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   BGH, 16.02.2022 - IV ZB 21/21   

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BGH, 16.02.2022 - IV ZB 21/21 (https://dejure.org/2022,5595)
BGH, Entscheidung vom 16.02.2022 - IV ZB 21/21 (https://dejure.org/2022,5595)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 2022 - IV ZB 21/21 (https://dejure.org/2022,5595)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 172 Nr. 2 GVG, § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 175 Abs. 3 ZPO, § 174 Abs. 3 GVG, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Berechtigtes Geheimhaltungsinteresse eines Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen durch Ausschluss der Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren über eine Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 172 Nr. 2 ; GVG § 174 Abs. 3 S. 1
    Berechtigtes Geheimhaltungsinteresse eines Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen durch Ausschluss der Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren über eine Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.11.2021 - IV ZB 40/20

    Revision eines privat Krankenversicherten gegen die Beitragerhöhung des

    Auszug aus BGH, 16.02.2022 - IV ZB 21/21
    Im gerichtlichen Verfahren über eine Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung kann einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen im Einzelfall durch Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen werden (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 9; vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 10. November 2021 - IV ZB 40/20, juris Rn. 11; vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 12; vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 20; vgl. ferner BVerfG VersR 2000, 214 unter II 1 c [juris Rn. 15]).

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann lediglich überprüfen, ob der Tatrichter sein Ermessen verkannt, die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senatsbeschlüsse vom 10. November 2021 - IV ZB 40/20, juris Rn. 15; vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 13; vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 21).

    Voraussetzung für die Möglichkeit einer Überprüfung der Entscheidung zur Geheimhaltungsanordnung nach § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG durch das Rechtsbeschwerdegericht ist deshalb, dass die angefochtene Entscheidung erkennen lässt, ob sich das für die Geheimhaltungsanordnung zuständige Gericht des ihm zustehenden Ermessens bewusst war und welche Erwägungen für seine Entscheidung von Bedeutung gewesen sind (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 10. November 2021 - IV ZB 40/20, juris Rn. 17).

    Hinsichtlich der zur Begründung der Zulassung der Rechtsbeschwerden wegen grundsätzlicher Bedeutung vom Oberlandesgericht aufgeworfenen Frage, ob eine Geheimhaltungsanordnung nach § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG auch solche Unterlagen umfassen darf, die in demselben Rechtsstreit bereits vorgelegt wurden, wird darauf hingewiesen, dass der Senat hierzu - die Frage bejahend - Stellung genommen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. November 2021 - IV ZB 40/20, juris Rn. 32 ff.; vom 11. März 2020 - IV ZB 8/20, juris Rn. 16).

  • BGH, 23.06.2021 - IV ZB 23/20

    Private Krankenversicherung: Schutz der Geheimhaltungsinteressen des Versicherers

    Auszug aus BGH, 16.02.2022 - IV ZB 21/21
    Soweit das Oberlandesgericht ausgeführt hat, die Rechtsbeschwerde sei gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil bislang höchstrichterlich nicht geklärt scheine, ob eine Geheimhaltungsanordnung auch solche Unterlagen umfassen dürfe, die bereits in demselben Rechtsstreit vorgelegt wurden, liegt darin lediglich eine Begründung für die Zulassung des Rechtsmittels (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20 [juris Rn. 10]; Senatsurteil vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, WM 2021, 838 Rn. 19).

    Im gerichtlichen Verfahren über eine Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung kann einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen im Einzelfall durch Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen werden (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 9; vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 10. November 2021 - IV ZB 40/20, juris Rn. 11; vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 12; vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 20; vgl. ferner BVerfG VersR 2000, 214 unter II 1 c [juris Rn. 15]).

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann lediglich überprüfen, ob der Tatrichter sein Ermessen verkannt, die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senatsbeschlüsse vom 10. November 2021 - IV ZB 40/20, juris Rn. 15; vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 13; vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 21).

  • BVerfG, 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98

    Effektiver Rechtsschutz gegen Prämienerhöhungen privater Krankenversicherungen

    Auszug aus BGH, 16.02.2022 - IV ZB 21/21
    Im gerichtlichen Verfahren über eine Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung kann einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen im Einzelfall durch Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen werden (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 9; vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 10. November 2021 - IV ZB 40/20, juris Rn. 11; vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 12; vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 20; vgl. ferner BVerfG VersR 2000, 214 unter II 1 c [juris Rn. 15]).

