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   BGH, 16.02.2023 - III ZR 210/21   

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https://dejure.org/2023,5514
BGH, 16.02.2023 - III ZR 210/21 (https://dejure.org/2023,5514)
BGH, Entscheidung vom 16.02.2023 - III ZR 210/21 (https://dejure.org/2023,5514)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 2023 - III ZR 210/21 (https://dejure.org/2023,5514)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § ... 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG, § 15 Abs. 3 Satz 1 GBO, § 17 Abs. 1 BeurkG, § 15 Abs. 3 GBO, § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO, § 287 ZPO, § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG, § 24 Abs. 1 BNotO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Schadenersatzbegehren wegen notarieller Amtspflichtverletzungen; Beweislast des Geschädigten bei Abhängigkeit der Kausalität für den Eintritt eines Schadens von weiteren Umständen neben der Abhängigkeit von der notariellen Amtspflichtverletzung

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    Notarielle Amtspflichtverletzung - Beweislast bei Schadensersatzanspruch hinsichtlich weiterer Umstände

  • notar-drkotz.de

    Amtspflichtverletzung - Geschädigter trägt Beweislast für haftungsausfüllende Kausalität!

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schadenersatzbegehren wegen notarieller Amtspflichtverletzungen; Beweislast des Geschädigten bei Abhängigkeit der Kausalität für den Eintritt eines Schadens von weiteren Umständen neben der Abhängigkeit von der notariellen Amtspflichtverletzung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarielle Amtspflichtverletzung: Geschädigter trägt Beweislast für haftungsausfüllende Kausalität!

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Beweislast für weitere Ursachen eines Schadens neben notarieller Amtspflichtverletzung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Grundschuld: Anwaltliche Beratung vor notarieller Beurkundung und Belehrung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung des Notars bei einer Grundschuldbestellung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 834
  • MDR 2023, 699
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 23.01.2020 - III ZR 28/19

    Notarhaftung, unbefristete Fortgeltungsklausel - Notarhaftung bei Beurkundung

    Auszug aus BGH, 16.02.2023 - III ZR 210/21
    Hängt die Kausalität für den Eintritt eines Schadens nicht nur von der notariellen Amtspflichtverletzung, sondern auch von weiteren Umständen ab, trägt der Geschädigte hierfür ebenfalls die Beweislast (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. Januar 2020 - III ZR 28/19, WM 2020, 1176).

    c) Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht jedoch anschließend von einer "grundsätzlich feststehenden" Kausalität der Pflichtverletzung des Beklagten für den Schaden der Klägerin ausgegangen mit der Folge, dass es - unter Heranziehung des Senatsurteils vom 23. Januar 2020 (III ZR 28/19, WM 2020, 1176 Rn. 13) - eine Beweislast des Beklagten für solche Tatsachen angenommen hat, die einen abweichenden Kausalverlauf und eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs begründen.

    (1) Das Berufungsgericht hat sich im Hinblick auf den von ihm aufgestellten Rechtssatz, immer dann, wenn sich der Schädiger bei einer grundsätzlich feststehenden Kausalität auf einen abweichenden Kausalverlauf und damit auf eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs stütze, sei er für die dahingehenden Tatsachen beweisbelastet, auf das Senatsurteil vom 23. Januar 2020 (aaO) bezogen.

    (a) Gegenstand der jüngeren Senatsrechtsprechung zur Notarhaftung waren, soweit die Frage der Beweislast für die Kausalität behandelt wurde, zumeist Fälle einer Beurkundung und des Vollzugs von Grundstückskaufverträgen trotz unwirksamer Fortgeltungsklausel (betreffend das getrennt beurkundete Kaufangebot des Grundstückskäufers; zB Senat, Urteile vom 23. Januar 2020 aaO; vom 24. August 2017 - III ZR 558/16, NJW 2017, 3161 und vom 21. Januar 2016 - III ZR 159/15, BGHZ 208, 302) oder trotz fehlenden Ablaufs der Wartefrist gemäß § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG (in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung; zB Senat, Urteile vom 28. Mai 2020 - III ZR 58/19, BGHZ 226, 39 und vom 25. Juni 2015 - III ZR 292/14, BGHZ 206, 112).

