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   BGH, 16.01.2020 - 1 StR 89/19   

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BGH, 16.01.2020 - 1 StR 89/19 (https://dejure.org/2020,10217)
BGH, Entscheidung vom 16.01.2020 - 1 StR 89/19 (https://dejure.org/2020,10217)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 2020 - 1 StR 89/19 (https://dejure.org/2020,10217)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 370 Abs. 1 AO; § 6a Abs. 1 UStG; § 2 Abs. 3 EnergieStG; § 20 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG; § 261 StPO; § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO
    Umsatzsteuerhinterziehung (Wegfall der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung bei Verschweigen des tatsächlichen Abnehmers; erforderliche Feststellungen); Hinterziehung von Energiesteuer (keine Anwendbarkeit steuerrechtlicher Fiktionen oder ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6a Abs 1 UStG, § 2 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst b EnergieStG, § 2 Abs 3 S 1 EnergieStG, § 20 Abs 1 S 2 EnergieStG, § 17c Abs 1 UStDV
    Steuerstrafverfahren: Voraussetzungen für Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der Umsatzsteuer; Differenzbesteuerung nach EnergieStG

  • IWW

    § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Energiesteuergesetz (EnergieStG), § ... 20 Abs. 1, Abs. 4 EnergieStG, § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EnergieStG, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG, §§ 3, 3a EnergieStG, § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 20 Abs. 4 EnergieStG, § 20 EnergieStG, § 370 Abs. 1, Abs. 6 Satz 2 AO, § 170 Abs. 2 StPO, § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 150 Abs. 1 Satz 3, § 168 Satz 1 AO, § 18 Abs. 1, 3 UStG, § 25 Abs. 1, § 27 StGB, § 17a UStDV, § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG, § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG, § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a UStG, § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG, § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG, §§ 17a, 17c UStDV, § 17c Abs. 1 UStDV, § 17c Abs. 2 Nr. 1 UStDV, § 6a Abs. 1 UStG, § 261 StPO, § 46 EnergieStG, § 46 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG, § 369 Abs. 2, Abs. 4 Satz 3 EnergieStG, § 20 Abs. 1 EnergieStG, § 2 Abs. 1, 2 EnergieStG, § 2 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG, § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 EnergieStG, § 20 Abs. 4 Satz 3 EnergieStG, § 2 Abs. 3 Satz 2 EnergieStG, § 2 Abs. 3 EnergieStG, § 20 Abs. 1 Satz 2 EnergieStG, § 369 Abs. 2 AO, § 385 Abs. 1 AO, § 161 AO, §§ 386 bis 412 AO, RL 2003/96/EG

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Verkauf von Heizöl an unterschiedliche polnische, tschechische, slowakische und lettische Gesellschaften

  • rewis.io

    Steuerstrafverfahren: Voraussetzungen für Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der Umsatzsteuer; Differenzbesteuerung nach EnergieStG

  • bghst-wolterskluwer

    UStG § 6a Abs. 1; EnergieStG § 2 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Satz 2
    Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Verkauf von Heizöl an unterschiedliche polnische, tschechische, slowakische und lettische Gesellschaften

  • rechtsportal.de

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung; Verkauf von Heizöl an unterschiedliche polnische, tschechische, slowakische und lettische Gesellschaften

  • datenbank.nwb.de

    Steuerstrafverfahren: Voraussetzungen für Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der Umsatzsteuer; Differenzbesteuerung nach EnergieStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 64, 252
  • NJW 2020, 1893
  • NStZ 2020, 490
  • StV 2020, 776 (Ls.)
  • WM 2020, 1042
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 20.10.2011 - 1 StR 41/09

    Versagung der Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der

    Auszug aus BGH, 16.01.2020 - 1 StR 89/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entfällt die Steuerbefreiung nach § 6a UStG deshalb nur dann, wenn der Lieferant bei der Lieferung die Identität der wahren Erwerber verschleiert, um diesen zu ermöglichen, im Empfängerstaat die Umsatzsteuer zu hinterziehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 318/12 Rn. 53 und Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 1 StR 41/09, BGHSt 57, 32 Rn. 6; vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Rechtssache R, C-285/09).

    Die Befreiung von der deutschen Umsatzsteuer kann dabei allein schon deshalb ausscheiden, weil der Lieferer zu diesem Zweck - unbeschadet der Tatbeiträge des Abnehmers und ohne dass es auf eine kollusive Täuschung zwischen beiden ankommt - einseitig gegen die sich aus § 6a Abs. 3 i.V.m. §§ 17a, 17c UStDV ergebenden Anforderungen an den Buch- und Belegnachweis verstößt (BGH, Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 318/12 Rn. 55 und Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 1 StR 41/09, BGHSt 57, 32 Rn. 7).

