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   BGH, 15.12.2021 - XII ZB 557/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,55555
BGH, 15.12.2021 - XII ZB 557/20 (https://dejure.org/2021,55555)
BGH, Entscheidung vom 15.12.2021 - XII ZB 557/20 (https://dejure.org/2021,55555)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 557/20 (https://dejure.org/2021,55555)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1361 BGB, § 1573 Abs 2 BGB, § 1578 Abs 1 BGB
    Ehegattenunterhalt: Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens bei einem selbständigen Unterhaltsschuldner mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kreditfinanzierter Immobilien; familienrechtlicher Ausgleichsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten für ...

  • IWW

    §§ 1361, ... 1573 Abs. 2 BGB, § 1578 Abs. 1 BGB, § 1577 Abs. 3 BGB, § 1577 Abs. 1 BGB, § 1609 BGB, § 1603 BGB, § 1578 b BGB, § 1579 BGB, § 1579 Nr. 2 BGB, § 1579 Nr. 3 und 5 BGB, § 1579 Nr. 3 BGB, § 113 Abs. 1 FamFG, § 263 ZPO, § 267 ZPO, § 428 BGB, § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 1360 b BGB, § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 74 Abs. 5 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG, § 74 Abs. 7 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des relevanten Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten bei vermieteten Gebäuden

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1361 ; BGB § 1573 Abs. 2 ; BGB § 1578 Abs. 1
    A) Steuerliche Abschreibungen für die Abnutzung von Gebäuden berühren das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen nicht (Bestätigung des Senatsurteils vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159). b) Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die mittels kreditfinanzierter ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 1361 ; BGB § 1573 Abs. 2 ; BGB § 1578 Abs. 1
    Bestimmung des relevanten Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten bei vermieteten Gebäuden

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unterhaltsberechnung bei Immobilienbesitz

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ehegattenunterhalt - und seine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ehegattenunterhalt - und die Altersvorsorge eines Selbständigen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ehegattenunterhalt - und die mit der Berufsausübung verbundenen Aufwendungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ehegattenunterhalt - und die Vermietungseinkünfte

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindesunterhalt - und der familienrechtliche Ausgleichsanspruch

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens bei einem Selbständigen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt und (vermietete) Immobilien

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Werden im Unterhaltsrecht Darlehens-Tilgungsraten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt?

Besprechungen u.ä.

  • ftcam-ra.de PDF, S. 2 (Entscheidungsbesprechung)

    Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens bei einem selbstständigen Unterhaltsschuldner mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kreditfinanzierter Immobilien und familienrechtlicher Ausgleichsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten für ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 232, 156
  • MDR 2022, 314
  • NZM 2022, 224
  • FamRZ 2022, 434
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 18.01.2017 - XII ZB 118/16

    Elternunterhalt: Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen für ein Eigenheim

    Auszug aus BGH, 15.12.2021 - XII ZB 557/20
    Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die mittels kreditfinanzierter Immobilien erzielt werden, ist bis zur erzielten Miete nicht nur die - die Einkünfte bereits steuerrechtlich vermindernde - Zins-, sondern auch die Tilgungsleistung unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen (Fortführung von Senatsbeschlüssen vom 18. Januar 2017 - XII ZB 118/16, BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519 und vom 4. Juli 2018 - XII ZB 448/17, FamRZ 2018, 1506).

    Im Rahmen der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigte Tilgungsleistungen sind auf diese Altersvorsorgequote nicht anzurechnen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 118/16, BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519).

    Denn auch bei diesen handelt es sich nicht um eine Vermögensbildung "zu Lasten" des Unterhaltsberechtigten, da es ohne Zins und Tilgung schon den Wohnvorteil in Form einer ersparten Miete nicht gäbe (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519 Rn. 33 mwN).

    Für diese Fallgestaltung hat der Senat bereits anerkannt, dass nur die den Wohnwert übersteigende Tilgung eine zusätzliche, unterhaltsrechtlich relevante Altersvorsorge darstellt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519 Rn. 32 ff.).

  • BGH, 13.11.2019 - XII ZB 3/19

    Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus bei Berechnung des nachehelichen

    Auszug aus BGH, 15.12.2021 - XII ZB 557/20
    Zwar kann bei der Bedarfsbemessung nach der Quotenmethode ein Erwerbsanreiz sowohl beim Unterhaltspflichtigen als auch beim Unterhaltsberechtigten berücksichtigt und damit zugunsten eines erwerbstätigen Beteiligten von einer strikt hälftigen Aufteilung in maßvoller Weise abgewichen werden, um den mit einer Berufsausübung verbundenen höheren, noch nicht anderweitig abgesetzten Aufwand zu berücksichtigen und zugleich einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu schaffen, dessen Bestimmung in tatgerichtlicher Verantwortung zu erfolgen hat (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 224, 54 = FamRZ 2020, 171 Rn. 18 ff. mwN).

    Der Senat hat jedoch schon darauf hingewiesen, dass die Rechtfertigung des Erwerbstätigenbonus insoweit entfällt, als die mit der Berufsausübung verbundenen höheren Aufwendungen entweder bei Selbstständigen von vornherein im Rahmen der Gewinnermittlung oder bei Nichtselbstständigen (pauschal mit 5 % oder konkret) berücksichtigt werden (Senatsbeschluss BGHZ 224, 54 = FamRZ 2020, 171 Rn. 23 mwN).

    Im Übrigen fehlt es an einem nachvollziehbaren Grund dafür, weshalb einzelne Oberlandesgerichte diese Erkenntnis mit der Anwendung der Süddeutschen Leitlinien umsetzen, während andere den Erwerbsanreiz nach wie vor mit einem Siebtel und damit in einer Weise unterschiedlich bemessen, die gerade bei höheren Einkommen und großen Einkommensunterschieden die Höhe des Unterhaltsanspruchs spürbar vermindert (vgl. hierzu Senatsbeschluss BGHZ 224, 54 = FamRZ 2020, 171 Rn. 23 f. mwN; dies verkennend Niepmann/Denkhaus/Schürmann FamRZ 2021, 923, 928).

  • BGH, 04.07.2018 - XII ZB 448/17

    Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung einer Rente nach dem HIV-Hilfegesetz

    Auszug aus BGH, 15.12.2021 - XII ZB 557/20
    Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die mittels kreditfinanzierter Immobilien erzielt werden, ist bis zur erzielten Miete nicht nur die - die Einkünfte bereits steuerrechtlich vermindernde - Zins-, sondern auch die Tilgungsleistung unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen (Fortführung von Senatsbeschlüssen vom 18. Januar 2017 - XII ZB 118/16, BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519 und vom 4. Juli 2018 - XII ZB 448/17, FamRZ 2018, 1506).

    Für den Ehegattenunterhalt ist das nicht anders zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 448/17 - FamRZ 2018, 1506 Rn. 31).

  • BGH, 16.07.2008 - XII ZR 109/05

    Zum Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts

    Auszug aus BGH, 15.12.2021 - XII ZB 557/20
    Selbständige können in der Summe 24% ihres Bruttoeinkommens des jeweiligen Jahres für die Altersvorsorge aufwenden und damit - soweit eine solche Vorsorge tatsächlich betrieben wird - von ihrem unterhaltsrelevanten Einkommen absetzen (im Anschluss an Senatsurteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05, BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739).

    Zudem wird unterhaltsrechtlich eine - über die primäre Altersversorgung hinausgehende - zusätzliche Altersvorsorge von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens akzeptiert, so dass Selbständige wie der Antragsgegner in der Summe 24 % ihres Bruttoerwerbseinkommens für die Altersvorsorge aufwenden und damit - soweit eine solche Vorsorge tatsächlich betrieben wird - von ihrem Einkommen absetzen können (vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 Rn. 67 f.).

  • BGH, 01.12.2004 - XII ZR 75/02

    Berücksichtigung steuerrechtlicher Verluste aus Grundbesitz bei der Bemessung des

    Auszug aus BGH, 15.12.2021 - XII ZB 557/20
    Steuerliche Abschreibungen für die Abnutzung von Gebäuden berühren das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen nicht (Bestätigung des Senatsurteils vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02, FamRZ 2005, 1159).