    Ob der Urkundsbeteiligte auf die Belehrung des Notars über die mögliche Unwirksamkeit der verwendeten Fortgeltungsklausel oder auf die Ablehnung der vorzeitigen Beurkundung hin erneut ein Kaufangebot abgegeben hätte, durch dessen Annahme der Vertrag (verfahrensfehlerfrei) zustande gekommen wäre, ist dementsprechend nicht mehr eine Frage des - vom jeweiligen Kläger zu beweisenden - Ursachenzusammenhangs, sondern des - vom beklagten Notar zu beweisenden - Bestehens eines hypothetischen, anderen Verlaufs, der bei wertender Betrachtung geeignet wäre, die haftungsrechtliche Zurechnung des eingetretenen Schadens zu unterbrechen (vgl. Senat, Urteile vom 23. Januar 2020 aaO und vom 25. Juni 2015 aaO Rn. 21).

    Wie sich der Auftraggeber des Notars bei amtspflichtgemäßem Handeln verhalten hätte, gehört mithin in der vorliegenden Konstellation vollständig zu dem vom Kläger zu beweisenden Ursachenzusammenhang, während er beim amtspflichtwidrigen, unmittelbar zum Schaden führenden Tun teilweise der Frage nach einer - vom Notar zu beweisenden - beachtlichen Reserveursache zuzuordnen ist (vgl. Senat, Urteil vom 23. Januar 2020 aaO).

  • BGH, 25.06.2015 - III ZR 292/14

    Amtspflichtverletzung des Urkundsnotars: Darlegungs- und Beweislast des Notars

    Auszug aus BGH, 16.02.2023 - III ZR 210/21
    (a) Gegenstand der jüngeren Senatsrechtsprechung zur Notarhaftung waren, soweit die Frage der Beweislast für die Kausalität behandelt wurde, zumeist Fälle einer Beurkundung und des Vollzugs von Grundstückskaufverträgen trotz unwirksamer Fortgeltungsklausel (betreffend das getrennt beurkundete Kaufangebot des Grundstückskäufers; zB Senat, Urteile vom 23. Januar 2020 aaO; vom 24. August 2017 - III ZR 558/16, NJW 2017, 3161 und vom 21. Januar 2016 - III ZR 159/15, BGHZ 208, 302) oder trotz fehlenden Ablaufs der Wartefrist gemäß § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG (in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung; zB Senat, Urteile vom 28. Mai 2020 - III ZR 58/19, BGHZ 226, 39 und vom 25. Juni 2015 - III ZR 292/14, BGHZ 206, 112).

    Ob der Urkundsbeteiligte auf die Belehrung des Notars über die mögliche Unwirksamkeit der verwendeten Fortgeltungsklausel oder auf die Ablehnung der vorzeitigen Beurkundung hin erneut ein Kaufangebot abgegeben hätte, durch dessen Annahme der Vertrag (verfahrensfehlerfrei) zustande gekommen wäre, ist dementsprechend nicht mehr eine Frage des - vom jeweiligen Kläger zu beweisenden - Ursachenzusammenhangs, sondern des - vom beklagten Notar zu beweisenden - Bestehens eines hypothetischen, anderen Verlaufs, der bei wertender Betrachtung geeignet wäre, die haftungsrechtliche Zurechnung des eingetretenen Schadens zu unterbrechen (vgl. Senat, Urteile vom 23. Januar 2020 aaO und vom 25. Juni 2015 aaO Rn. 21).

