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   BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 93/19   

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https://dejure.org/2020,47445
BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 93/19 (https://dejure.org/2020,47445)
BGH, Entscheidung vom 15.12.2020 - XIII ZB 93/19 (https://dejure.org/2020,47445)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 93/19 (https://dejure.org/2020,47445)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung der vollziehbaren Ausreisepflicht im Haftantrag der beteiligten Behörde; Zustellung des die Ausreisepflicht begründenden Bescheids

  • rewis.io

    Abschiebungshaftverfahren: Anforderungen an einen zulässigen Haftantrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Darlegung der vollziehbaren Ausreisepflicht im Haftantrag der beteiligten Behörde; Zustellung des die Ausreisepflicht begründenden Bescheids

  • datenbank.nwb.de

    Abschiebungshaftverfahren: Anforderungen an einen zulässigen Haftantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 24.08.2020 - XIII ZB 83/19

    Haftaufhebungssache: Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über die sachliche

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 93/19
    Während in einigen Entscheidungen verlangt wird, dass die Behörde ohne konkreten Anlass Angaben zu den Einzelheiten der Zustellung des die Ausreisepflicht begründenden Bescheids macht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 - XIII ZB 87/19, juris Rn. 10 f.) und die Gerichte der Wirksamkeit der Zustellung auch ohne konkrete Zweifel nachgehen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - V ZB 10/19, InfAuslR 2019, 453 Rn. 7 bis 9), werden nähere Darlegungen zur Wirksamkeit der Zustellung in anderen Entscheidungen nur verlangt, wenn Veranlassung besteht, der Frage der Zustellung nachzugehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511 Rn. 10; vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, InfAuslR 2011, 202 Rn. 8, und vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19, juris Rn. 23).

    Insoweit genügt die Bezugnahme auf die Abschlussmitteilung des Bundesamts (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19, juris Rn. 23).

    Nur wenn sich aus den Darlegungen der Behörde in dem Antrag, aus konkreten Einwänden des Betroffenen gegen die Richtigkeit der Abschlussmitteilung oder sonst Zweifel an deren Richtigkeit und damit an der Durchführbarkeit der Abschiebung ergeben, muss diesen von Amts wegen gemäß § 26 FamFG nachgegangen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19, juris Rn. 23).

  • BGH, 22.07.2010 - V ZB 28/10

    Freiheitsentziehungsverfahren: Anforderungen an die Begründung eines

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 93/19
    Während in einigen Entscheidungen verlangt wird, dass die Behörde ohne konkreten Anlass Angaben zu den Einzelheiten der Zustellung des die Ausreisepflicht begründenden Bescheids macht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 - XIII ZB 87/19, juris Rn. 10 f.) und die Gerichte der Wirksamkeit der Zustellung auch ohne konkrete Zweifel nachgehen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - V ZB 10/19, InfAuslR 2019, 453 Rn. 7 bis 9), werden nähere Darlegungen zur Wirksamkeit der Zustellung in anderen Entscheidungen nur verlangt, wenn Veranlassung besteht, der Frage der Zustellung nachzugehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511 Rn. 10; vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, InfAuslR 2011, 202 Rn. 8, und vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19, juris Rn. 23).

    Zur Darlegung der vollziehbaren Ausreisepflicht des Betroffenen auf Grund eines Bescheids ist es deshalb erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die beteiligte Behörde den - richtigen - Bescheid in dem Haftantrag benennt und auf seinen Inhalt Bezug nimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511 Rn. 10).

    Bestehen auf Grund des vorgetragenen Sachverhalts hingegen Zweifel an der Zustellung oder am Eingreifen der Zustellungsfiktion, muss die beteiligte Behörde zur Zustellung bereits in ihrem Haftantrag nähere Ausführungen machen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511 Rn. 10 f.; BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 2 BvR 1064/10, juris Rn. 11 [insoweit in InfAuslR 2012, 186 nicht abgedruckt]).

  • BVerfG, 09.02.2012 - 2 BvR 1064/10

    Zu den Anforderungen an die eigenverantwortliche richterliche Prüfung der

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 93/19
    Bestehen auf Grund des vorgetragenen Sachverhalts hingegen Zweifel an der Zustellung oder am Eingreifen der Zustellungsfiktion, muss die beteiligte Behörde zur Zustellung bereits in ihrem Haftantrag nähere Ausführungen machen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511 Rn. 10 f.; BVerfG, Beschluss vom 9. Februar 2012 - 2 BvR 1064/10, juris Rn. 11 [insoweit in InfAuslR 2012, 186 nicht abgedruckt]).

    Es genügt dann nicht, sich auf eine Abschlussmitteilung des Bundesamts zu berufen, in der offen bleibt, ob der maßgebliche Bescheid förmlich zugestellt worden ist oder als zugestellt gilt (vgl. BVerfG, InfAuslR 2012, 186 Rn. 24).

