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   BGH, 16.01.2020 - 1 StR 113/19   

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BGH, 16.01.2020 - 1 StR 113/19 (https://dejure.org/2020,11302)
BGH, Entscheidung vom 16.01.2020 - 1 StR 113/19 (https://dejure.org/2020,11302)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 2020 - 1 StR 113/19 (https://dejure.org/2020,11302)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 263 Abs. 1 StGB; § 291 Abs. 1 StGB; § 370 Abs. 1 AO; § 52 StGB
    Betrug (Täuschung durch Verlangen einer überhöhten Gegenleistung: nur bei Vereinbarung einer taxmäßigen oder ortsüblichen Gegenleistung, hier: Schlüsselnotdienst; keine Gesetzeseinheit mit Wucher); Wucher (Begriff der Zwangslage: Ausgesperrtsein aus der eigenen Wohnung, ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Revisionsgerichtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs, wegen Steuerhinterziehung in 100 Fällen sowie wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 404 Fällen; Ordnungsgemäße Berechnung der Höhe der nicht abgeführten ...

  • rewis.io

    Betrug und Wucher: Erstellen überhöhter Rechnungen durch einen Schlüsseldienst; Konkurrenzverhältnis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revisionsgerichtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs, wegen Steuerhinterziehung in 100 Fällen sowie wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 404 Fällen; Ordnungsgemäße Berechnung der Höhe der nicht abgeführten ...

  • datenbank.nwb.de

    Betrug und Wucher: Erstellen überhöhter Rechnungen durch einen Schlüsseldienst; Konkurrenzverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Fordern überhöhter Preise ist nicht automatisch Betrug

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schlüsseldienst - als gewerbsmäßiger Betrug und Wucher

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuerhinterziehung beim Schlüsseldienst - und die Suche nach dem richtigen Steuerschuldner

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuerhinterziehung - und der Irrtum über die Steuerpflicht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lohnsteuerhinterziehung - und die Ermittlung der Bemessungsgrundlage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lohnsteuerhinterziehung - und die Zusammenarbeit mehrerer Beteiligter

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Wucher und Betrug beim Schlüsselnotdienst

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Strafbarkeit wegen Wuchers aufgrund überhöhter Abrechnung durch Schlüsselnotdienst - Ausbeutung einer Zwangslage bei Wohnungsnutzern

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Betrugs- und Wucherstrafbarkeit bei der Erstellung überhöhter Schlüsseldienstrechnungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 213
  • StV 2020, 746
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (59)

  • BGH, 21.08.2019 - 3 StR 7/19

    Konkurrenzverhältnis zwischen Urkundenunterdrückung durch Beschädigen und

    Auszug aus BGH, 16.01.2020 - 1 StR 113/19
    aa) Werden durch dieselbe Handlung mehrere Gesetze verletzt, ist grundsätzlich von Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 Alternative 1 StGB auszugehen (BGH, Beschlüsse vom 21. August 2019 - 3 StR 7/19 Rn. 8 und vom 27. November 2018 - 2 StR 481/17 Rn. 18).

    Die Verletzung des durch den einen Straftatbestand geschützten Rechtsguts muss eine - wenn auch nicht notwendige, so doch regelmäßige - Erscheinungsform der Verwirklichung des anderen Tatbestands sein (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 1992 - GSSt 1/92 Rn. 34 f., BGHSt 39, 100, 109 und vom 21. August 2019 - 3 StR 7/19 Rn. 9; Urteil vom 16. April 2014 - 2 StR 608/13, BGHR StGB § 225 Konkurrenzen 4 Rn. 17).

    In diesem Sinne liegt etwa Gesetzeseinheit in Form der (materiellen) Subsidiarität vor, wenn zwischen mehreren verwirklichten Tatbeständen, die dasselbe Rechtsgut schützen, ein "normatives Einschluss- oder Stufenverhältnis' besteht, welches das als Auffangtatbestand fungierende Gesetz hinter dem primär anzuwendenden zurücktreten lässt (BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - 3 StR 7/19 Rn. 9; LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., Vor § 52 Rn. 125).

    Dabei resultiert das Einschluss- oder Stufenverhältnis daraus, dass die Tatbestände verschiedene Stadien oder unterschiedlich intensive Arten des Angriffs auf dieses Rechtsgut erfassen, wie es etwa bei Gefährdungs- und Verletzungsdelikten der Fall ist (BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - 3 StR 7/19 Rn. 9; LK/Rissing-van Saan, StGB, 12. Aufl., Vor § 52 Rn. 129).

