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   BGH, 16.02.2023 - IX ZR 23/22   

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https://dejure.org/2023,6048
BGH, 16.02.2023 - IX ZR 23/22 (https://dejure.org/2023,6048)
BGH, Entscheidung vom 16.02.2023 - IX ZR 23/22 (https://dejure.org/2023,6048)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 2023 - IX ZR 23/22 (https://dejure.org/2023,6048)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § ... 182 InsO, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO, § 240 Satz 1 ZPO, §§ 85, 86, § 180 Abs. 2 InsO, § 85 InsO, § 180 Abs. 1 InsO, § 559 Abs. 2 ZPO, § 87 InsO, §§ 174 ff, 179, 180 Abs. 2 InsO, § 179 Abs. 1, §§ 180, 181 InsO, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 250 ZPO, § 181 InsO, § 174 InsO, § 174 Abs. 2 InsO, § 562 Abs. 1 ZPO, § 184 Abs. 1 InsO

  • Wolters Kluwer

    Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits i.R.d. Insolvenzverfahrens; Richten der Befugnis zur Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits nach den insolvenzrechtlichen Bestimmungen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 265 Abs. 2 S. 2; InsO § 180 Abs. 2
    Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits i.R.d. Insolvenzverfahrens; Richten der Befugnis zur Aufnahme eines durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits nach den insolvenzrechtlichen Bestimmungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.08.2022 - IX ZR 78/21

    Aufnahme eines durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsstreits:

    Auszug aus BGH, 16.02.2023 - IX ZR 23/22
    Gemäß § 240 Satz 1 ZPO kommt eine Aufnahme ausschließlich unter den Voraussetzungen der §§ 85, 86, § 180 Abs. 2 InsO in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2022 - IX ZR 78/21, WM 2022, 1786 Rn. 13).

    Bei diesem Anspruch handelt es sich um eine Insolvenzforderung im Sinne des § 87 InsO, so dass eine Fortsetzung des Rechtsstreits zur Weiterverfolgung des Anspruchs ausschließlich unter den Voraussetzungen der §§ 174 ff, 179, 180 Abs. 2 InsO in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2021 - V ZR 181/19, NZI 2021, 669 Rn. 13; vom 11. August 2022 - IX ZR 78/21, WM 2022, 1786 Rn. 15).

    Dies ist anhand der insolvenzrechtlichen Vorschriften zu beurteilen, die insoweit den allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung vorgehen (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2022 - IX ZR 78/21, WM 2022, 1786 Rn. 20 mwN).

    Dabei kommt es darauf an, ob die zur Tabelle angemeldete Forderung Gegenstand des unterbrochenen Rechtsstreits ist und der Rechtsstreit Fragen betrifft, die für die Feststellung der Forderung zur Tabelle erheblich sind (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2022, aaO).

  • BGH, 25.06.2020 - IX ZR 47/19

    Insolvenzverfahren: Aufnahme eines Eröffnung des Insolenzverfahrens

    Auszug aus BGH, 16.02.2023 - IX ZR 23/22
    Dies gilt namentlich für die Frage, ob die Forderungsanmeldung den Anforderungen des § 174 InsO entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - IX ZR 47/19, WM 2020, 1443 Rn. 11 f).

    Hingegen ist es für eine wirksame Forderungsanmeldung nicht erforderlich, dass der Gläubiger einen Sachverhalt vorträgt, aus dem sich bei zutreffender rechtlicher Würdigung schlüssig die geltend gemachte Forderung ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020, aaO Rn. 15 f).

    Durch die Angabe des erstinstanzlichen Verfahrens, in dem der Zahlungsanspruch geltend gemacht worden ist, ist die Forderung unverwechselbar einem Lebenssachverhalt zugeordnet worden (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - IX ZR 47/19, WM 2020, 1443 Rn. 29 f).

    Es handelt sich hierbei lediglich um ein offensichtliches Schreibversehen und es bleibt erkennbar, welches Verfahren gemeint ist (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 25. Juni 2020, aaO Rn. 30 zur Unschädlichkeit selbst der fehlenden Angabe des Aktenzeichens).

  • BGH, 16.02.2023 - IX ZR 21/22

    Bestimmen des Werts des Streitgegenstands einer erhobenen Klage auf Feststellung

    Auszug aus BGH, 16.02.2023 - IX ZR 23/22
    Gleichwohl war die Berufung statthaft, weil das Landgericht keine Entscheidung über die Zulassung der Berufung getroffen hat (§ 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO), das Berufungsgericht diese Entscheidung jedoch hätte nachholen müssen und dies - wie der Senat in der Parallelsache mit Urteil vom 16. Februar 2023 (IX ZR 21/22, zVb) näher begründet hat - als nachgeholt anzusehen ist.

    Wie der Senat mit Urteil vom 16. Februar 2023 (IX ZR 21/22, zVb) entschieden hat, ist § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO hinsichtlich der Aufnahmebefugnis nicht anwendbar.

    Dies hat der Senat mit Urteil vom 16. Februar 2023 (IX ZR 21/22, zVb) näher begründet.

  • BGH, 12.03.2021 - V ZR 181/19

    Vollstreckungsgegenklage einer Insolvenzschuldnerin: Voraussetzungen und Inhalt

    Auszug aus BGH, 16.02.2023 - IX ZR 23/22
    Bei diesem Anspruch handelt es sich um eine Insolvenzforderung im Sinne des § 87 InsO, so dass eine Fortsetzung des Rechtsstreits zur Weiterverfolgung des Anspruchs ausschließlich unter den Voraussetzungen der §§ 174 ff, 179, 180 Abs. 2 InsO in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2021 - V ZR 181/19, NZI 2021, 669 Rn. 13; vom 11. August 2022 - IX ZR 78/21, WM 2022, 1786 Rn. 15).
  • BGH, 10.05.2011 - II ZR 227/09

    BGB-Gesellschaft: Verjährung des Anspruchs der Gesellschaft gegen den

    Auszug aus BGH, 16.02.2023 - IX ZR 23/22
    Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, zu denen auch die gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommenen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils gehören (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - II ZR 227/09, WM 2011, 1271 Rn. 19), ist die Insolvenztabelle hinsichtlich der streitbefangenen Forderung auf die Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin umgeschrieben worden.
  • BGH, 21.02.2000 - II ZR 231/98

    Sachurteilsvoraussetzungen einer Konkursfeststellungsklage nach Aufnahme des

    Auszug aus BGH, 16.02.2023 - IX ZR 23/22
    Darlegungs- und beweisbelastet ist die Antragstellerin als Insolvenzgläubigerin, da sie die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits gegen die Insolvenzverwalterin des Schuldners erstrebt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2000 - II ZR 231/98, WM 2000, 891, 892; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 180 Rn. 25).
  • BGH, 14.11.2007 - VIII ZR 340/06

    Tierhaltung in Mietwohnung

    Auszug aus BGH, 16.02.2023 - IX ZR 23/22
    Dies hat das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 8 mwN).
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