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   BGH, 15.12.2017 - V ZR 257/16   

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https://dejure.org/2017,57429
BGH, 15.12.2017 - V ZR 257/16 (https://dejure.org/2017,57429)
BGH, Entscheidung vom 15.12.2017 - V ZR 257/16 (https://dejure.org/2017,57429)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2017 - V ZR 257/16 (https://dejure.org/2017,57429)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW

    § 28 Abs. 2 WEG, § 16 Abs. 2 WEG, § 1 Abs. 6 WEG, § 28 Abs. 5 WEG, § 10 Abs. 4 WEG, § 271 Abs. 1 BGB, § 21 Abs. 7 WEG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Haftung des Erwerbers von Wohnungs- oder Teileigentum für eine nach dem Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage; Beschluss über die Erhebung dieser Umlage vor dem Eigentumswechsel; Fälligkeit der anteiligen Beiträge der Wohnungseigentümer zu einer Sonderumlage mit ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Sonderumlage wird grds. erst mit Abrufung durch Verwalter fällig, nicht schon mit Beschlussfassung; §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2
    Haftung des Erwerbers für vor dem Eigentumswechsel beschlossene nach seiner Eigentumseintragung durch Abruf des Verwalters fällig gewordene Sonderumlage

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Haftung des Erwerbers für eine nach dem Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage; Fälligkeit der anteiligen Beiträge der Wohnungseigentümer zu einer Sonderumlage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 16 Abs. 2; WEG § 28 Abs. 2
    Haftung des Erwerbers von Wohnungs- oder Teileigentum für eine nach dem Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage; Beschluss über die Erhebung dieser Umlage vor dem Eigentumswechsel; Fälligkeit der anteiligen Beiträge der Wohnungseigentümer zu einer Sonderumlage mit ...

  • rechtsportal.de

    WEG § 16 Abs. 2 ; WEG § 28 Abs. 2
    Haftung des Erwerbers von Wohnungs- oder Teileigentum für eine nach dem Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage; Beschluss über die Erhebung dieser Umlage vor dem Eigentumswechsel; Fälligkeit der anteiligen Beiträge der Wohnungseigentümer zu einer Sonderumlage mit ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erwerber haftet für nach Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nach Eigentumswechsel fällige Sonderumlage - wer haftet?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Sonderumlage und Wohnungsverkauf

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung des Erwerbers von Wohnungs- oder Teileigentum für eine Sonderumlage

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wer eine Eigentumswohnung kauft, sollte wissen, ab wann er für welche Verbindlichkeiten von der Wohnungseigentümergemeinschaft

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Fälligkeit einer Sonderumlage

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erwerber von Wohneigentum haftet für fällige Sonderumlage

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Sonderumlage: Es bleibt bei der Fälligkeitstheorie! (IMR 2018, 197)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2044
  • MDR 2018, 586
  • NZM 2018, 908
  • ZMR 2018, 527
  • Rpfleger 2018, 315
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87

    Haftung des Erwerbers für im Wohnungseigentum zusammenhängende Verbindlichkeiten

    Auszug aus BGH, 15.12.2017 - V ZR 257/16
    Der Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum haftet für eine nach dem Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage, auch wenn deren Erhebung vor dem Eigentumswechsel beschlossen wurde (Fortführung von Senat, Beschluss vom 21. April 1988, V ZB 10/87, BGHZ 104, 197).

