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   BGH, 16.03.2006 - III ZR 129/05   

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BGH, 16.03.2006 - III ZR 129/05 (https://dejure.org/2006,1291)
BGH, Entscheidung vom 16.03.2006 - III ZR 129/05 (https://dejure.org/2006,1291)
BGH, Entscheidung vom 16. März 2006 - III ZR 129/05 (https://dejure.org/2006,1291)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 14 ; BGB § 591 Abs. 1
    Anspruch des Pächters auf Ersatz wertverbessernder Verwendungen ist bei Enteignung zu entschädigen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verwendungsersatzanspruch gegen den Grundeigentümer im Falle der Kündigung des Pachtverhältnisses; Betrag der tatsächlich getätigten Aufwendungen als Obergrenze des Ersatzanspruchs nach § 591 Abs. 1 BGB; Begriff der notwendigen Verwendungen; Begriff der nützlichen ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Enteignung der Pachtfläche, Verwendungsersatzanspruch

  • Judicialis

    GG Art. 14 Ea; ; BGB § 591 Abs. 1

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 14; BGB § 591 Abs. 1
    Entschädigungsanspruch des Pächters für Verlust eines potenziellen Verwendungsersatzanspruchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 14; BGB § 591 Abs. 1
    Umfang der Enteignungsentschädigung des Pächters; Entschädigung des vom Pächter geschaffenen Mehrwerts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pachtrecht - Entschädigungsanspruch des Pächters nach Grundstücksenteignung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • dgar.de PDF, S. 32 (Kurzinformation)

    §§ 591, 996 BGB
    Obergrenze des Verwendungsersatzanspruchs des Pächters

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 166, 364
  • NJW 2006, 1729
  • NZM 2006, 627
  • VersR 2006, 1498
  • DVBl 2006, 1468 (Ls.)
  • DÖV 2007, 83 (Ls.)
  • BauR 2006, 1458
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 02.10.2003 - III ZR 114/02

    Enteignungsrechtliche Stellung des Pächters eines landwirtschaftlich genutzten

    Auszug aus BGH, 16.03.2006 - III ZR 129/05
    Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das erste Revisionsurteil des Senats vom 2. Oktober 2003 (III ZR 114/02 - BGHZ 156, 257 = NJW 2004, 281) Bezug genommen.

    Das Berufungsgericht ist nach einer neuen Würdigung der gesamten Umstände des von dem Beteiligten zu 2 eingegangenen und durch Spargelanbau verwirklichten Pachtverhältnisses an Hand der im ersten Revisionsurteil des Senats (BGHZ 156, 257, 265 ff) genannten Kriterien zu dem Ergebnis gelangt, dass die dem Beteiligten zu 2 - mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 - genommene Rechtsposition nicht den gesamten Zeitraum bis zum Ende der Ertragsdauer der von ihm angelegten Spargelanlage (bis 2005) umfasste, sondern dass der von ihm mündlich abgeschlossene Pachtvertrag durch den Eigentümer zum Ende des Jahres 1999 hätte gekündigt werden können, ohne dass der Beteiligte zu 2 der Kündigung durchgreifende Einwände - etwa auch aus § 242 BGB - hätte entgegensetzen können.

    Maßgeblich sind hierfür, wenn auch zeitlich begrenzt, die im ersten Revisionsurteil des Senats (BGHZ 156, 257, 260 ff) erörterten Grundsätze zur Entschädigung des am entgangenen Deckungsbeitrag ausgerichteten Erwerbsverlustes.

  • BGH, 04.11.2004 - III ZR 372/03

    Höhe der Entschädigung bei Altlasten; Zurückweisung von Vorbringen ind er

    Auszug aus BGH, 16.03.2006 - III ZR 129/05
    Diese Regelung, die früher überwiegend als "Kann"-Vorschrift verstanden wurde, die es dem Gericht nach seinem Ermessen frei stelle, vom Verhandlungsgrundsatz zum Untersuchungsgrundsatz überzugehen, begründet nach dem heute vorherrschenden Verständnis eine gerichtliche "Befugnis" im Sinne gegebenenfalls einer Verpflichtung des Gerichts zur Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes (Senatsurteil vom 4. November 2004 - III ZR 372/03 - BGHZ 161, 38, 45 = NJW 2005, 898, 900).

    Dementsprechend findet die Pflicht der Tatsachengerichte zur Aufklärung des Sachverhalts (nach § 86 Abs. 1 VwGO wie auch gegebenenfalls nach § 221 Abs. 2 BauGB) ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zur weiteren Sachaufklärung bietet (Senatsurteil vom 4. November 2004 aaO m.w.N.).

