz 22; BGH ZMR 2015, 901 Tz 44; MDR 2015, 294; NJW 94, 1415; sa vor § 322 Rn 31), wobei der Tenor anhand der Entscheidungsgründe ausgelegt werden kann (Feskorn in: Zöller, a.a.O., § 313 ZPO, Rn. 8 mit Verweis auf BGHZ 208, 182 = ZIP 2016, 362; BGH ZInsO 2016, 1776; NJW-RR 2017, 763).
  • OLG Hamm, 04.12.2020 - 7 U 36/19

    Verkehrssicherungspflicht; Jahrmarkt; Abdeckung; Schacht; Gummimatte;

    Eine Eigenhaftung gegenüber Dritten erfordert hingegen eine darüber hinausgehende Garantenstellung, auf Grund der der gesetzliche Vertreter persönlich zum Schutz Außenstehender vor Gefährdung oder Verletzung ihrer durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechte gehalten ist (BGH, Urteil vom 15.12.2015 - X ZR 30/14, GRUR 2016, 257 Rn. 111).
  • LG Düsseldorf, 08.06.2021 - 4a O 81/20

    Maschenwarenherstellungsverfahren

    Die Geschäftsführer haften nicht akzessorisch, sondern aufgrund eigenhändiger Verletzung von Organisationspflichten, die Benutzung fremder Patente zu verhindern (BGH, GRUR 2016, 257- Glasfasern II).

    Die Haftung des Geschäftsführers folgt nicht aus seiner Geschäftsführerstellung als solcher, sondern aus der - von der Rechtsform des Unternehmens unabhängigen - tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beherrschung einer Gefahrenlage für absolut geschützte Rechte Dritter (BGH, GRUR 2016, 257, 264 - Glasfasern II).

    Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den Schutz von Patenten jedenfalls dann typischerweise erfüllt, wenn ein Unternehmen technische Erzeugnisse herstellt oder in den inländischen Markt einführt, da für praktisch jeden Bereich der Technik eine Vielzahl von Patenten mit unterschiedlichsten Gegenständen in Kraft steht (BGH, GRUR 2016, 257, 264 - Glasfasern II).

    Sie ist vielmehr Ausdruck der gesteigerten Gefährdungslage, der technische Schutzrechte typischerweise ausgesetzt sind (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 115 f. - Glasfasern II).

    Kraft seiner Verantwortung für die Organisation und Leitung des Geschäftsbetriebs und der damit verbundenen Gefahr, dass dieser so eingerichtet wird, dass die Produktion oder Vertriebstätigkeit des Unternehmens die fortlaufende Verletzung technischer Schutzrechte Dritter zur Folge hat, ist der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft deshalb grundsätzlich gehalten, die gebotenen Überprüfungen zu veranlassen oder den Geschäftsbetrieb so zu organisieren, dass die Erfüllung dieser Pflicht durch dafür verantwortliche Mitarbeiter gewährleistet ist (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 117 - Glasfasern II).

    Für die Annahme, dass die schuldhafte Verletzung eines Patents durch eine Gesellschaft, die ein Produkt herstellt oder in den inländischen Markt einführt, auf einem schuldhaften Fehlverhalten ihres gesetzlichen Vertreters beruht, bedarf es daher im Regelfall keines näheren Klägervortrags und keiner näheren tatrichterlichen Feststellungen zu den dafür maßgeblichen Handlungen des gesetzlichen Vertreters (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 118 - Glasfasern II).

  • LG Düsseldorf, 06.04.2017 - 4a O 1/16

    Elektrofotografische Trommeleinheit

    Die Haftung des Geschäftsführers folgt in diesen Fällen nicht aus seiner Geschäftsführerstellung als solcher, sondern aus der - von der Rechtsform des Unternehmens unabhängigen - tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beherrschung einer Gefahrenlage für absolut geschützte Rechte Dritter (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 113 - Glasfasern II).

    Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den Schutz von Patenten jedenfalls dann typischerweise erfüllt, wenn ein Unternehmen technische Erzeugnisse herstellt oder in den inländischen Markt einführt, da für praktisch jeden Bereich der Technik eine Vielzahl von Patenten mit unterschiedlichsten Gegenständen in Kraft steht (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 114 f. - Glasfasern II).

    Sie ist vielmehr Ausdruck der gesteigerten Gefährdungslage, der technische Schutzrechte typischerweise ausgesetzt sind (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 115 f. - Glasfasern II).