  • BGH, 21.01.2016 - III ZR 159/15

    Haftung des Urkundsnotars: Belehrungspflichten gegenüber dem

    Auszug aus BGH, 16.02.2023 - III ZR 210/21
    (a) Gegenstand der jüngeren Senatsrechtsprechung zur Notarhaftung waren, soweit die Frage der Beweislast für die Kausalität behandelt wurde, zumeist Fälle einer Beurkundung und des Vollzugs von Grundstückskaufverträgen trotz unwirksamer Fortgeltungsklausel (betreffend das getrennt beurkundete Kaufangebot des Grundstückskäufers; zB Senat, Urteile vom 23. Januar 2020 aaO; vom 24. August 2017 - III ZR 558/16, NJW 2017, 3161 und vom 21. Januar 2016 - III ZR 159/15, BGHZ 208, 302) oder trotz fehlenden Ablaufs der Wartefrist gemäß § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG (in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung; zB Senat, Urteile vom 28. Mai 2020 - III ZR 58/19, BGHZ 226, 39 und vom 25. Juni 2015 - III ZR 292/14, BGHZ 206, 112).
  • BGH, 18.01.1996 - IX ZR 81/95

    Anforderungen an die Verpfändung von Schuldbuchforderungen; Pflichten des Notars

    Auszug aus BGH, 16.02.2023 - III ZR 210/21
    Dabei wird vorliegend zu berücksichtigen sein, dass den Beklagten nach pflichtgemäßer Prüfung der Zweckerklärung gemäß § 15 Abs. 3 GBO und der Erkenntnis, dass diese nicht alle zur Eintragung der Grundschuld erforderlichen Erklärungen enthielt, über § 24 Abs. 1 BNotO dem Inhalt nach die gleiche Belehrungspflicht wie bei der Beurkundung der Erklärung (§ 17 Abs. 1 BeurkG) getroffen hätte, wenn er im Anschluss die Unterschrift des Zeugen S.   unter einen von ihm, dem Beklagten, hergestellten Urkundsentwurf beglaubigt hätte (vgl. Senat Urteil vom 14. März 1963 - III ZR 178/61, BeckRS 2013, 94 [unter IV.]; BGH, Urteil vom 18. Januar 1996 - IX ZR 81/95, DNotZ 1997, 51, 52; Tebben in Armbrüster/Preuß, BeurkG, 9. Aufl., § 40 Rn. 34: gleiche Belehrungspflicht wie bei Beurkundung bei Urkundsentwurf des Notars oder Beratung bei Textabfassung und anschließender Beglaubigung der Unterschrift).
  • BGH, 24.08.2017 - III ZR 558/16

    Notarhaftung: Verschulden des die Annahme eines Vertragsangebots beurkundenden

    Auszug aus BGH, 16.02.2023 - III ZR 210/21
    (a) Gegenstand der jüngeren Senatsrechtsprechung zur Notarhaftung waren, soweit die Frage der Beweislast für die Kausalität behandelt wurde, zumeist Fälle einer Beurkundung und des Vollzugs von Grundstückskaufverträgen trotz unwirksamer Fortgeltungsklausel (betreffend das getrennt beurkundete Kaufangebot des Grundstückskäufers; zB Senat, Urteile vom 23. Januar 2020 aaO; vom 24. August 2017 - III ZR 558/16, NJW 2017, 3161 und vom 21. Januar 2016 - III ZR 159/15, BGHZ 208, 302) oder trotz fehlenden Ablaufs der Wartefrist gemäß § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG (in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung; zB Senat, Urteile vom 28. Mai 2020 - III ZR 58/19, BGHZ 226, 39 und vom 25. Juni 2015 - III ZR 292/14, BGHZ 206, 112).
  • BGH, 28.05.2020 - III ZR 58/19