    So haftet der Erwerber einer Eigentumswohnung für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümer untereinander, die in der anteilmäßigen Verpflichtung zum Tragen der Lasten und Kosten (§ 16 Abs. 2 WEG) wurzeln, etwa auch dann, wenn es sich um Nachforderungen aus Abrechnungen für frühere Jahre handelt, sofern nur der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, durch den die Nachforderungen begründet wurden (§ 28 Abs. 5 WEG), erst nach dem Eigentumserwerb gefasst worden ist (Senat, Beschluss vom 21. April 1988 - V ZB 10/87, BGHZ 104, 197; vgl. auch Beschluss vom 30. November 1995 - V ZB 16/95, BGHZ 131, 228, 230).

    b) Offen gelassen hat der Senat bislang, ob der Erwerber auch Beitragsleistungen schuldet, die noch vor dem Eigentumswechsel beschlossen, aber erst für einen danach liegenden Zeitpunkt fällig gestellt wurden (vgl. Senat, Beschluss vom 21. April 1988 - V ZB 10/87, BGHZ 104, 197, 204).

    Dies rechtfertigt es, die Sonderumlage nicht anders zu behandeln als andere nach dem Wirtschaftsplan von den Wohnungseigentümern zu erbringende Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 WEG), namentlich Wohngeldforderungen, für die nach der Fälligkeitstheorie bei einem Eigentumswechsel innerhalb des Wirtschaftsjahres - und somit nach Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan - bis zu dem Zeitpunkt des Eigentumswechsels der Veräußerer (vgl. Senat, Beschluss vom 30. November 1995 - V ZB 16/95, BGHZ 131, 228, 231 f.) und ab diesem Zeitpunkt der Erwerber (vgl. Senat, Beschluss vom 21. April 1988 - V ZB 10/87, BGHZ 104, 197, 201) bzw. Ersteher (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 1985 - VII ZB 16/84, BGHZ 95, 118, 121) haftet.

  • BGH, 15.06.1989 - V ZB 22/88

    Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines Wohngeldausfalls; Konkurs des

    Auszug aus BGH, 15.12.2017 - V ZR 257/16
    (1) Die Sonderumlage ist eine Ergänzung des geltenden Wirtschaftsplans und kann als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung beschlossen werden, wenn die Ansätze des Wirtschaftsplans unrichtig waren, durch neue Tatsachen überholt werden oder wenn der Plan aus anderen Gründen nicht durchgeführt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juni 1989 - V ZB 22/88, BGHZ 108, 44, 47; Urteil vom 13. Januar 2012 - V ZR 129/11, ZWE 2012, 125, 126).

    Da die Sonderumlage einen Nachtrag zum Jahreswirtschaftsplan der Gemeinschaft darstellt, begründet der Beschluss über die Sonderumlage für die Wohnungseigentümer eine Pflicht zur Vorschusszahlung gemäß § 28 Abs. 2 WEG (Senat, Beschluss vom 15. Juni 1989 - V ZB 22/88, BGHZ 108, 44, 47).

  • LG Saarbrücken, 27.05.2009 - 5 S 26/08

    Sonderumlage vor Eigentumserwerb entstanden: Zahlungspflicht?

    Auszug aus BGH, 15.12.2017 - V ZR 257/16
    bb) Die überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur wendet hingegen die Fälligkeitstheorie auch hier an mit der Folge, dass der Erwerber für die während seiner Mitgliedschaft in der Gemeinschaft fällig gewordenen Beiträge zu einer Sonderumlage unabhängig davon haftet, ob er zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Umlage schon Mitglied der Gemeinschaft war (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1996, 911, 912; OLG Köln, NZM 2002, 351, 352; OLG Karlsruhe, OLGR 2005, 497, 498; LG Saarbrücken, NJW-RR 2009, 1167, 1168; Elzer/Abramenko in Riecke/Schmid, WEG, 4. Aufl., § 16 Rn. 214; MüKoBGB/Engelhardt, 7. Aufl., § 16 WEG Rn. 75; BeckOGK/Falkner, [01.07.2017], § 16 WEG Rn. 59; Staudinger/Häublein, [2018], § 28 WEG Rn. 202 ff.; BeckOGK/Hermann, [01.07.2017], § 28 WEG Rn. 71; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 28 Rn. 61; Palandt/Wicke, BGB, 76. Aufl., § 16 WEG Rn. 47, § 28 WEG Rn. 19).

