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   BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07   

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BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07 (https://dejure.org/2009,44)
BGH, Entscheidung vom 16.02.2009 - II ZR 185/07 (https://dejure.org/2009,44)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07 (https://dejure.org/2009,44)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AktG §§ 130, 101, 161, 241 Nr. 2
    Errichtung einer notariellen Hauptversammlungsniederschrift und Unterschrift des Notars; keine Überwachung und Protokollierung der Stimmenauszählung; Zulässigkeit der Listenwahl in der Satzung und Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse bei Unrichtigkeit der ...

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Qualifizierung eines notariellen Hauptversammlungsprotokolls i.S.d. § 130 Abs. 1 S. 1 Aktiengesetz (AktG) als Bericht und sich daraus ergebende Auswirkungen; Überwachung und Protokollierung einer Stimmenauszählung als ein mit der Nichtigkeitssanktion des § 241 Nr. 2 AktG ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Aktienrecht, Anfechtungsfrist, Anfechtungsgründe, Anfechtungsklage, Aufsichtsrat, Entlastung, Entsprechenserklärung, Hauptversammlung, Informationsrechte, Notar, Schadensersatzklagen, Streitgenossen, Versammlungsleiter, Vorstand

  • Betriebs-Berater

    Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen wegen unterlassener Aktualisierung von Entsprechenserklärungen

  • Judicialis

    AktG § 93 Abs. 2; ; AktG § 130 Abs. 1; ; AktG § 131 Abs. 1; ; AktG § 132; ; AktG § 161; ; AktG § 241; ; AktG § 243 Abs. 4; ; AktG § 246 Abs. 1; ; AktG § 248 Abs. 1

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Gesellschaftsrecht: Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen wegen unterlassener Aktualisierung von Entsprechenserklärungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Qualifizierung eines notariellen Hauptversammlungsprotokolls i.S.d. § 130 Abs. 1 S. 1 Aktiengesetz ( AktG ) als Bericht und sich daraus ergebende Auswirkungen; Überwachung und Protokollierung einer Stimmenauszählung als ein mit der Nichtigkeitssanktion des § 241 Nr. 2 AktG ...

  • rechtsportal.de

    Qualifizierung eines notariellen Hauptversammlungsprotokolls i.S.d. § 130 Abs. 1 S. 1 Aktiengesetz ( AktG ) als Bericht und sich daraus ergebende Auswirkungen; Überwachung und Protokollierung einer Stimmenauszählung als ein mit der Nichtigkeitssanktion des § 241 Nr. 2 AktG ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anfechtbarkeit der Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat einer Bank wegen unrichtiger Entsprechenserklärungen gem. § 161 AktG: Unterbliebene Information über Interessenkonflikt in der Person des Aufsichtsratsvorsitzenden ? Ergänzung bzw. Änderung des notariellen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Beschlüsse über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen Bank AG für das Geschäftsjahr 2002 für nichtig erklärt

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    AktG §§ 130, 101, 161, 241 Nr. 2
    Errichtung einer notariellen Hauptversammlungsniederschrift und Unterschrift des Notars; keine Überwachung und Protokollierung der Stimmenauszählung; Zulässigkeit der Listenwahl in der Satzung und Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse bei Unrichtigkeit der ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hauptversammlungsprotokoll und Hauptversammlungsbeschlüsse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG § 101 Abs. 1, §§ 130, 131, 132, 161, 241 Nr. 2, § 243 Abs. 4, § 246 Abs. 1, § 248 Abs. 1; BeurkG § 37 Abs. 1 Nr. 2, § 44a Abs. 2
    Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen bei unrichtiger Entsprechenserklärung zum DCGK ("Kirch/Deutsche Bank")

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Beschlüsse über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat der Deutschen Bank AG für Geschäftsjahr 2002 für nichtig erklärt

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Nichtigkeit der Entlastungsbeschlüsse betreffend Vorstand und Aufsichtsrat

Besprechungen u.ä. (3)

  • reinelt-bghanwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsfolgen falscher Entsprechenserklärungen: Der Nebel lichtet sich (RA Dr. Erich Waclawik; Status:Recht 2009, 82)

  • pwclegal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Entlastung des Aufsichtsrats

  • audit-committee-institute.de PDF, S. 18 (Entscheidungsbesprechung)

    Wechselseitige Verantwortung von Vorstand und Aufsichtsrat für Aktualisierung der Entsprechungserklärung

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 180, 9
  • NJW 2009, 2207
  • ZIP 2007, 1463
  • ZIP 2009, 460
  • MDR 2009, 454
  • DNotZ 2009, 688
  • WM 2009, 459
  • BB 2009, 393
  • BB 2009, 796
  • DB 2009, 500
  • NZG 2009, 342
 
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Wird zitiert von ... (96)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 49/01

    Zur Ordnungsmäßigkeit der Einberufung einer Hauptversammlung und zur Anfechtung

    Auszug aus BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07
    Ohne Erfolg rügt die Revision, der für das Geschäftsjahr 2003 gewählte Abschlussprüfer sei wegen Befangenheit (§ 319 Abs. 2 HGB) entsprechend den im Senatsurteil vom 25. November 2002 (BGHZ 153, 32 ff. ) aufgestellten Grundsätzen nicht wählbar gewesen, weil er die Bilanz der Beklagten für das Vorjahr 2002 mit uneingeschränktem Prüfvermerk versehen habe, obwohl die Bilanz keine Rückstellungen wegen der von dem Kläger zu 1 gegen die Beklagte erhobenen (auf die Interviewäußerungen des Dr. B. gestützten) Feststellungsklage auf Schadensersatz ausgewiesen und bei Erteilung des Prüfvermerks sogar schon das erstinstanzliche Urteil in jenem Rechtsstreit vorgelegen habe.

    Das Berufungsgericht hat nicht das Senatsurteil vom 25. November 2002 (aaO) "missverstanden", sondern zutreffend darauf hingewiesen, dass der vorliegende Fall entscheidungserhebliche Unterschiede gegenüber demjenigen jenes Senatsurteils aufweise.

  • BGH, 29.11.1982 - II ZR 88/81

    Beschlußanfechtung wegen Auskunftsverweigerung

    Auszug aus BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07
    Abgesehen davon, dass jene Entscheidung die - jeweils nur im Kontext mit einem bestimmten Tagesordnungspunkt zu beurteilende (vgl. dazu BGHZ 119, 1, 13 f.) - Erforderlichkeit der betreffenden Auskünfte i.S. von § 131 Abs. 1 AktG allein in Bezug auf die Entlastungsbeschlüsse annimmt, hat der Senat (BGHZ 86, 1, 3, 5) bereits entschieden, dass jedenfalls die Abweisung eines Auskunftsbegehrens in Verfahren gemäß § 132 AktG keine Bindungswirkung für den Anfechtungsprozess entfaltet.

