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   BGH, 16.01.1963 - V ZR 237/60   

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https://dejure.org/1963,756
BGH, 16.01.1963 - V ZR 237/60 (https://dejure.org/1963,756)
BGH, Entscheidung vom 16.01.1963 - V ZR 237/60 (https://dejure.org/1963,756)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 1963 - V ZR 237/60 (https://dejure.org/1963,756)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 39, 21
  • NJW 1963, 813
  • MDR 1963, 396
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.11.2013 - IV ZR 54/13

    Erbvertrag: Herausgabeanspruch des Vertragserben gegen einen Dritten bei

    Streitbefangen ist eine Sache nur, wenn die für das Verfahren maßgebliche Sachlegitimation des Rechtsvorgängers auf seiner rechtlichen Beziehung zu der Sache beruht und diese den unmittelbaren Gegenstand des Rechtsstreits bildet (BGH, Urteile vom 20. Juli 2007 - V ZR 245/06, NJW-RR 2008, 102 Rn. 26; vom 5. Juli 2002 - V ZR 97/01, MDR 2002, 1185 unter II 1; vom 16. Januar 1963 - V ZR 237/60, BGHZ 39, 21, 25 f.; Musielak/Foerste, ZPO 10. Aufl. § 265 Rn. 3; Roth in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 265 Rn. 7).

    Schuldrechtliche Ansprüche gegen den Eigentümer auf Herausgabe oder auf Auflassung aufgrund eines Schuldverhältnisses werden dagegen in der Regel von § 265 ZPO nicht erfasst (BGH, Urteil vom 16. Januar 1963 aaO; Roth in Stein/Jonas, aaO Rn. 9; Musielak/Foerste, ZPO 10. Aufl. § 265 Rn. 4; offen gelassen im Urteil vom 5. Juli 2002 - V ZR 97/01, MDR 2002, 1148 unter II 1).

  • BGH, 16.12.2005 - V ZR 230/04

    Voraussetzungen des Urteilsergänzungsverfahrens; Entscheidung über die bis zur

    Bei einer Vormerkung ist dies der Fall, wenn sie selbst Gegenstand des Rechtsstreits ist, indem nach §§ 883 Abs. 2, 888 Abs. 1 BGB ihre dingliche Wirkung gegen Dritte geltend gemacht wird, nicht aber, wenn der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch gegen den persönlichen Schuldner erhoben wird (Senat, BGHZ 39, 21, 25 f.).
  • OLG Düsseldorf, 18.01.2008 - 17 U 2/07

    Serienfehler als Mangel an einem PKW

    Die rein schuldrechtliche Abwicklung eines Kaufvertrages wird von § 265 Abs. 3 ZPO nicht umfasst (BGHZ 39, 21).
  • BGH, 05.07.2002 - V ZR 97/01

    Begründetheit des Grundbuchberichtigungsanspruchs bei Umschreibung einer

    Ob etwas anderes dann zu gelten hätte, wenn die Klägerin lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Einwilligung in die Löschung der Vormerkung verfolgt hätte, weil dann nur die schuldrechtliche Rechtsbeziehung, nicht dagegen die "dingliche" Eintragung als streitbefangen angesehen werden könnte (vgl. Senat, BGHZ 39, 21, 25 f; MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, § 265 Rdn. 24; Musielak/Foerste aaO, § 265 Rdn. 4), bedarf keiner Entscheidung.
  • OLG Düsseldorf, 30.09.2014 - 23 U 7/14

    Eilbedürfnis für eine einstweilige Verfügung auf Eintragung einer Vormerkung zur

    Das Urteil hat nämlich zum Erlöschen der auf Grund der einstweiligen Verfügung eingetragenen Vormerkung geführt (BGHZ 39, 21; s. auch etwa Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 2013, § 885 Rn. 47 m. w. Nachw.: "Die Aufhebung der einstweiligen Verfügung durch eine zumindest vorläufig vollstreckbare Entscheidung ... setzt die Eintragungsgrundlage der Vormerkung außer Kraft und lässt diese somit erlöschen ... Die Vormerkung verliert ihre Wirksamkeit mit der Verkündung der Entscheidung ... Nach diesem Zeitpunkt kann deshalb die Vormerkung nicht mehr in das endgültige Recht umgeschrieben werden; geschieht dies trotzdem, so wird dadurch der Rang nicht gewahrt ...").
  • BGH, 26.02.1964 - V ZR 154/62

