Rechtsprechung
   BGH, 16.01.2019 - VIII ZR 173/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,1630
BGH, 16.01.2019 - VIII ZR 173/17 (https://dejure.org/2019,1630)
BGH, Entscheidung vom 16.01.2019 - VIII ZR 173/17 (https://dejure.org/2019,1630)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 2019 - VIII ZR 173/17 (https://dejure.org/2019,1630)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,1630) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Flächenberechnung für eine Betriebskostenabrechnung; §§ 556a BGB; 20 Abs. 2 NMV 1970

  • rewis.io

    Umlage der Betriebskosten einer preisgebundenen Wohnung: Maßgeblichkeit der Wohnfläche; Ermittlung der Wohnfläche bei öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen vermieteter Wohnräume

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abstellen auf die tatsächlichen Flächenverhältnisse für die Umlage der Betriebskosten einer preisgebundenen Wohnung nach der Wohnfläche nach Maßgabe von § 20 Abs. 2 S. 1 NMV 1970 ; Berücksichtigung von öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen vermieteter Wohnräume ...

  • datenbank.nwb.de

    Umlage der Betriebskosten einer preisgebundenen Wohnung: Maßgeblichkeit der Wohnfläche; Ermittlung der Wohnfläche bei öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkungen vermieteter Wohnräume

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nebenkosten im preisgebundenen Wohnraum: Auch hier zählt die tatsächliche Wohnfläche!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung - es zählt stets die tatsächliche Wohnfläche!

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Tatsächliche Wohnungsgröße für Betriebskostenabrechnung maßgeblich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Umlage von Betriebskosten einer preisgebundenen Wohnung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Umlage von Betriebskosten einer preisgebundenen Wohnung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Grundlage der Betriebskostenabrechnung ist die tatsächliche Wohnfläche

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Für die Betriebskostenabrechnung zählt stets die tatsächliche Wohnfläche

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wohnfläche: Maßgeblich ist regelmäßig die tatsächliche Nutzung des Raums (IMR 2019, 94)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebskosten: Verteilung auch im preisgebundenen Wohnungsbau nach tatsächlicher Wohnfläche (IMR 2019, 95)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 787
  • MDR 2019, 408
  • NZM 2019, 288
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 18.11.2015 - VIII ZR 266/14

    Mieterhöhung auch bei Wohnflächenabweichung nur unter Beachtung der

    Auszug aus BGH, 16.01.2019 - VIII ZR 173/17
    a) Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob die vom Senat in seinem Urteil vom 18. November 2015 (VIII ZR 266/14, BGHZ 208, 18 Rn. 10 ff.) entwickelten Grundsätze zur Bedeutung von Wohnflächenangaben im Mietvertrag bei der Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete (§§ 558 BGB ff.) auf Betriebskostenabrechnungen übertragbar seien.

    Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Bedeutung von Wohnflächenangaben im Mietvertrag für die Betriebskostenabrechnung zugelassen und zur Begründung näher ausgeführt, der Senat habe sich zu dieser Frage in seinem Urteil vom 18. November 2015 (VIII ZR 266/14, aaO) nicht abschließend geäußert.

    Insoweit hat der Senat, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, in dem vorgenannten Urteil an seiner ständigen Rechtsprechung festgehalten, wonach ein zur Minderung der Miete führender Mangel der Wohnung im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB infolge Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle (§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB) gegeben ist, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche liegt (Senatsurteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14, aaO Rn. 9 mwN).

    Denn die vorgenannte Beurteilung gilt, wie der Senat - unter Fortentwicklung seiner Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit der tatsächlichen Größe der vermieteten Wohnung bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (Senatsurteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14, aaO) - nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, auch für die Abrechnung von Betriebskosten am Maßstab der § 556a Abs. 1 BGB, § 28 Abs. 4 Nr. 1, § 46 Abs. 1 WoFG; § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 HeizkostenV (Senatsurteil vom 30. Mai 2018 - VIII ZR 220/17, NJW 2018, 2317 Rn. 19, 22 f. unter Aufgabe früherer Senatsrechtsprechung).

