Rechtsprechung
BGH, 15.12.2021 - XII ZB 383/21 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- IWW
§ 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG, § 59 Abs. 1 FamFG, § 303 Abs. 2 FamFG
- Wolters Kluwer
Beschwerdeberechtigung eines Beteiligten eines Betreuungsverfahrens für ein Rechtsmittel im eigenen Namen gegen die Zurückweisung der Erstbeschwerde des Betroffenen
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamFG § 59 ; FamFG § 303
Ein in § 303 Abs. 2 FamFG genannter Beteiligter eines Betreuungsverfahrens, der nicht selbst eine Erstbeschwerde führt, hat kein Recht, sich gegen die den amtsgerichtlichen Beschluss lediglich bestätigende Beschwerdeentscheidung mit der Rechtsbeschwerde zu wenden (im ... - rechtsportal.de
FamFG § 59 ; FamFG § 303
Beschwerdeberechtigung eines Beteiligten eines Betreuungsverfahrens für ein Rechtsmittel im eigenen Namen gegen die Zurückweisung der Erstbeschwerde des Betroffenen - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Betreuungsverfahren - und die Rechtsbeschwerde des Sohnes
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Betreuungsverfahren und die Beschwerdeentscheidung
Verfahrensgang
- AG Waiblingen, 29.08.2017 - A 50 XVII 1029/18
- LG Stuttgart, 07.07.2021 - 10 T 228/19
- BGH, 15.12.2021 - XII ZB 383/21
Papierfundstellen
- MDR 2022, 328
- FGPrax 2022, 71
- FamRZ 2022, 654
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.10.2020 - XII ZB 91/20
Wenden eines Beteiligten eines Betreuungsverfahrens gegen die den …
Auszug aus BGH, 15.12.2021 - XII ZB 383/21
Ein in § 303 Abs. 2 FamFG genannter Beteiligter eines Betreuungsverfahrens, der nicht selbst eine Erstbeschwerde führt, hat kein Recht, sich gegen die den amtsgerichtlichen Beschluss lediglich bestätigende Beschwerdeentscheidung mit der Rechtsbeschwerde zu wenden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 91/20, FamRZ 2021, 228).Soweit der Sohn der Betroffenen indessen von der ihm nach § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, als Vorsorgebevollmächtigter eine Beschwerde im Namen der Betroffenen einzulegen, war er entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht selbst Rechtsmittelführer, sondern war die Betroffene Beschwerdeführerin des Erstbeschwerdeverfahrens, und auch nur sie ist durch die Zurückweisung des Rechtsmittels formell beschwert (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 91/20 - FamRZ 2021, 228 Rn. 9).
In diesem Fall hat der Beteiligte eines Betreuungsverfahrens, der nicht selbst eine Erstbeschwerde führt, kein Recht, sich gegen die den amtsgerichtlichen Beschluss lediglich bestätigende Beschwerdeentscheidung mit der Rechtsbeschwerde im eigenen Namen zu wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 91/20 - FamRZ 2021, 228 Rn. 18).
- BGH, 06.12.2023 - XII ZA 38/22
Ablehnung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe
Da sie nicht selbst Beschwerdeführerin gewesen ist und der Beschwerdebeschluss die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt hat, wäre ihre Rechtsbeschwerde unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 383/21 - FamRZ 2022, 654 Rn. 3 mwN). - BGH, 06.12.2023 - XII ZA 37/22
Ablehnung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe
Da sie nicht selbst Beschwerdeführerin gewesen ist und der Beschwerdebeschluss die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt hat, wäre ihre Rechtsbeschwerde unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 383/21 - FamRZ 2022, 654 Rn. 3 mwN). - BGH, 16.08.2023 - XII ZB 499/22
Anwaltliche Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von …
Erfährt die erstinstanzliche Entscheidung auf das Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten keine inhaltliche Abänderung durch das Beschwerdegericht, haben auch die in § 303 Abs. 2 FamFG genannten und am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesenen Personen, die nicht selbst eine Erstbeschwerde geführt haben, kein Recht, sich im Interesse des Betroffenen gegen die den amtsgerichtlichen Beschluss lediglich bestätigende Beschwerdeentscheidung mit der Rechtsbeschwerde im eigenen Namen zu wenden (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 91/20 - FamRZ 2021, 228 Rn. 18 und vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 383/21 - FamRZ 2022, 654 Rn. 3). - BGH, 28.09.2022 - XII ZB 163/22
Verwerfung der Rechtsbeschwerde
Denn auch ein in § 303 Abs. 2 FamFG genannter Beteiligter eines Betreuungsverfahrens, der nicht selbst eine Erstbeschwerde führt, hat kein Recht, sich gegen die den amtsgerichtlichen Beschluss lediglich bestätigende Beschwerdeentscheidung mit der Rechtsbeschwerde zu wenden (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 383/21 - FamRZ 2022, 654 Rn. 3 mwN).