    Keineswegs geht regelmäßig mit dem Ausnutzen der Zwangslage ein Irrtum einher; der Betrug ist damit auch nicht mitbestrafte Begleittat (Konsumtion; dazu zuletzt BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - 3 StR 7/19 Rn. 10 mwN; a.A. Schauer, aaO S. 246 ff., 253).

  • OLG Köln, 22.11.2016 - 1 RVs 210/16

    Strafbarkeit von Schlüssseldienstarbeiten als Wucher

    Auszug aus BGH, 16.01.2020 - 1 StR 113/19
    (2) Anderes als bei derart vom Verkäufer vorgegebenen oder aber auch ausgehandelten Kaufpreisen gilt indes, wenn die Parteien die Höhe der Gegenleistung für einen Vertragsabschluss mit allen wesentlichen Bestandteilen nicht ausdrücklich vereinbaren müssen, sondern etwa nach § 612 Abs. 2 BGB beim Dienstvertrag, nach § 653 Abs. 2 BGB beim Maklervertrag oder nach § 632 Abs. 2 BGB beim Werkvertrag eine taxmäßige oder übliche Vergütung als vereinbart gilt (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1951 - 4 StR 27/51, BB 1952, 13: überhöhte Abrechnung von ?Rollgeldern? durch einen ?bahnamtlichen? Spediteur gegenüber Frachtgutempfängern unter Verstoß gegen von der Bundesbahn festgesetzte Tarife; OLG Köln, Urteil vom 22. November 2016 - 1 RVs 210/16 Rn. 14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. Mai 1985 - 1 Ss (25) 292/85, NStZ 1985, 503; Lackner/Werle, NStZ 1985, 503, 505; NK-StGB/Kindhäuser, 5. Aufl., § 263 Rn. 131; Schauer, Grenzen der Preisgestaltungsfreiheit im Strafrecht, S. 120 f.; vgl. auch Bechtel, JR 2019, 503; BeckOK StGB/Schmidt, 45. Ed., § 291 Rn. 48; vgl. zur Abrechnung überhöhter Reinigungsentgelte durch eine Anstalt des öffentlichen Rechts: BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 5 StR 394/08, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 17 Rn. 16 f.).

    bb) Die sich über die Ortsüblichkeit der Preise irrenden Besteller zahlten täuschungsbedingt mehr, als sie vertraglich schuldeten; in Höhe der Überzahlung leisteten sie das Entgelt ohne Rechtsgrund und erlitten insoweit einen Vermögensschaden (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1951 - 4 StR 27/51, BB 1952, 13; OLG Köln, Urteil vom 22. November 2016 - 1 RVs 210/16 Rn. 14; Lackner/Werle, NStZ 1985, 503, 505 (auch zum Betrug beim Einfordern einer überhöhten Gegenleistung auf der Grundlage eines nach § 138 Abs. 2 BGB wegen Wuchers unwirksamen Vertrages); vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 3 StR 270/18 Rn. 10; Urteil vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 591/11 Rn. 30 (zur Untreue); a.A., ohne auf die Unterscheidung zwischen Vertragsschluss und Abrechnung nach Werkleistung einzugehen: OLG München, Beschluss vom 7. September 2009 - 5St RR 246/09 Rn. 8, 12, 15; S/S/Perron, StGB, 30. Aufl., § 263 Rn. 17c).

    Diese Unterlegenheit muss nicht durch weitere - nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende - Gefahrenmomente (wie etwa einen eingeschalteten Herd, einen zurückgelassenen Säugling, Kälte) verschärft werden (a.A. OLG Köln, Urteil vom 22. November 2016 - 1 RVs 210/16 Rn. 12; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 7. November 2019 - (2) 53 Ss 119/19 (44/19) Rn. 13; SSW-StGB/Saliger, 4. Aufl., § 291 Rn. 8; die Entscheidung des OLG Köln referierend MüKo-StGB/Pananis, 3. Aufl., § 291 Rn. 14; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 291 Rn. 8; S/S/Heine/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 291 Rn. 23; wie hier LG Bonn, Urteil vom 5. Mai 2006 - 37 M 2/06 Rn. 64; BeckOK StGB/Schmidt, 45. Ed., § 291 Rn. 24; Bechtel, JR 2019, 503, 504 ff., zugleich kritisch zum einschränkenden Auslegen der Zwangslage durch Heranziehen des Merkmals des Ausbeutens).

    Mithin steht dem Kausalzusammenhang nicht entgegen, dass die Kunden hier nicht ?kopflos? handelten (vgl. Franz, IBR 2017, 406), sondern ?besonnen? auf der Beauftragung eines ortsansässigen Handwerkers bestanden.

