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   BGH, 16.02.1970 - III ZR 169/68   

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https://dejure.org/1970,7705
BGH, 16.02.1970 - III ZR 169/68 (https://dejure.org/1970,7705)
BGH, Entscheidung vom 16.02.1970 - III ZR 169/68 (https://dejure.org/1970,7705)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 1970 - III ZR 169/68 (https://dejure.org/1970,7705)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung - Umfang der Pflichten einer Bergbehörde - Eingriff in enteignender Weise in die Rechte des Grundeigentümers

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52

    Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts

    Auszug aus BGH, 16.02.1970 - III ZR 169/68
    Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in dem Sinne zu wahren, daß die das Eigentum bindenden und beschränkenden gesetzlichen Regelungen nicht weiter gehen dürfen als der sachliche Grund, der zu der Bindung und Beschränkung führt und sie als solche rechtfertigt, dies erfordert (vgl. u.a. BVerfGE 21, 73, 86 [BVerfG 12.01.1967 - 1 BvR 169/63] sowie bereits BGHZ 6, 270, 279) [BGH 10.06.1952 - GSZ - 2/52] .

    Es ist anerkannt, daß ein Inhalt und Schranken des Eigentums regelndes Gesetz, das Verfassungsgrundsätzen widerstreitet, nichtig ist, daß der von einer solchen gesetzlichen Regelung Betroffene aber nicht ohne weiteres eine Entschädigung aus Art. 14 GG verlangen kann, sondern erst dann und in dem Maße, wie er im Rahmen des Vollzuges eines solchen - ungültigen - Gesetzes von einem Enteignungstatbestand betroffen worden ist, er mit anderen Worten einen enteignungsgleichen Eingriff und damit eine als Enteignung zu wertende Eigentumsbeeinträchtigung hat hinnehmen müssen (vgl. BGHZ 6, 270, 279 [BGH 10.06.1952 - GSZ - 2/52] und 19, 209, 211; Gieseke in der Festschrift für Heinrich Lehmann, I. Band, S. 308, 310 u.a.).

  • RG, 28.01.1920 - V 297/19

    Zuführungen aus Kokereien; Negatoria

    Auszug aus BGH, 16.02.1970 - III ZR 169/68
    Der Grundeigentümer ist ferner verpflichtet, zu dulden, daß seinem Grundstück und (oder) dessen "Zubehörungen" durch den Bergbaubetrieb Schäden - gegebenenfalls bis zur völligen Entwertung und Vernichtung (u.a. RGZ 98, 79) - zugefügt werden, und ist insoweit auf einen Entschädigungsanspruch gegen den Bergwerksbesitzer (zu diesem Begriff vgl. BGHZ 52, 259) angewiesen.
  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

    Auszug aus BGH, 16.02.1970 - III ZR 169/68
    Darüber hinaus hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in dem Sinne zu wahren, daß die das Eigentum bindenden und beschränkenden gesetzlichen Regelungen nicht weiter gehen dürfen als der sachliche Grund, der zu der Bindung und Beschränkung führt und sie als solche rechtfertigt, dies erfordert (vgl. u.a. BVerfGE 21, 73, 86 [BVerfG 12.01.1967 - 1 BvR 169/63] sowie bereits BGHZ 6, 270, 279) [BGH 10.06.1952 - GSZ - 2/52] .
  • BGH, 22.05.1967 - III ZR 124/66

    Eigentumsgarantie und Nachbarrecht

    Auszug aus BGH, 16.02.1970 - III ZR 169/68
    Vielmehr gehören zu den gesetzlichen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art. 14 GG auch die gesetzlichen Vorschriften, die die Rechtskreise der einzelnen Eigentümer gegeneinander oder die der Eigentümer gegen sonstige Privatpersonen abstecken, wie etwa die nachbarrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, die Bestimmungen über den Erwerb und den Verlust von Eigentum und sonstigen Sachenrechten u.a.m. (vgl. dazu Urteil vom 24. Februar 1964 - III ZR 224/62 - S. 15/16 = LM Nr. 4 zu BayAG BGB und vom 22. Mai 1967 - III ZR 124/66 = BGHZ 48, 46, 50) [BGH 22.05.1967 - III ZR 124/66] .
  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

