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BGH, 16.03.1966 - Ib ZR 65/64 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsfolgen einer teilweisen Klagerücknahme - Voraussetzungen für die Annahme einer Verwechslungsgefahr - Umfang des Beweismaterials für eine Verkehrsgeltung - Vorliegen einer wettbewerbswidrigen "sklavischen Nachahmung" - Umfang des Unterlassungsgebots
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 27.11.1959 - I ZR 24/58
Simili-Schmuck
Auszug aus BGH, 16.03.1966 - Ib ZR 65/64
Die Revision berücksichtigt indessen nicht hinreichend, daß für den subjektiven Tatbestand dann geringere Voraussetzungen genügen können, wenn bereits in objektiver Hinsicht der Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens naheliegt (vgl. zur Wechselbeziehung der objektiven und subjektiven Merkmale BGH GRUR 1960, 244 - Simili-Schmuck unter Hinweis auf Nerreter GRUR 1957, 525). - BGH, 21.05.1965 - Ib ZR 121/63
Übereinstimmung des Klagemusters mit dem ordnungsgemäß angemeldeten und …
Auszug aus BGH, 16.03.1966 - Ib ZR 65/64
Mit der so gestalteten Dose verbindet der Abnehmer nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts besondere Gütevorstellungen, wobei es unerheblich ist, ob diese an der Formschönheit der äußeren Gestaltung oder an sonstigen technischen Gebrauchsvorteilen - Abnehmbarkeit des gesamten Deckels, Güte des Materials und des Lackes - anknüpft; denn für die Beurteilung der Wettbewerbswidrigkeit des Nachbaus ist es rechtlich allein entscheidend, ob mit einem im Verkehr eingeführten und an bestimmten Merkmalen erkennbaren Erzeugnis überhaupt irgendwelche Gütevorstellungen verbunden sind (vgl. auch BGH GRUR 1966, 97, 101 - Zündaufsatz). - BGH, 05.01.1962 - I ZR 107/60
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 16.03.1966 - Ib ZR 65/64
Übereinstimmend mit dem Urteil des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs im ersten Revisionsverfahren (GRUR 1962, 409) geht das Berufungsgericht davon aus, daß die im Urteilstatbestand wiedergegebenen Merkmale des äußeren Erscheinungsbildes der "B."-Dose nicht technisch bedingt und daher dem Ausstattungsschutz gemäß § 25 WZG zugänglich seien, und daß die sachkundigen Abnehmer - Bundesbahn, Bundespost und Industriebetriebe - im äußeren Erscheinungsbild der Dose einen Herkunftshinweis erblicken.