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   BGH, 16.03.2005 - IV ZR 246/03   

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https://dejure.org/2005,1784
BGH, 16.03.2005 - IV ZR 246/03 (https://dejure.org/2005,1784)
BGH, Entscheidung vom 16.03.2005 - IV ZR 246/03 (https://dejure.org/2005,1784)
BGH, Entscheidung vom 16. März 2005 - IV ZR 246/03 (https://dejure.org/2005,1784)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2174; BGB 1900 § 275 Abs. 1 sowie §§ 195, 281
    Unmöglichkeit der Vermächtniserfüllung bei staatlicher Verwaltung eines DDRGrundstückes

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Übertragung eines Grundstücks in der ehemaligen DDR auf einen im Westen lebenden Vermächtnisnehmer; Auslegung des Testaments; Anspruch auf das Vorausvermächtnis

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundstücksübertragung; Vermächtnisnehmer; Verjährung

  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zur Unmöglichkeit der Übertragung eines Grundstücks in der ehemaligen DDR auf einen im Westen lebenden Vermächtnisnehmer, wenn das Grundstück in staatliche Verwaltung genommen worden war

  • Judicialis

    BGB § 195; ; BGB § 275 Abs. 1; ; BGB § 281; ; BGB § 2174

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Subjektive Unmöglichkeit (Unvermögen) bei u.U. vorübergehenden Leistungshindernissen; Gleichstellung mit endgültiger Unmöglichkeit bei möglicher Vereitelung des Vertragszwecks und der Unzumutbarkeit weiteren Abwartens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2174 § 1900 § 275 Abs. 1 § 195 § 281
    Erfüllung eines Vermächtnisses an Hausgrundstücken in der ehemaligen DDR

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 34 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 195, 275, 281, 2174 BGB a. F.
    Ersatzanspruch für durch Enteignung unmögliches Vermächtnis und Verjährung (Wiss. Mit. Dr. Steffen Schreiber; Neue Justiz 10/2005, S. 461-463)

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Subjektive Unmöglichkeit (Unvermögen) bei u.U. vorübergehenden Leistungshindernissen; Gleichstellung mit endgültiger Unmöglichkeit bei möglicher Vereitelung des Vertragszwecks und der Unzumutbarkeit weiteren Abwartens

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 1173
  • NJ 2005, 461
  • FamRZ 2005, 1068
  • WM 2005, 1232
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • LG Hagen, 18.10.2016 - 3 O 66/16

    Berechtigung zum Rücktritt bei Autokauf mit Schummelsoftware

    Letzteres ist bei vorübergehender Unmöglichkeit der Fall, wenn durch diese das Erreichen des Vertragszwecks in Frage gestellt wird und deshalb dem Vertragsgegner nach Treu und Glauben unter Abwägung der Belange beider Vertragsteile ein Festhalten am Vertrag - vom Zeitpunkt des Eintritts dieses Hindernisses betrachtet - nicht zugemutet werden kann (BGH, Urt. v. 16.03.2005 - IV ZR 246/03, juris Rn. 11; BGH, Urt. v. 11.03.1982 - VII ZR 357/80, BGHZ 83, 197, juris Rn. 10; BGH, Urt. v. 31.01.1967 - V ZR 125/65, BGHZ 47, 48, juris Rn. 11; vgl. Reichsgericht, Urt. v. 15.10.1918 - III 104/18, RGZ 94, 45, 47), was vorliegend (vom Rücktrittszeitpunkt aus betrachtet) wegen der aus Käufersicht völlig ungeklärten Frage des Ob, Wie und Wann der Mängelbeseitigung in Betracht kommt, aber letztlich - wie eingangs zu bb) ausgeführt - offen bleiben kann.
  • BGH, 17.02.2006 - V ZR 236/03

    Pflichten des Erben nach Veräußerung eines Grundstücks aus der Bodenreform

    Zuvor kann er nicht verjähren (BGH, Urt. v. 16. März 2005, IV ZR 246/03, WM 2005, 1232, 1234; Küpper VIZ 2000, 195, 197).
  • BSG, 19.06.2018 - B 2 U 1/17 R

    Anerkennung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem

    Dagegen überprüft es die tatrichterliche Auslegung einer Willenserklärung nicht darauf hin, ob sie im Ergebnis "richtig" oder das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis unter mehreren möglichen das Nächstliegende ist (BGH vom 16.3.2005 - IV ZR 246/03 - Juris RdNr 9 und vom 11.4.2000 - X ZR 185/97 - Juris RdNr 22) .
  • BGH, 15.06.2012 - V ZR 240/11

    Grundstückskauf in der ehemaligen DDR: Wiederaufleben des Übereignungsanspruchs

    Das Berufungsgericht geht zutreffend von der Rechtsprechung des Senats aus, nach der ein Veräußerer von seiner Eigentumsverschaffungspflicht gemäß der damals in der DDR noch geltenden Bestimmung des § 275 BGB aF freigeworden ist, wenn aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken vom 11. Januar 1963 (GBl DDR II, S. 159; nachfolgend: GVVO aF) mit der Auflassung des verkauften Grundstücks auf absehbare Zeit nicht mehr zu rechnen war (Urteil vom 25. März 1994 - V ZR 171/92, WM 1994, 1250; Urteil vom 3. Juli 1998 - V ZR 268/97, VIZ 1998, 581, 582; ebenso BGH, Urteil vom 16. März 2005 - IV ZR 246/03, WM 2005, 1232, 1233).