    Dies allein rechtfertigt aber keine unterschiedliche Behandlung, zumal die Wohnungseigentümer auch für Sonderumlagen beschließen können, dass diese als Vorschüsse in monatlichen Raten zu zahlen sind (vgl. etwa LG Saarbrücken, NJW-RR 2009, 1167) oder dass eine anstehende bauliche Maßnahme durch eine Kreditaufnahme finanziert werden soll (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 244/14, BGHZ 207, 99) und die Darlehensraten als Sonderumlage anteilig von den Wohnungseigentümern getragen werden.

  • BGH, 18.05.1989 - V ZB 14/88

    Haftung des "werdenden" Wohnungseigentümers für vor dem Eigentumserwerb

    Auszug aus BGH, 15.12.2017 - V ZR 257/16
    Die Vorschrift ist auch dann anwendbar, wenn die Verpflichtungen aus einer Sonderumlage resultieren (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 1989 - V ZB 14/88, BGHZ 107, 285, 287; BGH, Beschluss vom 24. März 1983 - VII ZB 28/82, BGHZ 87, 138, 139 f.; BayObLG, NZM 1998, 918, 919).

    Für Verbindlichkeiten, die noch vor seinem Eigentumserwerb begründet worden und fällig geworden sind, haftet der Erwerber hingegen nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Mai 1989 - V ZB 14/88, BGHZ 107, 285, 288; Beschluss vom 23. September 1999 - V ZB 17/99, BGHZ 142, 290, 299).

  • OLG Hamm, 07.03.1996 - 15 W 440/95

    Haftung des Erwerbers für Wohngeldrückstände des Rechtsvorgängers

    Auszug aus BGH, 15.12.2017 - V ZR 257/16
    bb) Die überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur wendet hingegen die Fälligkeitstheorie auch hier an mit der Folge, dass der Erwerber für die während seiner Mitgliedschaft in der Gemeinschaft fällig gewordenen Beiträge zu einer Sonderumlage unabhängig davon haftet, ob er zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Umlage schon Mitglied der Gemeinschaft war (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1996, 911, 912; OLG Köln, NZM 2002, 351, 352; OLG Karlsruhe, OLGR 2005, 497, 498; LG Saarbrücken, NJW-RR 2009, 1167, 1168; Elzer/Abramenko in Riecke/Schmid, WEG, 4. Aufl., § 16 Rn. 214; MüKoBGB/Engelhardt, 7. Aufl., § 16 WEG Rn. 75; BeckOGK/Falkner, [01.07.2017], § 16 WEG Rn. 59; Staudinger/Häublein, [2018], § 28 WEG Rn. 202 ff.; BeckOGK/Hermann, [01.07.2017], § 28 WEG Rn. 71; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 28 Rn. 61; Palandt/Wicke, BGB, 76. Aufl., § 16 WEG Rn. 47, § 28 WEG Rn. 19).

    Sie folgt daher den für den Wirtschaftsplan geltenden Regeln (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1996, 911; OLG Düsseldorf, NZM 2001, 1039; OLG Frankfurt, OLGR 2006, 94, 96 f.; Spielbauer in Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 28 Rn. 24; BeckOK BGB/Hügel, [15.06.2017], § 28 WEG Rn. 9).

  • BGH, 30.11.1995 - V ZB 16/95

    Haftung des ausgeschiedenen Wohnungseigentümers

    Auszug aus BGH, 15.12.2017 - V ZR 257/16
    So haftet der Erwerber einer Eigentumswohnung für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümer untereinander, die in der anteilmäßigen Verpflichtung zum Tragen der Lasten und Kosten (§ 16 Abs. 2 WEG) wurzeln, etwa auch dann, wenn es sich um Nachforderungen aus Abrechnungen für frühere Jahre handelt, sofern nur der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, durch den die Nachforderungen begründet wurden (§ 28 Abs. 5 WEG), erst nach dem Eigentumserwerb gefasst worden ist (Senat, Beschluss vom 21. April 1988 - V ZB 10/87, BGHZ 104, 197; vgl. auch Beschluss vom 30. November 1995 - V ZB 16/95, BGHZ 131, 228, 230).