    Von einem vorrangigen Aufklärungsinteresse wegen objektiv begründeten Verdachts schwerwiegender Pflichtverletzungen der Verwaltungsorgane der Beklagten (vgl. BGHZ 86, 1, 19 f. ; Hüffer aaO § 131 Rdn. 27) kann hier nicht ausgegangen werden.

  • BGH, 20.04.2000 - VII ZR 116/99

    Demnächst erfolgte Zustellung

    Auszug aus BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07
    Diese Zustellungen sind jedoch jeweils als noch "demnächst" i.S. von § 167 ZPO und damit als fristwahrend anzusehen, weil der im vorliegenden Fall auf vermeidbare Verzögerungen im gerichtlichen Geschäftsablauf zurückzuführende Zeitraum dem Kläger zu 3 nicht angelastet werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 20. April 2000 - VII ZR 116/99, ZIP 2000, 1140).

    Die nachträgliche Adressangabe als solche hat zu keiner dem Kläger zuzurechnenden Zustellungsverzögerung geführt, weil die Klage dem Vorstand der Beklagten trotz einwandfreier Adressangabe in der Klageschrift erst am 15. September 2003 zugestellt wurde und bis dahin bei richtiger Sachbehandlung ohne weiteres auch an die von dem Kläger zu 3 nachträglich benannten Aufsichtsratsmitglieder hätte zugestellt werden können (vgl. auch BGH, Urt. v. 20. April 2000 aaO).

  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01

    Zum regulären Delisting einer börsennotierten Aktiengesellschaft

    Auszug aus BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07
    Der Gesetzesverstoß war damit aber nicht hinfällig, vielmehr erforderte er - schon im Hinblick auf die in der Hauptversammlung nicht erschienenen Aktionäre, die gleichermaßen einen Anspruch auf eine zutreffende Unterrichtung hatten -, dass eine Billigung des Verhaltens der Organmitglieder ausgeschlossen war und die gleichwohl gefassten Entlastungsbeschlüsse anfechtbar sind (vgl. Hüffer aaO § 161 Rdn. 31 m.w.Nachw.; vgl. auch Senat, BGHZ 153, 47, 51) ; anderenfalls blieben Verstöße gegen § 161 AktG folgenlos.

    Soweit die Revision schließlich unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 25. November 2002 (BGHZ 153, 47, 51) rügt, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Kläger zur materiellen Rechtswidrigkeit der Entlastungsbeschlüsse im Hinblick auf die pflichtwidrigen Interviewäußerungen des vormaligen Vorstandssprechers Dr. B. und auf die von dem Aufsichtsrat der Beklagten versäumte Sicherstellung von Regressansprüchen "ignoriert" bzw. irrig als verfristet gemäß § 246 Abs. 1 AktG angesehen, ist damit ein entsprechender Anfechtungsgrund gegenüber dem Beschluss über die Wahl des Aufsichtsrats nicht geltend gemacht, die im Übrigen auch nicht ohne weiteres aus diesem Grund anfechtbar wäre (vgl. BGHZ 153, 47, 52) .

  • BGH, 05.04.1993 - II ZR 238/91

    Gestaltungsspielraum bei Unternehmensverträgen

    Auszug aus BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07
    h) Der Erfolg der Anfechtungsklage eines von mehreren (notwendigen) Streitgenossen kommt im Hinblick auf § 248 Abs. 1 AktG auch den übrigen Streitgenossen zugute, ohne dass es einer Prüfung der von ihnen (zusätzlich) vorgebrachten Anfechtungsgründe gegen denselben Hauptversammlungsbeschluss bedarf (vgl. BGHZ 122, 211, 240) .

    Die Anfechtungsklage ist auch im Übrigen begründet, ohne dass es auf die von dem Kläger zu 3 geltend gemachten Informationspflichtverletzungen wegen angeblicher Nichtbeantwortung zahlreicher von ihm (und anderen Aktionären) in der Hauptversammlung der Beklagten teils schriftlich, teils mündlich gestellter Fragen ankommt, weil der Erfolg der Anfechtungsklagen der Kläger zu 1 und 2 gegen die Entlastungsbeschlüsse auch dem Kläger zu 3 zugute kommt (vgl. Senat, BGHZ 122, 211, 240) .

  • OLG Frankfurt, 29.11.2006 - 2 Ws 173/05

    Urkundendelikte eines Notars: Zeitpunkt der Urkundsqualität einer Niederschrift

    Auszug aus BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07
    Das gilt nicht nur nach Ansicht der Privatgutachter der Beklagten, sondern nach nahezu einhelliger Auffassung zumindest so lange, bis der Notar Ausfertigungen oder Abschriften der von ihm autorisierten Endfassung erteilt (vgl. Bohrer, NJW 2007, 2019 f.; Görk, MittBayNot 2007, 382; Heidel/ Terbrack/Lohr, AktG 2. Aufl. § 130 Rdn. 16; Kanzleiter, DNotZ 2007, 804; Krieger, Festschrift Priester S. 400; Maass, ZNotP 2005, 50, 52; 377, 379; Priester, DNotZ 2006, 403, 417 f.; K. Schmidt/Lutter/Ziemons aaO § 130 Rdn. 41; Spindler/Stilz/Wicke aaO § 130 Rdn. 125).

    eingeleiteten Klageerzwingungsverfahren wegen Verstoßes gegen §§ 267, 274, 348 StGB das Oberlandesgericht Frankfurt (NJW 2007, 1221) mit der Begründung angeschlossen, dass die Beurkundung rechtsgeschäftlicher Erklärungen mit dem in § 13 BeurkG vorgeschriebenen Vorlesen, Genehmigen und Unterschreiben abgeschlossen sei und die Unterzeichnung durch den Notar auch bei sonstigen Beurkundungen i.S. von §§ 36 ff. BeurkG den Schlusspunkt setze (a.A. LG Frankfurt am Main ZIP 2007, 2358).

