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   BGH, 16.03.2005 - IV ZR 272/03   

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BGH, 16.03.2005 - IV ZR 272/03 (https://dejure.org/2005,3087)
BGH, Entscheidung vom 16.03.2005 - IV ZR 272/03 (https://dejure.org/2005,3087)
BGH, Entscheidung vom 16. März 2005 - IV ZR 272/03 (https://dejure.org/2005,3087)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2174; BGB §§ 275 Abs. 1, 281 Abs. 1 (= § 285 n. F.)
    Unmöglichkeit der Erfüllung eines Vermächtnisses über DDR-Grundstück vor der Wiedervereinigung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unmöglichkeit der Erfüllung eines der Bundesrepublik Deutschland zugewandten Vermächtnisses auf ein Grundstück im ehemaligen Ostteil Berlins durch eine in West-Berlin lebende Erbin in der Zeit vor der Einigung Deutschlands; Ersatzanspruch des Eigentümers für die in der ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vermächtnis; Unmöglichkeit der Erfüllung bez.Ostgrundstück durch Westerbin; Ersatzanspruch des restituierten Eigentümers

  • Judicialis

    BGB § 2174; ; BGB 1900 § 275 Abs. 1; ; BGB 1900 § 281 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2174; BGB (1900) § 275 Abs. 1 § 281 Abs. 1
    Erfüllung eines der Bundesrepublik Deutschland zugewandten Vermächtnisses auf ein Grundstück im ehemaligen Ostteil Berlins nach Enteignung und Restitution

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB § 2174; BGB §§ 275 Abs. 1, 281 Abs. 1 (= § 285 n. F.)
    Unmöglichkeit der Erfüllung eines Vermächtnisses über DDR-Grundstück vor der Wiedervereinigung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 953
  • NJ 2005, 464
  • FamRZ 2005, 977
  • WM 2005, 1230
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • KG, 04.09.1998 - 17 U 3053/97
    Auszug aus BGH, 16.03.2005 - IV ZR 272/03
    Außerdem habe der Bundesgerichtshof die fehlende Aussicht für eine Genehmigung nach der GVVO-DDR in dem von ihm entschiedenen Fall damit begründet, der in Betracht kommende Erwerber des Grundstücks habe der Kriminalpolizei in West-Berlin angehört; die sich daraus für die Behörden der DDR ergebenden Bedenken seien dagegen bei einem Vermächtnisnehmer, der von Beruf Gärtner ist, nicht zu erwarten (KG ZEV 1999, 494, 495; die gegen dieses Urteil gerichtete Revision hat der Senat durch Beschluß vom 9. Juni 1999 - IV ZR 278/98 - ZEV 1999, 496 nicht angenommen).

    Anders als im Urteil des Kammergerichts ZEV 1999, 494 angenommen, verlor die Erbin dadurch ihre Verfügungsbefugnis (vgl. Rundverfügung des Ministeriums der Justiz Nr. 9/53 vom 15. April 1953 unter III 2, Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, aaO Anh. I 4/4).

    a) Da der Anspruch der Klägerin in noch unverjährter Zeit unmöglich geworden ist, hätte das Berufungsgericht weiter prüfen müssen, ob der Klägerin im Hinblick auf die Restitution des Nachlaßgrundstücks an die Beklagten als Erbeserben ein Anspruch aus § 281 BGB a.F. zustand, wie das Landgericht im Anschluß an die Entscheidung des Kammergerichts ZEV 1999, 494, 495 f., angenommen hat.

  • BGH, 25.03.1994 - V ZR 171/92

    Fortbestehen der Eigentumsverschaffungspflicht des Grundstücksverkäufers nach

    Auszug aus BGH, 16.03.2005 - IV ZR 272/03
    Unter Bezug auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. März 1994 (V ZR 171/92 - DtZ 1994, 247 unter II 2 b und 3) gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, der vorliegende Fall sei einer Versagung der Genehmigung gleichzustellen.

    a) Das Kammergericht hat allerdings in einer Entscheidung aus dem Jahre 1998, die Anlaß für die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht im vorliegenden Fall war, den Standpunkt vertreten, die Grundsätze im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. März 1994 (aaO) beträfen eine Eigentumsübertragung aufgrund rechtsgeschäftlichen Erwerbs und könnten schon deshalb nicht ohne weiteres auf einen Anspruch aus einem Vermächtnis übertragen werden; bei letzterem sei mangels Gegenleistung grundsätzlich kein Bedürfnis anzuerkennen, in begrenzter Zeit Klarheit darüber zu schaffen, ob die Leistung noch möglich sei.

