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   BGH, 15.12.2016 - IX ZR 224/15   

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https://dejure.org/2016,48856
BGH, 15.12.2016 - IX ZR 224/15 (https://dejure.org/2016,48856)
BGH, Entscheidung vom 15.12.2016 - IX ZR 224/15 (https://dejure.org/2016,48856)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 224/15 (https://dejure.org/2016,48856)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 146 Abs 1 InsO, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB
    Insolvenzanfechtung: Verjährung des Anfechtungsanspruchs wegen grob fahrlässiger Unkenntnis des Insolvenzverwalters

  • IWW

    §§ 288 ff ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 7 ZPO, § 134 InsO, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die grob fahrlässige Unkenntnis eines Insolvenzverwalters von einem Anfechtungsanspruch in einem umfangreichen Verfahren

  • Betriebs-Berater

    Zur grob fahrlässigen Unkenntnis eines Insolvenzverwalters von einem Anfechtungsanspruch

  • rewis.io

    Insolvenzanfechtung: Verjährung des Anfechtungsanspruchs wegen grob fahrlässiger Unkenntnis des Insolvenzverwalters

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Unkenntnis des Insolvenzverwalters von einem Anfechtungsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 146 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2
    Anforderungen an die grob fahrlässige Unkenntnis eines Insolvenzverwalters von einem Anfechtungsanspruch in einem umfangreichen Verfahren

  • rechtsportal.de

    BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 ; InsO § 146 Abs. 1
    Anforderungen an die grob fahrlässige Unkenntnis eines Insolvenzverwalters von einem Anfechtungsanspruch in einem umfangreichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Fehlende Kenntnis eines Anfechtungsanspruchs nicht unbedingt grob fahrlässig!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Unkenntnis des Insolvenzverwalters von einem Anfechtungsanspruch in einem umfangreichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Verjährungsbeginn für Insolvenzanfechtung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur grob fahrlässigen Unkenntnis eines Insolvenzverwalters von einem Anfechtungsanspruch

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Grob fahrlässige Unkenntnis des Insolvenzverwalters von Anfechtungsansprüchen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unkenntnis eines Insolvenzverwalters von einem Anfechtungsanspruch nicht unbedingt grob fahrlässig

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Verjährungsbeginn von InsAnfechtungsansprüchen: Sorgfaltspflichten des InsVerwalters

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gericht darf Zeugenbeweis nicht ablehnen, nur weil es vom Gegenteil überzeugt ist (IMR 2017, 122)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Insolvenzverwalter darf bei Prüfung der Anfechtung nach Gläubigergruppen abstufen (IMR 2017, 121)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 175
  • ZIP 2017, 139
  • NZI 2017, 102
  • WM 2017, 108
  • BB 2017, 65
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.04.2015 - IX ZR 1/13

    Insolvenzanfechtung: Übersehene Tatbestandsvoraussetzungen der Verjährung als

    Auszug aus BGH, 15.12.2016 - IX ZR 224/15
    Der Senat hat das Urteil am 30. April 2015 (IX ZR 1/13, NZI 2015, 734) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    aa) Aus dem Urteil des Senats vom 30. April 2015 (IX ZR 1/13, ZInsO 2015, 1323 Rn. 13) ergibt sich, dass die klägerische Forderung dann verjährt ist, wenn der Amtsvorgänger des Klägers noch im Jahre 2007 Kenntnis vom tatsächlichen Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen und von der Person des Anfechtungsgegners erlangt hat oder wenn seine Unkenntnis im Jahre 2007 grob fahrlässig war.

  • BGH, 16.04.2015 - IX ZR 195/14

    Beweisvorbringen im Zivilprozess: Nichtberücksichtigung wegen "ins Blaue hinein"

    Auszug aus BGH, 15.12.2016 - IX ZR 224/15
    Die Nichterhebung eines angebotenen Beweises mit der Begründung, es sei bereits das Gegenteil erwiesen, ist grundsätzlich unzulässig (BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 195/14, NJW-RR 2015, 829 Rn. 9).
  • BGH, 26.10.2016 - IV ZR 52/14

    Klage der Wohngebäudeversicherung gegen eine Haftpflichtversicherung eines

    Auszug aus BGH, 15.12.2016 - IX ZR 224/15
    Eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist demgegenüber unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - IV ZR 52/14, nv Rn. 27 f).
  • BGH, 25.02.2021 - IX ZR 156/19