    Dies rechtfertigt es, die Sonderumlage nicht anders zu behandeln als andere nach dem Wirtschaftsplan von den Wohnungseigentümern zu erbringende Vorschüsse (§ 28 Abs. 2 WEG), namentlich Wohngeldforderungen, für die nach der Fälligkeitstheorie bei einem Eigentumswechsel innerhalb des Wirtschaftsjahres - und somit nach Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan - bis zu dem Zeitpunkt des Eigentumswechsels der Veräußerer (vgl. Senat, Beschluss vom 30. November 1995 - V ZB 16/95, BGHZ 131, 228, 231 f.) und ab diesem Zeitpunkt der Erwerber (vgl. Senat, Beschluss vom 21. April 1988 - V ZB 10/87, BGHZ 104, 197, 201) bzw. Ersteher (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 1985 - VII ZB 16/84, BGHZ 95, 118, 121) haftet.

  • BGH, 08.05.2015 - V ZR 163/14

    Wohnungseigentum: Mehrheitsbeschluss über Erlaubnis zum unangeleinten Spielen von

    Auszug aus BGH, 15.12.2017 - V ZR 257/16
    Der angefochtene Beschluss, den der Senat in vollem Umfang ohne Bindung an die Auslegung durch das Berufungsgericht selbst auslegen kann, wobei die Auslegung "aus sich heraus" objektiv und normativ zu erfolgen hat (Senat, Urteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 163/14, ZWE 2015, 328 Rn. 16), enthält eine solche Fälligkeitsregelung aber nicht.
  • BGH, 02.10.2003 - V ZB 34/03

    Gewährung rechtlichen Gehörs durch das vorlegende Gericht; Abstimmung der

    Auszug aus BGH, 15.12.2017 - V ZR 257/16
    b) Allerdings räumt § 28 Abs. 2 WEG dem Verwalter kein alleiniges, die Entscheidungsmacht der Wohnungseigentümer begrenzendes Recht zur Fälligkeitsbestimmung ein; diese können durch Beschluss nach § 21 Abs. 7 WEG die Fälligkeit von Beitragsvorschüssen abweichend regeln (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V ZB 34/03, BGHZ 156, 279, 289), folglich auch die sofortige Fälligkeit einer Sonderumlage beschließen.
  • BGH, 25.09.2015 - V ZR 244/14

    Auch die Aufnahme eines langfristigen, hohen Kredits durch die

    Auszug aus BGH, 15.12.2017 - V ZR 257/16
    Dies allein rechtfertigt aber keine unterschiedliche Behandlung, zumal die Wohnungseigentümer auch für Sonderumlagen beschließen können, dass diese als Vorschüsse in monatlichen Raten zu zahlen sind (vgl. etwa LG Saarbrücken, NJW-RR 2009, 1167) oder dass eine anstehende bauliche Maßnahme durch eine Kreditaufnahme finanziert werden soll (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 25. September 2015 - V ZR 244/14, BGHZ 207, 99) und die Darlehensraten als Sonderumlage anteilig von den Wohnungseigentümern getragen werden.
  • BGH, 13.01.2012 - V ZR 129/11

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Anforderungen an die Einladung zu einer

    Auszug aus BGH, 15.12.2017 - V ZR 257/16
    (1) Die Sonderumlage ist eine Ergänzung des geltenden Wirtschaftsplans und kann als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung beschlossen werden, wenn die Ansätze des Wirtschaftsplans unrichtig waren, durch neue Tatsachen überholt werden oder wenn der Plan aus anderen Gründen nicht durchgeführt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juni 1989 - V ZB 22/88, BGHZ 108, 44, 47; Urteil vom 13. Januar 2012 - V ZR 129/11, ZWE 2012, 125, 126).
  • BayObLG, 23.04.1998 - 2Z BR 162/97