    (3) Die Kausalität wird nicht dadurch unterbrochen, dass zum Zeitpunkt der Zahlungen die Türen geöffnet waren; denn die Monteure machten die Werklohnforderungen auf der Grundlage der unter Zwang abgeschlossenen Schlüsselnotwerkverträge geltend (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22. November 2016 - 1 RVs 210/16 Rn. 11; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 7. November 2019 - (2) 53 Ss 119/19 (44/19) Rn. 12).

  • OLG Stuttgart, 24.05.1985 - 1 Ss (25) 292/85
    Auszug aus BGH, 16.01.2020 - 1 StR 113/19
    Im Regelfall muss der Verkäufer den Käufer auch nicht auf ein für diesen ungünstiges Geschäft hinweisen, sondern darf davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner im eigenen Interesse selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten Klarheit verschafft hat (BGH, Urteil vom 20. Mai 2015 - 5 StR 547/14 Rn. 14; Beschlüsse vom 14. April 2011 - 1 StR 458/10 Rn. 16; vom 29. Juli 2009 - 2 StR 91/09 Rn. 11 und vom 16. Juni 1989 - 2 StR 252/89 Rn. 13 f., BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. Mai 1985 - 1 Ss (25) 292/85, NStZ 1985, 503; Lackner/Werle, NStZ 1985, 503, 504; vgl. aber auch zur Annahme eines Betrugs, wenn eine individuelle Kaufpreisvereinbarung fehlt und der Verkäufer (schlüssig) erklärt, der Preis entspreche einem tax- oder listenmäßig festgelegten Betrag: BGH, Beschluss vom 29. Juli 2009 - 2 StR 91/09 Rn. 11; Urteile vom 10. Dezember 2014 - 5 StR 405/13, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 38 Rn. 11 ff. und 5 StR 136/14 Rn. 28; RG, Urteil vom 22. Januar 1909 - IV R 989/08, RGSt 42, 147, 149 ff.).

    (2) Anderes als bei derart vom Verkäufer vorgegebenen oder aber auch ausgehandelten Kaufpreisen gilt indes, wenn die Parteien die Höhe der Gegenleistung für einen Vertragsabschluss mit allen wesentlichen Bestandteilen nicht ausdrücklich vereinbaren müssen, sondern etwa nach § 612 Abs. 2 BGB beim Dienstvertrag, nach § 653 Abs. 2 BGB beim Maklervertrag oder nach § 632 Abs. 2 BGB beim Werkvertrag eine taxmäßige oder übliche Vergütung als vereinbart gilt (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1951 - 4 StR 27/51, BB 1952, 13: überhöhte Abrechnung von ?Rollgeldern? durch einen ?bahnamtlichen? Spediteur gegenüber Frachtgutempfängern unter Verstoß gegen von der Bundesbahn festgesetzte Tarife; OLG Köln, Urteil vom 22. November 2016 - 1 RVs 210/16 Rn. 14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. Mai 1985 - 1 Ss (25) 292/85, NStZ 1985, 503; Lackner/Werle, NStZ 1985, 503, 505; NK-StGB/Kindhäuser, 5. Aufl., § 263 Rn. 131; Schauer, Grenzen der Preisgestaltungsfreiheit im Strafrecht, S. 120 f.; vgl. auch Bechtel, JR 2019, 503; BeckOK StGB/Schmidt, 45. Ed., § 291 Rn. 48; vgl. zur Abrechnung überhöhter Reinigungsentgelte durch eine Anstalt des öffentlichen Rechts: BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 5 StR 394/08, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 17 Rn. 16 f.).

    bb) Die sich über die Ortsüblichkeit der Preise irrenden Besteller zahlten täuschungsbedingt mehr, als sie vertraglich schuldeten; in Höhe der Überzahlung leisteten sie das Entgelt ohne Rechtsgrund und erlitten insoweit einen Vermögensschaden (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1951 - 4 StR 27/51, BB 1952, 13; OLG Köln, Urteil vom 22. November 2016 - 1 RVs 210/16 Rn. 14; Lackner/Werle, NStZ 1985, 503, 505 (auch zum Betrug beim Einfordern einer überhöhten Gegenleistung auf der Grundlage eines nach § 138 Abs. 2 BGB wegen Wuchers unwirksamen Vertrages); vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 3 StR 270/18 Rn. 10; Urteil vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 591/11 Rn. 30 (zur Untreue); a.A., ohne auf die Unterscheidung zwischen Vertragsschluss und Abrechnung nach Werkleistung einzugehen: OLG München, Beschluss vom 7. September 2009 - 5St RR 246/09 Rn. 8, 12, 15; S/S/Perron, StGB, 30. Aufl., § 263 Rn. 17c).