    Darüber hinaus ist zu beachten, dass sie durch eine günstige Entwicklung des Immobilienmarkts ausgeglichen werden können (Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159, 1160 mwN) und der Wertverlust eines Gebäudes - soweit ein solcher eintritt - sich regelmäßig über einen so langen Zeitraum erstreckt, dass er gegenüber der Unterhaltspflicht vernachlässigt werden kann (vgl. Wendl/Dose/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 1 Rn. 457).

  • BGH, 15.11.2017 - XII ZB 503/16

    Nachehelicher Unterhalt: Anspruch auf Auskunft über das Einkommen des

    Auszug aus BGH, 15.12.2021 - XII ZB 557/20
    Denn unbeschadet der jüngeren Rechtsprechung des Senats zur Frage des Quotenunterhalts bei höheren Einkommen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260 Rn. 18 ff. mwN und BGHZ 223, 203 = FamRZ 2020, 21 Rn. 29 mwN) lässt der Antragsgegner bereits außer Acht, dass der ausgeurteilte Unterhalt - ebenso wie der von der Antragstellerin begehrte - weit unterhalb von 3.000 EUR liegt.
  • BGH, 20.03.2002 - XII ZR 159/00

    Zum Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn die Ehefrau in einer verfestigten

    Auszug aus BGH, 15.12.2021 - XII ZB 557/20
    Ob und inwieweit der Unterhaltsanspruch ausgeschlossen ist, hängt jeweils von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab und ist damit grundsätzlich Gegenstand der Beurteilung des Tatgerichts (vgl. Senatsurteil BGHZ 150, 202 = FamRZ 2002, 810, 813), dem insoweit ein eigener Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. Senatsurteile vom 27. April 1988 - IVb ZR 58/87 - FamRZ 1988, 930, 933 und vom 15. Februar 2012 - XII ZR 137/09 - FamRZ 2012, 779 Rn. 36).
  • BGH, 19.06.2013 - XII ZB 39/11

    Kindesunterhalt: Eintritt des volljährig gewordenen Kindes in das Verfahren im

    Auszug aus BGH, 15.12.2021 - XII ZB 557/20
    Zwar wurden die beiden Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit aufgrund eines Beteiligtenwechsels hinsichtlich der Kindesunterhaltsansprüche zu Beteiligten des Verfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 39/11 - FamRZ 2013, 1378 Rn. 6 ff. mwN).
  • BGH, 22.05.2019 - XII ZB 613/16

    Zurverfügungstehen von Geld für anderweitigen Mindestkindesunterhalt durch den

    Auszug aus BGH, 15.12.2021 - XII ZB 557/20
    Fragen der Leistungsfähigkeit gemäß § 1603 BGB, bei denen es auf den Zahlbetrag ankommen könnte (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 22. Mai 2019 - XII ZB 613/16 - FamRZ 2019, 1415 Rn. 20 ff. mwN und vom 29. Januar 2020 - XII ZB 580/18 - FamRZ 2020, 577 Rn. 29 f. mwN), stellen sich hier nicht.
  • BGH, 11.01.2017 - XII ZB 565/15

    Kindesunterhalt im Fall des Wechselmodells: Bemessung des Unterhaltsbedarfs;

    Auszug aus BGH, 15.12.2021 - XII ZB 557/20
    Diese steht nicht in Anspruchskonkurrenz zu den Unterhaltsansprüchen der Kinder, weil der familienrechtliche Ausgleichsanspruch nur entsteht, wenn der Unterhaltsanspruch erfüllt worden ist oder alternativ allein der Unterhaltsanspruch fortbesteht (vgl. dazu Senatsbeschlüsse BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437 Rn. 44 und vom 7. Februar 2018 - XII ZB 338/17 - FamRZ 2018, 681 Rn. 27; Staudinger/Klinkhammer BGB [2018] § 1606 Rn. 76; Wendl/Dose/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 2 Rn. 778).
  • BGH, 27.04.1988 - IVb ZR 58/87

