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   BGH, 16.02.2021 - 4 StR 517/20   

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https://dejure.org/2021,4399
BGH, 16.02.2021 - 4 StR 517/20 (https://dejure.org/2021,4399)
BGH, Entscheidung vom 16.02.2021 - 4 StR 517/20 (https://dejure.org/2021,4399)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 2021 - 4 StR 517/20 (https://dejure.org/2021,4399)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 247 Satz 1 StPO; § 338 Nr. 5 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 176 GVG
    Entfernung des Angeklagten bei Vernehmung von Mitangeklagten und Zeugen (Umgestaltung der Sitzordnung; Verbringung des Angeklagten in den Zuschauerraum; Anforderungen an die Revisionsbegründung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 338 Nr 8 StPO, § 176 GVG
    Strafverfahren: Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeit durch Anordnung der Änderung der Sitzordnung im Sitzungssaal

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Anordnung der Verbringung des Angeklagten in den Zuschauerraum für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerinnen

  • rewis.io

    Strafverfahren: Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeit durch Anordnung der Änderung der Sitzordnung im Sitzungssaal

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 247 S. 1; StPO § 338 Nr. 5
    Gerichtliche Anordnung der Verbringung des Angeklagten in den Zuschauerraum für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerinnen

  • datenbank.nwb.de

    Strafverfahren: Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeit durch Anordnung der Änderung der Sitzordnung im Sitzungssaal

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Sitzordnung in der Hauptverhandlung - Anforderungen an die Verfahrensrüge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 761
  • StV 2021, 802 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 26.05.1981 - 1 StR 48/81

    Dieter Zlof

    Auszug aus BGH, 16.02.2021 - 4 StR 517/20
    Für die Vortragspflicht des Revisionsführers bedeutet dies, dass er auch die Tatsachen vorzubringen hat, aus denen sich ein konkreter Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Verfahrensfehler und einem für die Entscheidung bedeutsamen Punkt ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - 5 StR 299/03, NJW 2005, 300, 303; Urteil vom 26. Mai 1981 - 1 StR 48/81, BGHSt 30, 131, 135 f. mwN; siehe auch Beschluss vom 11. Februar 2014 - 1 StR 355/13, NStZ 2014, 347 Rn. 18).

    Dass tatsächlich bestimmte und möglicherweise entscheidungserhebliche Umstände infolge der von der Strafkammer bestimmten Sitzordnung nicht zur Sprache gekommen sind, zeigt die Revision nicht auf (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1981 - 1 StR 48/81, BGHSt 30, 131, 135 (zur selektiven Beiziehung von Spurenakten)).

  • BGH, 05.10.2004 - 1 StR 284/04

    Ermessen des Tatrichters über die Beauftragung eines Sachverständigen bei der

    Auszug aus BGH, 16.02.2021 - 4 StR 517/20
    b) Es kann dahinstehen, ob - wie der Generalbundesanwalt meint - die Rüge, das Landgericht habe bei der Ablehnung eines Antrages auf Einholung eines Gutachtens zur Aussagetüchtigkeit der Zeugin M. und zur Glaubhaftigkeit ihrer Angaben gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 StPO verstoßen, schon deshalb unzulässig ist, weil zu einer Einwilligung der Zeugin in eine Exploration nichts vorgetragen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 1 StR 602/12, NStZ 2013, 672; Beschluss vom 5. Oktober 2004 - 1 StR 284/04).
  • BGH, 14.04.1999 - 3 StR 22/99

    Qualifikationstatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

    Auszug aus BGH, 16.02.2021 - 4 StR 517/20
    Auch dieser Antrag enthält keine bestimmte Behauptung einer konkreten Beweistatsache (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. April 1999 ? 3 StR 22/99, NJW 1999, 2683, 2684; Trüg/Habetha in: MünchKomm-StPO, § 244 Rn. 111 mwN) und ist daher kein nach § 244 Abs. 3, Abs. 4 StPO zu beurteilender Beweisantrag.
  • BGH, 31.01.2017 - 4 StR 531/16

    Besorgnis der Befangenheit (revisionsrechtlicher Prüfungsumfang; Bindung an

    Auszug aus BGH, 16.02.2021 - 4 StR 517/20
    Vielmehr ist es je nach Fallgestaltung regelmäßig möglich, dem Sachverständigen auf anderem Wege die erforderlichen Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 2014 ? 3 StR 208/14, NStZ-RR 2015, 17 f. mwN; siehe dazu auch BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 ? 4 StR 531/16).
  • BGH, 01.08.2018 - 5 StR 228/18

    Keine unzulässige Beschränkung der Verteidigung bei fehlender frontaler Sicht des

    Auszug aus BGH, 16.02.2021 - 4 StR 517/20
    Dies setzt aber voraus, dass bei dieser nur auf grobe Ermessensfehler hin überprüfbaren Anordnung die Rechtsposition des Angeklagten oder seines Verteidigers grundlegend verkannt und ihre Mitwirkungsmöglichkeiten tatsächlich entscheidungserheblich eingeschränkt wurden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2018 - 5 StR 228/18, NStZ 2019, 297 Rn. 4 mwN; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 338 Rn. 59).
  • BGH, 13.05.2020 - 4 StR 533/19

    Strafurteil des Landgerichts Dortmund zum Tod eines Säuglings rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 16.02.2021 - 4 StR 517/20
    Die Rüge ist aber jedenfalls deshalb nicht zulässig erhoben, weil das in der Antragsbegründung in Bezug genommene und für den Revisionsvortrag wesentliche Protokoll der polizeilichen Vernehmung der Zeugin M. nicht vorgelegt worden ist, obwohl dies nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlich war (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 4 StR 533/19 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 11.11.2004 - 5 StR 299/03

