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   BGH, 16.01.1963 - IV ZR 110/62   

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https://dejure.org/1963,876
BGH, 16.01.1963 - IV ZR 110/62 (https://dejure.org/1963,876)
BGH, Entscheidung vom 16.01.1963 - IV ZR 110/62 (https://dejure.org/1963,876)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 1963 - IV ZR 110/62 (https://dejure.org/1963,876)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 39, 26
  • NJW 1963, 955
  • MDR 1963, 389
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.07.1963 - IV ZR 148/62

    Rechtsmittel

    Was das auf § 48 EheG gestützte Scheidungsverlangen betrifft, so steht allein zur Prüfung, ob das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen sachlichrechtliche oder verfahrensrechtliche Vorschriften zu dem Ergebnis gelangt ist, der Kläger habe die festgestellte unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet und es lasse sich nicht feststellen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zumutbare Bereitschaft, sie fortzusetzen, fehle, und der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung greife deshalb durch (BGHZ 38, 116; 39, 26) [BGH 16.01.1963 - V ZR 237/60].

    zu geben (Urteile des Senats LM EheG § 48 Abs. 2 Nr. 35; BGHZ 39, 26.) Noch weniger kann ein solches Recht damit begründet werden, dass die innere Verbundenheit der Eheleute erloschen und nur noch eine "Konventionsehe" übrig geblieben sei.

    Zwar ist, wenn ein Ehegatte sich von der Ehe losgesagt hat, ohne dass der andere ihn durch schwer ehewidrige Handlungen verletzt hat, nicht ausnahmslos ein Schuldvorwurf im Sinne des § 48 Abs. 2 EheG angebracht, wie der Senat in dem bereits erwähnten Urteil, das BGHZ 39, 26 veröffentlicht ist, dargelegt hat; es ist aber nicht ersichtlich, dass der Kläger, der noch während des ersten Scheidungsrechtsstreites geschlechtliche Beziehungen zu der Beklagten unterhielt, nach weinen Ehelischen und geistigen Kräften und seiner Bildung und Erziehung zur Fortsetzung der Ehe nicht in der Lage gewesen und sie nicht von ihm zu erwarten gewesen wäre, selbst wenn die Beklagte sich in der in der Klageschrift des Vorprozesses behaupteten Weise verhalten haben sollte.

    Dafür ist es erheblich, ob die Ehe, wenn der Kläger pflichtgemäß die Trennung nicht betrieben hätte, voraussichtlich Bestand gehabt hätte oder auch dann in nicht allzu ferner Zeit ohne seine Schuld an den in ihr vorhandenen Belastungen gescheitert wäre (Urteil des Senats BGHZ 39, 26).

    Das angeführte Urteil, das BGHZ 39, 26 veröffentlicht ist, enthält auch Ausführungen zur Frage der Beweislast in den Fällen, in denen es sich darum handelt, ob den Kläger wegen der Lossagung von der Ehe die alleinige Schuld an der Zerrüttung trifft.

  • BGH, 20.01.1967 - IV ZR 240/65

    Rechtsmittel

    Danach ist das Berufungsurteil nur insoweit nachzuprüfen, als es darüber entschieden hat, ob den Kläger zumindest das überwiegende Verschulden an der unheilbaren Zerrüttung der Ehe der Parteien trifft (BGHZ 38, 116, 119 [BGH 24.10.1962 - IV ZR 28/62]; 39, 26, 29) [BGH 16.01.1963 - IV ZR 110/62]und ob die Beklagte noch an die Ehe gebunden ist.

    Die an der Ehe festhaltende Partei muß dann Tatsachen geltend machen, aus denen sich ergibt, daß die unheilbare Zerrüttung dennoch auf dem zumindest überwiegenden Verschulden der die Scheidung begehrenden Partei beruht (BGHZ 38, 116, 122 [BGH 24.10.1962 - IV ZR 28/62]; 39, 26, 34 [BGH 16.01.1963 - IV ZR 110/62]; LM § 48 Abs. 2 EheG Nr. 73).

    Das Berufungsgericht hätte jedoch bei der Entscheidung darüber, ob den Kläger zumindest das überwiegende Verschulden an der Ehezerrüttung, das heißt hier an dem schließlich eingetretenen völligen Verlust der ehelichen Gesinnung beim Kläger, trifft, folgendes beachten müssen: Beruht eine Ehezerrüttung zugleich auf schicksalhaften und auf solchen Umständen, die der klagende Ehegatte zu verantworten hat, so ist es möglich, daß die aufgrund der schicksalhaften Umstände eingetretene Erschütterung der Ehe erst durch ein schuldhaftes, wenn auch möglicherweise nicht besonders schwer schuldhaftes Verhalten des Klägers zu einer unheilbaren Zerrüttung geworden ist (BGHZ 39, 26, 31) [BGH 16.01.1963 - IV ZR 110/62].

    Konnte damit nicht mehr gerechnet werden, so trifft ihn dann ein Verschulden, wenn es ihm nach Lage der Dinge zuzumuten gewesen sein würde, in der "angeschlagenen" Ehe weiter zu leben (BGHZ 39, 26, 33) [BGH 16.01.1963 - IV ZR 110/62].

  • BGH, 14.07.1967 - IV ZR 75/66

    Rechtsmittel

    Bei der Prüfung der Frage, ob eine durch schicksalsbedingte Umstände gestörte, aber erst durch das schuldhafte Verhalten des Klägers unheilbar zerrüttete Ehe auch ohne die schuldhafte Handlung schließlich gescheitert wäre (vgl. BGHZ 39, 26, 33) [BGH 16.01.1963 - IV ZR 110/62], darf eine nach dieser Handlung eingetretene oder fortbestehende Veränderung der Verhältnisse, die bei weiterem pflichtgemäßen Verhalten der Ehegatten nach der Lebenserfahrung zu einer Gesundung der ehelichen Beziehungen hätte führen können, nicht außer Betracht bleiben.

    In einem solchen Falle würde den Kläger nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 39, 26, 32) [BGH 16.01.1963 - IV ZR 110/62], auf die sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang bezieht, kein Schuldvorwurf treffen.

    Wie der Senat bereits in seinem vorerwähnten Urteil (BGHZ 39, 26, 33) [BGH 16.01.1963 - IV ZR 110/62] ausgesprochen hat, muß ein Ehegatte in einer solchen Lage bei seiner Entscheidung darüber, ob er in seiner durch schicksalhafte Umstände zu Schaden gekommenen und deshalb nicht mehr leicht zu führenden Ehe aushalten soll, berücksichtigen, was der andere Ehegatte für ihn und die Familie während der Ehe geleistet hat und was es für diesen bedeutet, wenn die Ehe dennoch gelöst wird.

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