    Zustellung der Klage in einem anderen EU-Mitgliedstaat als "demnächst";

    Der Kenntnis steht die grob fahrlässige Unkenntnis der tatsächlichen Anfechtungsvoraussetzungen gleich (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. April 2015 - IX ZR 1/13, NZI 2015, 734 Rn. 10; Beschluss vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 224/15, NZI 2017, 102 Rn. 8).
  • BGH, 27.07.2023 - IX ZR 138/21

    Insolvenzverwalter müssen sich mit Anfechtungen beeilen

    Grob fahrlässige Unkenntnis des Insolvenzverwalters von den tatsächlichen Anfechtungsvoraussetzungen setzt bei ihm eine besonders schwere, auch subjektiv vorwerfbare Vernachlässigung seiner Ermittlungspflichten voraus (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2015 - IX ZR 1/13, WM 2015, 1246 Rn. 10; Beschluss vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 224/15, NZI 2017, 102 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Kirchhof/Piekenbrock, 4. Aufl., § 146 Rn. 11).

    (1) Grobe Fahrlässigkeit kann insbesondere vorliegen, wenn der Insolvenzverwalter einem sich aufdrängenden Verdacht nicht nachgeht oder auf der Hand liegende, Erfolg versprechende Erkenntnismöglichkeiten nicht ausnutzt oder sich die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühen und Kosten beschaffen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2015 - IX ZR 1/13, WM 2015, 1246 Rn. 10; siehe auch BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 224/15, NZI 2017, 102 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Kirchhof/Piekenbrock, 4. Aufl., § 146 Rn. 11; Uhlenbruck/Hirte/Borries, InsO, 15. Aufl., § 146 Rn. 2f; Schmidt/Büteröwe, InsO, 20. Aufl., § 146 Rn. 7).

    Sind dem Insolvenzverwalter nur einzelne der anspruchsbegründenden Tatsachen entweder positiv bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, rechtfertigt dies allein noch nicht den Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis des Anfechtungstatbestands insgesamt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 224/15, NZI 2017, 102 Rn. 21).

    Ebenso darf er zunächst Zahlungen an die institutionellen Gläubiger und erst daran anschließend die Zahlungen an andere Gläubiger auf Anfechtungsansprüche prüfen, so wie er auch nach dem Umfang der Zahlungen an einzelne Gläubiger und deren mutmaßlicher Zahlungsfähigkeit differenzieren darf (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 224/15, NZI 2017, 102 Rn. 20).

    Hierbei trifft den Insolvenzverwalter die sekundäre Darlegungslast, wenn und soweit er - anders als der grundsätzlich für die gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB maßgeblichen Umstände darlegungs- und beweispflichtige Anfechtungsgegner, der sich auf die Einrede der Verjährung beruft (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 224/15, NZI 2017, 102 Rn. 8; MünchKomm-BGB/Grothe, 9. Aufl., § 199 Rn. 46 mwN) - alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (st. Rspr., vgl. statt aller: BGH, Urteil vom 8. März 2021 - VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rn. 27 mwN; vom 10. Februar 2022 - IX ZR 148/19, NZI 2022, 397 Rn. 19).

    Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Anmeldung einer Forderung zur Tabelle Informationen enthalten kann, welche dem Insolvenzverwalter die Kenntnis von Anfechtungsansprüchen vermitteln können (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 224/15, NZI 2017, 102 Rn. 21; vgl. Kubusch/Graf, NZI 2018, 634, 635).

  • OLG Köln, 09.03.2017 - 18 U 19/16

    Rechtstellung des mit der Verfolgung von Ersatzansprüchen beauftragten besonderen

    Der Senat sieht sich dabei nicht gehindert, insoweit (auch) auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Problematik und zum Erfordernis substantiierten Vortrags zurückzugreifen, wonach ein Sachvortrag zur Begründung eines (Klage-) Anspruchs dann schlüssig dargetan ist, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2016 - IV ZR 52/14; VersR 2017, 36, 38, zitiert nach juris, dort Rdnr. 27; BGH, Beschluss vom 15.12.2016 - IX ZR 224/15, WM 2017, 108, 109; BGH, Beschluss vom 16.11.2016 - VII ZR 23/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 8; BGH, Beschluss vom 15.12.2016 - IX ZR 224/15, zitiert nach juris, dort Rdnr. 6; BGH, Urteil vom 13.10.2006 - V ZR 66/06, WuM 2006, 702 f.; zitiert nach juris, dort Ziffer 21; BGH, Beschluss vom 26.10.2016 - IV ZR 52/14, zitiert nach juris, dort Rdnr. 29).
  • BGH, 08.02.2018 - IX ZR 103/17

