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   BGH, 16.02.1993 - VI ZR 127/92   

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https://dejure.org/1993,3289
BGH, 16.02.1993 - VI ZR 127/92 (https://dejure.org/1993,3289)
BGH, Entscheidung vom 16.02.1993 - VI ZR 127/92 (https://dejure.org/1993,3289)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 1993 - VI ZR 127/92 (https://dejure.org/1993,3289)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung von abgeurteilten Straftaten und Titulierung als "König der Unterwelt" oder "Chef" einer sog. "Sp.-Bande" unter vollständiger Namensbezeichnung in der Presse - Einordnung von Unterlassungsansprüchen mit sozialen ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 847; ZPO § 546
    Unterlassungs- und Schmerzensgeldansprüche aus ehrverletzendem Pressebericht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1993, 614
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.07.1961 - IV ZR 30/61

    Unterhaltsanspruch der Ehefrau

    Auszug aus BGH, 16.02.1993 - VI ZR 127/92
    Zwar ist anerkannt, daß bei einer Verbindung zweier Ansprüche dann, wenn die Entscheidung über den einen präjudiziell für den anderen ist, die Zulässigkeit der Revision für den präjudiziellen Anspruch den Revisionsrechtszug auch für den von ihm abhängigen, an sich nicht revisiblen Anspruch eröffnet (BGHZ 35, 302, 306 [BGH 14.07.1961 - IV ZR 30/61] m.w.N.; Senatsurteil vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 180/66 - VersR 1969, 62, 63).

    Und selbst wenn die geltend gemachten nichtvermögensrechtlichen Ansprüche des Klägers als für sein "Schmerzensgeld"-Begehren präjudiziell anzusehen wären, so läge gegenüber dem Sachgrund für eine Erstreckung der Revisibilität doch lediglich der umgekehrte Fall mit der Folge vor, daß sich die Zulässigkeit der Revision für den Zahlungsanspruch nicht auf die nichtvermögensrechtlichen Ansprüche erstrecken würde (BGHZ 35, 302, 306 [BGH 14.07.1961 - IV ZR 30/61]; Senatsurteil vom 29. Oktober 1968 = a.a.O.).

  • BGH, 30.05.1974 - VI ZR 199/72

    Negatorisches Klagebegehren - Vermögensrechtliche Natur - Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BGH, 16.02.1993 - VI ZR 127/92
    Vielmehr deutet insbesondere auch der Umstand, daß der Kläger lediglich Unterlassung und immateriellen Schadensersatz sowie Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Löschung verlangt, jedoch weder einen Anspruch auf Ersatz von Vermögensschäden geltend macht noch die Feststellung einer Schadensersatzpflicht für eingetretene oder erwartete wirtschaftlich nachteilige Auswirkungen begehrt, darauf hin, daß für ihn wirtschaftliche Belange nicht im Vordergrund stehen (vgl. auch Senatsurteil vom 30. Mai 1974 - VI ZR 199/72 - VersR 1974, 1024, 1025 f sowie Senatsbeschlüsse vom 29. Mai und 6. November 1990 = a.a.O.).
  • BGH, 06.11.1990 - VI ZR 117/90

    Zulässigkeit einer Streitwertrevision in einer nicht vermögensrechtlichen

    Auszug aus BGH, 16.02.1993 - VI ZR 127/92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Unterlassungsansprüche, die den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich als nichtvemögensrechtlich einzuordnen, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß es dem Kläger in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange geht; bloße vermögensrechtliche Reflexwirkungen der aufgestellten Behauptungen bleiben dabei außer Betracht (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 1990 - VI ZR 298/89 - NJW-RR 1990, 1276, 1277 und vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 - NJW 1991, 847).
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 16.02.1993 - VI ZR 127/92
    Insoweit hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39).
  • BGH, 29.05.1990 - VI ZR 298/89

    Rechtsmittelbeschwer bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts; Abgrenzung

    Auszug aus BGH, 16.02.1993 - VI ZR 127/92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Unterlassungsansprüche, die den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich als nichtvemögensrechtlich einzuordnen, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß es dem Kläger in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange geht; bloße vermögensrechtliche Reflexwirkungen der aufgestellten Behauptungen bleiben dabei außer Betracht (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 1990 - VI ZR 298/89 - NJW-RR 1990, 1276, 1277 und vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 - NJW 1991, 847).
  • BGH, 13.05.1986 - VI ZR 96/85

