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   BGH, 15.12.2022 - VII ZR 523/21   

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https://dejure.org/2022,39052
BGH, 15.12.2022 - VII ZR 523/21 (https://dejure.org/2022,39052)
BGH, Entscheidung vom 15.12.2022 - VII ZR 523/21 (https://dejure.org/2022,39052)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2022 - VII ZR 523/21 (https://dejure.org/2022,39052)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    §§ 826, ... 31 BGB, § 242 BGB, § 852 Satz 1 BGB, §§ 818 f. BGB, § 818 Abs. 3 BGB, § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB, § 287 ZPO, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 202 Abs. 2 BGB, § 438 Abs. 3 BGB, § 826 BGB, § 818 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB, § 818 Abs. 4 BGB, 852 Satz 1 BGB, § 852 BGB, § 561 ZPO, 852 Satz 1, § 818 Abs. 1 BGB

  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Reichweite des Verjährungsverzichts des Schuldners

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 31 ; BGB § 826 ; BGB § 852 S. 1
    Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Reichweite des Verjährungsverzichts des Schuldners

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.02.2022 - VIa ZR 8/21

    BGH bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten

    Auszug aus BGH, 15.12.2022 - VII ZR 523/21
    Wie das Berufungsgericht nicht verkennt, unterliegt deshalb auch der Restschadensersatzanspruch wie der ursprünglich bestehende Schadensersatzanspruch der Vorteilsausgleichung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21 Rn. 83 f., BGHZ 233, 16).

    Dem stehen § 818 Abs. 4 BGB und § 819 Abs. 1 BGB entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21 Rn. 86 ff., BGHZ 233, 16).

    Es reicht aus, wenn er sich bewusst der Einsicht verschließt, dass ein rechtlicher Grund für das Behaltendürfen fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21 Rn. 95 f., BGHZ 233, 16 m.w.N.).

    Dann aber liegen die mit der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung einhergehenden Aufwendungen der Beklagten in ihrem alleinigen Risiko- und Verantwortungsbereich (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21 Rn. 97 f., BGHZ 233, 16 m.w.N.).

  • BGH, 21.02.2022 - VIa ZR 57/21

    BGH bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten

    Auszug aus BGH, 15.12.2022 - VII ZR 523/21
    Die vom Kläger vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21 Rn. 5, WM 2022, 742).

    Nach Erfüllung dieser Forderung durch den Händler setzt sich die Bereicherung der Beklagten gemäß § 818 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB an dem vom Händler erlangten Entgelt fort (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21 Rn. 13 m.w.N., WM 2022, 742).

    Die Erwägungen, die zur Annahme der Verjährung des Anspruchs auf Leistung von Schadensersatz in Höhe des verauslagten Kaufpreises führen, greifen daher auch hier (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21 Rn. 20, WM 2022, 742).

    Die Vermögensnachteile, die dem Kläger durch die Beauftragung der Rechtsanwälte mit der vorgerichtlichen Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs entstanden sind, haben nicht zu einer Vermögensmehrung bei der Beklagten geführt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21 Rn. 21, WM 2022, 742).

  • BGH, 13.06.2022 - VIa ZR 488/21

    Deliktischer Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal:

    Auszug aus BGH, 15.12.2022 - VII ZR 523/21
    Dabei kann der Senat den sich aus der Pressemitteilung ergebenden Erklärungsinhalt nach objektiven Kriterien selbst feststellen, weil sich die Beklagte bewusst an die Allgemeinheit gerichtet hat und ihre Erklärung für einen zahlenmäßig nicht eingegrenzten Personenkreis bestimmt war (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 488/21, juris Rn. 17 m.w.N.).

    Dies hat zur Folge, dass in den Fällen, in denen die Verjährung nach den gesetzlichen Bestimmungen erst nach dem Zeitpunkt eintritt, bis zu dem auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet wurde, der Verzicht regelmäßig keine Wirkung entfaltet (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 488/21, juris Rn. 18 m.w.N.).