    Offen bleibt, ob und unter Berücksichtigung welcher Umstände hier das Interesse des Versicherers an der Geheimhaltung der Berechnungsgrundlagen einerseits und das Interesse des Versicherungsnehmers an einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen andererseits gegeneinander abgewogen worden sind (vgl. hierzu BVerfG VersR 2000, 214 unter II 1 c [juris Rn. 15]).

  • BGH, 14.10.2020 - IV ZB 4/20

    Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde?

    Auszug aus BGH, 16.02.2022 - IV ZB 21/21
    Im gerichtlichen Verfahren über eine Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung kann einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen im Einzelfall durch Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen werden (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 9; vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 10. November 2021 - IV ZB 40/20, juris Rn. 11; vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 12; vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 20; vgl. ferner BVerfG VersR 2000, 214 unter II 1 c [juris Rn. 15]).

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann lediglich überprüfen, ob der Tatrichter sein Ermessen verkannt, die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Senatsbeschlüsse vom 10. November 2021 - IV ZB 40/20, juris Rn. 15; vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 13; vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 21).

  • BGH, 31.03.2021 - IV ZR 221/19

    Rechtsschutzversicherung: Klausel teilweise unwirksam

    Auszug aus BGH, 16.02.2022 - IV ZB 21/21
    Soweit das Oberlandesgericht ausgeführt hat, die Rechtsbeschwerde sei gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil bislang höchstrichterlich nicht geklärt scheine, ob eine Geheimhaltungsanordnung auch solche Unterlagen umfassen dürfe, die bereits in demselben Rechtsstreit vorgelegt wurden, liegt darin lediglich eine Begründung für die Zulassung des Rechtsmittels (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20 [juris Rn. 10]; Senatsurteil vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, WM 2021, 838 Rn. 19).
  • BGH, 09.12.2015 - IV ZR 272/15

    Klage auf Prämienanpassung gegen die private Krankenversicherung: Wahrung der

    Auszug aus BGH, 16.02.2022 - IV ZB 21/21
    Im gerichtlichen Verfahren über eine Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung kann einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen im Einzelfall durch Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen werden (Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 9; vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 10. November 2021 - IV ZB 40/20, juris Rn. 11; vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 12; vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20, VersR 2020, 1605 Rn. 20; vgl. ferner BVerfG VersR 2000, 214 unter II 1 c [juris Rn. 15]).
  • BGH, 11.03.2020 - IV ZB 8/20

    Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhung einer privaten Krankenversicherung;

    Auszug aus BGH, 16.02.2022 - IV ZB 21/21
    Hinsichtlich der zur Begründung der Zulassung der Rechtsbeschwerden wegen grundsätzlicher Bedeutung vom Oberlandesgericht aufgeworfenen Frage, ob eine Geheimhaltungsanordnung nach § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG auch solche Unterlagen umfassen darf, die in demselben Rechtsstreit bereits vorgelegt wurden, wird darauf hingewiesen, dass der Senat hierzu - die Frage bejahend - Stellung genommen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. November 2021 - IV ZB 40/20, juris Rn. 32 ff.; vom 11. März 2020 - IV ZB 8/20, juris Rn. 16).
  • LG Mannheim, 18.07.2023 - 11 O 294/22

    Private Krankenversicherung: Darlegungslast für die Wirksamkeit einer

    Zum Schutze ihrer gemäß Art. 12 GG geschützten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse in Form der Berechnungsgrundlagen und der Zuteilung von Limitierungsmitteln ist vor Einführung dieser Unterlagen in den Prozess durch Übersendung an die Gegenseite und Verhandlung hierüber regelmäßig zunächst ein Geheimhaltungsbeschluss gemäß § 174 Abs. 3 GVG zu fassen und ein Ausschluss der Öffentlichkeit gem. § 174 Abs. 1 GVG anzuordnen, um so einen möglichst schonenden Ausgleich zwischen den betroffenen, schützenswerten betrieblichen Belangen der Beklagten und den klägerischen Interessen zu schaffen (vgl. BGH B. v. 16.02.2022, IV ZB 21/21).
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