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   BGH, 16.01.1985 - IVb ZR 61/83   

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https://dejure.org/1985,1656
BGH, 16.01.1985 - IVb ZR 61/83 (https://dejure.org/1985,1656)
BGH, Entscheidung vom 16.01.1985 - IVb ZR 61/83 (https://dejure.org/1985,1656)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 61/83 (https://dejure.org/1985,1656)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit - Vorrang von geschiedenen Ehegatten - Scheidung - Ehegatten - Ehescheidung - Betreuungsunterhalt - Vereinbarkeit von § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB mit dem Grundgesetz - Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten, wenn der Unterhaltspflichtige eine neue ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1582 Abs. 1 S. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1029
  • MDR 1985, 477
  • FamRZ 1985, 362
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvL 5/83

    Unterhalt III

    Auszug aus BGH, 16.01.1985 - IVb ZR 61/83
    § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB ist mit dem Grundgesetz auch für den Fall vereinbar, daß der Vorrang des geschiedenen Ehegatten vor einem neuen Ehegatten auf der langen Dauer der geschiedenen Ehe beruht und keiner von beiden wegen der Pflege oder Erziehung eines Kindes (§ 1570) unterhaltsberechtigt ist oder wäre (im Anschluß an BVerfGE 66, 84).

    Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen entschieden(Beschluß vom 10. Januar 1984 - 1 BvL 5/83 - BVerfGE 66, 84 = FamRZ 1984, 346), daß es mit Art. 6 Abs. 1 i.V. mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, daß das Gesetz in einem solchen Fall dem bedürftigen geschiedenen Ehegatten selbst dann den Vorrang einräumt, wenn auch der neue Ehegatte an einer Erwerbstätigkeit durch die Pflege und Erziehung eines Kindes gehindert ist.

    Das folgt aus den vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 10. Januar 1984 (aaO) genannten Gründen.

  • BGH, 01.06.1983 - IVb ZR 389/81

    Begriff der Ehe von langer Dauer; Berücksichtigung der Ehedauer bis zur

    Auszug aus BGH, 16.01.1985 - IVb ZR 61/83
    Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, nach der eine den Unterhaltsvorrang sichernde lange Ehedauer jedenfalls nach Ablauf von 15 Jahren vorliegt, gerechnet von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit im Scheidungsverfahren (vgl.Urteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 389/81 - FamRZ 1983, 886, 888 = NJW 1983, 2321, 2323).
  • OLG Schleswig, 23.02.1982 - 8 UF 43/81
    Auszug aus BGH, 16.01.1985 - IVb ZR 61/83
    Diesem in der Rechtsprechung schon vom OLG Schleswig (FamRZ 1982, 705) vertretenen Gedanken kann für den gegebenen Fall bereits deshalb keine Bedeutung zukommen, weil - auch nach der Auffassung der Revision - der sogenannte Mindestbedarf des Klägers und seiner jetzigen Ehefrau nicht gefährdet ist, wenn es unverändert bei der im Prozeßvergleich vereinbarten Unterhaltsleistung an die Beklagte verbleibt.
  • OLG Schleswig, 04.01.1983 - 8 UF 309/79
    Auszug aus BGH, 16.01.1985 - IVb ZR 61/83
    Die von der Revision gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB im Anschluß an einen Vorlagebeschluß des OLG Schleswig (FamRZ 1983, 282) erhobenen Bedenken teilt der Senat nicht.
  • BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 30/85

    Voraussetzungen der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

    Maßgebend sind die aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätze über die Veränderung oder den Fortfall der Geschäftsgrundlage (BGHZ - GSZ - 85, 64, 73; Senatsurteil vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 61/83 - FamRZ 1985, 362).

    Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine den Unterhaltsvorrang sichernde lange Ehedauer jedenfalls nach Ablauf von 15 Jahren vor, gerechnet von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens (Senatsurteile vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 389/81 - FamRZ 1983, 886, 888 und vom 16. Januar 1985 aaO).

