Rechtsprechung
   BGH, 16.03.2017 - I ZR 35/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,14959
BGH, 16.03.2017 - I ZR 35/15 (https://dejure.org/2017,14959)
BGH, Entscheidung vom 16.03.2017 - I ZR 35/15 (https://dejure.org/2017,14959)
BGH, Entscheidung vom 16. März 2017 - I ZR 35/15 (https://dejure.org/2017,14959)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,14959) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Externe Festplatten

    § 54 Abs 1 UrhG, § 54a UrhG, § 54b Abs 1 UrhG, § 13 Abs 1 S 1 UrhWahrnG, § 13a Abs 1 UrhWahrnG
    Urheberrechtliche Gerätevergütung: Grundlage der Vergütungshöhe; Unkenntnis vom Bestehen einer Vergütungspflicht; Anfertigen von Sicherungskopien als vergütungspflichtige Vervielfältigung - externe Festplatten

  • IWW

    § 54a Abs. 4 UrhG, § 139 Abs. 1, 3 VGG, § 139 Abs. 1 VGG, §§ 92 bis 127 ... VGG, § 139 Abs. 3 VGG, §§ 128 bis 131 VGG, § 54 UrhG, §§ 54 ff. UrhG, § 54f Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG, § 54 Abs. 1 UrhG, § 54b Abs. 1 UrhG, § 54f Abs. 1 Satz 1 und 2 UrhG, § 54, § 54b UrhG, § 54h Abs. 1 UrhG, § 3 VGG, § 54 Abs. 1, § 54a UrhG, § 40 Abs. 1 Satz 1 VGG, § 38 Satz 1 VGG, § 38 Satz 1, § 40 VGG, § 35 VGG, § 38 Satz 2 VGG, § 40 Abs. 1 Satz 2, § 93 VGG, § 54a Abs. 1 UrhG, § 40 Abs. 1 Satz 2 VGG, § 54d Abs. 1 UrhG, Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, § 134 BGB, § 19 GWB, Art. 102 AEUV, § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG, Art. 5 Abs. 2, 3 der Richtlinie 2001/29/EG, Richtlinie 2001/29/EG, Art. 5 Abs. 2 Buchst. a, b und e der Richtlinie 2001/29/EG, § 53 Abs. 1 bis 3, § 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG, § 95a UrhG, Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG, § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, Art. 267 Abs. 3 AEUV

  • JurPC

    Externe Festplatten

  • Wolters Kluwer

    Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien (hier: externe Festplatten); Geltendmachung der Vergütung gegen den Importeur der Vervielfältigungsgeräte durch eine Inkassogesellschaft; Anfertigen von Sicherungskopien als vergütungspflichtige ...

  • Betriebs-Berater

    Gesetzliche Vergütungspflicht von Herstellern für Speichermedien - externe Festplatten

  • kanzlei.biz

    Vergütungspflicht für Hersteller, Importeure und Händler von Speichermedien

  • rewis.io

    Urheberrechtliche Gerätevergütung: Grundlage der Vergütungshöhe; Unkenntnis vom Bestehen einer Vergütungspflicht; Anfertigen von Sicherungskopien als vergütungspflichtige Vervielfältigung - externe Festplatten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien (hier: externe Festplatten); Geltendmachung der Vergütung gegen den Importeur der Vervielfältigungsgeräte durch eine Inkassogesellschaft; Anfertigen von Sicherungskopien als vergütungspflichtige ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrecht: externe Festplatten

  • datenbank.nwb.de

    Urheberrechtliche Gerätevergütung: Grundlage der Vergütungshöhe; Unkenntnis vom Bestehen einer Vergütungspflicht; Anfertigen von Sicherungskopien als vergütungspflichtige Vervielfältigung - externe Festplatten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Herstellung, Import und Vertrieb von Speichermedien vergütungspflichtig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Herstellung, Import und Vertrieb von Speichermedien vergütungspflichtig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 43
  • MDR 2017, 833
  • GRUR 2017, 684
  • MMR 2017, 528
  • BB 2017, 1153
  • K&R 2017, 415
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 151/13

    Urheberrechtsschutz: Höhe der Gerätevergütung; Vergütungspflicht bei

    Auszug aus BGH, 16.03.2017 - I ZR 35/15
    Ist gleichwohl eine Privatkopievergütung geleistet worden, so muss ein Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung bestehen, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 und 37 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 45 und 55 - Copydan/Nokia; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 114 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

    Die Vermutung, dass Geräte oder Speichermedien, die natürlichen Personen oder gewerblichen Abnehmern überlassen werden, für vergütungspflichtige Nutzungen gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG verwendet werden, wenn sie nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte oder Speichermedien allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC III; BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 111 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 172 Rn. 94 bis 98 - Musik-Handy).