  • BGH, 16.06.2000 - LwZR 22/99

    Ansprüche des Pächters bei Übergang des weinbaulichen Wiederbepflanzungsrechts

    Auszug aus BGH, 16.03.2006 - III ZR 129/05
    Des weiteren ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass die Herstellung einer Spargelanlage durch den Pächter auf gepachtetem Ackerland eine nützliche Verwendung im Sinne des § 591 Abs. 1 BGB darstellen kann (vgl. - für den Fall der Umwandlung von Ackerland in eine Weinbaufläche - BGH, Urteil vom 16. Juni 2000 - LwZR 22/99 - RdL 2000, 234, 235).

    Auch für § 591 Abs. 1 BGB hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ein (noch) vorhandener Mehrwert allein einen Ersatzanspruch des Pächters nicht begründen könne; der Mehrwert sei nicht Anspruchsgrund, sondern Maßstab des Verwendungsersatzanspruchs (BGHZ 115, 162, 166; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Juni 2000 aaO S. 235; Wenzel AgrarR 1995, 42, 43).

  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95

    Begriff der Verwendungen

    Auszug aus BGH, 16.03.2006 - III ZR 129/05
    Die Gegenansicht, die darauf abstellt, dass der Pächter bezüglich der vom Verpächter genehmigten nützlichen Verwendungen besser stehen solle als bei den notwendigen Verwendungen, "weil der Verpächter in Kenntnis seiner Ersatz-Pflicht die Verwendungen erlaubt hat und im übrigen Abs. 3 Satz 3 ein Korrektiv zugunsten des Verpächters enthält" (Lüdtke-Handjery, Landpachtrecht 4. Aufl. § 591 Rn. 17; ihm folgend Bauermeister in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth juris Praxiskommentar BGB § 591 Rn. 12; Staudinger/Pikalo/v. Jeinsen BGB 13. Bearb. § 591 Rn. 31), trägt weder dem Wortlaut noch dem Regelungszusammenhang der Vorschrift Rechnung, bei der der überkommene Begriff der "Verwendungen" inmitten steht (Vermögensaufwendungen, die der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen, vgl. BGHZ 131, 220, 222 f); sie findet auch in den Gesetzesmaterialien (siehe die Begründung zu § 591 BT-Drucks. 10/509 S. 22) keine Stütze.
  • BGH, 28.09.1972 - III ZR 44/70

    Berechnung der Enteignungsentschädigung bei vorzeitiger Aufhebung eines

    Auszug aus BGH, 16.03.2006 - III ZR 129/05
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass zu der dem Pächter durch Enteignung der Pachtfläche genommenen und zu entschädigenden Rechtsposition auch ein Verwendungsersatzanspruch gegen den Grundstückseigentümer für den Fall der Kündigung des Pachtverhältnisses durch diesen, gerichtet auf den vom Pächter geschaffenen "Mehrwert" des Grundstücks (§ 591 Abs. 1 BGB), gehören kann (vgl. Aust/Jacobs/Pasternak, Die Enteignungsentschädigung, 5. Aufl. Rn. 558; siehe auch die Senatsurteile BGHZ 59, 250, 253 f und vom 15. April 1957 - III ZR 249/55 - LM § 7 ErgG/RSiedlG Nr. 2 zu § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 4. Juni 1935, RGBl. I S. 1).
  • BGH, 05.10.1979 - V ZR 71/78

    Verwendungsersatz bei Wiederkauf

    Auszug aus BGH, 16.03.2006 - III ZR 129/05
    Für diese Regelung stand und steht außer Streit, dass Verwendungsersatz nur bis zur Höhe der der Sache jetzt noch anhaftenden Wertsteigerung, jedoch nicht über die tatsächlich aufgewendeten Kosten hinaus in Betracht kommt (RGZ 106, 147, 149; BGHZ 75, 288, 295).
  • BGH, 19.07.1991 - LwZR 3/90

    Entscheidung über einen Antrag auf Zahlung eines verwendungsbedingten Mehrwerts;

    Auszug aus BGH, 16.03.2006 - III ZR 129/05
    Auch für § 591 Abs. 1 BGB hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ein (noch) vorhandener Mehrwert allein einen Ersatzanspruch des Pächters nicht begründen könne; der Mehrwert sei nicht Anspruchsgrund, sondern Maßstab des Verwendungsersatzanspruchs (BGHZ 115, 162, 166; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Juni 2000 aaO S. 235; Wenzel AgrarR 1995, 42, 43).
  • BGH, 15.04.1957 - III ZR 249/55

    Entschädigungsanspruch eines Pächters in Höhe seiner werterhöhenden Aufwendungen

    Auszug aus BGH, 16.03.2006 - III ZR 129/05
    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass zu der dem Pächter durch Enteignung der Pachtfläche genommenen und zu entschädigenden Rechtsposition auch ein Verwendungsersatzanspruch gegen den Grundstückseigentümer für den Fall der Kündigung des Pachtverhältnisses durch diesen, gerichtet auf den vom Pächter geschaffenen "Mehrwert" des Grundstücks (§ 591 Abs. 1 BGB), gehören kann (vgl. Aust/Jacobs/Pasternak, Die Enteignungsentschädigung, 5. Aufl. Rn. 558; siehe auch die Senatsurteile BGHZ 59, 250, 253 f und vom 15. April 1957 - III ZR 249/55 - LM § 7 ErgG/RSiedlG Nr. 2 zu § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes vom 4. Juni 1935, RGBl. I S. 1).
  • RG, 13.01.1923 - V 330/22