    Denn auch wenn der Erklärung der Inhalt zukam, die Beklagte werde bis zum Ablauf des Jahres 2017 die Einrede der Verjährung nicht erheben, hatte die Erklärung aus der Sicht des Jahres 2015 für Käufer, die betroffene Fahrzeuge direkt bei der Beklagten erworben hatten und über die Anwendung des § 438 Abs. 3 BGB zu ihren Gunsten im Unklaren sein konnten, einen Mehrwert (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 488/21, juris Rn. 19 f. m.w.N.).

    Im Gegenteil hat die Beklagte durch ihren Gang an die Öffentlichkeit und die klare zeitliche Begrenzung ihres Verzichts "bis zum 31.12.2017" mittelbar auf die Problematik der Verjährung aufmerksam gemacht (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 488/21, juris Rn. 22 f. m.w.N.).

  • BGH, 12.09.2022 - VIa ZR 122/22

    Dieselabgasskandal: Schadensersatz des Fahrzeugkäufers und Darlegungs- und

    Auszug aus BGH, 15.12.2022 - VII ZR 523/21
    Die zuletzt genannte Voraussetzung ist jedenfalls nicht erfüllt, solange der Geschädigte sich die erforderlichen Informationen durch eine Nachfrage bei seinem Verkäufer selbst beschaffen kann (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2022 - VIa ZR 122/22 Rn. 27, WM 2022, 2237), wozu das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen getroffen hat.
  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus BGH, 15.12.2022 - VII ZR 523/21
    (2) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lagen die Voraussetzungen für eine verschärfte Haftung der Beklagten nach § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB im Zeitpunkt der Herstellung der mit der Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Fahrzeuge vor.Das Berufungsgericht hat zur Begründung des dem Kläger zustehenden Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316) Bezug genommen.
  • OLG Stuttgart, 12.05.2021 - 9 U 17/21
    Auszug aus BGH, 15.12.2022 - VII ZR 523/21
    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in juris und BeckRS 2021, 12662 veröffentlichten Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:.
  • BGH, 10.02.2022 - VII ZR 365/21

    "Dieselverfahren"; Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist, Restschadensersatz

    Auszug aus BGH, 15.12.2022 - VII ZR 523/21
    Das Berufungsgericht hat von der Revision nicht angegriffen festgestellt, dass der Kläger im Jahr 2016 von dem sogenannten Dieselskandal im Allgemeinen und von der Betroffenheit seines Fahrzeugs durch ein Schreiben der Beklagten aus Februar 2016 Kenntnis erlangt hat und ihm noch im Jahr 2016 die Klageerhebung zumutbar war (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 365/21 Rn. 16 ff., WM 2022, 1444).
  • BGH, 21.03.2023 - VIII ZR 7/21

    Beheben des bei Gefahrübergang vorhandenen Sachmangels durch das erfolgte

    (aa) Ein Schuldner kann durch einseitige Erklärung wirksam auf die Einrede der Verjährung schon vor deren Eintritt verzichten (vgl. BGH, Urteile vom 10. November 2020 - VI ZR 285/19, VersR 2021, 265 Rn.17; vom 15. Dezember 2022 - VII ZR 523/21, juris Rn. 17).

    Erhebt der Gläubiger nicht innerhalb der Frist Klage (wobei eine Einreichung der Klage mit Zustellung "demnächst" genügt, § 167 ZPO analog), kann sich der Schuldner direkt nach Ablauf der Frist wieder auf Verjährung berufen und damit die Leistung verweigern (BGH, Urteile vom 10. November 2020 - VI ZR 285/19, aaO; vom 15. Dezember 2022 - VII ZR 523/21, aaO; Beschlüsse vom 7. Mai 2014 - XII ZB 141/13, NJW 2014, 2267 Rn. 18 f.; vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 488/21, juris Rn. 18).

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