    Das hat der Senat - im Anschluß an BVerfGE 66, 84 - für Fälle entschieden, in denen der Vorrang des geschiedenen vor einem neuen Ehegatten auf der langen Dauer der Ehe beruht und keiner von beiden wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes (§ 1570 BGB) unterhaltsberechtigt ist oder wäre (Senatsurteil vom 16. Januar 1985 a.a.O. S. 363).

  • OLG Oldenburg, 26.09.2006 - 12 UF 74/06

    Art der Auslegung von § 1582 Absatz 1 BGB unter dem Aspekt der "langen Dauer

    Auch die zur Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 1582 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betreffen durchweg andere Fallgestaltungen (vgl. BGH FamRZ 1985, 362; FamRZ 1987, 916; FamRZ 1988, 705).
  • BGH, 19.06.1985 - IVb ZR 31/84

    Bemessung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach der Anrechnungsmethode bei

    Das ist entgegen der Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 61/83 - FamRZ 1985, 362 f).
  • BGH, 03.07.1985 - IVb ZR 16/84

    Kürzung des Unterhalts im Hinblick auf Splittingvorteil

    Dieser Vorrang des geschiedenen vor dem neuen Ehegatten ist vom Bundesverfassungsgericht für den Fall, daß beide an einer Erwerbstätigkeit durch die Pflege und Erziehung eines Kindes gehindert sind (BVerfGE 66, 84 ), und im Anschluß daran vom erkennenden Senat auch für den hier gegebenen Fall als verfassungskonform befunden worden, daß der frühere Gatte erwerbstätig, der jetzige erwerbsunfähig ist (Senatsurteil vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 61/83 - FamRZ 1985, 362 f.).
  • OLG Stuttgart, 20.08.2008 - 18 UF 256/07

    Befristung des nachehelichen Unterhalts

    Vielmehr kann die Abänderungsentscheidung nur in einer unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels vorzunehmenden Angleichung bestehen, wobei allein auf den Parteiwillen als dem Geltungsgrund der Vereinbarung abzustellen ist (BGH, FamRZ 1985, 362).
  • OLG Frankfurt, 05.11.1998 - 1 UF 155/98

    Berechnung des nachehelichen Unterhalts bei Kindern des Unterhaltsschuldners aus

    Entschieden worden ist bislang, dass der statuierte Vorrang in § 1582 BGB dann beanstandungsfrei ist, wenn die geschiedene Ehe von langer Dauer war, wie hier, und aus der neuen Ehe keine betreuungsbedürftigen Kinder hervorgegangen sind (BGH, NJW 1985, 1029 ).
  • BGH, 18.03.1987 - IVb ZR 31/86

    Unterhalt - Ehegatte - Scheidung - Neuer Ehegatte - Grundgesetz

    ... Soweit sich die Rev. [dabei] auf die von dem OLG Schleswig (FamRZ 1982, 705) entwickelten Rechtsgrundsätze stützt, hat der Senat deren Anwendbarkeit bereits in FamRZ 1985, 362 [hier: I (166) 140 e] und 1986, 790 [hier: I (166) 157 d] abgelehnt.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.1989 - 2 A 124/88

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

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  • OLG Köln, 22.11.1995 - 27 UF 49/95

    Nachehelicher Unterhalt während der Dauer der Berufsausbildung

    Der Vorrang ist bei einer Ehedauer von über 14 Jahren eindeutig gegeben (vgl. BGH NJW 1985, 1029 ).
  • OLG Frankfurt, 18.05.1987 - 5 WF 126/87
    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16. Januar 1985 (FamRZ 1985, 362 = EzFamR BGB § 1582 Nr. 2 = BGHF 4, 776) die Vorrangregelung für verfassungsgemäß gehalten, wenn die Ehe mit dem geschiedenen Ehegatten von langer Dauer gewesen sei, und keiner der beiden Ehegatten einen Kinderbetreuungs- Unterhaltsanspruch habe.
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