    Evangelische Brüdergemeinde; Abtrennungsrecht

    Auszug aus BGH, 16.03.2006 - III ZR 129/05
    Für diese Regelung stand und steht außer Streit, dass Verwendungsersatz nur bis zur Höhe der der Sache jetzt noch anhaftenden Wertsteigerung, jedoch nicht über die tatsächlich aufgewendeten Kosten hinaus in Betracht kommt (RGZ 106, 147, 149; BGHZ 75, 288, 295).
  • BGH, 23.04.2015 - III ZR 195/14

    Baulandsache betreffend die Anfechtung eines gemeindlichen Umlegungsbeschlusses:

    Dementsprechend findet die Pflicht der Tatsachengerichte zur Aufklärung des Sachverhalts ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zur weiteren Sachaufklärung bietet (vgl. Senatsurteil vom 16. März 2006 - III ZR 129/05, NJW 2006, 1729, 1731).
  • OLG Brandenburg, 05.03.2015 - 5 U 14/12

    Herausgabeanspruch des Eigentümers: Zurückbehaltungsrecht des Besitzers aufgrund

    In Bezug auf nützliche Verwendungen i.S.v. § 996 BGB, die zwar den Wert der Sache steigern, jedoch nicht zu ihrer Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erforderlich sind (Palandt/Bassenge, a.a.O., § 996 Rn 2), kommt Verwendungsersatz nur bis zur Höhe der der Sache noch anhaftenden Wertsteigerung in Betracht, jedoch nicht über die tatsächlich aufgewendeten Kosten hinaus (BGH, NJW 2006, 1729).Die geldwerte Eigenarbeit darf bei notwendigen Verwendungen ohne Einschränkung und bei nützlichen Verwendungen nach Maßgabe einer noch vorhandenen Wertsteigerung auf den Eigentümer abgewälzt werden (BGHZ 131, 220).
  • OLG Schleswig, 05.06.2015 - 2 L U 13/14
    des Ersatzanspruchs, wie bei der Regelung des § 996 BGB über den Ersatzanspruch des Besitzers für nützliche Verwendungen im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, der Betrag der tatsächlich getätigten Aufwendungen des Pächters ist (Senatsurteil vom 11. November 2010 - 2 L U 5/10 - zum Umbruch von Grünland in Ackerland; ebenso zu der entsprechenden gesetzlichen Regelung des § 591 BGB: BGH NJW 2006, 1729; Palandt/Weidenkaff, a. a. O., § 591 Rn. 4; Faßbender/Hötzel/Lukanow, a. a. O., § 591 Rn. 46).
  • OLG Brandenburg, 26.03.2019 - 3 U 77/17

    Wechselseitige Ansprüche nach Auszug des Nutzers aus einer im Eigentum des

    In Bezug auf nützliche Verwendungen i.S.v. § 996 BGB, die zwar den Wert der Sache steigern, jedoch nicht zu ihrer Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung erforderlich sind (Palandt/Bassenge, a.a.O., § 996 Rn 2), kommt Verwendungsersatz nur bis zur Höhe der der Sache noch anhaftenden Wertsteigerung in Betracht, jedoch nicht über die tatsächlich aufgewendeten Kosten hinaus (BGH, NJW 2006, 1729).
  • LG Karlsruhe, 30.10.2020 - 16 O 11/19

    Kostenentscheidung bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung in einer

    Dementsprechend findet die Pflicht der Tatsachengerichte zur Aufklärung des Sachverhalts ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zur weiteren Sachaufklärung bietet (BGH, Urteil vom 16.3.2006 - III ZR 129/05, NJW 2006, 1729, 1731).
  • LG Karlsruhe, 07.07.2023 - 16 O 10/22

    Substantiierung der Antragsbegründung und gerichtlicher Prüfungsumfang bei

    Dementsprechend findet die Pflicht der Tatsachengerichte zur Aufklärung des Sachverhalts ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zur weiteren Sachaufklärung bietet (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2006 - III ZR 129/05, NJW 2006, 1729, 1731).
  • LG Karlsruhe, 24.07.2017 - 16 O 2/17

    Baulandsache: Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Kammer für

    Dementsprechend findet die Pflicht der Tatsachengerichte zur Aufklärung des Sachverhalts ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zur weiteren Sachaufklärung bietet (BGH, Urteil vom 16.3.2006 - III ZR 129/05, NJW 2006, 1729, 1731).
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