    (2) Da Mitursächlichkeit ausreicht, kommt es nicht darauf an, ob sich der Übervorteilte - was den Wuchertatbestand in der Variante der Zwangslage kennzeichnet - der Unangemessenheit seiner Gegenleistung bewusst ist, aber wegen seiner Schwächesituation und der dadurch bedingten erheblichen Einschränkung seiner (zivilrechtlichen) Entscheidungsfreiheit keine Handlungsalternative sieht (vgl. dazu Lackner/Werle, NStZ 1985, 503, 504; Schauer, aaO S. 112; Bechtel, JR 2019, 503, 506; Scheffler, GA 1992, 1, 7 f.).

    (3) Es besteht hier kein Bedürfnis, der Vorschrift des § 291 StGB mit seiner geringeren Strafandrohung eine Sperrwirkung beizumessen (vgl. Lackner/Werle, NStZ 1985, 503, 505; Lackner/Kühl/Heger, aaO § 291 Rn. 12).

  • LG Bonn, 05.05.2006 - 37 M 2/06
    Auszug aus BGH, 16.01.2020 - 1 StR 113/19
    Diese Unterlegenheit muss nicht durch weitere - nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende - Gefahrenmomente (wie etwa einen eingeschalteten Herd, einen zurückgelassenen Säugling, Kälte) verschärft werden (a.A. OLG Köln, Urteil vom 22. November 2016 - 1 RVs 210/16 Rn. 12; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 7. November 2019 - (2) 53 Ss 119/19 (44/19) Rn. 13; SSW-StGB/Saliger, 4. Aufl., § 291 Rn. 8; die Entscheidung des OLG Köln referierend MüKo-StGB/Pananis, 3. Aufl., § 291 Rn. 14; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 291 Rn. 8; S/S/Heine/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 291 Rn. 23; wie hier LG Bonn, Urteil vom 5. Mai 2006 - 37 M 2/06 Rn. 64; BeckOK StGB/Schmidt, 45. Ed., § 291 Rn. 24; Bechtel, JR 2019, 503, 504 ff., zugleich kritisch zum einschränkenden Auslegen der Zwangslage durch Heranziehen des Merkmals des Ausbeutens).

    cc) Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Werkleistung und Gegenleistung ist hier gegeben, weil - wie beim gewerbsmäßigen Bandenbetrug ausgeführt (B. I. 3. a) bb)) - der Werklohn den üblichen Marktpreis regelmäßig um mehr als das Doppelte überstieg (vgl. dazu LG Bonn, Urteil vom 5. Mai 2006 - 37 M 2/06 Rn. 63; Bechtel, JR 2019, 503, 507; zum Missverhältnis beim ?Lohnwucher? BGH, Urteil vom 22. April 1997 - 1 StR 701/96 Rn. 1, 22-28, BGHSt 43, 53, 54, 59 f.).

    Zum Erfassen der gegenüber dem Betrug anderen Angriffsart ist die tateinheitliche Verurteilung wegen Wuchers geboten, auch wenn sich - wie hier - die Betrugshandlungen in der Täuschung über die Ortsüblichkeit der abgerechneten Preise erschöpfen und der Handwerker nicht zusätzlich über vermögensrelevante Positionen wie etwa nicht erbrachte Werkleistungen oder deren Erforderlichkeit täuscht (dazu LG Bonn, Urteil vom 5. Mai 2006 - 37 M 2/06 Rn. 61).

  • BFH, 31.01.2002 - V B 108/01

    Strohmann - Leistender Unternehmer - Hintermann - Subunternehmer - Vorgeschobenes

    Auszug aus BGH, 16.01.2020 - 1 StR 113/19
    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (BFH, Beschlüsse vom 31. Januar 2002 - V B 108/01 Rn. 19, BFHE 198, 208, 212 und vom 2. Januar 2018 - XI B 81/17 Rn. 18; Urteile vom 12. Mai 2011 - V R 25/10 Rn. 16; vom 7. Juli 2005 - V R 60/03 Rn. 20 und vom 26. Juni 2003 - V R 22/02 Rn. 20; BGH, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 1 StR 422/13 Rn. 19).

    Dies ist derjenige, der aus dem Rechtsgeschäft mit dem Leistungsempfänger berechtigt und verpflichtet ist; ohne Bedeutung ist insoweit, ob er seine Leistungsverpflichtung höchstpersönlich ausführt oder durch einen anderen, etwa einen Subunternehmer, ausführen lässt und inwiefern ihm der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts verbleibt (BFH, Beschluss vom 31. Januar 2002 - V B 108/01 Rn. 21, BFHE 198, 208, 213; Urteile vom 7. Juli 2005 - V R 60/03 Rn. 21 und vom 26. Juni 2003 - V R 22/02 Rn. 21).