    Kraft seiner Verantwortung für die Organisation und Leitung des Geschäftsbetriebs und der damit verbundenen Gefahr, dass dieser so eingerichtet wird, dass die Produktion oder Vertriebstätigkeit des Unternehmens die fortlaufende Verletzung technischer Schutzrechte Dritter zur Folge hat, ist der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft deshalb grundsätzlich gehalten, die gebotenen Überprüfungen zu veranlassen oder den Geschäftsbetrieb so zu organisieren, dass die Erfüllung dieser Pflicht durch dafür verantwortliche Mitarbeiter gewährleistet ist (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 117 - Glasfasern II).

    Für die Annahme, dass die schuldhafte Verletzung eines Patents durch eine Gesellschaft, die ein Produkt herstellt oder in den inländischen Markt einführt, auf einem schuldhaften Fehlverhalten ihres gesetzlichen Vertreters beruht, bedarf es daher im Regelfall keines näheren Klägervortrags und keiner näheren tatrichterlichen Feststellungen zu den dafür maßgeblichen Handlungen des gesetzlichen Vertreters (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 118 - Glasfasern II).

    Dabei hätte er gegebenenfalls insbesondere darzulegen, welche organisatorischen Maßnahmen er ergriffen hat, um eine Schutzrechtsverletzung durch Mitarbeiter des Unternehmens zu verhindern (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 120 - Glasfasern II).

  • LG Düsseldorf, 31.08.2017 - 4c O 36/16

    Online-Identifizierung: IDnow gewinnt mit Ampersand und Stellbrink Patentstreit

    Die Haftung des Geschäftsführers folgt in diesen Fällen nicht aus seiner Geschäftsführerstellung als solcher, sondern aus der - von der Rechtsform des Unternehmens unabhängigen - tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beherrschung einer Gefahrenlage für absolut geschützte Rechte Dritter (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 113 - Glasfasern II).

    Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den Schutz von Patenten jedenfalls dann typischerweise erfüllt, wenn ein Unternehmen technische Erzeugnisse herstellt oder in den inländischen Markt einführt, da für praktisch jeden Bereich der Technik eine Vielzahl von Patenten mit unterschiedlichsten Gegenständen in Kraft steht (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 114 f. - Glasfasern II).

    Sie ist vielmehr Ausdruck der gesteigerten Gefährdungslage, der technische Schutzrechte typischerweise ausgesetzt sind (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 115 f. - Glasfasern II).

    Kraft seiner Verantwortung für die Organisation und Leitung des Geschäftsbetriebs und der damit verbundenen Gefahr, dass dieser so eingerichtet wird, dass die Produktion oder Vertriebstätigkeit des Unternehmens die fortlaufende Verletzung technischer Schutzrechte Dritter zur Folge hat, ist der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft deshalb grundsätzlich gehalten, die gebotenen Überprüfungen zu veranlassen oder den Geschäftsbetrieb so zu organisieren, dass die Erfüllung dieser Pflicht durch dafür verantwortliche Mitarbeiter gewährleistet ist (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 117 - Glasfasern II).

    Für die Annahme, dass die schuldhafte Verletzung eines Patents durch eine Gesellschaft, die ein Produkt herstellt oder in den inländischen Markt einführt, auf einem schuldhaften Fehlverhalten ihres gesetzlichen Vertreters beruht, bedarf es daher im Regelfall keines näheren Klägervortrags und keiner näheren tatrichterlichen Feststellungen zu den dafür maßgeblichen Handlungen des gesetzlichen Vertreters (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 118 - Glasfasern II).

    Dabei hätten sie gegebenenfalls insbesondere darzulegen, welche organisatorischen Maßnahmen sie ergriffen haben, um eine Schutzrechtsverletzung durch Mitarbeiter des Unternehmens zu verhindern (BGH, GRUR 2016, 257, 264 Rn. 120 - Glasfasern II).

  • OLG Karlsruhe, 09.12.2020 - 6 U 103/19

    Mobilstation - Patentverletzungsverfahren bezüglich eines Patents zur

    Das für die festgestellte Schadensersatzverpflichtung des Beklagten zu 3 als Geschäftsführer der Beklagten ergebende Verschulden ergebe sich aus den Grundsätzen der Entscheidung "Glasfasern II" des Bundesgerichtshofs (GRUR 2016, 257, 264).