    Zwar ist, wie ausgeführt, ein zur Minderung der Miete führender Mangel der Wohnung im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB infolge Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle (§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB) nur gegeben, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche liegt (Senatsurteile vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14, aaO Rn. 9; vom 30. Mai 2018 - VIII ZR 220/17, aaO Rn. 16; jeweils mwN); davon ist auch das Berufungsgericht zutreffend und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats ausgegangen.

  • BGH, 30.05.2018 - VIII ZR 220/17

    Wohnraummiete: Abrechnung von Betriebskosten nach der tatsächlichen Wohnfläche

    Auszug aus BGH, 16.01.2019 - VIII ZR 173/17
    Für die Umlage der Betriebskosten einer preisgebundenen Wohnung nach der Wohnfläche nach Maßgabe von § 20 Abs. 2 Satz 1 NMV 1970 ist - ebenso wie im Geltungsbereich des § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 30. Mai 2018, VIII ZR 220/17, NJW 2018, 2317 Rn. 23) - auf die tatsächlichen Flächenverhältnisse abzustellen.

    Denn die vorgenannte Beurteilung gilt, wie der Senat - unter Fortentwicklung seiner Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit der tatsächlichen Größe der vermieteten Wohnung bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (Senatsurteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14, aaO) - nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, auch für die Abrechnung von Betriebskosten am Maßstab der § 556a Abs. 1 BGB, § 28 Abs. 4 Nr. 1, § 46 Abs. 1 WoFG; § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 HeizkostenV (Senatsurteil vom 30. Mai 2018 - VIII ZR 220/17, NJW 2018, 2317 Rn. 19, 22 f. unter Aufgabe früherer Senatsrechtsprechung).

    Zwar ist, wie ausgeführt, ein zur Minderung der Miete führender Mangel der Wohnung im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB infolge Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle (§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB) nur gegeben, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche liegt (Senatsurteile vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14, aaO Rn. 9; vom 30. Mai 2018 - VIII ZR 220/17, aaO Rn. 16; jeweils mwN); davon ist auch das Berufungsgericht zutreffend und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats ausgegangen.

    Sofern und soweit hingegen Betriebskosten nach gesetzlichen Vorgaben ganz oder teilweise nach Wohnflächenanteilen umgelegt werden, ist für die Betriebskostenabrechnung die tatsächliche Wohnfläche der betroffenen Wohnung sowie ihr Verhältnis zur tatsächlichen Gesamtwohnfläche der Wirtschaftseinheit maßgebend (Senatsurteil vom 30. Mai 2018 - VIII ZR 220/17, aaO Rn. 19, 22 f.).

  • BGH, 16.09.2009 - VIII ZR 275/08

    Wohnflächenberechnung bei öffentlich-rechtlicher Nutzungsbeschränkung

    Auszug aus BGH, 16.01.2019 - VIII ZR 173/17
    Bei der Ermittlung der Wohnfläche sind öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen vermieteter Wohnräume weder im Rahmen einer Mietminderung (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 16. September 2009, VIII ZR 275/08, NJW 2009, 3421 Rn. 6 und vom 16. Dezember 2009, VIII ZR 39/09, NJW 2010, 1064 Rn. 20) noch bei der Abrechnung der Betriebskosten zu berücksichtigen, sofern die Nutzbarkeit der Räume mangels Einschreitens der zuständigen Behörden nicht eingeschränkt ist.

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Mietminderung (BGH, Urteile vom 16. September 2009 - VIII ZR 275/08, NJW 2009, 3421 Rn. 6; vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 39/09, NJW 2010, 1064 Rn. 20; vom 3. Juni 2010 - VIII ZR 256/09, NJW 2010, 2648 Rn. 20; Beschluss vom 29. September 2009 - VIII ZR 242/08, WuM 2009, 662 Rn. 4; siehe auch BGH, Urteile vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 24/06, GE 2008, 120 Rn. 11; vom 20. November 2013 - XII ZR 77/12 - NZM 2014, 165 Rn. 20; vom 2. November 2016 - XII ZR 153/15, NJW 2017, 1104 Rn. 15).