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Sonderzahlung oder Sonderumlage

  • BGH, 24.03.1983 - VII ZB 28/82

    Zur Tragung der Gemeinschaftskosten nach Veräußerung des Wohnungseigentums

  • OLG Karlsruhe, 17.11.2004 - 14 Wx 82/03

    Wohnungseigentum: Haftung für vor Eigentumsübergang beschlossene Sonderumlage

  • OLG Frankfurt, 14.04.2005 - 20 W 114/02

    Wohnungseigentum: Wirksamer Eigentümerbeschluss trotz Einladungsmangels;

  • BGH, 27.06.1985 - VII ZB 16/84

    Wohnungseigentum: Zwangsversteigerung; weitere Anschlußwerte

  • OLG Düsseldorf, 17.08.2001 - 3 Wx 187/01

    Wohnungseigentum - Sonderumlage - Zahlungspflicht des Erwerbers ab Entstehen der

  • BGH, 23.09.1999 - V ZB 17/99

    Haftung für Beiträge einer Wohnungseigentümergemeinschaft

  • OLG Köln, 31.08.2001 - 16 Wx 137/01
  • BGH, 10.07.2020 - V ZR 178/19

    Wohnungseigentum: Ungültigerklärung einzelner Positionen der Einzelabrechnungen

    Mögliche Konsequenzen laufender Beschlussanfechtungsverfahren müssen bei einer Veräußerung ggf. vertraglich geregelt werden (zutreffend Schmid, ZWE 2013, 391, 393); es gilt - wie sonst auch - das Fälligkeitsprinzip (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 257/16 , NZM 2018, 908 Rn. 8, 13 ff.).

    Mögliche Konsequenzen laufender Beschlussanfechtungsverfahren müssen bei einer Veräußerung ggf. vertraglich geregelt werden (zutreffend Schmid, ZWE 2013, 391, 393); es gilt - wie sonst auch - das Fälligkeitsprinzip (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 257/16 , NZM 2018, 908 Rn. 8, 13 ff.).

    Mögliche Konsequenzen laufender Beschlussanfechtungsverfahren müssen bei einer Veräußerung ggf. vertraglich geregelt werden (zutreffend Schmid, ZWE 2013, 391, 393); es gilt - wie sonst auch - das Fälligkeitsprinzip (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 257/16 , NZM 2018, 908 Rn. 8, 13 ff.).

  • BGH, 16.09.2022 - V ZR 180/21

    Vertretung von Wohnungseigentümergemeinschaften ohne Verwalter

    a) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Wohnungseigentümer die Beitragsvorschüsse zu leisten, die während der Dauer seiner Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft aufgrund von wirksam beschlossenen Wirtschaftsplänen oder Sonderumlagen fällig werden (sog. "Fälligkeitstheorie"; vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 257/16, NJW 2018, 2044 Rn. 8 mwN).

    Die Fälligkeitsregelung ist wirksam; die Beschlusskompetenz ergibt sich aus § 21 Abs. 7 WEG aF (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 257/16, aaO Rn. 21 mwN; siehe nunmehr § 28 Abs. 3 WEG).

