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   BGH, 16.02.2022 - 4 StR 392/20   

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BGH, 16.02.2022 - 4 StR 392/20 (https://dejure.org/2022,9388)
BGH, Entscheidung vom 16.02.2022 - 4 StR 392/20 (https://dejure.org/2022,9388)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 2022 - 4 StR 392/20 (https://dejure.org/2022,9388)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 244 StPO
    Ablehnung von Beweisanträgen (Ablehnung eines Beweisantrages auf Vernehmung eines Auslandszeugen: Befreiung von dem Verbot der Beweisantizipation, Darlegung im Gerichtsbeschluss, Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles, breite Beweisgrundlage, ungesichertes ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Beteiligung an "Blutrache-Messerattacke? - Die (abgelehnte) Ladung des Auslandszeugen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2022, 634
  • StV 2022, 782
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.03.2014 - 4 StR 445/13

    Ablehnung eines Beweisantrages auf Ladung eines Auslandszeugen (Voraussetzungen:

    Auszug aus BGH, 16.02.2022 - 4 StR 392/20
    Kommt es unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags, als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der benannte Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist eine Ablehnung des Beweisantrags rechtlich nicht zu beanstanden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 3 StR 144/18; Urteil vom 13. März 2014 - 4 StR 445/13; Urteil vom 18. Januar 1994 - 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 62; einschränkend Frister in SK-StPO, 5. Aufl., § 244 Rn. 240).

    In dem hierfür erforderlichen Gerichtsbeschluss (§ 244 Abs. 6 Satz 1 StPO) müssen die maßgeblichen Erwägungen so umfassend dargelegt werden, dass es dem Antragsteller möglich wird, seine Verteidigung auf die neue Verfahrenslage einzustellen und das Revisionsgericht überprüfen kann, ob die Antragsablehnung auf einer rational nachvollziehbaren, die wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalles erkennbar berücksichtigenden Argumentation beruht (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 3 StR 144/18; Urteil vom 13. März 2014 - 4 StR 445/13; Urteil vom 18. Januar 1994 - 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 63; Becker in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 359).

    Dagegen wird die Vernehmung des Auslandszeugen umso eher notwendig sein, je ungesicherter das bisherige Beweisergebnis erscheint, je größer die Unwägbarkeiten sind und je mehr Zweifel hinsichtlich des Werts der bisher erhobenen Beweise überwunden werden müssen; dies gilt insbesondere dann, wenn der Auslandszeuge Vorgänge bekunden soll, die für den Schuldvorwurf von zentraler Bedeutung sind (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 3 StR 144/18; Urteil vom 13. März 2014 - 4 StR 445/13; Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 3 StR 374/06; Becker in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 357).

  • BGH, 12.07.2018 - 3 StR 144/18

    Voraussetzungen der Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines

    Auszug aus BGH, 16.02.2022 - 4 StR 392/20
    Kommt es unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags, als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der benannte Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist eine Ablehnung des Beweisantrags rechtlich nicht zu beanstanden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 3 StR 144/18; Urteil vom 13. März 2014 - 4 StR 445/13; Urteil vom 18. Januar 1994 - 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 62; einschränkend Frister in SK-StPO, 5. Aufl., § 244 Rn. 240).

    In dem hierfür erforderlichen Gerichtsbeschluss (§ 244 Abs. 6 Satz 1 StPO) müssen die maßgeblichen Erwägungen so umfassend dargelegt werden, dass es dem Antragsteller möglich wird, seine Verteidigung auf die neue Verfahrenslage einzustellen und das Revisionsgericht überprüfen kann, ob die Antragsablehnung auf einer rational nachvollziehbaren, die wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalles erkennbar berücksichtigenden Argumentation beruht (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 3 StR 144/18; Urteil vom 13. März 2014 - 4 StR 445/13; Urteil vom 18. Januar 1994 - 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 63; Becker in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 359).