    Darlegungs- und Beweislast des angeblich nicht leistungsfähigen

  • BGH, 07.02.2018 - XII ZB 338/17

    Statthaftigkeit eines isolierten Drittwiderantrags zur Geltendmachung eines

  • BGH, 25.09.2019 - XII ZB 25/19

    Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhaltsbedarfs

  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

  • BGH, 29.01.2020 - XII ZB 580/18

    Abänderung eines Unterhaltsvergleichs bei konkurrierenden gleichrangigen

  • BGH, 15.02.2012 - XII ZR 137/09

    Abänderungsklage für nachehelichen Unterhalt: Wegfall des Unterhaltsanspruchs der

  • OLG Hamm, 14.04.2016 - 6 UF 54/15

    Auswirkungen eines Obhutswechsels auf das Kindesunterhaltsverfahren

  • BGH, 08.02.2017 - XII ZB 116/16

    Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch: Anspruch auf Erstattung des an ein

  • BGH, 30.01.2013 - XII ZR 158/10

    Gesteigerte Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder: Unterhaltsrechtliche

  • BGH, 18.01.2012 - XII ZR 177/09

    Trennungsunterhalt: Berücksichtigung des Vorteils mietfreien Wohnens als

  • BGH, 09.03.2022 - XII ZB 233/21

    Kindesunterhalt: Berücksichtigung der vom Unterhaltspflichtigen auf ein Darlehen

    Auch beim Kindesunterhalt können grundsätzlich bis zur Höhe des Wohnvorteils neben den Zinszahlungen zusätzlich die Tilgungsleistungen berücksichtigt werden, die der Unterhaltspflichtige auf ein Darlehen zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie erbringt (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2017 - XII ZB 118/16, BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519 und vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 557/20, NZFam 2022, 208).

    Andererseits muss, worauf der Senat bereits im Rahmen des Elternunterhalts (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519 Rn. 33) und des Ehegattenunterhalts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 557/20 - juris Rn. 29, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt und vom 4. Juli 2018 - XII ZB 448/17 - FamRZ 2018, 1506 Rn. 31) hingewiesen hat, auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass durch die Zins- und Tilgungsleistungen, die der unterhaltspflichtige Selbstnutzer eines Eigenheims auf einen zu dessen Finanzierung aufgenommenen Kredit erbringt, ein einkommenserhöhender Wohnvorteil ermöglicht wird.

  • OLG Celle, 21.12.2022 - 21 UF 129/22

    Volljährigenunterhalt; Haftungsquoten; Einkünfte aus Vermietung;

    Eine Verrechnung überschießender Tilgungsleistungen für verschiedene Immobilien erfolgt indessen nicht (vgl. BGH FamRZ 2022, 434 = NZFam 2022, 208).

    Hinsichtlich der mit 20.755 EUR bezifferten Werbungskosten hält der Senat eine unterhaltsrechtliche Korrektur für geboten, da den steuerlich geltend gemachten Abschreibungen für Abnutzung der Immobilie in der Regel - und auch in diesem Fall - im Unterhaltszeitraum keine messbaren Wertminderungen gegenüberstehen und durch die aktuell noch vorliegenden günstigen Entwicklungen des Immobilienmarktes ausgeglichen werden (vgl. Wendl/Dose /Gerhardt, a.a.O., § 1 Rn. 457; BGH FamRZ 2012, 514-517 Rn. 33; BGH FamRZ 2022, 434-441 Rn. 25).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die mittels kreditfinanzierter Immobilien erzielt werden, neben den Zins- auch die Tilgungsleistungen bis zur erzielten Miete unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, da es ohne Zins und Tilgung nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung kommt (BGH FamRZ 2022, 434-441 Ls. 2 und Rn. 29).

  • OLG Celle, 25.10.2023 - 21 UF 105/23

    Verfahrenskostenvorschuss; Vermögensverwertung; Bedürftigkeit;

    Die in der Anlage V zur Einkommensteuererklärung in den Jahren 2020 bis 2022 geltend gemachten Abschreibungen für Abnutzung der Immobilie werden unterhaltsrechtlich nicht anerkannt, da diesen im Unterhaltszeitraum keine messbaren Wertminderungen gegenüberstehen ( BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2021, Az. XII ZB 557/20 , FamRZ 2022, 434 ; OLG Celle, Beschluss vom 21. Dezember 2022, Az. 21 UF 129/22 , FamRZ 2023, 1112ff. ; Wendl/Dose/Gerhardt, a.a.O., § 1 Rn. 457).