  • BGH, 22.09.2003 - II ZR 229/02

    Erforderlichkeit der Erstattung von Auszahlungen zur Gläubigerbefriedigung;

    Auszug aus BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07
    Mag auch die Erhebung einer bloßen Feststellungsklage auf Schadensersatz die Erforderlichkeit einer Rückstellung nicht ausschließen, wie einer der Privatgutachter der Kläger zu 1 und 2 ausführt, so kann und muss doch bei der Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des Bestehens von Ansprüchen nach dem jeweiligen Erkenntnisstand differenziert werden (vgl. Sen.Urt. v. 22. September 2003 - II ZR 229/02, ZIP 2003, 2068 f.; BFH DB 2002, 871).
  • BGH, 15.06.1992 - II ZR 18/91

    Beitritt eines Unternehmens zu Beherrschungsvertrag durch Änderungsvertrag -

    Auszug aus BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07
    Abgesehen davon, dass jene Entscheidung die - jeweils nur im Kontext mit einem bestimmten Tagesordnungspunkt zu beurteilende (vgl. dazu BGHZ 119, 1, 13 f.) - Erforderlichkeit der betreffenden Auskünfte i.S. von § 131 Abs. 1 AktG allein in Bezug auf die Entlastungsbeschlüsse annimmt, hat der Senat (BGHZ 86, 1, 3, 5) bereits entschieden, dass jedenfalls die Abweisung eines Auskunftsbegehrens in Verfahren gemäß § 132 AktG keine Bindungswirkung für den Anfechtungsprozess entfaltet.
  • BGH, 14.03.2005 - II ZR 153/03

    Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters ohne wichtigen Grund

    Auszug aus BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es in diesem Zusammenhang nur auf die in der Klageschrift der Kläger zu 1 und 2 konkret als nicht oder nicht zutreffend beantwortet aufgeführten Fragen der Aktionärsvertreter E. (nachfolgend E.) und N. (nachfolgend N.) ankommt, weil Anfechtungsgründe in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern innerhalb der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG in den Rechtsstreit eingeführt werden müssen (vgl. BGHZ 120, 141, 157 m.w.Nachw.; Sen.Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, AG 2005, 395, 397).
  • OLG Frankfurt, 13.10.2006 - 20 W 54/05
    Auszug aus BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07
    Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht und ist der Senat im vorliegenden Anfechtungsprozess an die auf Betreiben der Kläger zu 1 und 2 im Auskunftserzwingungsverfahren gemäß § 132 AktG ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2006 (20 W 54/05), das den Klägern einen Auskunftsanspruch wegen Nichtbeantwortung einiger in der Hauptversammlung gestellter Fragen (lit. d, f bis l) zuerkannt hat, nicht gebunden.
  • BGH, 17.12.2001 - II ZR 27/01

    Rechtsfolgen einer Klage gegen die Feststellung des Jahresabschlusses einer KG;

  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02

    Anfechtungsklage gegen die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder

  • BGH, 19.10.1977 - IV ZR 149/76

    Verzögerung der Zustellung der Klage aufgrund verspäteter Einzahlung des

  • BFH, 30.01.2002 - I R 68/00

    Rückstellungen - Auflösung nicht vor rechtskräftiger Klageabweisung

  • BGH, 21.07.2003 - II ZR 109/02

    Zur sog. "Blockabstimmung" und zur Frage eines Bezugsrechts der Aktionäre bei

  • BGH, 12.07.2006 - IV ZR 23/05

    Begriff der Klagezustellung demnächst

  • BGH, 01.03.1999 - II ZR 305/97

    Zulässigkeit eines Teilurteils im aktienrechtlichen Nichtigkeits- bzw.

  • BGH, 21.04.1997 - II ZR 175/95

    Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft konkretisiert

  • BGH, 22.05.1989 - II ZR 206/88

    Zustellung der Anfechtungsklage gegen eine Aktiengesellschaft; Anforderungen an

  • LG München I, 18.02.2003 - 33 O 8439/02

    Leo Kirch

  • BFH, 26.04.1989 - I R 147/84

    Ansatz bestrittener Forderungen erst nach rechtskräftiger Entscheidung bzw.

  • OLG Stuttgart, 07.05.1992 - 13 U 140/91
  • BGH, 09.11.1992 - II ZR 230/91

    Befangenheitsablehnung in der Berufungsinstanz - Ausschluß der Aktionäre vom

  • BGH, 01.12.2003 - II ZR 161/02

    Verfahrensrecht - GmbH verschmilzt auf eine AG: Unterbrechung des Prozesses?

  • OLG Frankfurt, 17.07.2007 - 5 U 229/05

    Aktienrecht: Anfechtung einer Hauptversammlung wegen behaupteter

  • OLG Düsseldorf, 28.03.2003 - 16 U 79/02

    Zur Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung einer

  • BGH, 04.07.1994 - II ZR 114/93

    Anforderungen an die Beurkundung eines Hauptversammlungsbeschlusses

  • BGH, 11.06.2007 - II ZR 152/06

    Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von

  • LG Wuppertal, 26.02.2002 - 14 O 82/01

    Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen fehlendereigener Wahrnehmung

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

  • LG Frankfurt/Main, 29.11.2007 - 31 Qs 27/07

    Urkundenunterdrückung: Vernichtung der vorläufigen notariellen Niederschrift

  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 48/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    Wenn der Antragsteller im Mahnverfahren alle für die Zustellung des Mahnbescheids erforderlichen Mitwirkungshandlungen erbracht hat, liegt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Gang des Verfahrens ausschließlich in den Händen des Gerichts (vgl. BGHZ 168, 306 Rn. 20; BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 54; Urteil vom 17. September 2009 - IX ZR 74/08, NJW 2010, 73 Rn. 9; Urteil vom 22. September 2009 - XI ZR 230/08, BGHZ 182, 284 Rn. 16).
  • OLG Frankfurt, 24.06.2009 - 23 U 90/07

    Hauptversammlungsbeschlüsse der Aktiengesellschaft: Verweigerung einer

    Ihr kommt damit nicht mehr Gewicht zu als einem Entwurf (BGH, Urteil vom 16.2.2009, II ZR 185/07, Umdruck S. 8ff.).

    Im Übrigen könnte eine Verletzung einer solchen weitergehenden Überwachungs- und Protokollierungspflicht kaum zur Nichtigkeit der Beurkundung führen (BGH, Urteil vom 16.2.2009, II ZR 185/07, Umdruck S. 13).

    Dadurch ist das Informationsrecht in qualitativer und quantitativer Hinsicht sowie bezüglich des Detaillierungsgrades begrenzt (BGH, Urteil vom 16.2.2009, II ZR 185/07, Umdruck S. 26).

    Für das vorliegende Verfahren kommt dem genannten Beschluss des 20. Zivilsenates zwar keine formelle Bindungswirkung zu (BGH, Urteil vom 16.2.2009, II ZR 185/07, Umdruck S. 23, OLG München BB 2002, 112ff.).

    Ob er sich in wirksamer Weise pauschal alle Fragen anderer Redner zu eigen gemacht hat, ist unmaßgeblich, weil es ohnehin nur auf die Fragen ankommt, die in den beiden Klageschriften als nicht oder nicht zutreffend beantwortet aufgeführt werden (BGH, Urteil vom 16.2.2009, II ZR 185/07, Umdruck S. 22).

    Unerheblich ist, ob die Kläger ihre Widersprüche vor oder nach den jeweiligen Beschlussfassungen eingelegt haben (BGH, Urteil vom 16.2.2009, II ZR 185/07, Umdruck S. 13).