    (c) Es handelt sich deswegen auch nicht um Strohmanngeschäfte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Strohmann im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung handelt (dazu BFH, Beschluss vom 31. Januar 2002 - V B 108/01 Rn. 21, BFHE 198, 208, 213; Urteile vom 12. Mai 2011 - V R 25/10 Rn. 20; vom 7. Juli 2005 - V R 60/03 Rn. 21 und vom 26. Juni 2003 - V R 22/02 Rn. 21; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2014 - 1 StR 422/13 Rn. 20 und vom 8. Juli 2014 - 1 StR 29/14 Rn. 10).

  • BFH, 26.06.2003 - V R 22/02

    Strohmann

    Auszug aus BGH, 16.01.2020 - 1 StR 113/19
    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (BFH, Beschlüsse vom 31. Januar 2002 - V B 108/01 Rn. 19, BFHE 198, 208, 212 und vom 2. Januar 2018 - XI B 81/17 Rn. 18; Urteile vom 12. Mai 2011 - V R 25/10 Rn. 16; vom 7. Juli 2005 - V R 60/03 Rn. 20 und vom 26. Juni 2003 - V R 22/02 Rn. 20; BGH, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 1 StR 422/13 Rn. 19).

    Dies ist derjenige, der aus dem Rechtsgeschäft mit dem Leistungsempfänger berechtigt und verpflichtet ist; ohne Bedeutung ist insoweit, ob er seine Leistungsverpflichtung höchstpersönlich ausführt oder durch einen anderen, etwa einen Subunternehmer, ausführen lässt und inwiefern ihm der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts verbleibt (BFH, Beschluss vom 31. Januar 2002 - V B 108/01 Rn. 21, BFHE 198, 208, 213; Urteile vom 7. Juli 2005 - V R 60/03 Rn. 21 und vom 26. Juni 2003 - V R 22/02 Rn. 21).

    (c) Es handelt sich deswegen auch nicht um Strohmanngeschäfte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Strohmann im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung handelt (dazu BFH, Beschluss vom 31. Januar 2002 - V B 108/01 Rn. 21, BFHE 198, 208, 213; Urteile vom 12. Mai 2011 - V R 25/10 Rn. 20; vom 7. Juli 2005 - V R 60/03 Rn. 21 und vom 26. Juni 2003 - V R 22/02 Rn. 21; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2014 - 1 StR 422/13 Rn. 20 und vom 8. Juli 2014 - 1 StR 29/14 Rn. 10).

  • BFH, 07.07.2005 - V R 60/03

    Vorsteuerabzug: Leistender bei Bauleistungen

    Auszug aus BGH, 16.01.2020 - 1 StR 113/19
    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (BFH, Beschlüsse vom 31. Januar 2002 - V B 108/01 Rn. 19, BFHE 198, 208, 212 und vom 2. Januar 2018 - XI B 81/17 Rn. 18; Urteile vom 12. Mai 2011 - V R 25/10 Rn. 16; vom 7. Juli 2005 - V R 60/03 Rn. 20 und vom 26. Juni 2003 - V R 22/02 Rn. 20; BGH, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 1 StR 422/13 Rn. 19).

    Dies ist derjenige, der aus dem Rechtsgeschäft mit dem Leistungsempfänger berechtigt und verpflichtet ist; ohne Bedeutung ist insoweit, ob er seine Leistungsverpflichtung höchstpersönlich ausführt oder durch einen anderen, etwa einen Subunternehmer, ausführen lässt und inwiefern ihm der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts verbleibt (BFH, Beschluss vom 31. Januar 2002 - V B 108/01 Rn. 21, BFHE 198, 208, 213; Urteile vom 7. Juli 2005 - V R 60/03 Rn. 21 und vom 26. Juni 2003 - V R 22/02 Rn. 21).

    (c) Es handelt sich deswegen auch nicht um Strohmanngeschäfte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Strohmann im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung handelt (dazu BFH, Beschluss vom 31. Januar 2002 - V B 108/01 Rn. 21, BFHE 198, 208, 213; Urteile vom 12. Mai 2011 - V R 25/10 Rn. 20; vom 7. Juli 2005 - V R 60/03 Rn. 21 und vom 26. Juni 2003 - V R 22/02 Rn. 21; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2014 - 1 StR 422/13 Rn. 20 und vom 8. Juli 2014 - 1 StR 29/14 Rn. 10).