  • BGH, 09.06.1999 - IV ZR 278/98

    Verjährung bei Ansprüchen auf Erfüllung eines Vermächtnisses betreffend ein

    Auszug aus BGH, 16.03.2005 - IV ZR 272/03
    Außerdem habe der Bundesgerichtshof die fehlende Aussicht für eine Genehmigung nach der GVVO-DDR in dem von ihm entschiedenen Fall damit begründet, der in Betracht kommende Erwerber des Grundstücks habe der Kriminalpolizei in West-Berlin angehört; die sich daraus für die Behörden der DDR ergebenden Bedenken seien dagegen bei einem Vermächtnisnehmer, der von Beruf Gärtner ist, nicht zu erwarten (KG ZEV 1999, 494, 495; die gegen dieses Urteil gerichtete Revision hat der Senat durch Beschluß vom 9. Juni 1999 - IV ZR 278/98 - ZEV 1999, 496 nicht angenommen).

    Ein solcher Anspruch wäre bei Klageerhebung noch nicht verjährt gewesen, weil er erst mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1995 - VI ZR 377/94 - DtZ 1996, 26 unter II 2 i aa; Senat, Beschluß vom 9. Juni 1999 aaO).

  • BGH, 19.09.1995 - VI ZR 377/94

    Ansprüche eines in Westberlin ansässigen Eigentümers nach Übertragung auf den

    Auszug aus BGH, 16.03.2005 - IV ZR 272/03
    Ein solcher Anspruch wäre bei Klageerhebung noch nicht verjährt gewesen, weil er erst mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1995 - VI ZR 377/94 - DtZ 1996, 26 unter II 2 i aa; Senat, Beschluß vom 9. Juni 1999 aaO).
  • BGH, 11.03.1982 - VII ZR 357/80

    Restwerklohnanspruch trotz nicht ausführbarer Montage

    Auszug aus BGH, 16.03.2005 - IV ZR 272/03
    Unter diesen Umständen mußte eine Genehmigung nach der GVVO-DDR aus der maßgeblichen Sicht bei Eintritt des Leistungshindernisses im Jahre 1963 (vgl. hierzu BGHZ 83, 197, 200 f.) von vornherein auf Dauer ausgeschlossen erscheinen.
  • BGH, 10.02.1988 - IVa ZR 249/86

    Herausgabe von Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz

    Auszug aus BGH, 16.03.2005 - IV ZR 272/03
    § 281 BGB a.F. will Vermögenswerte, die im Laufe wirtschaftlicher Vorgänge Personen zugeflossen sind, welchen sie nach den maßgebenden Beziehungen zu anderen Personen nicht zukommen, denjenigen zuführen, denen sie gebühren (BGH, Urteil vom 10. Februar 1988 - IVa ZR 249/86 - FamRZ 1988, 612 unter 1 b und c).
  • BGH, 16.03.2005 - IV ZR 246/03

    Testamentsauslegung bei Auflagenanordnung - Beweislast für Vollziehungsanspruch

    Auszug aus BGH, 16.03.2005 - IV ZR 272/03
    Mithin war die Erfüllung eines Anspruchs aus § 2174 BGB auf ein Grundstück in der DDR, das einer tatsächlich ausgeübten vorläufigen Verwaltung nach der Vermögenssicherungsverordnung unterlag, auf Dauer unmöglich (vgl. Senatsurteil vom 16. März 2005 - IV ZR 246/03 - unter II 2, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 24.02.1993 - IV ZR 239/91

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BGH, 16.03.2005 - IV ZR 272/03
    Soweit es für die Auslegung auf Umstände außerhalb der Testamentsurkunde ankommt, trägt dafür diejenige Partei die Beweislast, die ihren Anspruch aus einer auf solche Umstände gestützten Auslegung herleitet (vgl. BGHZ 121, 357, 364 f.).
  • BGH, 16.03.2005 - IV ZR 246/03

    Erfüllung eines Vermächtnisses an Hausgrundstücken in der ehemaligen DDR

    Damit haben die Miterben in Zusammenhang mit den Umständen, die ihre Verpflichtung zur Erfüllung des Vorausvermächtnisanspruchs des Vaters der Kläger unmöglich gemacht haben, einen Ersatzgegenstand erlangt (näher zur Kausalität vgl. Senatsurteil vom 16. März 2005 - IV ZR 272/03 - unter 3 b).
  • OLG Brandenburg, 30.06.2005 - 5 U 41/03

    Kein Anspruch auf Zustimmung zur Berechtigung des Grundbuchs bei Gutgläubigkeit

    Nach der Rechtsprechung (BGH DtZ 1996, S. 26 (28); BGH Beschluss vom 9. Juni 1999 - IV ZR 278/98; KG ZEV 1999, S. 494 ff; BGH Urteil vom 16. März 2005 - IV ZR 272/03 -) kann der Gläubiger eines durch die Enteignung unmöglich gewordenen schuldrechtlichen Anspruch, einen Anspruch aus § 281 BGB auf das enteignete, aber nach dem Vermögensgesetz restituierte Grundstück erheben.
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