    Rechtsmittel

    Da der Klageanspruch aus den dargelegten Gründen einen aus dem Kaufvertrag vom 7. Dezember 1959 entstandenen schuldrechtlichen Anspruch der Kläger gegen den Beklagten darstellt, ist durch seine gerichtliche Geltendmachung das Grundstück nicht zu einer im Streit befangenen Sache im Sinne des § 265 Abs. 1 BGB geworden (vgl. Urteil des Senate vom 16. Januar 1963, V ZR 237/60, BGHZ 39, 21, 25/26).
  • BGH, 27.02.1981 - V ZR 44/80

    Streit um die Verpflichtung zur Übereignung einer Eigentumswohnung auf Grund

    Streitbefangen ist eine Sache dann, wenn auf der rechtlichen Beziehung zu ihr die Sachlegitimation der klagenden oder beklagten Partei beruht, eine solche Berechtigung also den unmittelbaren Gegenstand des Rechtsstreits bildet (Senatsurteil BGHZ 39, 21; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO 19. Aufl. § 265 Anm. II 1; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 12. Aufl. § 103 II 1).

    Auch wenn im Interesse der Prozeßwirtschaftlichkeit eine weite Anwendung des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO befürwortet wird (vgl. BGHZ 72, 236, 242 [BGH 24.10.1978 - X ZR 42/76]; Senatsurteil BGHZ 28, 153, 156 = LM § 265 ZPO Nr. 5 mit Anm. Rothe), so fallen darunter doch jedenfalls nicht Ansprüche, die sich zwar auf die veräußerte Sache beziehen, die aber nur auf dem persönlichen Schuldverhältnis der Parteien beruhen, wie es bei dem hier auf Erfüllung des Kaufvertrages gerichteten Auflassungsanspruch der Kläger der Fall ist (vgl. BGHZ 39, 21, 25; RGZ 102, 177, 179; RG JR 1927 Nr. 416; Stein/Jonas/Schumann/Leipold a.a.O. Anm. II 1; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 265 Anm. B I 61; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 39. Aufl. § 265 Anm. 2 C; Henckel, ZZP 82, 333, 355 ff gegen Grunsky, Die Veräußerung der streitbefangenen Sache, 1968, S. 214).

  • OLG Jena, 06.02.2013 - 7 U 560/12

    Gutgläubiger Erwerb von Grundstücksrechten bei Divergenz von Grundbuch und

    Der Untergang tritt bereits mit der vollstreckbaren Entscheidung über die Aufhebung ein (BGHZ 39, 21, 23 zur Vormerkung).
  • KG, 20.12.2012 - 1 W 335/12

    Grundbuchsache: Voraussetzung für die Eintragungsfähigkeit eines

    Bei einer Klage auf Auflassung oder Belastung eines Grundstücks mit einem dinglichen Recht ist nicht das Eigentum streitbefangen, sondern der (vertragliche oder gesetzliche) Anspruch, der auf der persönlichen Schuld und nicht dem Eigentum beruht (BGHZ 39, 21, 25 f.; MünchKomm/Becker-Eberhard, a.a.O., § 265 Rn. 23 f.; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 265 Rn. 9).
  • BayObLG, 17.07.1997 - 2Z BR 9/97

    Zulässige Beschränkung der weiteren Beschwerde auf die Kosten nach

    Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Wird das vorläufig vollstreckbare Urteil, das eine geeignete Grundlage für die Eintragung der Vormerkung gewesen ist, aufgehoben, dann fällt die Eintragungsgrundlage weg, die Vormerkung erlischt (§ 895 Satz 2 ZPO ) und das Grundbuch wird unrichtig; die Löschung gemäß § 25 Satz 2 GBO ist wie bereits ausgeführt ein Fall der Grundbuchberichtigung im Sinne von § 22 GBO (vgl. BGHZ 39, 21/23; KEHE/Ertl GBR 4. Aufl. Rn. 4, Meikel/Böttcher Rn. 72, jeweils zu § 25).
  • OLG Frankfurt, 02.07.2018 - 29 U 10/17

    Ansprüche aus Bauleitervertrag und Vertrag für Erbringung von Tragswerksplanung

  • OLG Celle, 24.11.1995 - 4 U 218/94

    Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf

  • BGH, 12.07.1963 - IV ZR 148/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 08.04.1964 - V ZR 169/63

    Rechtsmittel

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