  • BGH, 24.09.2019 - 1 StR 346/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen (Begriff des

    Auszug aus BGH, 16.01.2020 - 1 StR 113/19
    Aus dem Vergleich der jeweiligen Netto- und Bruttoentgelte in den Tabellen ergeben sich wesentlich darüber liegende Faktoren (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2019 - 1 StR 346/18 Rn. 41).

    d) Es ist nicht auszuschließen, dass sich in manchen Fällen ohne die aufgezeigten Rechtsfehler keine vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge ergeben und mithin der Schuldspruch betroffen ist (vgl. zudem zum pauschalen Zugrundelegen der Lohnsteuerklasse VI mit einem Eingangssteuersatz von 14 %, auch wenn die Arbeitnehmer bekannt waren und Lohnsteuerkarten vorlagen (vgl. § 39c EStG): BGH, Beschluss vom 24. September 2019 - 1 StR 346/18 Rn. 36 f.; vgl. aber auch Beschluss vom 8. August 2012 - 1 StR 296/12 unter 2.).

    (2) Der Vorsatz der Angeklagten wird insbesondere durch ihre Verschleierungsbemühungen, zum Schein eine weitere GmbH als Vermittlerin auftreten zu lassen, belegt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 1 StR 76/15, BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 5 Rn. 12 f.); das von den Angeklagten gewählte Geschäftsmodell war von vornherein auf Umgehung der sozialversicherungsrechtlichen und lohnsteuerlichen Pflichten ausgelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2019 - 1 StR 346/18 Rn. 20-26).

  • BFH, 02.01.2018 - XI B 81/17

    Zurechnung der Umsätze einer Gaststätte in Strohmann-Fällen

    Auszug aus BGH, 16.01.2020 - 1 StR 113/19
    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (BFH, Beschlüsse vom 31. Januar 2002 - V B 108/01 Rn. 19, BFHE 198, 208, 212 und vom 2. Januar 2018 - XI B 81/17 Rn. 18; Urteile vom 12. Mai 2011 - V R 25/10 Rn. 16; vom 7. Juli 2005 - V R 60/03 Rn. 20 und vom 26. Juni 2003 - V R 22/02 Rn. 20; BGH, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 1 StR 422/13 Rn. 19).

    Damit kommt es auf die gegenteiligen Firmenangaben in den Auftrags- und Rechnungsformularen sowie die Gewerbeanmeldungen und Umsatzsteuererklärungen der Monteure nicht mehr an (vgl. dazu BFH, Beschluss vom 2. Januar 2018 - XI B 81/17 Rn. 19).

  • BGH, 20.10.1992 - GSSt 1/92

    Anwendbarkeit des Straftatbestandes des Raubes mit Todesfolge bei vorsätzlicher

    Auszug aus BGH, 16.01.2020 - 1 StR 113/19
    Auf diese Weise wird der Klarstellungsfunktion Rechnung getragen, indem die verletzten Normen im Schuldspruch des Urteils zum Ausdruck kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1992 - GSSt 1/92 Rn. 33, BGHSt 39, 100, 109; Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94 Rn. 13, BGHSt 41, 113, 116).

    Die Verletzung des durch den einen Straftatbestand geschützten Rechtsguts muss eine - wenn auch nicht notwendige, so doch regelmäßige - Erscheinungsform der Verwirklichung des anderen Tatbestands sein (BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 1992 - GSSt 1/92 Rn. 34 f., BGHSt 39, 100, 109 und vom 21. August 2019 - 3 StR 7/19 Rn. 9; Urteil vom 16. April 2014 - 2 StR 608/13, BGHR StGB § 225 Konkurrenzen 4 Rn. 17).

  • BGH, 05.02.2014 - 1 StR 422/13

    Steuerhinterziehung bei Umsatzsteuerkarussellen (unrichtige Angaben über

  • OLG Brandenburg, 07.11.2019 - 53 Ss 119/19

    Begriff des Wuchers i.S. von § 291 Abs. 1 StGB

  • BFH, 12.05.2011 - V R 25/10

    Leistungsbeziehungen des Strohmanns und des "Hintermanns" in einem

  • BGH, 02.11.1951 - 4 StR 27/51
  • BGH, 09.06.2009 - 5 StR 394/08

    Betrugsverfahren wegen der Abrechnung überhöhter Straßenreinigungsentgelte

  • BGH, 11.08.2010 - 1 StR 199/10

    Steuerhinterziehung und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

  • BGH, 13.09.2018 - 1 StR 642/17

    Steuerhinterziehung (Kompensationsverbot: Begriff des Anspruchs auf einen

  • BGH, 16.04.2014 - 2 StR 608/13

    Verurteilung wegen Tötung eines Kleinkindes in Köln rechtskräftig

  • BGH, 30.03.1995 - 4 StR 768/94

    Tatbestandsmerkmal des "Quälens" bei der Misshandlung von Schutzbefohlenen;