    Verurteilung zweier Thyssen-Manager wegen Entgegennahme von Schreiber-Provisionen

    Auszug aus BGH, 16.02.2021 - 4 StR 517/20
    Für die Vortragspflicht des Revisionsführers bedeutet dies, dass er auch die Tatsachen vorzubringen hat, aus denen sich ein konkreter Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Verfahrensfehler und einem für die Entscheidung bedeutsamen Punkt ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - 5 StR 299/03, NJW 2005, 300, 303; Urteil vom 26. Mai 1981 - 1 StR 48/81, BGHSt 30, 131, 135 f. mwN; siehe auch Beschluss vom 11. Februar 2014 - 1 StR 355/13, NStZ 2014, 347 Rn. 18).
  • BGH, 08.01.2013 - 1 StR 602/12

    Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfahrensrüge (notwendige Angaben bei

    Auszug aus BGH, 16.02.2021 - 4 StR 517/20
    b) Es kann dahinstehen, ob - wie der Generalbundesanwalt meint - die Rüge, das Landgericht habe bei der Ablehnung eines Antrages auf Einholung eines Gutachtens zur Aussagetüchtigkeit der Zeugin M. und zur Glaubhaftigkeit ihrer Angaben gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 StPO verstoßen, schon deshalb unzulässig ist, weil zu einer Einwilligung der Zeugin in eine Exploration nichts vorgetragen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 1 StR 602/12, NStZ 2013, 672; Beschluss vom 5. Oktober 2004 - 1 StR 284/04).
  • BGH, 11.02.2014 - 1 StR 355/13

    Umfang des Rechts auf Akteneinsicht (unzureichende Zeit: Erforderlichkeit eines

    Auszug aus BGH, 16.02.2021 - 4 StR 517/20
    Für die Vortragspflicht des Revisionsführers bedeutet dies, dass er auch die Tatsachen vorzubringen hat, aus denen sich ein konkreter Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Verfahrensfehler und einem für die Entscheidung bedeutsamen Punkt ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2004 - 5 StR 299/03, NJW 2005, 300, 303; Urteil vom 26. Mai 1981 - 1 StR 48/81, BGHSt 30, 131, 135 f. mwN; siehe auch Beschluss vom 11. Februar 2014 - 1 StR 355/13, NStZ 2014, 347 Rn. 18).
  • BGH, 21.08.2014 - 3 StR 208/14

    Ablehnung des Antrags auf aussagepsychologische Begutachtung eines

    Auszug aus BGH, 16.02.2021 - 4 StR 517/20
    Vielmehr ist es je nach Fallgestaltung regelmäßig möglich, dem Sachverständigen auf anderem Wege die erforderlichen Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 2014 ? 3 StR 208/14, NStZ-RR 2015, 17 f. mwN; siehe dazu auch BGH, Beschluss vom 31. Januar 2017 ? 4 StR 531/16).
  • BGH, 12.01.2024 - 1 StR 411/23

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Antrag auf Auswertung der Standortdaten

    Soweit der Senat in früheren Entscheidungen (vgl. Beschlüsse vom 8. Januar 2013 - 1 StR 602/12 und vom 5. Oktober 2004 - 1 StR 284/04) einen Sachvortrag zur Einwilligung der zu begutachtenden Person in die Untersuchung für erforderlich gehalten hat, hält er hieran jedenfalls für die Fälle, in denen das Tatgericht den Antrag auf Begutachtung wegen eigener Sachkunde abgelehnt hat, aus den Gründen der Beschlüsse des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 21. August 2014 (3 StR 208/14 Rn. 4) und des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 16. Februar 2021 (4 StR 517/20 Rn. 6) nicht fest.
  • BGH, 28.06.2023 - 4 StR 212/22

    BGH verwirft Staatsanwaltschaftsrevision gegen Teilfreispruch vom Vorwurf des

    Auch hierdurch bleibt sie hinter den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zurück, denn diese gebieten regelmäßig, dass Vernehmungsprotokolle, welche in der Revisionsbegründung in Bezug genommen werden, vollständig vorgelegt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Januar 2023 - 5 StR 298/22; Beschluss vom 16. Februar 2021 - 4 StR 517/20 Rn. 6, jew. mwN).
  • BayObLG, 03.02.2022 - 202 StRR 11/22

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung bei Annahme eines tatsächlich nicht

    Dem wird die Revisionsbegründung aber schon deshalb nicht gerecht, weil in dem Beweisantrag mehrfach auf verschiedene Aktenstellen Bezug genommen wird, die Revision jedoch diese weder vorlegt noch inhaltlich mitteilt (vgl. zu diesem Erfordernis nur BGH, Beschluss vom 25.11.2021 - 4 StR 103/21; 11.05.2021 - 5 StR 110/21; 07.04.2021 - 6 StR 92/21, sämtliche bei juris; 16.02.2021 - 4 StR 517/20 = NStZ 2021, 761; 09.01.2020 - 5 StR 587/19; 03.07.2019 - 4 StR 459/18, jeweils bei juris; 09.04.2019 - 4 StR 38/19 = NStZ 2020, 758 und 02.12.2015 - 4 StR 423/15 bei juris).
  • BayObLG, 12.04.2023 - 207 StRR 80/23

    Zu den Voraussetzungen für die Ablehnung von (Hilfs-)Beweisanträgen und zur

    Allein die unter Sachverständigenbeweis gestellte Behauptung, dass die Zugehörigkeit zu einem WhatsApp-Gruppenchat kein Verhalten des Angeklagten nachweise, darstelle oder voraussetze, ersetzt die bestimmte Behauptung einer konkreten Beweistatsache mangels Bezugs zum Tatvorwurf ebenfalls nicht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16.02.2021, 4 StR 517/20, zitiert nach juris, dort Rdn. 7).
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