    Daher sind in Unternehmen, die technische Erzeugnisse im Inland herstellen oder - wie die Beklagten zu 1 und 2 - in den inländischen Markt einführen und damit eine Gefahrenquelle für die Verletzung inländischer technischer Schutzrechte unterhalten, deren Geschäftsleiter oder Mitarbeiter, die für die Steuerung derjenigen Unternehmenstätigkeit verantwortlich sind, aus der sich die Gefahrenlage für das Schutzrecht ergibt, aufgrund ihrer tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Unternehmenstätigkeit im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, organisatorische Maßnahmen zu treffen, um eine Verletzung von inländischen Patentrechten zu verhindern (vgl. BGHZ 208, 182 = GRUR 2016, 257 Rn. 113 - Glasfasern II).

    Hierbei hat er gegebenenfalls insbesondere darzulegen, weshalb er keinen Anlass hatte, sich eine Entscheidung über die angegriffenen Handlungen vorzubehalten und welche organisatorischen Maßnahmen er ergriffen hat, um eine Schutzrechtsverletzung durch Mitarbeiter des Unternehmens zu verhindern (BGHZ 208, 182 = GRUR 2016, 257 Rn. 119 f. - Glasfasern II).

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - 15 U 68/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend eine elektrophotographische

    Nach Auffassung des X. Zivilsenats ist jedoch bei technischen Schutzrechten regelmäßig eine Garantenstellung des gesetzlichen Vertreters einer Gesellschaft zu bejahen und es bedarf daher im Regelfall keiner näheren Feststellungen dazu, dass die schuldhafte Verletzung eines Patents durch eine Gesellschaft auf einem schuldhaften Fehlverhalten ihres gesetzlichen Vertreters beruht (BGH GRUR 2016, 257 - Glasfasern II).

    Das ist insbesondere der Fall, wenn eine konkrete Gefahrenlage für das Schutzgut besteht und der gesetzliche Vertreter für die Steuerung derjenigen Unternehmenstätigkeit verantwortlich ist, aus der sich die Gefahrenlage ergibt (BGH GRUR 2016, 257 - Glasfasern II m. w. N.).

    Der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft, die ein patentverletzendes Erzeugnis herstellt oder erstmals im Inland in den Verkehr bringt, haftet daher persönlich, wenn er die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen unterlässt, die Geschäftstätigkeit des Unternehmens so einzurichten und zu steuern, dass hierdurch keine technischen Schutzrechte Dritter verletzt werden (BGH GRUR 2016, 257 - Glasfasern II m. w. N.).

    Dabei hat er konkret vorzutragen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um eine Patentverletzung zu verhindern (BGH GRUR 2016, 257 - Glasfasern II).

  • OLG Karlsruhe, 14.02.2024 - 6 U 232/22
    Allenfalls dann, wenn zweifelhaft bleibt, ob sich Patentanspruch und Beschreibung sinnvoll zueinander in Beziehung setzen lassen, darf die "Anspruchsgeschichte" zur weiteren Klärung der Frage herangezogen werden, ob mit dem Anspruch ein Gegenstand unter Schutz gestellt worden ist, der von dem in der Beschreibung offenbarten abweicht oder hinter diesem zurückbleibt (BGHZ 189, 330 Rn. 25 - Okklusionsvorrichtung; BGHZ 194, 107 Rn. 28 - Polymerschaum I; BGH, GRUR 2015, 875 Rn. 17 - Rotorelemente; siehe auch BGHZ 208, 182 Rn. 36 mwN - Glasfasern II).
  • LG Düsseldorf, 30.06.2022 - 4a O 10/22
  • LG Düsseldorf, 08.02.2022 - 4a O 96/21

    Werkzeugeinrichtung

  • OLG Düsseldorf, 03.05.2018 - 2 U 47/17

    "Gebrauchsmusterverletzung einer Trinkbehälteranordnung"

  • OLG München, 22.09.2016 - 6 U 5037/09

    Geschäftsführerhaftung bei Umgehung technischer Schutzmaßnahmen - Vertrieb von

  • OLG Düsseldorf, 03.11.2022 - 2 U 58/22

    1. Die Grundsätze zur persönlichen Verantwortlichkeit des gesetzlichen Vertreters

  • OLG Düsseldorf, 17.10.2019 - 2 U 11/18

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein L-Aminosäure produzierendes

  • LG Düsseldorf, 30.06.2022 - 4b O 7/22
  • OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 9/16