    Dagegen wird die Vernehmung des Auslandszeugen umso eher notwendig sein, je ungesicherter das bisherige Beweisergebnis erscheint, je größer die Unwägbarkeiten sind und je mehr Zweifel hinsichtlich des Werts der bisher erhobenen Beweise überwunden werden müssen; dies gilt insbesondere dann, wenn der Auslandszeuge Vorgänge bekunden soll, die für den Schuldvorwurf von zentraler Bedeutung sind (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 3 StR 144/18; Urteil vom 13. März 2014 - 4 StR 445/13; Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 3 StR 374/06; Becker in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 357).

  • BGH, 18.01.1994 - 1 StR 745/93

    Ladung an der Costa Brava - § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO, kein Verbot der

    Auszug aus BGH, 16.02.2022 - 4 StR 392/20
    Kommt es unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags, als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der benannte Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist eine Ablehnung des Beweisantrags rechtlich nicht zu beanstanden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 3 StR 144/18; Urteil vom 13. März 2014 - 4 StR 445/13; Urteil vom 18. Januar 1994 - 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 62; einschränkend Frister in SK-StPO, 5. Aufl., § 244 Rn. 240).

    In dem hierfür erforderlichen Gerichtsbeschluss (§ 244 Abs. 6 Satz 1 StPO) müssen die maßgeblichen Erwägungen so umfassend dargelegt werden, dass es dem Antragsteller möglich wird, seine Verteidigung auf die neue Verfahrenslage einzustellen und das Revisionsgericht überprüfen kann, ob die Antragsablehnung auf einer rational nachvollziehbaren, die wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalles erkennbar berücksichtigenden Argumentation beruht (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 3 StR 144/18; Urteil vom 13. März 2014 - 4 StR 445/13; Urteil vom 18. Januar 1994 - 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 63; Becker in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 359).

  • BGH, 25.04.2002 - 3 StR 506/01

    Aufklärungspflicht (Auslandszeuge; zeitlicher und organisatorischer Aufwand;

    Auszug aus BGH, 16.02.2022 - 4 StR 392/20
    Dies gilt insbesondere für Zeugen, die der Beteiligung an der Tat verdächtig sind und denen deswegen ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 401/13; Beschluss vom 25. April 2002 - 3 StR 506/01; Becker in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 357).
  • BGH, 26.10.2006 - 3 StR 374/06

    Aufklärungspflicht; Zurückweisung eines Beweisantrages auf Vernehmung eines

    Auszug aus BGH, 16.02.2022 - 4 StR 392/20
    Dagegen wird die Vernehmung des Auslandszeugen umso eher notwendig sein, je ungesicherter das bisherige Beweisergebnis erscheint, je größer die Unwägbarkeiten sind und je mehr Zweifel hinsichtlich des Werts der bisher erhobenen Beweise überwunden werden müssen; dies gilt insbesondere dann, wenn der Auslandszeuge Vorgänge bekunden soll, die für den Schuldvorwurf von zentraler Bedeutung sind (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - 3 StR 144/18; Urteil vom 13. März 2014 - 4 StR 445/13; Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 3 StR 374/06; Becker in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 357).
  • BGH, 23.10.2013 - 5 StR 401/13

    Rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines

    Auszug aus BGH, 16.02.2022 - 4 StR 392/20
    Dies gilt insbesondere für Zeugen, die der Beteiligung an der Tat verdächtig sind und denen deswegen ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 401/13; Beschluss vom 25. April 2002 - 3 StR 506/01; Becker in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 357).
  • BGH, 19.12.2023 - 3 StR 160/22

    Verurteilung zweier irakischer Staatsangehöriger wegen in Mossul begangener

    Dagegen wird die Vernehmung des Auslandszeugen umso eher notwendig sein, je ungesicherter das bisherige Beweisergebnis erscheint, je größer die Unwägbarkeiten sind und je mehr Zweifel an dem Wert der bisher erhobenen Beweise überwunden werden müssen; dies gilt vor allem dann, wenn der Auslandszeuge Vorgänge bekunden soll, die für den Schuldvorwurf von zentraler Bedeutung sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2018 - 3 StR 144/18, StV 2018, 780 Rn. 5 ff. mwN; vom 16. Februar 2022 - 4 StR 392/20, NStZ 2022, 634, 635 f.; vom 24. November 2022 - 4 StR 263/22, juris Rn. 15 ff.; zum Ganzen auch KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 244 Rn. 212 f.; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 352 ff.).
  • BGH, 23.11.2022 - 2 StR 142/21