    Amtspflichtverletzung des Notars bei Beurkundung ohne Überlegungszeit trotz

    Auszug aus BGH, 16.02.2023 - III ZR 210/21
    (a) Gegenstand der jüngeren Senatsrechtsprechung zur Notarhaftung waren, soweit die Frage der Beweislast für die Kausalität behandelt wurde, zumeist Fälle einer Beurkundung und des Vollzugs von Grundstückskaufverträgen trotz unwirksamer Fortgeltungsklausel (betreffend das getrennt beurkundete Kaufangebot des Grundstückskäufers; zB Senat, Urteile vom 23. Januar 2020 aaO; vom 24. August 2017 - III ZR 558/16, NJW 2017, 3161 und vom 21. Januar 2016 - III ZR 159/15, BGHZ 208, 302) oder trotz fehlenden Ablaufs der Wartefrist gemäß § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG (in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung; zB Senat, Urteile vom 28. Mai 2020 - III ZR 58/19, BGHZ 226, 39 und vom 25. Juni 2015 - III ZR 292/14, BGHZ 206, 112).
  • BGH, 14.03.1963 - III ZR 178/61
    Auszug aus BGH, 16.02.2023 - III ZR 210/21
    Dabei wird vorliegend zu berücksichtigen sein, dass den Beklagten nach pflichtgemäßer Prüfung der Zweckerklärung gemäß § 15 Abs. 3 GBO und der Erkenntnis, dass diese nicht alle zur Eintragung der Grundschuld erforderlichen Erklärungen enthielt, über § 24 Abs. 1 BNotO dem Inhalt nach die gleiche Belehrungspflicht wie bei der Beurkundung der Erklärung (§ 17 Abs. 1 BeurkG) getroffen hätte, wenn er im Anschluss die Unterschrift des Zeugen S.   unter einen von ihm, dem Beklagten, hergestellten Urkundsentwurf beglaubigt hätte (vgl. Senat Urteil vom 14. März 1963 - III ZR 178/61, BeckRS 2013, 94 [unter IV.]; BGH, Urteil vom 18. Januar 1996 - IX ZR 81/95, DNotZ 1997, 51, 52; Tebben in Armbrüster/Preuß, BeurkG, 9. Aufl., § 40 Rn. 34: gleiche Belehrungspflicht wie bei Beurkundung bei Urkundsentwurf des Notars oder Beratung bei Textabfassung und anschließender Beglaubigung der Unterschrift).
  • BGH, 23.08.2018 - III ZR 506/16

    gelöschter Zwangsversteigerungsvermerk - Notarhaftung: Nichteinhaltung der

    Auszug aus BGH, 16.02.2023 - III ZR 210/21
    b) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzung eines Notars für den geltend gemachten Schaden von der Beantwortung der Frage abhängt, wie die Dinge verlaufen wären, wenn der Notar pflichtgemäß gehandelt hätte, und wie sich die Vermögenslage des Betroffenen in diesem Fall darstellen würde (vgl. nur Senat, Urteil vom 23. August 2018 - III ZR 506/16, WM 2019, 557 Rn. 25 mwN).
  • BGH, 21.01.2021 - III ZR 70/19

    Amtshaftung: Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht durch das Amt zur

    Auszug aus BGH, 16.02.2023 - III ZR 210/21
    Deshalb darf das Revisionsgericht die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen der Vorinstanz nur darauf überprüfen, ob sie auf grundsätzlich falschen rechtlichen Überlegungen beruhen, entscheidungserhebliches Vorbringen außer Acht lassen oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen (zB Senat, Urteil vom 21. Januar 2021 - III ZR 70/19, VersR 2021, 1298 Rn. 23 mwN).
  • BGH, 15.06.2023 - III ZR 44/22

    Notarhaftung, Vermutung beratungsgerechten Verhaltens

    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden eine Amtspflichtverletzung zur Folge hat, in den Blick zu nehmen ist, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie die Vermögenslage des Betroffenen sein würde, wenn der Notar die Pflichtverletzung nicht begangen hätte (vgl. zB Senat, Urteile vom 16. Februar 2023 - III ZR 210/21, VersR 2023, 612 Rn. 17 und vom 10. Juli 2008 - III ZR 292/07, WM 2008, 1753 Rn. 14, jew. mwN).
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