  • BGH, 13.09.2010 - 1 StR 220/09

    Revision des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation AUB

  • BGH, 26.01.1956 - 3 StR 398/55

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.10.2012 - 2 StR 591/11

    Untreue (Teilnichtigkeit; Vermögensbetreuungspflicht; Pflichtverletzung:

  • BGH, 17.04.2008 - 5 StR 547/07

    Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung (Mittäterschaft;

  • BGH, 18.12.2018 - 3 StR 270/18

    Betrug (Vermögensschaden bei Zahlungen an einen nicht qualifizierten

  • BGH, 20.03.2018 - 3 StR 84/18

    Rechtsfehlerhafte Annahme von Tatmehrheit bei der Verurteilung wegen

  • BGH, 06.09.2006 - 5 StR 64/06

    Gebührenüberhebung durch Rechtsanwälte (Honorarvereinbarungen; Sittenwidrigkeit;

  • BGH, 22.04.1997 - 1 StR 701/96

    Berücksichtigung einer objektiv willkürlichen Zuständigkeitsbegründung durch das

  • BGH, 10.07.2019 - 1 StR 265/18

    Steuerhinterziehung (Umfang der Steuerverkürzung: zulässige Schätzung auf

  • BGH, 08.07.2014 - 1 StR 29/14

    Hinterziehung von Umsatzsteuer (Unternehmerstellung: Strohmanngeschäfte;

  • OLG München, 07.09.2009 - 5St RR 246/09

    Betrug: Täuschung durch Verlangen einer überhöhten Vergütung für Werkleistungen

  • BGH, 06.11.1951 - 2 StR 178/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 08.09.2011 - 1 StR 38/11

    Vorsatz und Irrtum bei der Steuerhinterziehung (Beweiswürdigung; Irrtum über die

  • BGH, 27.11.2018 - 2 StR 481/17

    Konkurrenzen (Sachbeschädigung und schwerer Bandendiebstahl bzw.

  • BGH, 24.01.2018 - 1 StR 331/17

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Irrtum über die Arbeitsgebereigenschaft:

  • BGH, 19.11.2013 - VI ZR 363/12

    Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Selbstreparatur einer beschädigten

  • BGH, 03.03.2016 - 4 StR 134/15

    Tatmehrheit (eigenständige Bestimmung für jeden Tatbeteiligten: Zahl der eigenen

  • BGH, 17.06.2004 - 3 StR 344/03

    Mittäterschaft (Tatbeiträge jedes Mittäters: Tateinheit, Tatmehrheit); Betrug;

  • BGH, 26.10.2000 - VII ZR 239/98

    Begriff der üblichen Vergütung

  • BGH, 05.07.2018 - 1 StR 111/18

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (erforderliche Angabe der Berechnungsgrundlagen

  • BGH, 10.12.2014 - 5 StR 136/14

    Vorsatzausschließender Tatumstandsirrtum beim Abrechnungsbetrug

  • BGH, 31.07.2018 - 3 StR 620/17

    Amtsträgerbegriff (öffentlicher Personennahverkehr als Ausgabe der öffentlichen

  • OLG Düsseldorf, 31.03.2008 - 1 Ws 167/07

    Beihilfe zum versuchten Prozessbetrug durch falsches Gutachten

  • BFH, 18.06.2015 - VI R 77/12

    Telefoninterviewer als Arbeitnehmer, Revisibilität der Beweiswürdigung

  • BGH, 09.12.2014 - VI ZR 138/14

    Direktanspruch der Bundesrepublik Deutschland gegen eine

  • BGH, 06.12.2018 - 1 StR 186/18

    Hinweispflicht des Gerichts auf mögliche Einziehungsentscheidung (förmliche

  • BGH, 04.09.2013 - 1 StR 94/13

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitnehmerbeiträgen (Begriff des

  • BGH, 10.12.2014 - 5 StR 405/13

    Abrechnungsbetrug bei Zytostatika-Lösungen (Eignung zur Irreführung als

  • BGH, 24.06.2015 - 1 StR 76/15

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Begriff des Arbeitnehmers;

  • BGH, 08.08.2012 - 1 StR 296/12

    Wirksame Anklageschrift und wirksamer Eröffnungsbeschluss (Berechnungsdarstellung

  • BFH, 18.01.1991 - VI R 122/87

    Kriterien für die Abgrenzung der bei einem Auftraggeber eingesetzten Mitarbeiter

  • BGH, 16.06.1989 - 2 StR 252/89

    Betrug - Täuschung über den Preis einer Ware - Sonderausgabe - Originalausgabe -

  • BGH, 20.05.2015 - 5 StR 547/14

    Betrug (konkludente Täuschung; Forderung überhöhter Preise; Nichtmitteilung hoher