    Polsterumarbeitungsmaschine - Patentverletzungsstreit: Auslegung der

  • LG Düsseldorf, 18.07.2017 - 4a O 66/17

    Die Rasierklingeneinheit des Nassrasierers "Gillette Mach 3" darf nicht

  • LG Düsseldorf, 09.08.2022 - 4c O 1/21
  • LG Mannheim, 08.10.2019 - 2 O 35/16

    Patentverletzung: Benutzung eines Verwendungspatents aufgrund sinnfälligen

  • LG Düsseldorf, 31.05.2022 - 4b O 98/20
  • LG München I, 25.02.2021 - 7 O 14276/20

    Patent, Untersagung, Bewilligung, Zustellung, Berufung, proceedings,

  • LG Düsseldorf, 16.11.2021 - 4a O 68/20

    Gewehr Haenel CR 223 verletzt Patent von Heckler & Koch

  • OLG München, 02.05.2019 - 32 U 1436/18

    Anspruch auf Nutzungsentschädigung

  • OLG Düsseldorf, 01.03.2018 - 2 U 30/17

    Dexmedetomidin

  • BGH, 12.05.2016 - IX ZA 32/15

    Insolvenzverfahren: Streitwert der Tabellenfeststellungsklage

  • LG Düsseldorf, 08.11.2022 - 4a O 18/20

    Tassenspender

  • OLG Düsseldorf, 25.05.2023 - 15 U 57/22

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein Paneel aus einem Holzwerkstoff

  • OLG Karlsruhe, 02.02.2022 - 6 U 149/20

    Steuerkanalsignalisierung II - Patentverletzungsverfahren: FRAND-Lizenzwilligkeit

  • OLG Düsseldorf, 01.02.2018 - 2 U 33/15

    Umfang des Patentschutzes für ein Verfahren

  • OLG Düsseldorf, 03.11.2022 - 2 U 17/20

    Elektrohydraulische Pressgeräte

  • OLG München, 02.06.2016 - 6 U 2888/15

    Zugriffsrechte und Bitmuster

  • OLG München, 12.05.2016 - 6 U 76/15

    Bitmuster

  • OLG Karlsruhe, 24.02.2016 - 6 U 51/14

    Patentverletzung: Reichweite des Auskunftsanspruchs bei Internet-Werbung für

  • BGH, 24.01.2023 - X ZR 123/20

    CQI-Bericht II

  • LG Düsseldorf, 25.11.2021 - 4a O 9/20
  • OLG Düsseldorf, 18.03.2021 - 2 U 18/19

    Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents

  • LG München I, 24.06.2021 - 7 O 36/21

    Vorverlagerung der Erstbegehungsgefahr im Falle einer Anti-Suit-Injunction

  • LG Hamburg, 30.09.2020 - 308 O 404/17
  • LG München I, 03.08.2022 - 21 O 15036/20

    Überwiegend erfolgreiche Gebrauchsmusterverletzungsklage

  • LG Düsseldorf, 12.07.2022 - 4a O 15/21
  • OLG Düsseldorf, 08.04.2021 - 2 U 46/20

    Ansprüche wegen Gebrauchsmusterverletzung Lenkungssteuereinrichtung für einen

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2019 - 2 U 50/17

    Auskunfterteilung und Schadensersatz wegen einer Schutzrechtsverletzung

  • LG Düsseldorf, 05.07.2018 - 4c O 46/17

    Schutzfähigkeit des Patents mit der Bezeichnung "Verwendung von D als Wirkstoff

  • OLG Karlsruhe, 12.01.2022 - 6 U 112/20

    Flüssigkeitszufuhranordnung - Patentverletzungsverfahren: Prüfung von

  • OLG Düsseldorf, 05.07.2018 - 2 U 41/17

    Ansprüche wegen Benutzung eines Patents für eine Anschlussarmatur zum Anschließen

  • OLG Düsseldorf, 12.07.2019 - 2 U 80/18

    Unterlassungsanspruch aufgrund einer Sortenrechtsverletzung

  • LG Düsseldorf, 14.03.2023 - 4b O 20/22

    Zentrifugalreinigungsgerät

  • LG Düsseldorf, 14.03.2023 - 4b O 102/21

    Zentrifugalreinigungsgerät 1

  • LG Düsseldorf, 12.07.2022 - 4a O 73/20
  • OLG Düsseldorf, 29.04.2021 - 15 U 4/20

    Patent für eine endoskopische Vorrichtung zur Verursachung von Hämostase

  • LG Düsseldorf, 28.07.2020 - 4a O 53/19

    Testverfahren für menschliche Sicht

  • LG Düsseldorf, 02.03.2021 - 4b O 102/19

    Solarmodulhalter

  • OLG Düsseldorf, 08.04.2021 - 2 U 25/20

    Kinderroller

  • OLG Düsseldorf, 17.10.2019 - 2 U 12/18

    Ansprüche wegen Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents;

