Rechtsprechung
BGH, 16.03.2011 - 5 StR 585/10 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- HRR Strafrecht
§ 267 Abs. 3 StPO; Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG; § 51 StGB
Überlange Verfahrensdauer (bestimmender Strafzumessungsgrund); rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensation); Strafzumessung (überlange Verfahrensdauer; Unbestraftheit) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 6 Abs 1 MRK, § 46 StGB, § 267 Abs 3 S 1 StPO
Strafzumessung: Strafmildernde Bedeutung einer überlangen Verfahrensdauer und Kompensation im Wege der Vollstreckungslösung - Wolters Kluwer
Begründung einer eigenständigen strafmildernden Bedeutung durch eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer bei besonderen Belastungen für den Angeklagten; Anzeichen für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
- rewis.io
Strafzumessung: Strafmildernde Bedeutung einer überlangen Verfahrensdauer und Kompensation im Wege der Vollstreckungslösung
- ra.de
- rewis.io
Strafzumessung: Strafmildernde Bedeutung einer überlangen Verfahrensdauer und Kompensation im Wege der Vollstreckungslösung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; StPO § 349 Abs. 2
Begründung einer eigenständigen strafmildernden Bedeutung durch eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer bei besonderen Belastungen für den Angeklagten; Anzeichen für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation)
Verfahrensverzögerung: Doppelte Berücksichtigung bei der Strafzumessung
Verfahrensgang
- LG Zwickau, 31.08.2010 - 5 KLs 540 Js 12504/07
- BGH, 16.03.2011 - 5 StR 585/10
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2011, 171
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 09.06.2017 - 1 StR 45/17
Steuerhinterziehung (bandenmäßige Steuerhinterziehung: Bandenbegriff); Grundsätze …
Die Nichterwähnung in den Urteilsgründen legt nahe, dass das Tatgericht diesen bestimmenden Milderungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in seiner Bedeutung verkannt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2011 - 5 StR 585/10, NStZ-RR 2011, 171). - BGH, 29.09.2015 - 2 StR 128/15
Strafzumessung (Berücksichtigung eines großen zeitlichen Abstands zwischen Tat …
Das Schweigen der Urteilsgründe hierzu legt nahe, dass das Tatgericht diese bestimmenden Milderungsgründe im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in seiner Bedeutung verkannt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2011 - 5 StR 585/10, NStZ-RR 2011, 171). - BGH, 29.08.2011 - 5 StR 247/11
Betrug; Untreue (Missbrauch einer Kontovollmacht); nachträgliche Bildung der …
Bei gebotener Berücksichtigung der Schadenshöhen und des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. März 2011 - 5 StR 585/10 - und 6. Juli 2011 - 5 StR 220/11) erscheint ein etwas geringeres Gesamtstrafübel nicht ausgeschlossen.
- BSG, 15.08.2012 - B 6 KA 15/12 B
Vertragsarzt - Einzel- und Pauschalleistungen im EBM-Ä für ärztliche Leistungen …
Zwar ist für das Strafverfahren anerkannt, dass eine überlange Verfahrensdauer - jedenfalls im Regelfall - (zu Ausnahmen s Thüringer OLG Beschluss vom 6.9.2011 - 1 WS 394/11 - juris) nicht zur Einstellung des Verfahrens führt, ihr aber eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (zB BGH Beschluss vom 16.3.2011 - 5 StR 585/10 - NStZ-RR 2011, 171; BVerfG Beschluss vom 19.4.1993 - 2 BvR 1487/90 - NJW 1993, 3254) . - OLG Düsseldorf, 12.10.2018 - 2 RVs 90/18
Verfahrensverzögerung, Kompensation, Berufungsverfahren
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (sog. Vollstreckungslösung) ist in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der Strafe als vollstreckt gilt, wenn der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verzögert worden ist, dass dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter näherer Bestimmung des Ausmaßes berücksichtigt werden muss (vgl. u.a. BGH NJW 2008, 860 ff. ff.; BGH NStZ-RR 2011, 171 ff.; BGH NStZ-RR 2012, 653 ff.), es sei denn, zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt deren ausdrückliche Feststellung in den Urteilsgründen (vgl. BGH StraFO 2008, 297 ff.; BGH NStZ-RR 2009, 248 ff.).Auch die Sachrüge kann aber zur (teilweisen) Urteilsaufhebung führen, wenn sich die Verfahrensverzögerung aus den Urteilsgründen ergibt oder wenn insoweit ein sachlich-rechtlicher Erörterungsmangel in dem Sinne vorliegt, dass die Urteilsgründe ausreichende Anhaltspunkte enthalten, die das Tatgericht zur Prüfung einer solchen Verfahrensverzögerung drängen mussten (vgl. BGH NJW 2005, 518; BGH NStZ-RR 2011, 171; OLG Köln BeckRS 2009, 12098; OLG Saarbrücken BeckRS 2014, 13259;… Fischer, StGB, 65. Aufl., § 46 Rdn. 127).
- BSG, 27.06.2012 - B 6 KA 99/11 B Zwar ist für Strafverfahren anerkannt, dass eine überlange Verfahrensdauer - jedenfalls im Regelfall (zu Ausnahmen s Thüringer OLG Beschluss vom 6.9.2011 - 1 Ws 394/11 - juris) nicht zur Einstellung des Verfahrens führt, ihr aber eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (vgl zB BGH Beschluss vom 16.3.2011 - 5 StrR 585/10 - NStZ-RR 2011, 171; BVerfG (Kammer) Beschluss vom 19.4.1993 - 2 BvR 1487/90 - NJW 1993, 3254).
- OLG Naumburg, 23.11.2011 - 2 Ss 162/11
Revision im Verfahren wegen Anstiftung zur Falschaussage in Tateinheit mit …
Der Senat verkennt nicht, dass zwischen dem Berufungsurteil und der Verwerfung der Revision mehr als zwei Jahre vergangen sind und dass dies auch Einfluss auf die grundsätzlich dem Tatrichter zugewiesene Strafzumessung haben kann (BGH NStZ-RR 1999, 108 [BGH 25.11.1998 - 2 StR 496/98]; NStZ 2008, 234, 235 f. [BGH 17.01.2008 - GSSt 1/07]; NJW 2011, 3314 [BGH 23.08.2011 - 1 StR 153/11]; NStZ-RR 2011, 171; aber keine doppelte Berücksichtigung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung - BGH NStZ-RR 2008, 368, 369). - OLG Saarbrücken, 04.11.2013 - Ss 70/12
Revision im Strafverfahren: Unterlassene Prüfung der Kompensation für eine …
Dabei hat sie auch bedacht, dass nicht nur ein langer Zeitabstand zwischen Tat und Verurteilung in der Regel strafmildernd zu berücksichtigen ist (…vgl. Fischer, a.a.O., § 46 Rn. 61 m.w.N. aus der Rspr.), sondern auch, dass schon einer überdurchschnittlichen langen Verfahrensdauer eine eigenständige strafmildernde Bedeutung zukommt, wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist (vgl. BGHSt 52, 124, 142; BGH NStZ-RR 2011, 171 m.w.N.;… Fischer, a.a.O.).