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   BGH, 16.02.2022 - XII ZB 19/21   

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https://dejure.org/2022,5597
BGH, 16.02.2022 - XII ZB 19/21 (https://dejure.org/2022,5597)
BGH, Entscheidung vom 16.02.2022 - XII ZB 19/21 (https://dejure.org/2022,5597)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 2022 - XII ZB 19/21 (https://dejure.org/2022,5597)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigen der Unterhaltsfreibeträge für die durch die Eltern im paritätischen Wechselmodell betreuten Kinder i.R.d. Verfahrenskostenhilfe

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigen der Unterhaltsfreibeträge für die durch die Eltern im paritätischen Wechselmodell betreuten Kinder i.R.d. Verfahrenskostenhilfe

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betreuung eines Kindes im paritätischen Wechselmodell - und die Verfahrenskostenhilfe

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wechselmodell: Freibetrag bei Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 582
  • MDR 2022, 786
  • FamRZ 2022, 707
  • FamRZ 2022, 708
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.01.2022 - XII ZB 276/21

    Zur Frage, ob der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst b ZPO

    Auszug aus BGH, 16.02.2022 - XII ZB 19/21
    Im Fall der Betreuung eines Kindes im paritätischen Wechselmodell ist vom Einkommen eines um Verfahrenskostenhilfe nachsuchenden Elternteils ein hälftiger Unterhaltsfreibetrag i.S.v. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b ZPO abzusetzen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 276/21 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Die zulässige (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 276/21 - zur Veröffentlichung bestimmt) Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

    a) Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, ist bei einer Betreuung eines Kindes im paritätischen Wechselmodell der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b ZPO nur in hälftiger Höhe zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 276/21 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Mithin greift § 115 Abs. 1 Satz 9 ZPO, nach dem eine gezahlte Geldrente anstelle des Freibetrags (hier gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b ZPO) vom Einkommen des Bedürftigen abzusetzen ist, soweit dies angemessen ist, schon nach seinem Wortlaut und demnach unabhängig davon nicht ein, dass ihm für das paritätische Wechselmodell eine derartige Ausschlusswirkung ohnehin nicht zukommt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 276/21 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    bb) Die Freibetragsregelung des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 lit. b ZPO ist für das paritätische Wechselmodell teleologisch dahin zu reduzieren, dass der Freibetrag nur in hälftiger Höhe vom Einkommen des Bedürftigen abzuziehen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 276/21 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Denn der bedürftige Elternteil ist während des Zeitraums, in dem das Kind beim anderen Elternteil versorgt wird, von Aufwendungen für das Kind entlastet, weil dessen Kosten der Lebensführung beim Wechselmodell vom jeweils betreuenden Elternteil in seiner Betreuungszeit allein getragen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 276/21 - zur Veröffentlichung bestimmt mwN).

    Sonstige Mehrkosten, die durch das Wechselmodell entstehen, können auf konkrete Darlegung und gegebenenfalls Glaubhaftmachung (vgl. § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO) gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO i.V.m. § 21 Abs. 6 SGB II als Mehrbedarf oder gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO als besondere Belastungen geltend gemacht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 276/21 - zur Veröffentlichung bestimmt mwN).

    Verfahrenskostenhilfe ist letztlich aber ebenfalls eine Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 276/21 - zur Veröffentlichung bestimmt mwN).

    Demnach kommt - infolge der Typisierung der gesetzlichen Regelung - in diesem Fall der volle Ansatz eines Kinderfreibetrags für jeden Elternteil in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 276/21 - zur Veröffentlichung bestimmt mwN).

    Denn während den Eltern im Wechselmodell jeweils der volle Kinderfreibetrag schon für die hälftige Versorgung ihres Kindes gewährt würde, stünde demjenigen Elternteil, der sein Kind im Residenzmodell betreut, der gesamte Kinderfreibetrag - im Übrigen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 8 ZPO reduziert um Kindesunterhaltszahlungen des anderen Elternteils - für die volle Versorgung seines Kindes zur Verfügung (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 276/21 - zur Veröffentlichung bestimmt mwN).

    Denn es ist dem Recht der Verfahrenskostenhilfe immanent, dass bestimmte Vorfragen von einer ausreichenden Glaubhaftmachung abhängen (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 276/21 - zur Veröffentlichung bestimmt, mwN).

    Dabei hat es richtigerweise die in der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2020 vom 20. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2942) festgelegten Beträge herangezogen, weil es für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ankommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2022 - XII ZB 276/21 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 5. Mai 2010 - XII ZB 65/10 - FamRZ 2010, 1324 Rn. 28).

  • BGH, 05.05.2010 - XII ZB 65/10

    Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren für eine Kindesunterhaltsklage:

    Auszug aus BGH, 16.02.2022 - XII ZB 19/21
    Dabei hat es richtigerweise die in der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2020 vom 20. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2942) festgelegten Beträge herangezogen, weil es für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ankommt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2022 - XII ZB 276/21 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 5. Mai 2010 - XII ZB 65/10 - FamRZ 2010, 1324 Rn. 28).
  • OLG Bamberg, 02.05.2023 - 2 WF 71/23

    Beschwerde gegen die Festsetzung geltend gemachter Auslagen im Rahmen der

    (1) Die Erstattungsfähigkeit von Auslagen im Rahmen gewährter Verfahrenskostenhilfe bestimmt sich nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen, da es sich bei der Verfahrenskostenhilfe um eine Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege handelt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 03.07.1973, Az. 1 BvR 153/69 = BVerfGE 35, 348; BGH, Beschluss v. 16.02.2022, Az. XII ZB 19/21).
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