  • BGH, 11.12.2019 - VIII ZR 361/18

    Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs: Sachmangelhaftung für mitverkaufte Felgen

    Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt, der Gegenstand eines Teilurteils oder eines eingeschränkt eingelegten Rechtsmittels sein kann (vgl. nur Senatsurteile vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 67/18, juris Rn. 17; vom 16. Januar 2019 - VIII ZR 173/17, NJW-RR 2019, 787 Rn. 11; jeweils mwN).

    Denn bei Ansprüchen, die auf das Fehlen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für die Felgen der Winterräder des Fahrzeugs des Klägers gestützt sind, handelt es sich um einen selbständigen Teil des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff beurteilt werden und (auch) im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (vgl. nur Senatsurteile vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 67/18, aaO Rn. 19; vom 16. Januar 2019 - VIII ZR 173/17, aaO Rn. 13; jeweils mwN).

  • BGH, 21.07.2021 - VIII ZR 118/20

    Anspruch des Käufers auf Ersatzlieferung bei Fahrzeug mit Dieselmotor EA 189?

    Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, denn bei den Anforderungen an das Bestehen eines Nachlieferungsanspruchs nach § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB und eines damit dem Grunde nach einhergehenden Aufwendungsersatzanspruchs nach § 439 Abs. 2 BGB handelt es sich um einen selbständigen Teil des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff, nämlich der Höhe der ersatzfähigen Aufwendungen, beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung ein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs nicht auftreten kann (vgl. Senatsurteile vom 16. Januar 2019 - VIII ZR 173/17, NJW-RR 2019, 787 Rn. 11; vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, aaO).
  • BGH, 19.07.2022 - VIII ZR 194/21

    Ersatz von Aufwendungen eines Mieters für den Austausch einer Gasetagenheizung;

    Insbesondere ist bei einer Entscheidung über die Klage und Widerklage eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Entscheidung über die Klage oder die Widerklage und damit zugleich eine entsprechend beschränkte Revisionszulassung möglich (vgl. Senatsurteile vom 16. Januar 2019 - VIII ZR 173/17, NJW-RR 2019, 787 Rn. 13; vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 21; BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 2015 - II ZR 110/14, juris Rn. 7; vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 206/11, WuM 2012, 163 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 13.05.2020 - VIII ZR 222/18

    Erkennbarkeit einer Beschränkung der Revisionszulassung aus den

    Das ist regelmäßig etwa dann anzunehmen, wenn die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant bezeichnete Frage lediglich einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs betrifft (im Anschluss an BGH, Urteile vom 24. Oktober 2017 - II ZR 16/16, NJW-RR 2018, 39 Rn. 9; vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 67/18, juris Rn. 17; vom 16. Januar 2019 - VIII ZR 173/17, NJW-RR 2019, 787 Rn. 11; vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, WM 2020, 469 Rn. 24; vom 29. April 2020 - VIII ZR 355/18, unter B I 2 a, zur Veröffentlichung bestimmt; jeweils mwN).
  • BGH, 08.11.2022 - VIII ZR 194/21

    Aufwendungsersatzanspruch der Mieter wegen Beseitigung des Mangels durch den

    Die auf Leistung von Aufwendungsersatz für den Austausch der Gastherme durch die Mieter gerichtete Klage betrifft somit einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht selbständigen Teil des Streitstoffs und auch im Fall einer Zurückverweisung bestünde nicht die Gefahr des Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil des mit der Widerklage geltend gemachten Streitstoffs (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2019 - VIII ZR 173/17, WuM 2019, 144 Rn. 13 mwN).
  • LG Neubrandenburg, 10.03.2023 - 1 T 176/22

    Feststellung der tatsächlichen Wohnfläche

    Im Geltungsbereich des § 556a Abs. 1 S. 1 BGB ist für die Umlage der Betriebskosten einer preisgebundenen Wohnung auf die tatsächlichen Flächenverhältnisse abzustellen (BGH, Urteil v. 16.01.2019 - VIII ZR 173/17, NJW-RR 2019, 787).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht