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   BGH, 15.12.2020 - X ZR 180/18   

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https://dejure.org/2020,47176
BGH, 15.12.2020 - X ZR 180/18 (https://dejure.org/2020,47176)
BGH, Entscheidung vom 15.12.2020 - X ZR 180/18 (https://dejure.org/2020,47176)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2020 - X ZR 180/18 (https://dejure.org/2020,47176)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung einer verspäteten Entgegenhaltung des Klägers in einem Patentnichtigkeitsklageverfahren; Patent für eine vornehmlich für Kraftfahrzeuge vorgesehene Scheibenbremse mit einem Bremsträger; Suchprofil der erstinstanzlichen Recherche

  • rewis.io

    Patentnichtigkeitsberufungsverfahren: Voraussetzungen für die Zulassung einer vom Nichtigkeitskläger erst in zweiter Instanz aufgefundenen Entgegenhaltung - Scheibenbremse

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 117 S. 1; ZPO § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
    Berücksichtigung einer verspäteten Entgegenhaltung des Klägers in einem Patentnichtigkeitsklageverfahren; Patent für eine vornehmlich für Kraftfahrzeuge vorgesehene Scheibenbremse mit einem Bremsträger; Suchprofil der erstinstanzlichen Recherche

  • datenbank.nwb.de

    Scheibenbremse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - Berücksichtigung einer verspäteten Entgegenhaltung des Klägers?

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berücksichtigung einer verspäteten Entgegenhaltung in einem Patentnichtigkeitsverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 828
  • GRUR 2021, 701
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.08.2013 - X ZR 19/12

    Tretkurbeleinheit

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - X ZR 180/18
    Hierzu muss der Kläger konkret dartun, wie er das Suchprofil seiner erstinstanzlichen Recherche angelegt und warum er ein solches Profil gewählt hat und nicht dasjenige, das zur Ermittlung der neuen Entgegenhaltung geführt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. August 2013 - X ZR 19/12, BGHZ 198, 187 Rn. 30 f. - Tretkurbeleinheit).

    Hierzu muss der Kläger konkret dartun, wie er das Suchprofil seiner erstinstanzlichen Recherche angelegt und warum er ein solches Profil gewählt hat und nicht dasjenige, das zur Ermittlung des in zweiter Instanz neu angeführten Stands der Technik geführt hat (BGH, Urteil vom 27. August 2013 - X ZR 19/12, BGHZ 198, 187 Rn. 30 f. - Tretkurbeleinheit).

  • BGH, 19.01.2016 - X ZR 141/13

    Patentfähigkeit der Bereitstellung einer für ein Humanprotein codierenden

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - X ZR 180/18
    Wie auch die Berufung im Ansatz nicht verkennt, ist in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren eine Prüfung auf Klarheit jedenfalls insoweit nicht statthaft, als die mutmaßliche Unklarheit bereits in den erteilten Ansprüchen enthalten war (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - X ZR 11/13, GRUR 2016, 361 Rn. 31 - Fugenband; Urteil vom 19. Januar 2016 - X ZR 141/13, GRUR 2016, 475 Rn. 39 - Rezeptortyrosinkinase I; EPA, Entsch.
  • BGH, 27.10.2015 - X ZR 11/13

    Fugenband - Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent:

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - X ZR 180/18
    Wie auch die Berufung im Ansatz nicht verkennt, ist in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren eine Prüfung auf Klarheit jedenfalls insoweit nicht statthaft, als die mutmaßliche Unklarheit bereits in den erteilten Ansprüchen enthalten war (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - X ZR 11/13, GRUR 2016, 361 Rn. 31 - Fugenband; Urteil vom 19. Januar 2016 - X ZR 141/13, GRUR 2016, 475 Rn. 39 - Rezeptortyrosinkinase I; EPA, Entsch.
  • BGH, 12.02.2008 - X ZR 153/05

    Mehrgangnabe

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - X ZR 180/18
    Eine Beweisaufnahme kommt nur im Hinblick auf für die Auslegung relevante technische Grundlagen und im Hinblick auf die maßgeblichen Kenntnisse eines Durchschnittsfachmanns in Betracht (BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 - X ZR 153/05, GRUR 2008, 779 Rn. 30 ff. - Mehrgangnabe).
  • BGH, 08.11.2022 - X ZR 10/20

    Scheibenbremse II - Mittelbare Patentverletzung: Voraussetzung einer die

    Die Patentansprüche 1, 12 und 16, auf die die Klage gestützt ist, haben durch ein in der Berufungsinstanz bestätigtes Urteil des Bundespatentgerichts (BPatG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 7 Ni 12/17 (EP), juris; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - X ZR 180/18, GRUR 2021, 701 - Scheibenbremse I) folgende Fassung erhalten:.