    Sofern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf der Grundlage von kreditfinanzierten Immobilien generiert werden, erfolgt unterhaltsrechtlich eine Berücksichtigung sowohl der Zins- als auch der Tilgungsleistungen bis zur erzielten Miete, da die Mieteinnahmen durch die Darlehensverbindlichkeiten bedingt sind ( BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2021, Az. XII ZB 557/20 , FamRZ 2022, 434ff. ).

  • OLG Hamm, 16.09.2022 - 5 UF 44/22

    Höhe des Trennungsunterhalts; Unterhaltsrechtliche Zuordnung eines Wechsels der

    Denn bei der pauschalen Ausnahme von dem Grundsatz, dass das gesamte Ehegatteneinkommen eheprägend im Sinne des § 1578 Abs. 1 BGB ist, ist Zurückhaltung geboten (BGH, NZFam 2022, 208 Rn. 47, 48, beck-online).
  • OLG Frankfurt, 09.06.2022 - 7 UF 77/21

    Berücksichtigung von Naturalunterhalt für Kinder bei Berechnung von

    Bei der Berechnung des Erwerbstätigenbonus, den der Senat in Hinblick auf die Entscheidungen des BGH vom 13.11.2019 (Az.: XII ZB 3/19) und vom 15.12.2021 (Az. XII ZB 557/20) auch vorliegend mit 1/10 bemisst, ist zu berücksichtigen, dass der Erwerbsanreiz sich nur auf das Einkommen aus Arbeitstätigkeit bezieht (vgl. Unterhaltsgrundsatz Nr. 15.2 des OLG Frankfurt a. M.), weshalb insoweit zwischen dem Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit einerseits und dem zuzurechnenden Wohnvorteil andererseits zu differenzieren ist.
  • OLG Brandenburg, 10.02.2023 - 9 UF 69/22
    Dies gilt grds. auch dann, wenn Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden (BGH FamRZ 2022, 434) und sogar im Mangelfall (BGH NJW 2022, 1386; OLG Oldenburg NZFam 2021, 604).
  • OLG Brandenburg, 09.02.2023 - 9 UF 69/22

    Ermittlung des Trennungsunterhalts; Berechnung des Elementarunterhalts und des

    Dies gilt grds. auch dann, wenn Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden (BGH FamRZ 2022, 434 ) und sogar im Mangelfall (BGH NJW 2022, 1386 ; OLG Oldenburg NZFam 2021, 604).
  • OLG Düsseldorf, 07.03.2022 - 3 WF 3/22

    Teilweise Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Geltendmachung von

    Im Übrigen ist eine Modifizierung hinsichtlich der Berechnung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt nur insofern geboten, als die Erwerbseinkünfte der Beteiligten unter dem Gesichtspunkt des Erwerbsanreizes um ein Zehntel zu kürzen sind (BGH, Beschluss vom 15.12.2021 - XII ZB 557/20, Rn. 48; Unterhaltsleitlinien des OLG Düsseldorf, Stand: 01.01.2022, Nr. 15.2 Abs. 2).
  • OLG Dresden, 14.07.2022 - 23 UF 34/22
    Seite 5 Familiengerichts nicht nur die Zinsen, sondern auch die Tilgungen, insgesamt also 800 EUR, in Abzug zu bringen, da die Tilgungsleistungen niedriger als der Wohnwert sind und der Antragsteller somit keine Altersvorsorge zum Nachteil der Antragsgegnerin betreibt (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2017 - - XII ZB 118/16 zit. nach juris; BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2021 - - XII ZB 557/20 - -, juris; Heiß in: Born/Heiß, Unterhaltsrecht, 3. Kapitel, RN 746; a. A. Maier, FamRZ 2006, 897-901)).
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