    Kommt er diesen Nachweispflichten nicht oder nur unvollständig nach oder erweisen sich die Nachweisangaben bei einer Überprüfung als unzutreffend oder bestehen zumindest berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, die der Unternehmer nicht ausräumt, ist die Lieferung steuerpflichtig (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 1 StR 41/09, BGHSt 57, 32 Rn. 19 f.; BFH, Urteil vom 17. Februar 2011 - V R 30/10 Rn. 19).

    Diese greift jedenfalls aber dann nicht ein, sodass es bei dem Grundsatz der Steuerpflicht verbleibt, wenn sich der Steuerpflichtige vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt oder wenn der Verstoß gegen die Nachweispflichten den "sicheren Nachweis' - also den zweifelsfrei objektiven Nachweis - verhindert, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt werden (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 1 StR 41/09, BGHSt 57, 32 Rn. 19 f.; Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 318/12 Rn. 55; BFH, Urteil vom 17. Februar 2011 - V R 30/10 Rn. 19; Janzen in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand Juli 2019, § 6a UStG Rn. 127).

    Auf die Frage, ob die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung "objektiv' vorlagen, kommt es deshalb vorliegend nicht (mehr) an (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 1 StR 41/09, BGHSt 57, 32 Rn. 24; BFH, Urteil vom 17. Februar 2011 - V R 30/10 Rn. 19; Robisch in Bunjes, aaO, § 6a Rn. 56; Reiß, UR 2017, 254, 263 ff.).

  • BGH, 19.03.2013 - 1 StR 318/12

    Umsatzsteuerhinterziehung durch den Einsatz eines Missing Traders oder durch die

    Auszug aus BGH, 16.01.2020 - 1 StR 89/19
    Der Person des Abnehmers und seiner Identität kommen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung entscheidende Bedeutung zu, da innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb ein und derselbe wirtschaftliche Vorgang und dabei Teil eines innergemeinschaftlichen Umsatzes sind, der bezweckt, die Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (BGH, Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 318/12 Rn. 57 mit Nachweisen zu der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union; vgl. BFH, Urteil vom 17. Februar 2011 - V R 30/10 Rn. 15).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entfällt die Steuerbefreiung nach § 6a UStG deshalb nur dann, wenn der Lieferant bei der Lieferung die Identität der wahren Erwerber verschleiert, um diesen zu ermöglichen, im Empfängerstaat die Umsatzsteuer zu hinterziehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 318/12 Rn. 53 und Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 1 StR 41/09, BGHSt 57, 32 Rn. 6; vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Rechtssache R, C-285/09).

    Die Befreiung von der deutschen Umsatzsteuer kann dabei allein schon deshalb ausscheiden, weil der Lieferer zu diesem Zweck - unbeschadet der Tatbeiträge des Abnehmers und ohne dass es auf eine kollusive Täuschung zwischen beiden ankommt - einseitig gegen die sich aus § 6a Abs. 3 i.V.m. §§ 17a, 17c UStDV ergebenden Anforderungen an den Buch- und Belegnachweis verstößt (BGH, Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 318/12 Rn. 55 und Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 1 StR 41/09, BGHSt 57, 32 Rn. 7).

    Diese greift jedenfalls aber dann nicht ein, sodass es bei dem Grundsatz der Steuerpflicht verbleibt, wenn sich der Steuerpflichtige vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt oder wenn der Verstoß gegen die Nachweispflichten den "sicheren Nachweis' - also den zweifelsfrei objektiven Nachweis - verhindert, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt werden (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 1 StR 41/09, BGHSt 57, 32 Rn. 19 f.; Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 318/12 Rn. 55; BFH, Urteil vom 17. Februar 2011 - V R 30/10 Rn. 19; Janzen in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand Juli 2019, § 6a UStG Rn. 127).

    Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht aus diesen Umständen den - jedenfalls möglichen - Schluss zieht, dass die Angeklagten an einer auf Steuerhinterziehung gerichteten Verschleierung der Identität des jeweils tatsächlichen Erwerbers beteiligt waren (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 318/12 Rn. 62).

  • BFH, 17.02.2011 - V R 30/10

    Innergemeinschaftliche Lieferung: Lieferung im "Umsatzsteuer-Karussell" -

    Auszug aus BGH, 16.01.2020 - 1 StR 89/19
    Der Person des Abnehmers und seiner Identität kommen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung entscheidende Bedeutung zu, da innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb ein und derselbe wirtschaftliche Vorgang und dabei Teil eines innergemeinschaftlichen Umsatzes sind, der bezweckt, die Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (BGH, Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 318/12 Rn. 57 mit Nachweisen zu der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union; vgl. BFH, Urteil vom 17. Februar 2011 - V R 30/10 Rn. 15).