    Irrtümliche Annahme einer zulassungsfreien Revision durch das Berufungsgericht

    Auszug aus BGH, 16.02.1993 - VI ZR 127/92
    Eine solche (eingeschränkte) Prüfung ist dem Revisionsgericht zwar ausnahmsweise dann möglich, wenn das Berufungsgericht bei einem die Revisionssumme des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO übersteigenden Wert der Beschwer irrtümlich eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit als vermögensrechtlich angesehen und deshalb einen Fall der zulassungsfreien Revision angenommen hat (Senat BGHZ 98, 41, 43 f) [BGH 13.05.1986 - VI ZR 96/85].
  • BGH, 22.01.1985 - VI ZR 28/83

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Ausstrahlung eines Nacktfotos im

    Auszug aus BGH, 16.02.1993 - VI ZR 127/92
    Die Abweisung der Klage wird insoweit jedoch von der Erwägung getragen, daß der Anspruch auf Geldentschädigung einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht voraussetzt (Senatsurteil vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83 - VersR 1985, 391, 392 f) und daß es an einer solchen Schwere bei Berücksichtigung des Anlasses der Berichterstattung und seiner Bezüge zu dem früheren Geschehen im Streitfall fehlt.
  • BGH, 29.10.1968 - VI ZR 180/66

    Veröffentlichung eines Artikels im Spiegel - Widerruf von Behauptungen -

    Auszug aus BGH, 16.02.1993 - VI ZR 127/92
    Zwar ist anerkannt, daß bei einer Verbindung zweier Ansprüche dann, wenn die Entscheidung über den einen präjudiziell für den anderen ist, die Zulässigkeit der Revision für den präjudiziellen Anspruch den Revisionsrechtszug auch für den von ihm abhängigen, an sich nicht revisiblen Anspruch eröffnet (BGHZ 35, 302, 306 [BGH 14.07.1961 - IV ZR 30/61] m.w.N.; Senatsurteil vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 180/66 - VersR 1969, 62, 63).
  • BGH, 16.08.2016 - VI ZB 17/16

    Anspruch auf Veröffentlichung von Rubrum und Unterlassungstenor auf Facebook

    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen und auf Veröffentlichung des begehrten Unterlassungsausspruchs um nichtvermögensrechtliche Ansprüche, zumal der Kläger wirtschaftliche Nachteile nicht geltend macht (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Februar 1993 - VI ZR 127/92, VersR 1993, 614, 615; Senatsurteil vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 352/94, NJW 1996, 999, 1000).
  • BGH, 26.10.1999 - VI ZR 322/98

    Unwahre Tatsachenbehauptung durch bewußt unvollständige (Presse-)

    Ein Unterlassungsantrag, der die soziale Geltung des Verletzten in der Öffentlichkeit schützen soll, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit anzusehen, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder den offenkundigen Umständen ergibt, daß es dem Kläger in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange geht (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1995 - VI ZR 410/94 - VersR 1996, 204 m.w.N.); bloße vermögensrechtliche Reflexwirkungen der aufgestellten Behauptungen bleiben dabei außer Betracht (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Februar 1993 - VI ZR 127/92 - VersR 1993, 614, 615 m.w.N.).
  • BGH, 28.06.1994 - VI ZR 252/93

    Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen und Werturteilen

    9 1. Allerdings sind Unterlassungsansprüche und Ansprüche auf Widerruf, die die soziale Geltung des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich als nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten anzusehen, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß es dem Kläger in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange geht; dabei haben bloße vermögensrechtliche Reflexwirkungen der aufgestellten Behauptungen außer Betracht zu bleiben (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1076 sowie Senatsbeschlüsse vom 29. Mai 1990 - VI ZR 298/89 - VersR 1991, 202; vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 - VersR 1991, 792 und vom 16. Februar 1993 - VI ZR 127/92 - VersR 1993, 614, 615).
  • BGH, 14.11.1995 - VI ZR 410/94

    Wiedergabe des Bildnisses einer Person der Zeitgeschichte auf einer

    Eine vermögensrechtliche Streitigkeit ist jedoch dann anzunehmen, wenn der Kläger nachhaltig gerade auch auf wirtschaftliche Nachteile abstellt, wobei es als Indiz von Bedeutung sein kann, ob er zugleich einen Anspruch auf Ersatz von Vermögensschäden geltend macht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 - VersR 1991, 792, 793 und vom 16. Februar 1993 - VI ZR 127/92 - VersR 1993, 614, 615).
  • BGH, 17.10.1995 - VI ZR 352/94

    Statthaftigkeit der Revison bei Klage auf Unterlassung und zu deren Sicherung und

    Diese sind grundsätzlich als nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten anzusehen, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß es dem Kläger, in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange geht; dabei haben bloße vermögensrechtliche Reflexwirkungen außer Betracht zu bleiben (st. Rspr., vgl. z.B. Senatsurteilevom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1076 undvom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121 [BGH 28.06.1994 - VI ZR 252/92]; Senatsbeschlüssevom 29. Mai 1990 - VI ZR 298/89 - VersR 1991, 202;vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 - VersR 1991, 792 undvom 16. Februar 1993 - VI ZR 127/92 - VersR 1993, 614, 615) [BGH 16.02.1993 - VI ZR 127/92].

