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   BGH, 15.12.2022 - 6 StR 366/22   

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https://dejure.org/2022,38292
BGH, 15.12.2022 - 6 StR 366/22 (https://dejure.org/2022,38292)
BGH, Entscheidung vom 15.12.2022 - 6 StR 366/22 (https://dejure.org/2022,38292)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2022 - 6 StR 366/22 (https://dejure.org/2022,38292)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; 64 StGB; § 74 Abs. 1 StGB
    Strafzumessung (unterbliebene Berücksichtigung der Einziehung; fehlerhafte Klassifizierung als "harte Droge" [hier: Ecstasy]); unterbliebene Prüfung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 20.09.1988 - 5 StR 418/88

    Betäubungsmittelstrafrecht: Berücksichtigung der Einziehung bei der

    Auszug aus BGH, 15.12.2022 - 6 StR 366/22
    Eine entsprechende Berücksichtigung wäre hier aber, gegebenenfalls unter näherer Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, zur Erzielung eines gerechten Schuldausgleichs geboten gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 1988 - 5 StR 418/88; Urteil vom 12. Oktober 1993 - 1 StR 585/93, jeweils mit weiteren Nachw.), weil die auf § 74 Abs. 1 (und 3 Satz 1) StGB gestützte Einziehungsanordnung als Nebenstrafe angesichts des möglicherweise nicht unbeträchtlichen Wertes des Motorrads einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt darstellt (dazu Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. 2017, Rn. 369 und krit. 725)." Daher kann auch die Einziehungsentscheidung keinen Bestand haben, zumal die Strafkammer ihr Ermessen nicht erkennbar ausgeübt hat (§ 74 Abs. 1 StGB).
  • BGH, 19.02.2020 - 3 StR 415/19

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; übermäßiger Genuss

    Auszug aus BGH, 15.12.2022 - 6 StR 366/22
    Indessen hätte das Landgericht damit nicht erkennbar bedacht, dass auch ohne eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden ein Hang vorliegen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 3 StR 415/19, NStZ-RR 2020, 168); gleiches gilt für das Fehlen von Entzugserscheinungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2021 - 6 StR 90/21, und vom 19. Februar 2020- 3 StR 415/19, aaO), zumal sich die Feststellungen hierzu ohnehin nur auf den Zeitpunkt "bei seiner Inhaftierung" beschränken.
  • BGH, 26.03.2014 - 2 StR 202/13

    Berücksichtigung von ausländischen Strafen bei Vorliegen einer Gesamtstrafenlage

    Auszug aus BGH, 15.12.2022 - 6 StR 366/22
    Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl betreffend Fall 13/14 und im Übrigen im Rahmen der Strafzumessung (Fälle 1, 3, 5, 9, 10, 11, 12) zum Nachteil des Angeklagten rechtsfehlerhaft in die Abwägung eingestellt, dass er mit der "harten Droge" Ecstasy Handel trieb beziehungsweise diese an Minderjährige abgab (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2014 - 2 StR 202/13, Rn. 20; Urteil vom 28. März 2019 - 4 StR 463/18, NStZ 2019, 419 (dort nicht abgedruckt)).
  • BGH, 23.03.2021 - 6 StR 90/21

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang: Betäubungsmittelabhängigkeit;

    Auszug aus BGH, 15.12.2022 - 6 StR 366/22
    Indessen hätte das Landgericht damit nicht erkennbar bedacht, dass auch ohne eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden ein Hang vorliegen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 3 StR 415/19, NStZ-RR 2020, 168); gleiches gilt für das Fehlen von Entzugserscheinungen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2021 - 6 StR 90/21, und vom 19. Februar 2020- 3 StR 415/19, aaO), zumal sich die Feststellungen hierzu ohnehin nur auf den Zeitpunkt "bei seiner Inhaftierung" beschränken.
  • BGH, 08.09.2021 - 3 StR 251/21

    Pflicht zur Begründung der Nichtanordnung der Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 15.12.2022 - 6 StR 366/22
    Auf dieser Grundlage ist das Vorliegen eines Hangs im Sinne von § 64 StGB nicht auszuschließen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. September 2021 - 3 StR 251/21 und vom 27. Juli 2021 - 6 StR 307/21).
  • BGH, 28.03.2019 - 4 StR 463/18

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 15.12.2022 - 6 StR 366/22
    Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl betreffend Fall 13/14 und im Übrigen im Rahmen der Strafzumessung (Fälle 1, 3, 5, 9, 10, 11, 12) zum Nachteil des Angeklagten rechtsfehlerhaft in die Abwägung eingestellt, dass er mit der "harten Droge" Ecstasy Handel trieb beziehungsweise diese an Minderjährige abgab (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2014 - 2 StR 202/13, Rn. 20; Urteil vom 28. März 2019 - 4 StR 463/18, NStZ 2019, 419 (dort nicht abgedruckt)).
  • BGH, 12.10.1993 - 1 StR 585/93

    Einziehung - Nebenstrafe - Begründung - Wirtschaftliche Folgen - Strafmilderung

    Auszug aus BGH, 15.12.2022 - 6 StR 366/22
    Eine entsprechende Berücksichtigung wäre hier aber, gegebenenfalls unter näherer Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, zur Erzielung eines gerechten Schuldausgleichs geboten gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 1988 - 5 StR 418/88; Urteil vom 12. Oktober 1993 - 1 StR 585/93, jeweils mit weiteren Nachw.), weil die auf § 74 Abs. 1 (und 3 Satz 1) StGB gestützte Einziehungsanordnung als Nebenstrafe angesichts des möglicherweise nicht unbeträchtlichen Wertes des Motorrads einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt darstellt (dazu Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. 2017, Rn. 369 und krit. 725)." Daher kann auch die Einziehungsentscheidung keinen Bestand haben, zumal die Strafkammer ihr Ermessen nicht erkennbar ausgeübt hat (§ 74 Abs. 1 StGB).
  • BGH, 27.07.2021 - 6 StR 307/21

    Umfang der Pflichtverteidigung (Pflichtverteidigung im Adhäsionsverfahren)

    Auszug aus BGH, 15.12.2022 - 6 StR 366/22
    Auf dieser Grundlage ist das Vorliegen eines Hangs im Sinne von § 64 StGB nicht auszuschließen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. September 2021 - 3 StR 251/21 und vom 27. Juli 2021 - 6 StR 307/21).
  • BGH, 08.08.2023 - 6 StR 328/23

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Annahme eines Hangs im Sinne des § 64

    Die Beeinträchtigung der Gesundheit oder der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie der Verlust über die Kontrolle des Alkoholkonsums haben zwar indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs, deren Fehlen schließt ihn jedoch nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2021 - 6 StR 90/21); Gleiches gilt für das Fehlen von Entzugserscheinungen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2022 - 6 StR 366/22 mwN).
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