  • BGH, 21.08.2019 - V ZB 10/19

    Hinweis des Betroffenen auf die Zustellungsvorschriften schriftlich und gegen

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 93/19
    Während in einigen Entscheidungen verlangt wird, dass die Behörde ohne konkreten Anlass Angaben zu den Einzelheiten der Zustellung des die Ausreisepflicht begründenden Bescheids macht (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2020 - XIII ZB 87/19, juris Rn. 10 f.) und die Gerichte der Wirksamkeit der Zustellung auch ohne konkrete Zweifel nachgehen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - V ZB 10/19, InfAuslR 2019, 453 Rn. 7 bis 9), werden nähere Darlegungen zur Wirksamkeit der Zustellung in anderen Entscheidungen nur verlangt, wenn Veranlassung besteht, der Frage der Zustellung nachzugehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511 Rn. 10; vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, InfAuslR 2011, 202 Rn. 8, und vom 24. August 2020 - XIII ZB 83/19, juris Rn. 23).

    Denn sie darf annehmen, dass der Betroffene nach § 10 Abs. 7 AsylG über die Auswirkungen eines nicht mitgeteilten Aufenthaltswechsels auf die Zustellung belehrt worden ist (zu den Anforderungen vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - V ZB 10/19, InfAuslR 2019, 453 Rn. 8) und deshalb entsprechend der Abschlussmitteilung des Bundesamts jedenfalls die Zustellungsfiktion nach § 10 AsylG greift.

  • BGH, 12.11.2019 - XIII ZB 34/19

    Vertretung eines Betroffenen durch einen Bevollmächtigten seiner Wahl zur Wahrung

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 93/19
    aa) Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert jedem Betroffenen das Recht, sich in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2014 - V ZB 32/14, InfAuslR 2014, 442 Rn. 8, und vom 12. November 2019 - XIII ZB 34/19, juris Rn. 7).

    Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haft; es kommt in diesem Fall nicht darauf an, ob die Anordnung der Haft auf diesem Fehler beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - V ZB 59/16, InfAuslR 2017, 292 Rn. 7, und vom 12. November 2019 - XIII ZB 34/19, juris Rn. 7).

  • BGH, 25.10.2018 - V ZB 69/18

    Setzen eines Rechtsanwalts eines Betroffenen in Kenntnis von dem Anhörungstermin

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 93/19
    Erfährt oder weiß das Gericht, dass der Betroffene einen Rechtsanwalt hat, muss es dafür Sorge tragen, dass dieser von dem Termin in Kenntnis gesetzt und ihm die Teilnahme an der Anhörung ermöglicht wird; gegebenenfalls ist unter einstweiliger Anordnung einer nur kurzen Haft nach § 427 FamFG ein neuer Termin zu bestimmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2018 - V ZB 69/18, InfAuslR 2019, 152 Rn. 5, und vom 7. April 2020 - XIII ZB 84/19, juris Rn. 9 f.).
  • BGH, 06.04.2017 - V ZB 59/16

    Freiheitsentziehungsverfahren: Verfahrensmangel durch unterlassene Beeidigung des

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 93/19
    Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten an der Anhörung, führt dies ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit der Haft; es kommt in diesem Fall nicht darauf an, ob die Anordnung der Haft auf diesem Fehler beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - V ZB 59/16, InfAuslR 2017, 292 Rn. 7, und vom 12. November 2019 - XIII ZB 34/19, juris Rn. 7).
  • BGH, 10.07.2014 - V ZB 32/14

    Zurückschiebungshaftsache: Anspruch des Verfahrensbevollmächtigten auf Teilnahme

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 93/19
    aa) Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert jedem Betroffenen das Recht, sich in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der Anhörung hinzuzuziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2014 - V ZB 32/14, InfAuslR 2014, 442 Rn. 8, und vom 12. November 2019 - XIII ZB 34/19, juris Rn. 7).
  • BGH, 07.04.2020 - XIII ZB 37/19

    Abschiebungshaft: Anforderungen an richterlichen Vermerk gem. § 28 Abs. 4 FamFG

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 93/19
    Denn ein Anhörungsvermerk kann - von dem Ausnahmefall der nachträglichen Dokumentation eines Rechtsmittelverzichts abgesehen - auch noch nach Abschluss der Instanz berichtigt oder - wie hier - ergänzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - XIII ZB 37/19, InfAuslR 2020, 279 Rn. 14 und 18 mwN).
  • BGH, 07.04.2020 - XIII ZB 84/19

    Rechtmäßigkeit einer Abschiebungshaft; Prüfung des Vorliegens eines zulässigen

    Auszug aus BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 93/19
    Erfährt oder weiß das Gericht, dass der Betroffene einen Rechtsanwalt hat, muss es dafür Sorge tragen, dass dieser von dem Termin in Kenntnis gesetzt und ihm die Teilnahme an der Anhörung ermöglicht wird; gegebenenfalls ist unter einstweiliger Anordnung einer nur kurzen Haft nach § 427 FamFG ein neuer Termin zu bestimmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2018 - V ZB 69/18, InfAuslR 2019, 152 Rn. 5, und vom 7. April 2020 - XIII ZB 84/19, juris Rn. 9 f.).
  • BGH, 23.06.2020 - XIII ZB 87/19

    Abschiebungshaft, Rückkehrentscheidung, Haftantrag, Heilung, Ablehnungsbescheid,

  • BGH, 19.10.2020 - XIII ZB 43/19

    Anordnung der Verlängerung der Sicherungshaft eines Betroffenen i.R.d.