    Unterliegen der insolvenzrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer

    Insoweit ist stets entscheidend, welche tatsächlichen Anforderungen ein Konkurs- oder Insolvenzverfahren im einzelnen stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 224/15, WM 2017, 108 Rn. 20 - Göttinger Gruppe).
  • BGH, 08.02.2018 - IX ZR 92/17

    Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen bei Verträgen bzgl. eines dinglichen Rechts

    Insoweit ist stets entscheidend, welche tatsächlichen Anforderungen ein Konkurs- oder Insolvenzverfahren im Einzelnen stellt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 224/15, WM 2017, 108 Rn. 20 - Göttinger Gruppe).
  • OLG Braunschweig, 28.02.2020 - 9 U 31/19

    Verjährung von Ansprüchen aus Arzthaftung

    BGH, Beschl. v. 15.12.2016 - IX ZR 224/15, Rn. 8;.

    Auch im Rahmen der für Verjährungsumstände grundsätzlich bei der beklagten Partei liegenden Darlegungs- und Beweislast traf insoweit die Klägerin die sekundäre Darlegungslast, weil es sich ggf. um in ihrer Sphäre liegende Umstände handelte (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.2016 - IX ZR 224/15, Rn. 8; Urteil v. 17.4.2012 - VI ZR 108/11, Rn. 23).

  • OLG Brandenburg, 21.07.2021 - 7 U 134/19

    Rückforderungsanspruch auf Grund insolvenzrechtlicher Anfechtung Einrede der

    In einem umfangreichen Verfahren genügt der Verwalter den Sorgfaltsanforderungen, wenn er die Suche nach etwaigen Anfechtungsansprüchen strukturiert, indem er zunächst die Buchhaltung der Schuldnerin nach inkongruenten Zahlungen im letzten Monat vor Antragstellung insbesondere an die institutionellen Gläubiger durchforstetet, sodann die Prüfung auf Zahlungen in den letzten drei Monaten vor Antragstellung ausweitetet und anschließend immer weiter in der Prüfung zeitlich zurückgeht (BGH, NJW-RR 2017, 175, Rdnr. 20).
  • LG Düsseldorf, 10.11.2017 - 10 O 498/16

    Insolvenzanfechtung (Deckungsanfechtung) wegen mittelbarer Zuwendungen der

    Sollten die für das Anlaufen der Verjährung erforderlichen Voraussetzungen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 224/15 [unter III 1]) bereits Ende des Jahres 2013 vorgelegen haben, wäre die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf durch die im Jahr 2016 erfolgte Klageerhebung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden.
  • OLG Düsseldorf, 12.09.2022 - 12 U 4/22

    Nimmt ein Sonderinsolvenzverwalter den Insolvenzverwalter auf Schadensersatz in

    Da sich im Falle des Gläubigerwechsels durch Abtretung (§ 398 BGB), der Legalzession (§ 412 BGB) oder der Gesamtrechtsnachfolge der neue Gläubiger - entsprechend § 404 BGB - die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des alten Gläubigers zurechnen lassen muss, kann nach der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs nichts anderes für den Verwalterwechsel gelten, zumal auch die Rechtshandlungen des vorherigen Verwalters ihre Wirksamkeit behalten (BGH, Urt. v. 12.03.2020 - IX ZR 125/17, Rn. 54 ff.; v. 15.12.2016 - IX ZR 224/15, Rn. 8; Versäumnisurt. v. 30.04.2015 - IX ZR 1/13, Rn. 12).
  • AG Nürnberg, 06.12.2017 - 19 C 5916/17

    Verjährung des insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs - Grob

    Nachdem hier eine Eröffnung aber bereits am 01.09.2013 erfolgt war, und jedenfalls bis 29.10.2013 nicht mehr die Sicherungsmaßnahmen sondern auch die Anfechtungs-Tatbestände geprüft waren und darüber hinaus es sich auch nicht um ein komplexes und umfangreiches Insolvenzverfahren mit einer Vielzahl von Insolvenz-Gläubigern bzw. Anfechtungsschuldnern (vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.2016, Aktenzeichen IX ZR 224/15, zitiert nach Juris), hält das Gericht eine grob fahrlässige Unkenntnis jedenfalls bis 31.12.2013 für gegeben.
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