    Denn die Frage, ob ein Leistungshindernis zu einer dauernden Unmöglichkeit führt, ist nach dem Zeitpunkt des Eintritts des Hindernisses zu beurteilen (BGH, Urteil vom 11. März 1982 - VII ZR 357/80, BGHZ 83, 197, 200; BGH, Urteil vom 16. März 2005 - IV ZR 246/03, WM 2005, 1232, 1233).

  • BSG, 29.01.2019 - B 2 U 21/17 R

    Keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung für hauptamtlich in

    Dagegen überprüft es die tatrichterliche Auslegung einer Absichts- bzw Willenserklärung oder einer Vereinbarung nicht darauf hin, ob sie im Ergebnis "richtig" oder das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis unter mehreren möglichen das Nächstliegende ist (BSG vom 19.6.2018 - B 2 U 1/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 42 RdNr 19; BGH vom 16.3.2005 - IV ZR 246/03 - Juris RdNr 9 und vom 11.4.2000 - X ZR 185/97 - Juris RdNr 22) .
  • BGH, 16.03.2005 - IV ZR 272/03

    KG Berlin

    Mithin war die Erfüllung eines Anspruchs aus § 2174 BGB auf ein Grundstück in der DDR, das einer tatsächlich ausgeübten vorläufigen Verwaltung nach der Vermögenssicherungsverordnung unterlag, auf Dauer unmöglich (vgl. Senatsurteil vom 16. März 2005 - IV ZR 246/03 - unter II 2, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • KG, 19.05.2014 - 12 W 57/12

    Aufgebotsverfahren für ein Grundstück: Öffentliche Zustellung des

    Mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung gemäß § 6 der Vermögenssicherungsverordnung vom 17.07.1952 wurde das Grundstück des in West-Berlin lebenden Eigentümers zunächst in eine sogenannte Vorläufige Verwaltung der Organe der Deutschen Demokratischen Republik übernommen, die sich in der Folgezeit trotz der formalen Aufhebung der Verordnung weiter manifestierte und ihren vorläufigen Charakter verlor (vgl. zu diesen Wirkungen BGH, Urteil vom 16.03.2005, IV ZR 246/03, juris Rn. 12 f).
  • BSG, 29.01.2019 - B 2 U 23/17 R

    Keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung für hauptamtlich in

    Dagegen überprüft es die tatrichterliche Auslegung einer Absichts- bzw Willenserklärung oder einer Vereinbarung nicht darauf hin, ob sie im Ergebnis "richtig" oder das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis unter mehreren möglichen das Nächstliegende ist (BSG vom 19.6.2018 - B 2 U 1/17 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 42 RdNr 19; BGH vom 16.3.2005 - IV ZR 246/03 - Juris RdNr 9 und vom 11.4.2000 - X ZR 185/97 - Juris RdNr 22) .
  • OLG Brandenburg, 21.09.2011 - 4 U 195/10

    Auflassungsanspruch aufgrund eines in 1940 geschlossenen

    Im Sinne dieser Bestimmungen hätte D... W... als ein im Westteil Bn... wohnender Käufer "die ordnungsgemäße Verwaltung und volkswirtschaftlich erforderliche Nutzung des Grundstücks nicht gewährleistet" und durch den Erwerb - unabhängig von seiner beruflichen Position - "gesellschaftliche Interessen" verletzt (vgl. BGH, Urteil v. 3.7.1998, V ZR 267/97, Rz. 7; BGH, Urteil v. 16.03.2005, IV ZR 246/03, Rz. 11).

    Nach den in der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist ein zeitweiliges Unvermögen dem dauernden gleich zu erachten, wenn die Erreichung des Vertragszwecks durch die temporäre Unmöglichkeit in Frage gestellt wird und deshalb dem Vertragsgegner nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter billiger Abwägung der Belange beider Vertragsteile die Einhaltung des Vertrages nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteil v. 16.03.2005, IV ZR 246/03, Rz. 11; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil v. 10.04.1997; 5 U 84/96; Rz. 38; Urteil v. 30.06.2005, 5 U 41/03 und 5 U 43/03; Rz. 62; Heinrichs, in: Münchener Kommentar, BGB, Bd. 11, 3. Aufl., Art. 232 EGBGB § 1 Rn. 21).

  • KG, 14.04.2020 - 18 U 19/19

    Kaufvertrag auf eBay: Feststellung des Höchstgebots bei Einsatz eines

    Diese liegt erst dann vor, wenn feststeht, dass der Schuldner die Verfügungsmacht nicht mehr erlangen und zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs auch nicht auf die Sache einwirken kann (BGH, Urt. v. 16. März 2005 - IV ZR 246/03 - Rn. 11, juris; BGH, Urt. v. 26. März 1999 - V ZR 368/97 -, Rn. 11, juris; OLG Oldenburg, Urt. v. 14. Januar 1998 - 2 U 259//97, Rn. 10, juris; Seichter in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 275 (Stand 20.02.2020), Rn. 26).
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