  • BGH, 20.01.2011 - V ZB 226/10

    Abschiebungshaftverfahren: Einvernehmen der Ermittlungsverfahren führenden

  • BGH, 22.03.2022 - XIII ZB 43/20

    Unzulässige Haftanordnung mangels ausreichender Angaben zur Ausweisungsverfügung

    Da der Haftantrag den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG genügt, wenn die beteiligte Behörde zu den entsprechenden Gesichtspunkten nachvollziehbar so vorträgt, dass der Haftrichter konkrete Nachfragen stellen kann, ist zur Darlegung der vollziehbaren Ausreisepflicht des Betroffenen auf Grund eines Bescheids erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die beteiligte Behörde den - richtigen - Bescheid im Haftantrag benennt und auf seinen Inhalt Bezug nimmt (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 93/19, juris Rn. 10).

    Insoweit genügt eine Bezugnahme auf die in den Ausländerakten enthaltene Abschlussmitteilung des Bundesamts (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 93/19, juris Rn. 10).

  • BGH, 31.08.2021 - XIII ZB 35/20

    Abschiebung: Inhaltliche Anforderungen an den Haftantrag bei Abschiebung eines

    Legt die beteiligte Behörde unter Vorlage einer Kopie des Bescheids dar, aus welchem Bescheid sie die Verlassenspflicht des Betroffenen ableitet und wann dieser vollziehbar geworden ist, bedarf es keiner näheren Darlegungen, soweit keine Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Angaben vorliegen (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 93/19, FGPrax 2021, 92 [Ls.] = juris Rn. 7).
  • BGH, 26.09.2023 - XIII ZB 65/21

    Wiederaufnahmeantrag eines Asylsuchenden mit tunesischer Staatsangehörigkeit mit

    Der Haftantrag genügt den Anforderungen des § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG bereits dann, wenn die beteiligte Behörde zu den anzusprechenden Gesichtspunkten nachvollziehbar so vorträgt, dass der Haftrichter konkrete Nachfragen stellen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2020 - XIII ZB 43/19, juris Rn. 17; vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 93/19, juris Rn. 10).
  • BGH, 23.03.2021 - XIII ZB 95/19

    Anordnung der Überstellungshaft für einen abgelehnten Asylbewerber:

    Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8; vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8; vom 19. Oktober 2020 - XIII ZB 43/19, juris Rn. 17, und vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 93/19, juris Rn. 10).
  • BGH, 23.03.2021 - XIII ZB 66/20

    Überstellungshaft: Wahrung des Grundsatzes des fairen Verfahrens bei Anhörung des

    Das Beschwerdegericht ist unter Heranziehung des Protokolls zusammen mit dem von dem Amtsrichter zulässigerweise (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 93/19, juris Rn. 22) nachträglich angefertigten Vermerk (§ 28 Abs. 4 FamFG; beides nachfolgend: Protokoll) zutreffend davon ausgegangen, dass der Amtsrichter den Bevollmächtigten des Betroffenen nach der Festnahme umgehend telefonisch von dem noch am selben Tag geplanten Anhörungstermin in Kenntnis gesetzt hat.
  • BGH, 17.01.2023 - XIII ZB 48/21

    Anordnung von Abschiebehaft; Erforderlichkeit ausreichender Feststellungen zur

    Dazu wird darauf hingewiesen, dass das Vorliegen der Akte bei der Anhörung auch noch nach Abschluss der Instanz dokumentiert werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 - XIII ZB 37/19, InfAuslR 2020, 279 Rn. 13 ff.; vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 93/19, juris Rn. 22; vom 23. März 2021 - XIII ZB 66/20, juris Rn. 7).
  • BGH, 23.03.2021 - XIII ZB 29/19

    Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung eines kongolesischen

    Zwar kann ein Anhörungsvermerk - von dem Ausnahmefall der nachträglichen Dokumentation eines Rechtsmittelverzichts abgesehen - auch noch nach Abschluss der Instanz berichtigt oder ergänzt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2020 - XIII ZB 37/19, InfAuslR 2020, 279 Rn. 14 und 18 mwN; vom 15. Dezember 2020 - XIII ZB 93/19, juris Rn. 22).
  • LG Hagen, 21.04.2022 - 3 T 58/22
    Ergibt sich die Ausreisepflicht der Betroffenen - wie hier - aus einem vollziehbaren Bescheid, muss dieser Bescheid im Antrag nicht nur ausdrücklich benannt, sondern auch dargelegt werden, auf Grund welcher Tatsachen von einer wirksamen Zustellung oder Zustellungsfiktion ausgegangen wird (BGH Beschl. v. 15.12.2020 - XIII ZB 93/19, BeckRS 2020, 41557).
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