  • LAG Thüringen, 09.02.2022 - 4 Sa 223/19

    Schadenersatz aufgrund unterbliebener Entgeltfortzahlung

  • OLG München, 12.11.2020 - 29 U 799/19

    Beweislastumkehr nur bei Marktabschottung

  • OLG Düsseldorf, 10.03.2016 - 2 U 41/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend Kastenbahnen mit einer

  • OLG Düsseldorf, 29.09.2022 - 15 U 58/22
  • OLG München, 17.05.2018 - 6 U 997/17

    Patentverletzung

  • OLG München, 12.04.2018 - 6 U 997/17

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für einen Kranarm

  • LG Mannheim, 21.08.2020 - 2 O 136/18

    Patentverletzung: Kartellrechtlicher Missbrauchseinwand bei nicht den

  • LG München I, 13.06.2019 - 7 O 10261/18

    Anordnung eines Unterlassungsgebots durch Verhältnismäßigkeitsprüfung i.R.d.

  • LG Düsseldorf, 05.07.2018 - 4c O 47/17

    Schutzfähigkeit des Patents mit der Bezeichnung "Verwendung von D als Wirkstoff

  • LAG Thüringen, 03.05.2022 - 5 Sa 21/22
  • LG Düsseldorf, 05.07.2018 - 4c O 10/18

    Schutzfähigkeit eines Verwendungspatents eines Stoffes mit der Bezeichnung

  • LG Düsseldorf, 02.03.2022 - 4a O 64/20

    Windturbinengenerator

  • LG Düsseldorf, 07.04.2022 - 4b O 107/20
  • LG München I, 21.10.2020 - 21 O 5363/19

    Rechtsbestand und Verletzung eines Gebrauchsmusters

  • LG Düsseldorf, 17.09.2019 - 4a O 58/18

    Stereoskopische Bildvorrichtung

  • OLG Karlsruhe, 28.06.2017 - 6 U 67/16

    Patentverletzung: Präsentation eines Erzeugnisses auf einer internationalen

  • LG Düsseldorf, 12.05.2016 - 4a O 22/15

    Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie

  • LG Düsseldorf, 12.05.2016 - 4a O 48/15

    Zahnersatzeinfärbung (1)

  • LG Düsseldorf, 28.07.2016 - 4a O 73/15

    Autoantikörpernachweisvorrichtung

  • OLG Köln, 16.09.2022 - 19 Sch 12/22
  • LG Düsseldorf, 11.02.2021 - 4b O 161/10

    Sprüh-Testsysteme

  • LG Düsseldorf, 14.06.2016 - 4a O 31/15

    Pflegebett (2)

  • LG Hamburg, 03.05.2018 - 327 O 205/17

    Patentverletzung: Verwendung von den Merkmalen eines drehangetriebene

  • LG Düsseldorf, 17.09.2019 - 4a O 57/18

    Polarisationsumwandlungssystem

  • LG Düsseldorf, 17.09.2019 - 4a O 39/17

    Aushärtevorrichtung für Rohrleitungsauskleidungen

  • LG Düsseldorf, 14.06.2016 - 4a O 284/10

    Hubstütze für Wohnmobile

  • LG Düsseldorf, 31.05.2016 - 4a O 37/15

    Betonsteinherstellungsverfahren

  • LG Düsseldorf, 29.06.2021 - 4b O 36/20

    Druckmaterialbehälter 2 III

  • LG Düsseldorf, 16.04.2020 - 4a O 2/19

    Aufblaswerkzeug mit Kompressoranordnung

  • LG Düsseldorf, 17.09.2019 - 4a O 138/17

    Stereoskopische Projektionsvorrichtung

  • LG Düsseldorf, 18.06.2019 - 4a O 120/17

    Bandumhüllung

  • LG Düsseldorf, 15.02.2022 - 4b O 13/17

    Behandlungsvorrichtung für venöse Insuffizienzen 2

  • LG Düsseldorf, 28.07.2020 - 4a O 126/19

    Antennenhalter mit Montagebasis

  • LG Düsseldorf, 08.06.2022 - 4b O 9/19

    Pulsationsdämpfer

  • LG Düsseldorf, 19.01.2021 - 4a O 117/18

    Mehrzweck-Trägervorrichtung

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