    Auszug aus BGH, 16.02.1970 - III ZR 169/68
    Er ist im Gegenteil nicht nur durch die Substanzgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG gebunden, sondern es ist darüber hinaus "selbstverständlich, daß jede gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung sowohl die grundlegende Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten des Privateigentums ... zu beachten hat als auch mit allen übrigen Verfassungsnormen in Einklang stehen muß, also insbesondere dem Gleichheitssatz, dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und den Prinzipien der Rechts- und Sozialstaatlichkeit" (BVerfGE 14, 263, 278) [BVerfG 07.08.1962 - 1 BvL 16/60] .
  • BGH, 24.02.1964 - III ZR 224/62
    Auszug aus BGH, 16.02.1970 - III ZR 169/68
    Vielmehr gehören zu den gesetzlichen Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Sinne des Art. 14 GG auch die gesetzlichen Vorschriften, die die Rechtskreise der einzelnen Eigentümer gegeneinander oder die der Eigentümer gegen sonstige Privatpersonen abstecken, wie etwa die nachbarrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, die Bestimmungen über den Erwerb und den Verlust von Eigentum und sonstigen Sachenrechten u.a.m. (vgl. dazu Urteil vom 24. Februar 1964 - III ZR 224/62 - S. 15/16 = LM Nr. 4 zu BayAG BGB und vom 22. Mai 1967 - III ZR 124/66 = BGHZ 48, 46, 50) [BGH 22.05.1967 - III ZR 124/66] .
  • BVerfG, 01.07.1964 - 1 BvR 375/62

    Fiskusprivileg

    Auszug aus BGH, 16.02.1970 - III ZR 169/68
    Auch darf der Gesetzgeber "Inhalt und Schranken des Eigentums nicht in einer Weise bestimmen, die grob sachwidrig ist und in die Interessen der Beteiligten ohne Grund oder übermäßig eingreift" (BVerfGE 18, 121, 132) [BVerfG 01.07.1964 - 1 BvR 375/62] .
  • BGH, 14.07.1969 - III ZR 235/65

    Begriff des "Bergwerksbesitzers"

    Auszug aus BGH, 16.02.1970 - III ZR 169/68
    Der Grundeigentümer ist ferner verpflichtet, zu dulden, daß seinem Grundstück und (oder) dessen "Zubehörungen" durch den Bergbaubetrieb Schäden - gegebenenfalls bis zur völligen Entwertung und Vernichtung (u.a. RGZ 98, 79) - zugefügt werden, und ist insoweit auf einen Entschädigungsanspruch gegen den Bergwerksbesitzer (zu diesem Begriff vgl. BGHZ 52, 259) angewiesen.
  • BGH, 23.04.1958 - V ZR 32/57

    Schadensersatzpflicht des Bergwerkseigentümers

    Auszug aus BGH, 16.02.1970 - III ZR 169/68
    Das Grundeigentum wird mithin durch diese Befugnisse, die sich kraft der getroffenen gesetzlichen Regelung aus dem Bergwerkseigentum ergeben, nämlich Grundabtretung verlangen und den Bergbau auch mit der Folge der - vorausgesehenen oder nicht vorausgesehenen, verschuldeten oder nichtverschuldeten - Schädigung des Oberflächeneigentums betreiben zu dürfen, ganz erheblich zugunsten des Bergwerkseigentums beschränkt (BGHZ 27, 149, 155) [BGH 23.04.1958 - V ZR 32/57] .
  • BGH, 16.02.1970 - III ZR 146/68

    Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Bergwerksbesitzer - Eingriff in

    Diesem Ergebnis kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, durch die Normierung der Ersatzpflicht des Bergwerksbesitzers für die Schäden am Grundeigentum seien die Interessen der Grundeigentümer ausreichend gewahrt, da die Rechtsordnung auch sonst einem Gläubiger zumute, sieh damit abzufinden, daß sein Schuldner zahlungsunfähig sei oder er aus anderen Gründen seine Forderung nicht realisieren könne, insbesondere die Rechtsordnung auch in anderen Fällen, in denen sie Eingriffe in fremde Rechte gestatte, die entsprechende Ersatzforderung nicht in ihrer Realisierbarkeit gesichert habe (vgl. S. 35 ff des in dem Parallelverfahren Stadt Essen ./. Land Nordrhein-Westfalen - III ZR 169/68 - 13 O 415/66 LG Essen von dem beklagten Land vorgelegten Gutachtens des Prof. Dr. We. und des Rechtsanwalts Dr. Sch.).

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