    Wie der Senat bereits im Nichtigkeitsverfahren dargelegt hat, betrifft das Klagepatent vor diesem Hintergrund das technische Problem, eine Scheibenbremse bereitzustellen, die möglichst einfach aufgebaut und möglichst leicht ist sowie möglichst einfach montiert werden kann (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - X ZR 180/18, GRUR 2021, 701 Rn. 9 - Scheibenbremse).

    Sowohl das Attribut "flach" als auch das Attribut "eben" dienen der Abgrenzung von dieser Ausgestaltung (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - X ZR 180/18, GRUR 2021, 701 Rn. 21 f. - Scheibenbremse).

  • BPatG, 04.07.2022 - 4 Ni 23/21
    Der geltende Patentanspruch 1 (in der Fassung des Urteils des BGH vom 15. Dezember 2020 - X ZR 180/18 = GRUR 2021, 701; Vorinstanz: BPatG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 7 Ni 12/17 (EP)) lautet in der Verfahrenssprache Deutsch mit einer hinzugefügten Gliederung (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung durch Streichungen hervorgehoben):.

    b) Eine mit Merkmal 1.2 geforderte ebene, flache Stahlplatte ist eine Stahlplatte, deren Oberfläche keine nennenswerten Erhebungen aufweist und deren Dicke im Vergleich zu ihrer Länge und Breite gering ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020, X ZR 180/18, GRUR 2021, 701, Rn. 14 - Scheibenbremse).

    Die ebene, flache Stahlplatte kann in Übereinstimmung mit der Beschreibung und der Darstellung in den Figuren 4, 5 und 8 der Patentschrift gewichtsreduzierende Ausnehmungen (Abs. [0014]) oder gewichtsreduzierenden Öffnungen (Anspruch 15) sowie Bohrungen und Versenkungen zur Befestigung oder Aufnahme anderer Elemente (Abs. [0022] f.) aufweisen (BGH, aaO, GRUR 2021, 701, Rn. 21 - Scheibenbremse).

    Dieses Verständnis kann auch nicht in Frage gestellt werden durch lösbar mit dem Bremsträger verbundene Teile, die aus dessen Oberfläche hervorstehen, insbesondere in Gestalt der in Merkmal 1.1.1 vorgesehenen Aufnahmeelemente für die Befestigung und Lagerung des Bremssattels, die nach der Beschreibung (Abs. [0021]) in den Bremsträger eingeschraubt werden können (BGH aaO GRUR 2021, 701, Rn. 22 aE - Scheibenbremse).

    Diese Figuren zeigen einen Bremsträger mit einer (Fig. 3 und 5) bzw. mit zwei Platten (Fig. 4), deren Länge und Breite deutlich größer als ihre Dicke ist (BGH, aaO, GRUR 2021, 701, Rn. 26 - 28 - Scheibenbremse).

  • OLG Karlsruhe, 14.02.2024 - 6 U 232/22
    Soweit die Gründe der Einspruchsentscheidung der Beschreibung gleichstehen mögen, wäre es bei der Auslegung eines Patentanspruchs zu berücksichtigen, wenn sich ein Patent mit seiner Lehre von dem in ihm beschriebenen Stand der Technik abzugrenzen sucht (BGH, GRUR 2022, 1731 Rn. 22 - Brenngutkühlung; vgl. BGH, GRUR 2022, 1129 Rn. 47 f - Verbundelement; siehe BGH, GRUR 2021, 701 Rn. 21 f - Scheibenbremse; GRUR 2023, 47 Rn. 23 - Scheibenbremse II).
  • OLG Düsseldorf, 22.09.2021 - 2 W 17/21

    1. Ist ein bestimmter Stand der Technik von Rechts wegen nur im nationalen

    Mit Blick auf die letztgenannte Konstellation fehlt es an einer Nachlässigkeit nur dann, wenn der Beklagte trotz ausreichend gründlicher Recherche den betreffenden Stand der Technik zuvor nicht auffinden konnte, was von ihm nach den Vorgaben der BGH-Entscheidung "Scheibenbremse" (GRUR 2021, 701) detailliert darzulegen ist.

    Er muss konkret dartun, wie er das Suchprofil seiner anfänglichen (erfolglosen) Recherche angelegt und warum er ein solches Profil gewählt hat und nicht dasjenige, welches später zur Ermittlung der neuen Entgegenhaltung geführt hat (BGH, GRUR 2021, 701 - Scheibenbremse).