    Kommt er diesen Nachweispflichten nicht oder nur unvollständig nach oder erweisen sich die Nachweisangaben bei einer Überprüfung als unzutreffend oder bestehen zumindest berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, die der Unternehmer nicht ausräumt, ist die Lieferung steuerpflichtig (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 1 StR 41/09, BGHSt 57, 32 Rn. 19 f.; BFH, Urteil vom 17. Februar 2011 - V R 30/10 Rn. 19).

    Diese greift jedenfalls aber dann nicht ein, sodass es bei dem Grundsatz der Steuerpflicht verbleibt, wenn sich der Steuerpflichtige vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt oder wenn der Verstoß gegen die Nachweispflichten den "sicheren Nachweis' - also den zweifelsfrei objektiven Nachweis - verhindert, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt werden (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 1 StR 41/09, BGHSt 57, 32 Rn. 19 f.; Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 318/12 Rn. 55; BFH, Urteil vom 17. Februar 2011 - V R 30/10 Rn. 19; Janzen in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand Juli 2019, § 6a UStG Rn. 127).

    Auf die Frage, ob die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung "objektiv' vorlagen, kommt es deshalb vorliegend nicht (mehr) an (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 1 StR 41/09, BGHSt 57, 32 Rn. 24; BFH, Urteil vom 17. Februar 2011 - V R 30/10 Rn. 19; Robisch in Bunjes, aaO, § 6a Rn. 56; Reiß, UR 2017, 254, 263 ff.).

  • BGH, 24.06.1987 - 3 StR 152/87

    Falsche Zollanmeldung - Handeln in Kenntnis der Unrichtigkeit der Deklaration -

    Auszug aus BGH, 16.01.2020 - 1 StR 89/19
    Solche steuerlichen Fiktionen oder Beweisvermutungen zulasten des Steuerpflichtigen, die das abgabenrechtliche Verfahren erleichtern sollen, gelten aber im Strafverfahren nicht (für die generelle Norm der Fehlmengenbesteuerung in § 161 AO: Schuster in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand März 2013, § 161 Rn. 6; vgl. zu § 17 ZG BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - 3 StR 152/87 Rn. 11 f.; vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1985 - 2 StR 64/85, BGHSt 33, 383, 385 ff.; Dürrer, Beweislastverteilung und Schätzung im Steuerstrafrecht, S. 97-100 mwN; Joecks in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 370 Rn. 75; Hilgers-Klautzsch in Kohlmann, Steuerstrafrecht, Stand November 2018, § 385 Rn. 676; teils a.A. Ransiek in Kohlmann, aaO, Stand Oktober 2019, § 370 Rn. 459).

    Demgemäß entscheidet der Strafrichter nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO), ob ein (Verbrauch-)Steuertatbestand verwirklicht worden und daher eine (Verbrauch-)Steuerschuld entstanden ist (BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - 3 StR 152/87 Rn. 12; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand Oktober 2017, § 161 Rn. 15).

  • BGH, 22.11.1985 - 2 StR 64/85

    Vorlegen von Scheinrechnungen

    Auszug aus BGH, 16.01.2020 - 1 StR 89/19
    Solche steuerlichen Fiktionen oder Beweisvermutungen zulasten des Steuerpflichtigen, die das abgabenrechtliche Verfahren erleichtern sollen, gelten aber im Strafverfahren nicht (für die generelle Norm der Fehlmengenbesteuerung in § 161 AO: Schuster in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand März 2013, § 161 Rn. 6; vgl. zu § 17 ZG BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - 3 StR 152/87 Rn. 11 f.; vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1985 - 2 StR 64/85, BGHSt 33, 383, 385 ff.; Dürrer, Beweislastverteilung und Schätzung im Steuerstrafrecht, S. 97-100 mwN; Joecks in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 370 Rn. 75; Hilgers-Klautzsch in Kohlmann, Steuerstrafrecht, Stand November 2018, § 385 Rn. 676; teils a.A. Ransiek in Kohlmann, aaO, Stand Oktober 2019, § 370 Rn. 459).
  • BFH, 05.02.2004 - V B 180/03

    Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

    Auszug aus BGH, 16.01.2020 - 1 StR 89/19
    bb) Zum Buchnachweis gehört gemäß § 17c Abs. 1 UStDV aF die Aufzeichnung der zutreffenden ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des wirklichen Abnehmers (vgl. BFH, Beschluss vom 5. Februar 2004 - V B 180/03 Rn. 18).
  • EuGH, 07.12.2010 - C-285/09

    R. - Sechste Richtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - Hinterziehung von

    Auszug aus BGH, 16.01.2020 - 1 StR 89/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entfällt die Steuerbefreiung nach § 6a UStG deshalb nur dann, wenn der Lieferant bei der Lieferung die Identität der wahren Erwerber verschleiert, um diesen zu ermöglichen, im Empfängerstaat die Umsatzsteuer zu hinterziehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 318/12 Rn. 53 und Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 1 StR 41/09, BGHSt 57, 32 Rn. 6; vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Rechtssache R, C-285/09).
  • BGH, 23.08.2017 - 1 StR 33/17

    Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen (mögliche Täterstellung und Begriff

    Auszug aus BGH, 16.01.2020 - 1 StR 89/19
    Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO kann danach nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454/17, BGHSt 63, 282 Rn. 19 und vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 Rn. 51 f., Rn. 64 f. mwN; Beschlüsse vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17 Rn. 14 und vom 10. August 2017 - 1 StR 573/16 Rn. 14).
  • BGH, 20.11.2018 - 1 StR 420/18

    Einziehung von Tatmitteln (subjektive Voraussetzungen); Unterlassen der Erklärung

    Auszug aus BGH, 16.01.2020 - 1 StR 89/19
    Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; z.B. BGH, Urteil vom 20. November 2018 - 1 StR 420/18 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 09.04.2013 - 1 StR 586/12

    Pflichtwidrigkeit und Täterschaft bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen

    Auszug aus BGH, 16.01.2020 - 1 StR 89/19
    Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO kann danach nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 454/17, BGHSt 63, 282 Rn. 19 und vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218 Rn. 51 f., Rn. 64 f. mwN; Beschlüsse vom 23. August 2017 - 1 StR 33/17 Rn. 14 und vom 10. August 2017 - 1 StR 573/16 Rn. 14).
  • EuGH, 09.02.2017 - C-21/16

    Euro Tyre - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 20.10.2016 - C-24/15

    Plöckl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste

  • BGH, 23.10.2018 - 1 StR 454/17

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerrechtliche Erklärungspflicht als

  • BFH, 21.05.2014 - V R 34/13

    Vorsteuerausschluss bei Aufwendungen für Yachten - Innergemeinschaftliches

  • BFH, 22.07.2015 - V R 23/14

    Kein Gutglaubensschutz an das Vorliegen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs

  • BFH, 19.03.2015 - V R 14/14

    Kein Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung durch Zeugen

  • BGH, 10.08.2017 - 1 StR 573/16

    Betrug (Vermögensschaden: Schadensberechnung bei Hingabe eines Darlehens);

  • BFH, 31.01.2019 - V B 99/16

    Zu den Nachweisanforderungen an steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen

  • BGH, 15.12.2022 - 1 StR 295/22

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Blanketttatbestand: erforderliche

    Täter einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO kann danach nur derjenige sein, der selbst zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 - 1 StR 89/19, BGHSt 64, 252 Rn. 33).
  • BGH, 13.12.2023 - 1 StR 141/23

    Verwerfung der Revision als unbegründet

    Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts weist der Senat darauf hin, dass die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen unabhängig davon, in welcher konkreten Weise sich die Abnehmer im Bestimmungsland steuerunehrlich verhielten, schon deswegen entfällt, weil der Angeklagte und die gesondert verfolgten Lo.      und L.   zusammenwirkten, um die Identität dieser Abnehmer zu verschleiern (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 - 1 StR 89/19, BGHSt 64, 252 Rn. 19 ff. mwN).
  • BGH, 10.02.2022 - 1 StR 484/21

    Steuerhinterziehung (Schätzung der hinterzogenenen Steuer: erforderliche

    Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; z.B. BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 - 1 StR 89/19, BGHSt 64, 252, Rn. 23 mwN).
  • OLG Frankfurt, 30.11.2022 - 3 Ss 131/22

    Tatbestand der Volksverhetzung ist im Hinblick auf grundrechtlich geschützte

    a) Die Ermittlung des tatsächlichen Sinngehalts einer beanstandeten Äußerung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 40, 97, 101; BGHSt 54, 15, 18 Tz. 8 f.; BGHSt 64, 252, 259 Tz. 23).
  • BGH, 26.07.2022 - 1 StR 134/22

    Umsatzsteuerhinterziehung (unzutreffenden Angaben über Erwerber in anderen

    Falschangaben über angebliche Erwerber in anderen europäischen Mitgliedstaaten wären dann bedeutungslos; denn der Angeklagte stellte keine Scheinrechnungen mit Umsatzsteuer aus und gab folglich solche auch nicht aus (vgl. § 14c Abs. 2 Satz 2 Alternative 2, § 13a Abs. 1 Nr. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG; vgl. im Übrigen zu den abweichenden Konstellationen, in denen der Unternehmer die Ware tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union liefert, aber den wahren Abnehmer verschweigt: BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 - 1 StR 89/19, BGHSt 64, 252, Rn. 16-20 zu § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Buchst. a, b, Nr. 3, Abs. 3 UStG mit weiteren umfangreichen Nachweisen).
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