    Wenn ein Sachverhalt in erster Linie den Vorstand betrifft, so muss dieser für die Bewertung der Tätigkeit des Aufsichtsrats nicht ohne Weiteres von wesentlicher Bedeutung sein (vgl. BGH, Urteil vom 16.2.2009, II ZR 185/07, Umdruck S. 25f.).

    Im Übrigen steht mittlerweile rechtskräftig fest, dass die Anfechtung des Gewinnverwendungsbeschlusses unberechtigt war (BGH, Urteil vom 16.2.2009, II ZR 185/07, Umdruck S. 30).

    In einem solchen Fall ist eine Wahrscheinlichkeitsbeurteilung erforderlich (BGH, Urteil vom 16.02.2009, II ZR 185/07, Umdruck S. 31), die im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten nicht in Gegensatz zur Zuständigkeit der Münchner Gerichte für die Schadensersatzklage steht.

    Die Wahrscheinlichkeit, ob der geltend gemachte Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte in relevantem Umfang besteht, ist nach dem jeweiligen Erkenntnisstand von Jahr zu Jahr zu beurteilen und daher keine starre Größe (BGH, Urteil vom 16.2.2009, II ZR 185/07, Umdruck S. 31).

    Er wird deshalb im Regelfall keine Antizipation des Vermögensverlustes vornehmen wollen, auch wenn damit das Eingeständnis eines Fehlverhaltens nicht verbunden ist (BGH, Urteil vom 16.2.2009, II ZR 185/07, Umdruck S. 31).

    Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass die entscheidungserheblichen Rechtsfragen im Wesentlichen durch das zitierte Urteil des BGH vom 16.2.2009 (II ZR 185/07) geklärt sind.

  • OLG Stuttgart, 17.11.2010 - 20 U 2/10

    Aktiengesellschaft: Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über die

    Ist die "Entsprechenserklärung" in einem nicht unwesentlichen Punkt unrichtig oder wird sie bei einer später eintretenden Abweichung von den DCGK-Empfehlungen in einem solchen Punkt nicht umgehend berichtigt, liegt darin ein Gesetzesverstoß, der dennoch gefasste Entlastungsbeschlüsse anfechtbar macht (BGHZ 180, 9 [juris Rn. 19]; BGHZ 182, 272 [juris Rn. 16]).

    bb) Maßstab für die Erforderlichkeit einer Auskunft im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist die Sicht eines objektiv urteilenden Durchschnittsaktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt (BGHZ 160, 385 [juris Rn. 9]; BGHZ 180, 9 [juris Rn. 39]; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 131 Rn. 12).

    (1) Dadurch wird der Auskunftsanspruch des Aktionärs sowohl in quantitativer und qualitativer Hinsicht als auch in Bezug auf seinen Detaillierungsgrad begrenzt (BGHZ 180, 9 [juris Rn. 39]).

    Der Kläger muss innerhalb der Anfechtungsfrist die Fragen im Einzelnen bezeichnen, auf deren unzureichende Beantwortung er die Beschlussanfechtung stützt (BGHZ 180, 9 [juris Rn. 34]).

    (2.3) Ob die Frage des Aktionärsvertreters L, auf welche sich die auf Seite 205 des stenografischen Wortprotokolls (II B.3) wiedergegebene Antwort des Vorstands bezog, durch diese Erklärung sachlich unzutreffend beantwortet wurde, ist nicht zu entscheiden, da sich die Klägerin Ziffer 2) auf die fehlerhafte Beantwortung dieser Frage nicht innerhalb der Anfechtungsfrist berufen hat (vgl. BGHZ 180, 9 [juris Rn. 34]; näher dazu oben (1) (1.2)).

    Die nach Einführung des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 AktG ergangene Rechtsprechung hat ein überwiegendes Aufklärungsinteresse ebenfalls für möglich erachtet (OLG Düsseldorf, WM 1991, 148 [juris Rn. 112]; BGHZ 180, 9 [juris Rn. 43]).

    (2.1.2) Für die Annahme eines überwiegenden Aufklärungsinteresses genügt jedoch nicht schon die bloße Behauptung eines Fehlverhaltens (BGHZ 86, 1 [juris Rn. 50]), die Darlegung unbelegter Vermutungen (OLG Düsseldorf, WM 1991, 2148 [juris Rn. 112]) oder eines subjektiven Verdachts (BGHZ 180, 9 [juris Rn. 43]).

    Detailinformationen sind dabei aber grundsätzlich nur insoweit erforderlich, als sie ein objektiv urteilender Durchschnittsaktionär benötigt, um beurteilen zu können, ob die Verwaltung sich kaufmännisch vernünftig verhalten hat (BGHZ 180, 9 [juris Rn. 41]); Entsprechendes gilt für die Beurteilung der Wiederwahl von Organmitgliedern.

    (2.3.1) Die Beeinträchtigung der Kontrahierungsfähigkeit der Gesellschaft wegen Offenlegung von Informationen unter Verstoß gegen "ungeschriebene Diskretionsgesetze" im Wirtschaftsverkehr ist als hinreichender Nachteil im Sinne von § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG anerkannt (OLG Frankfurt, WM 1997, 1704 [juris Rn. 34]; insoweit aufrechterhalten durch BGHZ 180, 9 [juris Rn. 41]; Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 101; Kersting in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 298).

  • BGH, 10.07.2012 - II ZR 48/11

    Fresenius

    Ist die Entsprechenserklärung von vornherein in einem nicht unwesentlichen Punkt unrichtig oder wird sie bei einer später eintretenden Abweichung von den DCGK-Empfehlungen in einem solchen Punkt nicht umgehend berichtigt, so liegt darin ein Gesetzesverstoß, der dazu führen kann, dass eine unter Verstoß gegen § 120 Abs. 2 Satz 1 AktG dennoch erteilte Entlastung anfechtbar ist im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG (BGH, Urteil vom 21. September 2009 - II ZR 174/08, BGHZ 182, 272 Rn. 16 - Umschreibungsstopp; Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 19 - Kirch/Deutsche Bank).
  • OLG Düsseldorf, 05.07.2012 - 6 U 69/11
    Gemäß den zutreffenden Ausführungen des BGH in dessen Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07 - [= BGHZ 180, 9 ff. = WM 2009, 459 ff. = juris Rn 34] sei es nämlich ausreichend, wenn die angeblich nicht ordnungsgemäß beantworteten Fragen als solche innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG konkret benannt würden.

    Eine abweichende Aussage könne auch dem von dem Kläger zu 2) zu seinen Gunsten angeführten Urteil des BGH vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07 - nicht entnommen werden.

    aa) Zutreffend hat schon das Landgericht in dem angefochtenen Urteil darauf hingewiesen, dass Anfechtungsgründe in ihrem wesentlichen Tatsachenkern bereits innerhalb der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG in den Rechtsstreit eingeführt werden müssen und daher die Fragen, auf deren fehlende oder nicht ausreichende Beantwortung die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses gestützt werden soll, bereits in der Klageschrift im einzelnen bezeichnet werden müssen (BGHZ 180, 9 ff. = WM 2009, 459 ff. = juris Rn 34 m.w.N.; OLG Stuttgart, AG 2011, 93 ff. = juris Rn 632); hierzu gehört insbesondere auch, dass in solchen Fällen, in denen sich der Anfechtungskläger nicht bloß darauf beruft, bestimmte Fragen seien überhaupt nicht beantwortet worden, sondern darauf, die erteilten Antworten seien unrichtig oder unvollständig, nicht nur die gestellten Fragen, sondern auch die darauf gegebenen Antworten der Verwaltung noch innerhalb der Anfechtungsfrist ebenfalls vorgetragen werden (OLG Stuttgart, a.a.O. = juris Rn 633).

    Eine derartig pauschale Rüge der Verletzung von Informationspflichten lässt aber die erforderliche Überprüfung, ob ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte ansehen würde - (BGHZ 180, 9 ff. = WM 2009, 459 ff. = juris Rn 39 m.w.N.) - Maßstab des § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG - nicht zu und reicht deshalb im Ergebnis nicht aus.

    cc) Entgegen der Ansicht des Klägers zu 2) ist etwas anderes auch dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07 - in der Sache VV. ./. WW.

    (BGHZ 180, 9 ff. = WM 2009, 459 ff. = juris Rn 34) nicht zu entnehmen.

    Außerdem haben in dem dortigen Fall auch zumindest die schriftlichen Anwortvorschläge des Backoffice der Verwaltung vorgelegen (BGHZ 180, 9 ff. = WM 2009, 459 ff. = juris Rn 37), wenn auch der Entscheidung nicht im einzelnen zu entnehmen ist, wann und von wem diese in das Verfahren eingeführt worden sind.

    (1) Nach der genannten Vorschrift des DCGK soll allerdings der Aufsichtsrat in seinem jährlichen Bericht an die Hauptversammlung (§ 171 Abs. 2 AktG, vgl. Kremer in: Ringleb/Kremer/Lutter/von Werder, Kommentar zum Deutschen Corporate Governance-Index, 4. Auflage, Rn 1139) "über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung informieren", um auf diese Weise die Informationsgrundlage für die Entlastung des Aufsichtsrates zu verbessern (BGH WM 2009, 459 ff. = juris Rn 21; Kremer, a.a.O., Rn 1138).

    Von einer hinreichend eindeutigen Rechtsverletzung in diesem Sinne kann aber hier schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil die inhaltlichen Anforderungen, die an einen den Anforderungen von Ziffer 5.5.3 Satz 1 DCGK entsprechenden Bericht des Aufsichtsrates zu stellen sind, bisher in der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - einschließlich auch der beiden von dem Kläger zu 2) in diesem Zusammenhang zu seinen Gunsten angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07 - "VV. ./. WW." (BGHZ 180, 9 ff. = WM 2009, 459 ff.) und vom 21. September 2009 - II ZR 174/08 - "Umschreibungsstop" - (BGHZ 182, 272 ff. = WM 2009, 2085 ff.), von denen die letztere zudem auch ohnehin erst nach der hier streitigen Entlastungsentscheidung ergangen ist - nicht eindeutig geklärt sind und darüber hinaus eine abstrakte Fassung der Berichterstattung über die Interessenkonflikte, wie sie hier in Rede steht, in der zum Zeitpunkt der angefochtenen Entlastungsentscheidung auf dem Markt befindlichen Fachliteratur zum Teil sogar ausdrücklich empfohlen wurde (Peltzer, Deutsche Corporate Governance, 2. Auflage 2004, S. 180; eben diesen Vorschlag in Bezug nehmend auch Kremer, a.a.O. Rn 1137 Fn 277; ebenso in Auseinandersetzung mit dem Urteil des OLG Frankfurt, a.a.O., mittlerweile auch Priester, ZIP 2011, 2081 ff., 2084).

    Das Vorbringen des Klägers zu 2) kann eine Anfechtung unter diesem Gesichtspunkt schon deshalb nicht rechtfertigen, weil Anfechtungsgründe in ihrem wesentlichen Tatsachenkern bereits innerhalb der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG in den Rechtsstreit eingeführt sein müssen (BGHZ 180, 9 ff. = WM 2009, 459 ff. = juris Rn 34 m.w.N.) und daher ebenso wie in dem Fall einer unmittelbar auf die Verletzung der Aktionärsrechte aus § 131 AktG gestützten Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses - zu diesem siehe BGH, a.a.O. und OLG Stuttgart, AG 2011, 93 ff. = juris Rn 632 f.; vgl. auch bereits oben B I 1 b) - auch in dem hier gegebenen Fall der Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses mit Rücksicht auf eine Verletzung des Auskunftsrechts in einer zurückliegenden Hauptversammlung die Fragen, auf deren unzureichende Beantwortung die Beschlussanfechtung im einzelnen gestützt werden soll, im Einzelnen bezeichnet werden müssen.

  • BGH, 16.03.2009 - II ZR 302/06

    Wertpapierdarlehen

    Der Umstand, dass die Kläger zu 9 bis 11, 14 und 18 im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten waren, führt nicht zum Erlass eines Teilversäumnisurteils ihnen gegenüber (§ 555 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 331 ZPO), weil alle Kläger im Hinblick auf die von ihnen erstrebten Urteilswirkungen des § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG notwendige Streitgenossen i.S. des § 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO sind (vgl. Senat, BGHZ 122, 211, 240 ; Sen. Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, Tz. 55 "Kirch/Deutsche Bank" ZIP 2009, 460, z.V.b. in BGHZ) und daher die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten gelten.

    Eine abschließende Entscheidung über die Klagen der meisten Kläger gegen den Übertragungsbeschluss ist dem Senat allerdings verwehrt, weil das Berufungsgericht sich - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - nicht mit den von etlichen Klägern zusätzlich - auch mit entsprechenden Gegenrügen in der Revisionsinstanz - geltend gemachten Anfechtungsgründen, die ggf. allen gemäß § 245 a.F. AktG klagebefugten Klägern zugute kämen (vgl. BGHZ 122, 211, 240 ; Sen. Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 185/07 ZIP 2009, 460, 470 Tz. 55), befasst hat.

    Der sonach gebotenen Abweisung der Klage der Kläger zu 14 und 19 steht nicht entgegen, dass zwischen sämtlichen Klägern eine notwendige Streitgenossenschaft i.S. des § 62 Abs. 1 Fall 1 ZPO besteht, weil es sich insoweit nicht um eine Entscheidung über das gemeinsame streitige Rechtsverhältnis handelt (vgl. Sen.Urt. v. 16. Februar 2009 aaO Tz. 55 "Kirch/Deutsche Bank").

  • BGH, 09.10.2018 - II ZR 78/17

    Nichtigkeit des Wahlvorschlags eines Aufsichtsrats wegen eines behaupteten

    Ein Gesetzesverstoß (§ 243 Abs. 1 AktG), der Entlastungsbeschlüsse anfechtbar machen kann, kann vorliegen, wenn die Entsprechenserklärung nach § 161 Abs. 1 Satz 1 AktG in einem nicht unwesentlichen Punkt unrichtig ist oder bei einer später eintretenden Abweichung von den DCGK-Empfehlungen in einem solchen Punkt nicht umgehend berichtigt wird (BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 19 - Kirch/Deutsche Bank; Urteil vom 21. September 2009 - II ZR 174/08, BGHZ 182, 272 Rn. 16 - Umschreibungsstopp).

    bb) Der Bundesgerichtshof hat bisher offengelassen, ob überhaupt und ggfs. in welchem Umfang eine etwa unrichtige Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG Auswirkungen auf den Wahlvorschlagsbeschluss des Aufsichtsrates und die nachfolgende Wahl in der Hauptversammlung hat (BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 19 und 32 - Kirch/Deutsche Bank; Beschluss vom 9. November 2009 - II ZR 14/09, juris) und schließt sich nunmehr der zuletzt genannten Auffassung an.

    So hat der Senat auch bereits in früheren Entscheidungen für eine Aktualisierungspflicht der Entsprechenserklärung darauf abgestellt, dass die Abweichung von den DCGK-Empfehlungen zunächst eingetreten sein muss (BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 19 - Kirch/Deutsche Bank; Urteil vom 21. September 2009 - II ZR 174/08, BGHZ 182, 272 Rn. 16 - Umschreibungsstopp).

    Das ist bei dem Aufsichtsratsbericht nach § 171 Abs. 2 AktG, in dem nach dem Deutschen Corporate Governance Kodex über das Auftreten und die Behandlung von Interessenkonflikten im Aufsichtsrat berichtet werden soll, was den bisherigen Entscheidungen des Senats über die Folgen einer unterlassenen Aktualisierung der Entsprechenserklärung zugrunde lag (BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 19 - Kirch/Deutsche Bank; Urteil vom 21. September 2009 - II ZR 174/08, BGHZ 182, 272 Rn. 16 - Umschreibungsstopp), anders.

    Ein gegen das Vorgehen des Versammlungsleiters gerichteter Verfahrensantrag wäre nicht zur Abstimmung zuzulassen gewesen, da er auf eine unzulässige Satzungsdurchbrechung hinausgelaufen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 30 - Kirch/Deutsche Bank).

  • BGH, 05.11.2013 - II ZB 28/12

    Aktiengesellschaft: Umfang der Auskunftspflicht des Vorstands in der

    Entsprechend der Funktion des Auskunftsrechts, das auch zur Meinungs- und Urteilsbildung anderer Aktionäre in der Hauptversammlung beitragen soll, ist Maßstab für die "Erforderlichkeit" eines Auskunftsverlangens der Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur auf Grund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 389; Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 39 - Kirch/Deutsche Bank).

    Durch dieses Kriterium wird das Informationsrecht gemäß § 131 AktG in qualitativer und quantitativer Hinsicht sowie hinsichtlich seines Detaillierungsgrads begrenzt (BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 39 - Kirch/Deutsche Bank).

    Die Begrenzung des Auskunftsrechts der Aktionäre stellt schließlich auch keine unverhältnismäßige Beschränkung der Aktionärsrechte dar, weil zum einen die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Auskunft durch die Gesellschaft nach § 132 Abs. 1 AktG einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt und zum anderen die Erteilung unzureichender Auskünfte die Gefahr der Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses in sich birgt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 388; Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 33 ff. - Kirch/Deutsche Bank).

    Das auf der Vertraulichkeit der verlangten Informationen beruhende Recht zur Auskunftsverweigerung tritt hier auch nicht hinter ein vorrangiges Aufklärungsinteresse wegen eines objektiv begründeten Verdachts schwerwiegender Pflichtverletzungen zurück (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 43 - Kirch/Deutsche Bank; Urteil vom 29. November 1982 - II ZR 88/81, BGHZ 86, 1, 19 f.).

  • OLG Frankfurt, 20.10.2010 - 23 U 121/08

    Überprüfung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft:

    Insoweit ist nämlich festzuhalten, dass sich sowohl im Vergleich zu den maßgeblichen Verhältnissen für das Geschäftsjahr 2006 als auch den vorangegangenen Geschäftsjahren, die Gegenstand der nachfolgend wiedergegebenen Rechtsprechung des Oberlandesgericht Frankfurt am Main sind, der maßgebliche Grad der Wahrscheinlichkeit einer nennenswerten Inanspruchnahme der Beklagten aus dem Fernsehinterview (um den es hier im Kern geht, vgl. BGH, Urteil vom 16.2.2009, II ZR 185/07 - bei juris) nicht erhöht hat; jedenfalls haben die Kläger zu 5) und 6) Anhaltspunkte dafür nicht substantiiert dargelegt.

    In diesem Zusammenhang ist auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.2.2009 (II ZR 185/07 - bei juris) von Bedeutung, wonach durch bloße Zweifel oder Mutmaßungen die Gültigkeit und die Beweiskraft (§§ 415, 418 ZPO) der notariellen Beurkundung gemäß § 130 AktG - hier in Gestalt der von dem Notar autorisierten Endfassung - nicht ausgeräumt werden können, weil anderenfalls die von § 130 AktG vor allem bezweckte Rechtssicherheit (vgl. Hüffer a.a.O. § 130 Rn 1) über die von der Hauptversammlung gefassten - hier ihrem Inhalt nach auch gar nicht im Streit stehenden - Beschlüsse in ihr Gegenteil verkehrt würde; selbst gegenüber handschriftlichen Aufzeichnungen und/oder Korrekturen könnte eingewandt werden, sie seien erst nachträglich auf Weisung Dritter entstanden.

    Die übrigen der vom Kläger zu 1) hinsichtlich der Protokollierung erhobenen Rügen sind mit der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.2.2009 (II ZR 185/07 - bei juris) ebenfalls gegenstandslos geworden.

    Zwar binden solche im Auskunftserzwingungsverfahren ergangenen Entscheidungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (Urteil vom 16.2.2009, II ZR 185/07 - bei juris) das Gericht im Anfechtungsprozess nicht, das aber nicht daran gehindert ist, sich einer dort erfolgten überzeugenden Begründung anzuschließen und auf sie zu verweisen.

    Denn der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.2.2009 (II ZR 185/07, BGHZ 180, 9) entschieden, dass eine Unrichtigkeit der gemäß § 161 AktG vom Vorstand und Aufsichtsrat abzugebenden Entsprechenserklärungen wegen der darin liegenden Verletzung von Organpflichten zur Anfechtbarkeit jedenfalls der gleichwohl gefassten Entlastungsbeschlüsse führt, soweit die Organmitglieder die Unrichtigkeit kannten oder kennen mussten.

    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1, 101 ZPO und berücksichtigt das Ausmaß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens sowie den Gesichtspunkt der notwendigen Streitgenossenschaft der (Anfechtungs-) Kläger im Sinne des § 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16.2.2009, II ZR 185/07 - bei juris) und ihre Haftung nach Kopfteilen.

  • BGH, 10.10.2017 - II ZR 375/15

    Aktiengesellschaft: Berichtigung der notariellen Niederschrift über die

    Das notarielle Hauptversammlungsprotokoll gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 AktG hat den Charakter eines Berichts des Notars über seine Wahrnehmungen (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeurkG; BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 11) und ist damit eine Tatsachenurkunde (Preuß in Armbrüster/Preuß/Renner, BeurkG und DONot, 7. Aufl., § 37 BeurkG Rn. 12; Staudinger/Hertel, Neubearbeitung 2017, BGB, Vorbem. §§ 127a, 128 [BeurkG] Rn. 608).

    Eine inhaltliche Änderung der notariellen Niederschrift ist ohne weiteres bis zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Notar sich der errichteten Urkunde entäußert (BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 11 mwN).

    Der Notar kann die Feststellung zum Abstimmungsergebnis im Protokoll zwar auf dessen Bekanntgabe durch den Versammlungsleiter stützen; eigene Wahrnehmungen des Notars zum Abstimmungsvorgang sind insoweit nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 16).

  • BGH, 21.09.2009 - II ZR 174/08

    "Umschreibungsstopp"

  • BGH, 08.02.2011 - II ZR 206/08

    Hilfsweise Erledigungserklärung im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess - Wella

  • BGH, 21.06.2010 - II ZR 24/09

    Aufsichtsratsbericht

  • LG Stuttgart, 19.12.2017 - 31 O 33/16

    Porsche Automobil Holding SE: Anfechtsungs- und Nichtigkeitsklage gegen

  • BGH, 19.05.2015 - II ZR 176/14

    Beschlüsse in der Hauptversammlung einer nicht börsennotierten

  • BGH, 14.01.2014 - II ZB 5/12

    Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung: Bindung des

  • BGH, 22.03.2011 - II ZR 229/09

    BGH bejaht Anfechtungsbefugnis des Minderheitsaktionärs trotz wirksamer

  • OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 W 5/11

    Auskunftsrecht des Aktionärs einer börsennotierten Gesellschaft: Erforderlichkeit

  • OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 20 U 2/14

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen: Isolierte Anfechtung der Ablehnung

  • BGH, 21.10.2014 - II ZR 330/13

    Aktiengesellschaft: Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Satzungsbestimmung über

  • OLG Stuttgart, 29.02.2012 - 20 U 3/11

    Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses der Aktiengesellschaft: Gefährdung

  • OLG Frankfurt, 07.12.2010 - 5 U 29/10

    Zuständigkeit der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft: Erwerb einer

  • OLG Frankfurt, 26.06.2012 - 5 U 144/09

    Zur Wirksamkeit der Beschlüsse der Hauptversammlung der Deutschen Bank 2008

  • BGH, 23.02.2021 - II ZR 65/19

    CECONOMY AG (ehemals METRO AG): Klagen u.a. gegen Umfirmierung und

  • BGH, 07.12.2009 - II ZR 63/08

    Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses wegen fehlender Entsprechenserklärung

  • OLG Stuttgart, 21.03.2014 - 20 U 8/13

    Ein-Mann-Aktiengesellschaft: Nichtigkeit eines Gewinnverwendungsbeschlusses bei

  • BGH, 21.04.2020 - II ZR 412/17

    Aktiengesellschaft: Befugnis des Insolvenzverwalters auf Feststellung der

  • BGH, 21.04.2020 - II ZR 56/18

    Kommanditgesellschaft auf Aktien: Rechtsschutzinteresse des Insolvenzverwalters

  • LG Stuttgart, 28.05.2010 - 31 O 56/09

    Aktiengesellschaft: Anfechtung der Entlastung von Aufsichtsrat und Vorstand

  • BGH, 19.07.2011 - II ZR 124/10

    Keine Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft nach

  • OLG Stuttgart, 02.12.2014 - 20 AktG 1/14

    Freigabeverfahren nach Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschluss:

  • LG Frankfurt/Main, 13.03.2009 - 5 O 57/06

    Spruchverfahren: Anspruch auf bare Zuzahlung aufgrund der Unangemessenheit eines

  • OLG München, 19.07.2018 - 23 U 2737/17

    Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen einer Verwaltungsgesellschaft

  • OLG Frankfurt, 29.12.2020 - 5 U 231/19

    Anfechtbarkeit von Entlastungsbeschlüssen wegen unrichtiger Auskunft nur bei

  • BGH, 19.05.2015 - II ZR 181/14

    Nichtbörsennotierte Aktiengesellschaft: Niederschrift der Hauptversammlung bei

  • LG Frankfurt/Main, 23.02.2021 - 5 O 64/20

    Virtuelle Hauptversammlung nach dem COVMG

  • OLG Düsseldorf, 13.07.2015 - 26 W 16/14

    Umfang des Informationsrechts eines Aktionärs hinsichtlich der Besetzung von

  • LG München I, 28.12.2021 - 5 HKO 19057/18

    Äußerungen und aktienrechtliche Treuepflicht

  • OLG Frankfurt, 05.07.2011 - 5 U 104/10

    Zur Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Großbank

  • OLG Hamm, 23.09.2009 - 31 U 31/09

    Pflichten einer Bank aus einem Anlageberatungsvertrag

  • BGH, 12.09.2023 - II ZB 6/23

    Geschäftswert eines Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals;

  • LG München I, 20.01.2011 - 5 HKO 18800/09

    Anfechtungsklage hinsichtlich des Squeeze out-Beschlusses wegen Verletzung des

  • LG München I, 08.04.2010 - 5 HKO 12377/09

    Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung: Wirksamkeit der Übernahme der Hypo

  • OLG Frankfurt, 12.11.2013 - 5 U 14/13

    Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste aus

  • BGH, 09.11.2009 - II ZR 154/08

    Zulassung einer Revision aufgrund der Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses

  • OLG München, 11.06.2015 - 23 U 4375/14

    Auskunftsrecht, Aktionär, Hauptversammlung, Urkundenverlesung,

  • OLG Düsseldorf, 20.01.2012 - 6 U 168/10

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschlussmängelklage einzelner Aktionäre gegen die

  • BGH, 10.05.2010 - II ZB 3/09

    Kostenerstattung: Erstattungsanspruch des Streithelfers in mehreren

  • OLG Celle, 27.06.2018 - 9 U 78/17

    Wirksamkeit der Entlastung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft in der

  • LG München I, 29.07.2021 - 5 HKO 7359/21

    Auskunftserzwingungsverfahren über Bewertungsmethode bei virtueller

  • BGH, 11.07.2023 - II ZR 98/21

    Anfechtbarkeit von gegen körperschaftsrechtliche Satzungsbestimmungen verstoßende

  • OLG Karlsruhe, 30.09.2015 - 7 AktG 1/15

    Freigabeverfahren für angefochtene Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung

  • OLG Frankfurt, 08.11.2012 - 21 W 33/11

    Umfang der Auskunftspflicht in Hauptversammlung nach Aktionärsrichtlinie

  • OLG Hamburg, 17.05.2010 - 2 Ws 160/09

    Falschbeurkundung des Notars: Einschränkungslosigkeit der Vollmacht im

  • OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 6 AktG 1/18
  • OLG Frankfurt, 15.05.2012 - 5 U 66/11

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Bank AG

  • OLG Hamm, 25.11.2009 - 8 U 61/09

    Wirksamkeit der Kündigung des Anstellungsvertrages eines Geschäftsführers

  • LG München I, 04.06.2009 - 5 HKO 591/09

    Aktienrecht: Rechtmäßigkeit eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages;

  • LG München I, 10.12.2009 - 5 HKO 13261/08

    Aktiengesellschaft: Anforderungen an einen hinreichend bestimmten

  • OLG Düsseldorf, 23.02.2015 - 26 W 14/14

    Auskunftsrechte der Aktionäre bei Zurückstellung der Entscheidung über die

  • KG, 16.10.2023 - 2 AktG 1/23

    Gerichtliche Freigabe der Handelsregistereintragung eines angefochtenen

  • LG München I, 31.07.2020 - 5 HKO 9709/19

    Hauptversammlung, Einkommen, Fonds, Gesellschaft, Aufsichtsrat, Marke, Auskunft,

  • LG München I, 23.02.2012 - 5 HKO 12377/09

    Aktiengesellschaft: Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts als

  • LG Stuttgart, 17.05.2011 - 31 O 30/10

    Voraussetzungen für die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses einer

  • OLG Köln, 09.07.2009 - 18 U 167/08

    Entlastungsbeschluss; Anfechtungsklage

  • OLG Frankfurt, 02.10.2012 - 5 U 10/12

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Bank-AG

  • OLG München, 07.05.2015 - 23 U 4375/14
  • OLG Frankfurt, 20.10.2009 - 5 U 22/09

    Aktiengesellschaft: Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen außenstehender Aktionäre

  • BGH, 11.10.2010 - II ZR 93/08

    Wirkung der ordnungsgemäßen Rechtsmitteleinlegung durch einen notwendigen

  • LG Hannover, 17.03.2010 - 23 O 124/09

    Interessenkonflikte von Aufsichtsratsmitgliedern i.R.v. im Konzernverbund

  • OLG Düsseldorf, 08.06.2020 - 26 W 4/20
  • BGH, 10.07.2012 - II ZR 122/10

    Wirksamkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen der Aktiengesellschaft:

  • OLG Frankfurt, 06.04.2009 - 5 W 8/09

    Aktienrecht: Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener

  • LG Frankfurt/Main, 12.11.2013 - 5 O 151/13

    Wirksamkeit der Bestätigungsbeschlüsse der Deutschen Bank zu den HV-Beschlüssen

  • OLG Frankfurt, 08.06.2009 - 23 W 3/09

    Aktienrecht: Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener

  • LG Frankfurt/Main, 02.02.2010 - 5 O 178/09

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Europäischen

  • OLG Stuttgart, 10.01.2014 - 20 U 8/13

    Ein-Mann-Aktiengesellschaft: Nichtigkeit eines Gewinnverwendungsbeschlusses bei

  • LG Frankfurt/Main, 20.12.2013 - 5 O 157/13

    Kein unzulässiger Sondervorteil des SoFFin durch Kapitalerhöhung zur Rückführung

  • OLG Frankfurt, 06.04.2009 - 5 W 7/09

    Nichtigkeits- und Anfechtungsklage gegen Beschlüsse einer Aktiengesellschaft;

  • LG Köln, 12.01.2012 - 91 O 77/11

    Erfolgsaussichten der Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses durch einen

  • OLG Frankfurt, 28.11.2017 - 5 U 6/17

    Anfechtbarkeit von Beschlussfassungen in der Hauptversammlung einer AG

  • LG München I, 19.11.2020 - 5 HKO 14532/19

    Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über Sonderprüfungsaufhebung

  • LG Stuttgart, 28.07.2020 - 31 O 41/19

    Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse: Ausnahmefälle des fehlenden

  • OLG Hamburg, 22.04.2015 - 1 Ws 47/15

    Örtliche Zuständigkeit im Strafverfahren: Prüfungsumfang des angerufenen Gerichts

  • LG Köln, 07.11.2013 - 91 O 64/13

    Informationsanspruch eines Aktionärs in Bezug auf Detailinformationen für die

  • LG Stuttgart, 08.06.2018 - 31 O 41/17

    Aktiengesellschaft: Abführung des ganzen Gewinns an das herrschende Unternehmen

  • OLG Frankfurt, 09.11.2011 - 21 W 32/11

    Auskunftserzwingungsverfahren des Aktionärs über mögliche Interessenkonflikte im

  • OLG Frankfurt, 11.04.2011 - 5 Sch 4/10

    Freigabeverfahren: Allein die Kosten weiterer Hauptversammlungen begründen kein

  • LG Köln, 07.09.2011 - 91 O 162/09

    Nichtigerklärung mehrerer Hauptversammlungsbeschlüsse aufgrund eines

  • LG Köln, 20.12.2019 - 82 O 56/19
  • LG Regensburg, 26.09.2012 - 1 O 61/11

    Verkehrsunfall - Schmerzensgeld für leichte HWS-Distorsion und leichte

  • LG Düsseldorf, 17.02.2011 - 32 O 142/09

    Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse für Vorstand oder Aufsichtsrat einer AG

  • LG Köln, 06.01.2012 - 82 O 69/11

    Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr wegen

  • OLG Frankfurt, 05.10.2010 - 5 U 14/10

    Ordnungsgemäße Einberufung der Hauptversammlung und Beschlussfassung einer AG

  • LG Dortmund, 02.07.2013 - 20 O 65/12

    Wirksamkeit von Entlastungsbeschlüssen der Hauptversammlung bezüglich beruflicher

  • LG Bochum, 04.03.2010 - 1 O 2/09
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