  • BGH, 15.07.2021 - X ZR 60/19

    Patentnichtigkeitsverfahren: Bestimmung des technischen Problems und Heranziehung

    Hierzu muss der Kläger konkret dartun, wie er das Suchprofil seiner erstinstanzlichen Recherche angelegt und warum er ein solches Profil gewählt hat und nicht dasjenige, das zur Ermittlung des in zweiter Instanz neu angeführten Stands der Technik geführt hat (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - X ZR 180/18, GRUR 2021, 701 Rn. 87 - Scheibenbremse; Urteil vom 27. August 2013 - X ZR 19/12, BGHZ 198, 187 Rn. 30 f. - Tretkurbeleinheit).
  • KG, 07.11.2022 - 8 U 157/21

    Zustimmung zur Aufnahme in einen Gewerbemietvertrag als weitere Hauptmieterin Im

    Die Partei, der auch einfache Fahrlässigkeit schadet, darf Tatsachen, die ihr bekannt sind oder die ihr bei pflichtgemäßem, auf Prozessförderung bedachtem Verhalten einschließlich ihrer Bedeutung für den Rechtsstreit bekannt sein müssten, nicht im Vertrauen auf das Durchgreifen anderen Vortrags zurückhalten (vgl. BGHZ 158, 295 = NJW 2004, 2152 - juris Rn 20: Fahrlässigkeit, da Bedeutung der Umstände bekannt sein musste; GRUR 2021, 701 Rn 87: Fahrlässigkeit, weil im Urheberprozess keine Recherche veranlasst; WM 2008, 2355 - juris Rn 16: Sichtung von Unterlagen geboten, wenn Anhaltspunkte für ihre Bedeutung vorliegen; Zöller/Heßler, a.a.O., § 531 Rn 30, 31; Musielak/Voit/Ball, ZPO , 19. Aufl., § 531 Rn 19; MüKo/Rimmelspacher, ZPO , 6. Aufl., § 531 Rn 28).
  • BGH, 15.03.2022 - X ZR 45/20

    Patentnichtigkeitssache: Anforderungen an den Vortrag der Nichtigkeitsklägerin

    Der Nichtigkeitskläger muss in einer solchen Konstellation vielmehr konkret dartun, wie er das Suchprofil seiner erstinstanzlichen Recherche angelegt und warum er ein solches Profil gewählt hat und nicht dasjenige, das zur Ermittlung des in zweiter Instanz neu angeführten Stands der Technik geführt hat (BGH, Urteil vom 27. August 2013 - X ZR 19/12, BGHZ 198, 187 Rn. 30 f. - Tretkurbeleinheit; Urteil vom 15. Dezember 2020 - X ZR 180/18, GRUR 2021, 701 Rn. 87 - Scheibenbremse).
  • BGH, 19.09.2023 - X ZR 103/21

    Patentfähigkeit und Schutzfähigkeit des Streitpatents "Auswahl einer

    Unzulässig ist der Einwand mangelnder Klarheit jedenfalls hinsichtlich von Merkmalen, die bereits in der erteilten Fassung vorgesehen sind (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - X ZR 11/13, GRUR 2016, 361 Rn. 31 - Fugenband; Urteil vom 19. Januar 2016 - X ZR 141/13, GRUR 2016, 475 Rn. 39 - Rezeptortyrosinkinase I; Urteil vom 15. Dezember 2020 - X ZR 180/18 Rn. 41 - Scheibenbremse I).
  • LG Düsseldorf, 02.03.2022 - 4a O 64/20

    Windturbinengenerator

    Er muss konkret dartun, wie er das Suchprofil seiner anfänglichen (erfolglosen) Recherche angelegt und warum er ein solches Profil gewählt hat und nicht dasjenige, welches später zur Ermittlung der neuen Entgegenhaltung geführt hat (vgl. BGH, GRUR 2021, 701 - Scheibenbremse).
  • BGH, 20.04.2021 - X ZR 56/19

    Streitpatent betreffend eine Verschleißschutzschicht auf Basis von Kunstharz mit

    In einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren ist eine Prüfung auf Klarheit jedenfalls insoweit nicht statthaft, als die mutmaßliche Unklarheit bereits in den erteilten Ansprüchen enthalten war (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - X ZR 11/13, GRUR 2016, 361 Rn. 31 - Fugenband; Urteil vom 19. Januar 2016 - X ZR 141/13, GRUR 2016, 475 Rn. 39 - Rezeptortyrosinkinase I; Urteil vom 15. Dezember 2020 - X ZR 180/18 Rn. 41 - Scheibenbremse; EPA, Entscheidung vom 24. März 2015 - G 3/14, ABl.
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