  • BGH, 03.07.2020 - V ZR 250/19

    Nachhaftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für

    Dies führte nämlich im Ergebnis dazu, dass die Nachhaftung des ausscheidenden Gesellschafters für Verbindlichkeiten der Eigentümer-GbR aus § 16 Abs. 2 WEG lediglich die nach dem zum Zeitpunkt seines Ausscheidens gültigen Wirtschaftsplan zu leistenden Vorschüsse umfasste sowie bereits beschlossene, aber erst nach seinem Ausscheiden fällig werdende Verbindlichkeiten, etwa eine noch nicht vom Verwalter abgerufene Sonderumlage (vgl. zur Fälligkeit von Sonderumlagen Senat, Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 257/16, NJW 2018, 2044 Rn. 16 ff.).
  • BGH, 14.12.2018 - V ZR 2/18

    Kompetenz der Wohnungseigentümer zu einem Beschluss über die Fortgeltung eines

    aa) Der Senat kann den Beschluss selbst auslegen, wobei die Auslegung "aus sich heraus" objektiv und normativ zu erfolgen hat (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 257/16, NJW 2018, 2044 Rn. 21; Urteil vom 8. April 2016 - V ZR 104/15, ZWE 2016, 325 Rn. 9, 13; Urteil vom 8. Mai 2015 - V ZR 163/14, ZWE 2015, 328 Rn. 16; Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 291 f.).
  • BGH, 25.09.2020 - V ZR 288/19

    Verlangen der unmittelbar anteiligen Erstattung der Aufwendungen eines

    Für die danach fällig gewordenen Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümer untereinander, die in der anteilmäßigen Verpflichtung zum Tragen der Lasten und Kosten (§ 16 Abs. 2 WEG) wurzeln, haftet der Erwerber, und zwar auch dann, wenn es sich um Nachforderungen aus Abrechnungen für frühere Jahre handelt, sofern nur der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, durch den die Nachforderungen begründet wurden (§ 28 Abs. 5 WEG), erst nach dem Eigentumserwerb gefasst worden ist (vgl. Senat, Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 257/16, NJW 2018, 2044 Rn. 8 mwN).
  • LG Frankfurt/Main, 15.07.2021 - 13 S 5/21

    Verwalterlose WEG: Wer klagt Hausgeldansprüche ein?

    Für Verbindlichkeiten, die noch vor seinem Eigentumserwerb begründet worden und fällig geworden sind, haftet der Erwerber hingegen nicht (vgl. BGH, NJW 2018, 2044 Rn. 8; BGHZ 107, 285 [288] = NJW 1989, 2697; BGHZ 142, 290 [299] = NJW 1999, 3713).
  • BGH, 16.06.2023 - V ZR 251/21

    Durchsetzbarer Anspruch eines Verwalters auf Zahlung der in der Einzelabrechnung

    Das kann im Fall der Veräußerung des Wohnungseigentums zwar dazu führen, dass der Erwerber aufgrund einer korrigierten Jahresabrechnung und einer abändernden Beschlussfassung nach dem Fälligkeitsprinzip für zurückliegende Kalenderjahre einzustehen hat (vgl. dazu Senat, Urteil vom 15. Dezember 2017 - V ZR 257/16, WuM 2018, 240 Rn. 8 mwN).
  • LG Düsseldorf, 18.09.2019 - 25 S 18/19
    Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 15. Dezember 2017 (V ZR 257/16) ausdrücklich hervorgehoben, dass der Wohnungseigentümer die Beitragsvorschüsse zu leisten hat, die während der Dauer seiner Mitgliedschaft in der Eigentümergemeinschaft aufgrund von wirksam beschlossenen Wirtschaftsplänen oder Sonderumlagen fällig werden (sog. "Fälligkeitstheorie").
  • LG Karlsruhe, 01.06.2022 - 11 T 22/22

    Fälligkeits- und Verzugsvoraussetzungen bei der WEG-Sonderumlage

    Die Beschlusskompetenz hierzu ergab sich im alten Recht aus § 21 Abs. 7 WEG a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2017 - V ZR 257/16 - NJW 2018, 2044 Rn. 20, 21; Engelhardt in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020 MüKoBGB, WEG § 28 Rn. 25) bzw. ergibt sich im hier bereits anwendbaren neuen Recht aus § 28 Abs. 3 WEG n.F. (vgl. BeckOGK/Hermann, 1.3.2022, WEG § 28 Rn. 178, 179).
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