Rechtsprechung
   BGH, 15.12.2022 - VII ZR 793/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,39927
BGH, 15.12.2022 - VII ZR 793/21 (https://dejure.org/2022,39927)
BGH, Entscheidung vom 15.12.2022 - VII ZR 793/21 (https://dejure.org/2022,39927)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2022 - VII ZR 793/21 (https://dejure.org/2022,39927)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,39927) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 826 BGB, § ... 852 Satz 1 BGB, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, § 287 ZPO, §§ 826, 31 BGB, § 818 Abs. 3 BGB, § 818 Abs. 4 BGB, § 819 Abs. 1 BGB, § 818 Abs. 4, 852 Satz 1 BGB, § 852 BGB, § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 31 ; BGB § 826 ; BGB § 852 S. 1
    Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Abschalteinrichtung und die Schadensersatzforderung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.02.2022 - VIa ZR 57/21

    BGH bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten

    Auszug aus BGH, 15.12.2022 - VII ZR 793/21
    Insofern erschöpft sich die Bedeutung des ursprünglich geschuldeten Schadensersatzes für den Restschadensersatz im Sinne des § 852 Satz 1 BGB keineswegs in einer bloßen Vergleichsbetrachtung und einer einfachen Limitierung durch den ursprünglichen Zahlbetrag (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21 Rn. 16 m.w.N., WM 2022, 742).

    Die Erwägungen, die zur Annahme der Verjährung des Anspruchs auf Leistung von Schadensersatz in Höhe des verauslagten Kaufpreises führen, greifen daher auch hier (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21 Rn. 20, WM 2022, 742).

    Die Vermögensnachteile, die der Klägerin durch die Finanzierung des Kaufpreises und die Beauftragung der Rechtsanwälte mit der vorgerichtlichen Geltendmachung ihres Schadensersatzanspruchs entstanden sind, haben nicht zu einer Vermögensmehrung bei der Beklagten geführt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21 Rn. 21 m.w.N., WM 2022, 742).

    Die Kosten der den Verzug begründenden Mahnung stellen aber keinen Schaden infolge des Verzugs dar (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21 Rn. 22, WM 2022, 742).

    a) Erforderlich für einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB ist, dass eine Vermögensverschiebung zwischen dem Erstattungspflichtigen und dem Verletzten stattgefunden hat, muss diese sich auch nicht unmittelbar zwischen ihnen vollzogen haben (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21 Rn. 14, WM 2022, 742).

    Nur diesen Zusammenhang setzt § 852 Satz 1 BGB voraus, indem das Gesetz verlangt, dass der Schädiger etwas auf Kosten des Geschädigten erlangt hat (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 57/21 Rn. 14 m.w.N., WM 2022, 742).

  • BGH, 21.02.2022 - VIa ZR 8/21

    BGH bejaht einen Anspruch nach § 852 Satz 1 BGB bei Erwerb eines vom sogenannten

    Auszug aus BGH, 15.12.2022 - VII ZR 793/21
    Wie nach Erlass des Berufungsurteils höchstrichterlich für eine weitgehend parallele Fallgestaltung geklärt, ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung weder der Anwendungsbereich des § 852 Satz 1 BGB - einen Anspruch der Klägerin ausschließend - teleologisch zu reduzieren noch steht die Natur eines normativen Schadens, wie ihn die Klägerin erlitten hat, der Geltung des § 852 Satz 1 BGB entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21 Rn. 54 ff., 65 ff., BGHZ 233, 16).

    Wie der ursprünglich bestehende Schadensersatzanspruch unterliegt deshalb auch der Restschadensersatzanspruch der Vorteilsausgleichung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21 Rn. 83 f., BGHZ 233, 16).

    Dem stehen § 818 Abs. 4 BGB und § 819 Abs. 1 BGB entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21 Rn. 92 ff., BGHZ 233, 16).

    Es reicht aus, wenn er sich bewusst der Einsicht verschließt, dass ein rechtlicher Grund für das Behaltendürfen fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21 Rn. 95 f., BGHZ 233, 16 m.w.N.).

    Dann aber liegen die mit der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung einhergehenden Aufwendungen der Beklagten in ihrem alleinigen Risiko- und Verantwortungsbereich (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21 Rn. 97 f., BGHZ 233, 16 m.w.N.).

    b) Sollte das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Vorstehenden zu einer Begründetheit des Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs gestellten Zahlungsantrags zu 1 gelangen, hinge die Begründetheit des Antrags auf Feststellung des Annahmeverzugs davon ab, ob insoweit im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz ein ordnungsgemäßes Angebot der Klägerin vorliegt, insbesondere, ob der Zahlungsantrag nicht auf eine unberechtigte Bedingung, etwa auf die Zahlung eines die Ersatzpflicht der Beklagten deutlich übersteigenden Betrags, gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21 Rn. 102 m.w.N., BGHZ 233, 16).

  • BGH, 10.02.2022 - VII ZR 365/21

    "Dieselverfahren"; Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist, Restschadensersatz

    Auszug aus BGH, 15.12.2022 - VII ZR 793/21
    Rechtlich zutreffend und von der Revision nicht beanstandet hat das Berufungsgericht einen etwaigen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz gegen die Beklagte gemäß §§ 826, 31 BGB für verjährt erachtet (vgl. zu den insoweit geltenden Maßstäben BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 365/21 Rn. 16 ff., WM 2022, 1444).
  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus BGH, 15.12.2022 - VII ZR 793/21
    (2) Wenn - wovon das Berufungsgericht ausgeht und was zugunsten der Klägerin revisionsrechtlich zu unterstellen ist - der Klägerin ursprünglich ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB gegen die Beklagte zugestanden hat, liegen die Voraussetzungen für eine verschärfte Haftung der Beklagten nach § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB im Zeitpunkt der Herstellung des mit der Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Fahrzeugs vor.Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des von ihm letztlich offen gelassenen Schadensersatzanspruchs gemäß § 826 BGB auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316) Bezug genommen.
  • BGH, 24.04.2023 - VIa ZR 1072/22

    Anforderungen an die Individualisierung von Gegenstand und Grund des Anspruchs in

    Diese Annahme lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 - VII ZR 717/21, juris Rn. 26; Urteil vom 15. Dezember 2022 - VII ZR 793/21, juris Rn. 7 und 10) und wird von der Revision nicht angegriffen.

    Ein darauf gerichteter deliktischer Schadensersatzanspruch ist verjährt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022 - VIa ZR 8/21, BGHZ 233, 16 Rn. 74 bis 76; Urteil vom 15. Dezember 2022 - VII ZR 793/21, juris Rn. 20).

    Ein Restschadensersatzanspruch aus § 852 Satz 1 BGB besteht nicht und würde im Übrigen die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht erfassen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022, aaO, Rn. 77; Urteil vom 15. Dezember 2022, aaO, Rn. 21).

    Im Streitfall kommt ein Ersatz der außergerichtlichen Kosten für die erst nach Verjährungseintritt erfolgte anwaltliche Zahlungsaufforderung auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022, aaO, Rn. 78; Urteil vom 15. Dezember 2022, aaO, Rn. 22).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht