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   BGH, 16.03.1964 - Ib ZR 129/62   

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https://dejure.org/1964,2401
BGH, 16.03.1964 - Ib ZR 129/62 (https://dejure.org/1964,2401)
BGH, Entscheidung vom 16.03.1964 - Ib ZR 129/62 (https://dejure.org/1964,2401)
BGH, Entscheidung vom 16. März 1964 - Ib ZR 129/62 (https://dejure.org/1964,2401)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines freien Warennamens - Anforderungen an das Vorliegen eines Löschungsanspruchs wegen Vorliegens eines freien Warennamens - Rechtliche Qualifizierung der Wortbestandteile "Alt", "Export" und "Hell" im Rahmen des Warenzeichenrechts - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1964, 571
  • GRUR 1964, 458
  • DB 1964, 801
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 12.07.1963 - Ib ZR 174/61

    Unterschied zwischen "Buchgemeinschaften" und "Leseringen" - Unterlassung des

    Auszug aus BGH, 16.03.1964 - Ib ZR 129/62
    Von einem freien Warennamen kann aber nicht gesprochen werden, solange ein rechtlich erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise, seien es auch nur Personen, die mit der Herstellung oder dem Vertrieb der betreffenden Ware befaßt sind (RGZ 108, 12; 117, 414), oder ein Teil der Abnehmer (RGZ 110, 339, 341; RG GRUR 1938, 352) die Bezeichnung als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb auffaßt (BGH GRUR 1964, 82, 85 f - Lesering).
  • BGH, 28.06.1960 - I ZR 13/59
    Auszug aus BGH, 16.03.1964 - Ib ZR 129/62
    Die insoweit vom Tatrichter getroffenen Feststellungen sind der Nachprüfung durch das Revisionsgericht weitgehend entzogen (BGH GRUR 1960, 567, 570 - Kunstglas).
  • BGH, 30.06.1959 - I ZR 31/58

    Ausstattungsschutz an Beschaffenheitsangaben

    Auszug aus BGH, 16.03.1964 - Ib ZR 129/62
    Denn allein der Umstand, daß dem Warenzeichen "Düssel-Alt" möglicherweise nur ein geringer Schutzumfang zuzubilligen ist, weil es allein aus Beschaffenheits- und Herkunftsangaben besteht (RG GRUR 1938, 348, 359 - Wein - eingefangener Sonnenschein) oder aber, weil schutzunfähige Zeichenbestandteile bei Prüfung der Verwechslungsgefahr überhaupt unberücksichtigt zu bleiben haben (BGH GRUR 1960, 83, 88 - Nährbier, insoweit in BGHZ 30, 357 nicht abgedruckt), macht dieses Zeichen noch nicht zu einem inhaltlich unwahren Zeichen, welches die Gefahr einer Täuschung begründet.
  • RG, 24.03.1925 - II 15/24

    1. Bedeutung der Ablehnung der Freizeicheneigenschaft durch das Patentamt für die

    Auszug aus BGH, 16.03.1964 - Ib ZR 129/62
    Von einem freien Warennamen kann aber nicht gesprochen werden, solange ein rechtlich erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise, seien es auch nur Personen, die mit der Herstellung oder dem Vertrieb der betreffenden Ware befaßt sind (RGZ 108, 12; 117, 414), oder ein Teil der Abnehmer (RGZ 110, 339, 341; RG GRUR 1938, 352) die Bezeichnung als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb auffaßt (BGH GRUR 1964, 82, 85 f - Lesering).
  • BGH, 20.12.1957 - I ZR 112/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.03.1964 - Ib ZR 129/62
    Das rechtfertigt aber den Erlaß des örtlich nicht begrenzten Verbots (vgl. BGH GRUR 1958, 294, 297 - Essenzlimonaden).
  • BGH, 25.02.1955 - I ZR 107/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.03.1964 - Ib ZR 129/62
    Freizeichen sind von Haus aus unterscheidungskräftige Zeichen, die sich aber für bestimmte Waren in freiem Gebrauch einer größeren Anzahl von nicht miteinander in Verbindung stehenden inländischen Gewerbetreibenden befinden und infolge dieses vielfachen Gebrauchs nicht mehr als Kennzeichen eines bestimmten Gewerbebetriebs zu wirken vermögen (BGH GRUR 1955, 421 - Forellen-Zeichen).
  • OLG Saarbrücken, 11.04.2007 - 1 U 416/06

    Markenschutz für die Wortmarke Shisha

    Eine Umwandlung in eine Beschaffenheitsangabe kommt nur dann in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag festzustellen ist, dass nur ein völlig unbeachtlicher Teil des Verkehrs mit dem Zeichen Herkunftsvorstellungen bezüglich eines bestimmten Unternehmens verbindet (BGH GRUR 1964, 458 - Düssel; BGH GRUR 1990, 274 - Klettverschluss).
  • LG Köln, 08.05.2008 - 31 O 258/08

    Elo ./. Elo-Posteri

    Von der nachträglichen Entwicklung einer Marke zu einer Gattungsbezeichnung im Sinne einer allgemein sprachgebräuchlichen oder verkehrsüblichen Bezeichnung für die betroffene Ware kann nur ausgegangen werden, wenn - bis auf einen völlig unbeachtlichen Teil des Verkehrs - nahezu alle beteiligten Verkehrskreise in der fraglichen Angabe nur noch einen Hinweis auf die beanspruchte Ware sehen (vgl. BGH GRUR 1964, 458, 460 - "Düssel"; OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 307, 308 - "Gezuckerte Kondensmilch"; OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 67, 68 - "Gelbe Seiten im Internet"; Stöbele/ Hacker , 8. Auflage, § 49 MarkenG Rn. 30).

    Sofern ein nicht völlig unbeachtlicher Teil des Verkehrs - und seien es nur die mit dem Vertrieb der betroffenen Ware befassten Kreise selbst - die fragliche Bezeichnung mit einem bestimmten Unternehmen (auch dem eigenen) in Verbindung bringt, ist diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt (vgl. BGH GRUR 1964, 458, 460 - "Düssel"; Ströbele /Hacker § 8 MarkenG Rn. 295; Ströbele/ Hacker § 49 MarkenG Rn. 30).

  • BPatG, 19.12.1997 - 33 W (pat) 209/96

    Eintragungsfähigkeit einer zu einem Gattungsnamen gewordenen Marke

    Eine Bezeichnung, die den Namen des Entdeckers der angemeldeten Ware als Bestandteil enthält (hier: GILSONITE), kann jedenfalls dann, wenn sie bereits das schutzbegründende Element einer 1895 eingetragenen, bis heute bestandskräftigen Marke bildet, nur unter der strengen Voraussetzung als nicht eintragungsfähiger Gattungsname der Ware angesehen werden, daß nachweislich kein rechtlich beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit dieser Bezeichnung noch betriebliche Herkunftsvorstellungen verbindet (BGH GRUR 1964, 458 - Düssel).

    Um zu verhindern, daß eine eingetragene Marke ihren Schutz verliert, kann die Umbildung in einen freien Warennamen nach ständiger Rechtsprechung nur dann als vollzogen angesehen werden, wenn feststeht, daß kein rechtlich beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit der betreffenden Kennzeichnung noch betriebliche Herkunftsvorstellungen verbindet (vgl. RGZ 59, 229 "Vaseline"; RG GRUR 1924, 85 "Saccharin"; 1939, 801, 803 "Kaffee Hag"; BGH GRUR 1964, 458, 460 "Düssel").

  • OLG Hamburg, 21.05.2008 - 5 U 92/07

    Markenrechtsverletzung: Anbringung der Gesamtbezeichnung "Sumitomo Bakelite" auf

    Von einem freien Warennamen kann hingegen dann nicht gesprochen werden, solange ein rechtlich erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise, und seien es auch nur Personen, die mit der Herstellung oder dem Vertrieb der betreffenden Ware befasst sind (RGZ 108, 12; RGZ 117, 414), oder ein Teil der Abnehmer (RGZ 110, 339, 341; RG GRUR 1938, 352), die Bezeichnung als Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb auffasst (BGH GRUR 64, 458, 460 - Düssel; BGH GRUR 64, 82, 85 f - Lesering).
  • BGH, 09.10.1970 - I ZR 1/69

    Zeichenmäßige Benutzung der Bezeichnung "Nerz" für Haarspray - Verletzung des

    Es ist dabei zutreffend davon ausgegangen, daß die Freizeicheneigenschaft einen allgemeinen freien Zeichengebrauch, jedoch mit einer überwiegend zeichenmäßigen Verwendung voraussetzt (RGZ 154, 1/4 - Standard; RG GRUR 43, 131/133 - Valenciade; BGH GRUR 64, 458/459 - Düssel).
  • BPatG, 01.12.2009 - 33 W (pat) 75/07
    Zudem könne nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (BPatG GRUR 1964, 458 -Düssel; GRUR 1999, 722 -GILSONITE) von einer Umwandlung von einer Individualkennzeichnung zu einer Gattungsbezeichnung nur ausgegangen werden, wenn nachweislich kein rechtlich beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise damit noch betriebliche Herkunftsvorstellungen verbinde.
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