  • BGH, 24.10.2018 - 5 StR 477/17

    Betrug (konkludente Täuschung; Fehlen eindeutiger Urteilsfeststellungen zum

  • BGH, 29.07.2009 - 2 StR 91/09

    Schuldsprüche in Betrugsverfahren wegen Verkauf eines angeblichen Krebsmittels

  • BGH, 06.02.2013 - 1 StR 577/12

    Steuerhinterziehung (Bestimmung der verkürzten Steuer bei Umsatz- und

  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

  • BGH, 14.04.2011 - 1 StR 458/10

    Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug im Diamantenhandel (Täuschung über zur

  • BGH, 29.11.2017 - 5 StR 335/17

    Betrug (Zusammenarbeit mehrerer Beteiligter im Rahmen einer Tatserie; Aufbau und

  • RG, 22.01.1909 - IV 989/08

    Unter welchen Voraussetzungen kann ein Apothekenbesitzer Betrug begehen durch

  • BGH, 11.11.2020 - 1 StR 328/19

    Urkundenfälschung (Begriff der unechten Urkunde: Einverständnis des aus der

    Dies gilt jedenfalls, wenn diese mit den verschleierten steuererhöhenden Tatsachen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und dem Täter ohne Weiteres von Rechts wegen zugestanden hätten (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 13. September 2018 - 1 StR 642/17, BGHSt 63, 203 Rn. 16 und vom 16. Januar 2020 - 1 StR 113/19 Rn. 45).
  • VGH Bayern, 14.04.2021 - 12 N 20.2529

    Erfolgreiche Normenkontrolle gegen die Regelungen zur Erhebung von

    Vorbehaltlich einer näheren staatsanwaltschaftlichen Prüfung dürfte der objektive Tatbestand des "Leistungswuchers" (§ 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB) erfüllt sein (vgl. Fischer, in: Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 291 Rn. 7, 19 u. 19a; siehe auch BGH, U.v. 16.01.2020 - 1 StR 113/19 -, NStZ-RR 2020, 213 - juris, Rn. 33 ff., insbesondere zur Tateinheit zwischen Wucher und Betrug).
  • BGH, 05.05.2022 - 1 StR 475/21

    Steuerhinterziehung: Schuldner der Umsatzsteuer bei der Erbringung von

    Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (BFH, Beschlüsse vom 31. Januar 2002 - V B 108/01 Rn. 19, BFHE 198, 208, 212 und vom 2. Januar 2018 - XI B 81/17 Rn. 18; Urteil vom 12. Mai 2011 - V R 25/10 Rn. 16; BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 - 1 StR 113/19 Rn. 39 mwN; Beschluss vom 5. Februar 2014 - 1 StR 422/13 Rn. 19).

    Dies ist derjenige, der aus dem Rechtsgeschäft mit dem Leistungsempfänger berechtigt und verpflichtet ist; ohne Bedeutung ist insoweit, ob er seine Leistungsverpflichtung höchstpersönlich erfüllt oder durch einen anderen, etwa einen Subunternehmer, ausführen lässt und inwiefern ihm der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts verbleibt (BFH, Beschluss vom 31. Januar 2002 - V B 108/01 Rn. 21, BFHE 198, 208, 213; Urteile vom 7. Juli 2005 - V R 60/03 Rn. 21 und vom 26. Juni 2003 - V R 22/02 Rn. 21; BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 - 1 StR 113/19 Rn. 39).

  • BGH, 23.03.2022 - 1 StR 511/21

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnung der vorenthaltenen

    Dies ist immer dann der Fall, wenn der Tariflohn den tatsächlich gezahlten Schwarzlohn um den Hochrechnungsfaktor, der in der Regel zwischen 1, 5 und 1, 6 beträgt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 - 1 StR 113/19 Rn. 17), übersteigt.
  • BGH, 10.03.2021 - 1 StR 499/20

    Betrug (erforderliche Bezifferung des Vermögensschadens); Steuerhinterziehung;

    Die Zahlung auf eine Nichtschuld bewirkt einen Vermögensschaden in entsprechender Höhe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. August 2020 - 5 StR 558/19 Rn. 46 ff.; vom 4. September 2019 - 1 StR 579/18 Rn. 41 und vom 18. Dezember 2018 - 3 StR 270/18 Rn. 10, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 96; Urteil vom 16. Januar 2020 - 1 StR 113/19 Rn. 34, BGHR § 263 Abs. 1 Täuschung 42; je mwN).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2022 - L 8 BA 195/20

    Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des

    Vielmehr hat er seinen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und damit nicht wie ein Strohmann auf fremde Rechnung geführt (vgl. z.B. BGH Urt. v. 16.1.2020 - 1 StR 113/19 - juris Rn. 43 m.w.N.).
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