    Verurteilung wegen Anschlag auf einen Rechtsanwalt rechtskräftig

    Es ist anerkannt, dass sich eine auf Distanz befragte Person dem durch Frage und Antwort entstehenden Spannungsverhältnis eher wird entziehen können als in direktem Kontakt in ein und demselben Raum, es durch die technisch bedingte Distanz zudem schwieriger sein wird, im Vorfeld der Aussage Hemmungen abzubauen, Vertrauen zu erwecken und sich selbst einen hinreichenden Eindruck von der individuellen Eigenart der Auskunftsperson und ihrem nonverbalen Aussageverhalten zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1999 - 1 StR 286/99, BGHSt 45, 188, 196), zumal wenn - wie hier - der Zeuge der Beteiligung an der Tat verdächtig ist, ihm deswegen ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2022 - 4 StR 392/20, NStZ 2022, 634, 635 zu § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO) und er - wie die Zeugen B. - Scheu gezeigt hat, vor der Strafkammer in Deutschland Angaben zu machen, naheliegend auch aus Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung wegen Falschaussage (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 26. August 2003 - 1 StR 282/03, NStZ 2004, 347, 348).

    (c) Die Gründe des Zurückweisungsbeschlusses lassen auch nicht besorgen, dass die Strafkammer die besondere Bedeutung der beiden als Entlastungszeugen benannten Brüder B. und deshalb den für eine Vorauswürdigung des Beweismittels gebotenen Prüfungsmaßstab verkannt haben könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 3 StR 274/09, BGHSt 55, 11, 24; vgl. auch - zu § 244 Abs. 5 StPO: BGH, Beschluss vom 16. Februar 2022 - 4 StR 392/20, NStZ 2022, 634 f. mit Anm. Ventzke).

  • BGH, 24.11.2022 - 4 StR 263/22

    Ablehnung von Beweisanträgen (Beweisantrag: schlagwortartige Verkürzungen,

    Dabei kommt der Aussage ein besonderes Gewicht zu, wenn der Auslandszeuge Vorgänge bekunden soll, die für den Schuldvorwurf von zentraler Bedeutung sind (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 16. Februar 2022 - 4 StR 392/20; Beschluss vom 12. Juli 2018 - 3 StR 144/18; Urteil vom 13. März 2014 - 4 StR 445/13; Beschluss vom 26. Oktober 2006 - 3 StR 374/06; Becker in LR-StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 357).

    Kommt es unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der benannte Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist eine Ablehnung des Beweisantrags rechtlich nicht zu beanstanden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2022 - 4 StR 392/20; Beschluss vom 12. Juli 2018 - 3 StR 144/18; Urteil vom 13. März 2014 - 4 StR 445/13; Urteil vom 18. Januar 1994 - 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 62; vgl. näher Thörnich, Der Auslandszeuge im Strafprozess, 2020, S. 547 ff.).

    Dies gilt insbesondere für Zeugen, die der Beteiligung an der Tat verdächtig sind und denen deswegen ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2022 - 4 StR 392/20; Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 401/13; Beschluss vom 25. April 2002 - 3 StR 506/01; Becker in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 357).

    bb) In dem für die Ablehnung eines auf die Vernehmung eines Auslandszeugen gerichteten Beweisantrags erforderlichen Gerichtsbeschluss (§ 244 Abs. 6 Satz 1 StPO) müssen die maßgeblichen Erwägungen schließlich so umfassend dargelegt werden, dass es dem Antragsteller möglich wird, seine Verteidigung auf die neue Verfahrenslage einzustellen, und das Revisionsgericht überprüfen kann, ob die Antragsablehnung auf einer rational nachvollziehbaren, die wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalles erkennbar berücksichtigenden Argumentation beruht (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2022 - 4 StR 392/20; Beschluss vom 12. Juli 2018 - 3 StR 144/18; Urteil vom 13. März 2014 - 4 StR 445/13; Urteil vom 18. Januar 1994 - 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 62; Becker in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 357).

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