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   BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 143/19   

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https://dejure.org/2020,48322
BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 143/19 (https://dejure.org/2020,48322)
BGH, Entscheidung vom 15.12.2020 - XIII ZB 143/19 (https://dejure.org/2020,48322)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 143/19 (https://dejure.org/2020,48322)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Örtlich zuständiges Gericht für Freiheitsentziehungssachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 65 Abs. 4 ; FamFG § 416 S. 1
    Örtlich zuständiges Gericht für Freiheitsentziehungssachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.06.2020 - XIII ZB 44/19

    Rechtsbeschwerde gegen die Haftanordnung eines Asylbewerbers; Voraussetzungen des

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 143/19
    Die Rüge der fehlenden Zuständigkeit ist im Rechtsmittelverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn das Haftgericht seine Zuständigkeit willkürlich bejaht hat (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 44/19, juris Rn. 10 f. mwN).

    Für Entscheidungen über die Verlängerung der Freiheitsentziehung gelten diese Vorschriften nach § 425 Abs. 3 FamFG mit der Maßgabe entsprechend, dass die Gerichtszuständigkeit nach den Verhältnissen im Sinne des § 416 FamFG bei Eingang des eigenständigen Verlängerungsantrags (neu) zu bestimmen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 44/19, juris Rn. 18; vom 2. März 2017 - V ZB 122/15, InfAuslR 2017, 293 Rn. 8 ff.).

  • BGH, 02.03.2017 - V ZB 122/15

    Verlängerung von Abschiebungshaft: Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit bei

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 143/19
    Für Entscheidungen über die Verlängerung der Freiheitsentziehung gelten diese Vorschriften nach § 425 Abs. 3 FamFG mit der Maßgabe entsprechend, dass die Gerichtszuständigkeit nach den Verhältnissen im Sinne des § 416 FamFG bei Eingang des eigenständigen Verlängerungsantrags (neu) zu bestimmen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2020 - XIII ZB 44/19, juris Rn. 18; vom 2. März 2017 - V ZB 122/15, InfAuslR 2017, 293 Rn. 8 ff.).
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