    Eine vermögensrechtliche Streitigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn der Kläger gerade nachhaltig auch auf wirtschaftliche Nachteile abstellt, wobei es als Indiz von Bedeutung sein kann, ob er zugleich einen Anspruch auf Ersatz von Vermögensschäden geltend macht (vgl.Senatsurteil vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - a.a.O. sowie Senatsbeschlüssevom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 - undvom 16. Februar 1993 - VI ZR 127/92, jeweils a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 29.06.2011 - 15 U 195/08

    Ansprüche des Erwerbers eines Kunstwerks gegen den Künstler wegen der Bezeichnung

    Allerdings ist die vermögensrechtliche Natur des Anspruchs unbeschadet dieses Klagegrundes dann zu bejahen, wenn sich aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, dass das Rechtsschutzbegehren des Klägers in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (BGH NJW 2000, 656 unter Hinweis auf VersR 1996, 204), wobei bloße vermögensrechtliche Reflexwirkungen der aufgestellten Behauptungen außer Betracht bleiben (BGH aaO unter Hinweis auf VersR 1993, 614 f.).
  • BGH, 05.03.1996 - VI ZR 289/95

    Vermögensrechtlicher Charakter eines Rechtsstreits - Unterlassung einer als

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind Unterlassungsansprüche, die den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich als nicht vermögensrechtlich einzuordnen, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder aus offenkundigen Umständen ergibt, daß es dem Kläger in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange geht; dabei haben bloße vermögensrechtliche Reflexwirkungen der aufgestellten Behauptungen außer Betracht zu bleiben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 - VersR 1991, 792 f und vom 16. Februar 1993 - VI ZR 127/92 - VersR 1993, 614, 615; Senatsurteil vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121).

    Die bloße Geltendmachung einer rufschädigenden Wirkung oder das Vorbringen, daß der Kläger im Wirtschaftsleben stehe, reichen demgegenüber nicht aus, um den vermögensrechtlichen Charakter eines Rechtsstreits zu begründen; es müssen konkrete wirtschaftliche Nachteile dargelegt und in den Vordergrund gestellt werden (Senatsbeschlüsse vom 6. November 1990 und vom 16. Februar 1993 - a.a.O.).

  • BGH, 10.10.1995 - VI ZR 54/95

    Vermögensrechtliche Einordnung eines Unterlassungsanspruchs - Voraussetzungen für

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sind Unterlassungsansprüche und Widerrufsbegehren, die den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, grundsätzlich als nicht vermögensrechtlich einzuordnen, sofern sich nicht aus dem Klagevorbringen oder aus offenkundigen Umständen ergibt, daß es dem Kläger in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange geht; dabei haben bloße vermögensrechtliche Reflexwirkungen der aufgestellten Behauptungen außer Betracht zu bleiben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. November 1990 - VI ZR 117/90 - VersR 1991, 792 f und vom 16. Februar 1993 - VI ZR 127/92 - VersR 1993, 614, 615; Senatsurteil vom 28. Juni 1994 - VI ZR 252/93 - VersR 1994, 1120, 1121).

    Die bloße Geltendmachung einer rufschädigenden Wirkung oder das Vorbringen, daß der Kläger im Wirtschaftsleben stehe, reichen demgegenüber nicht aus, um den vermögensrechtlichen Charakter eines Rechtsstreits zu begründen; es müssen konkrete wirtschaftliche Nachteile dargelegt und in den Vordergrund gestellt werden (Senatsbeschlüsse vom 6. November 1990 und vom 16. Februar 1993 - a.a.O.).

  • BGH, 22.03.1994 - VI ZB 7/94

    Sofortig Beschwerde gegen die Verwerfung einer Berufung aufgrund von

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Unterlassungs- und Widerrufsansprüche, die den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, zwar grundsätzlich als nichtvermögensrechtlich einzuordnen; sie sind aber dann als vermögensrechtlich anzusehen, wenn es dem Kläger in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange geht (Senatsbeschluß vom 16. Februar 1993 - VI ZR 127/92 - VersR 1993, 614, 615 m.w.N.).
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