    Zum Ausgleich dieses Schadens ist grundsätzlich die angemessene Vergütung zu zahlen, die die Nutzer hätten entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis für die Vervielfältigungen eingeholt hätten (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 30 bis 41 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 212/14, GRUR 2017, 161 Rn. 37 bis 48 = WRP 2017, 193 - Gesamtvertrag Speichermedien).

    Das Vervielfältigen eines Werkes nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG ist grundsätzlich auch dann nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig, wenn der Rechtsinhaber seine Zustimmung zur Vervielfältigung erteilt hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 50 bis 53 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 161 Rn. 57 und 58 - Gesamtvertrag Speichermedien).

    Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG sind grundsätzlich auch dann nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig, wenn sie unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen vorgenommen wurden (vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 62 und 64 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 161 Rn. 63 bis 68 - Gesamtvertrag Speichermedien).

    Ein Vergütungsanspruch nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG entfällt daher nur, soweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG ein Anfertigen von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG tatsächlich verhindern (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 64 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik, mwN).

    Soweit die technischen Schutzmaßnahmen ein Anfertigen von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG nicht verhindern, besteht daher grundsätzlich ein Vergütungsanspruch nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 62 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik, mwN).

    Sie muss daher bereits aus diesem Grund aufgehoben werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 19 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 45 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 161 Rn. 52 - Gesamtvertrag Speichermedien).

    Auf der Grundlage dieser Annahme ist es grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft, wenn die bis zum 31. Dezember 2007 für entsprechende Speichermedien geltenden gesetzlichen Vergütungssätze herangezogen werden, um einen Faktor zu berechnen, mit dem auf der Grundlage eines bereits ermittelten Vergütungssatzes für die Vervielfältigung von Audiowerken der Vergütungssatz für die Vervielfältigung audiovisueller Werke errechnet werden kann (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 45 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; BGH, GRUR 2017, 161 Rn. 53 - Gesamtvertrag Speichermedien).

    Danach beeinträchtigt die nach § 54 Abs. 1 UrhG von den Herstellern zu zahlende Vergütung für Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt wird, die Hersteller solcher Geräte und Speichermedien unzumutbar im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG, wenn mögliche Nutzer derartige Geräte oder Speichermedien in erheblichem Umfang nicht im Inland, sondern im Ausland erwerben, weil sie dort zu einem geringeren Preis angeboten werden, und wenn dieser geringere Preis darauf beruht, dass im Ausland keine oder eine geringere Gerätevergütung oder Speichermedienvergütung als im Inland erhoben wird (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 69 bis 74 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 161 Rn. 72 bis 77 - Gesamtvertrag Speichermedien).

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 212/14

    Gerätevergütung für zur Vornahme von Vervielfältigungen genutzte Geräte und

    Auszug aus BGH, 16.03.2017 - I ZR 35/15
    Zum Ausgleich dieses Schadens ist grundsätzlich die angemessene Vergütung zu zahlen, die die Nutzer hätten entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis für die Vervielfältigungen eingeholt hätten (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 30 bis 41 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 212/14, GRUR 2017, 161 Rn. 37 bis 48 = WRP 2017, 193 - Gesamtvertrag Speichermedien).

    Das Vervielfältigen eines Werkes nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG ist grundsätzlich auch dann nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig, wenn der Rechtsinhaber seine Zustimmung zur Vervielfältigung erteilt hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 50 bis 53 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 161 Rn. 57 und 58 - Gesamtvertrag Speichermedien).

    Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG sind grundsätzlich auch dann nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig, wenn sie unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen vorgenommen wurden (vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 62 und 64 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 161 Rn. 63 bis 68 - Gesamtvertrag Speichermedien).

    Sie muss daher bereits aus diesem Grund aufgehoben werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 19 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 45 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 161 Rn. 52 - Gesamtvertrag Speichermedien).

    Auf der Grundlage dieser Annahme ist es grundsätzlich nicht rechtsfehlerhaft, wenn die bis zum 31. Dezember 2007 für entsprechende Speichermedien geltenden gesetzlichen Vergütungssätze herangezogen werden, um einen Faktor zu berechnen, mit dem auf der Grundlage eines bereits ermittelten Vergütungssatzes für die Vervielfältigung von Audiowerken der Vergütungssatz für die Vervielfältigung audiovisueller Werke errechnet werden kann (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 45 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; BGH, GRUR 2017, 161 Rn. 53 - Gesamtvertrag Speichermedien).

    Danach beeinträchtigt die nach § 54 Abs. 1 UrhG von den Herstellern zu zahlende Vergütung für Geräte und Speichermedien, deren Typ zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG benutzt wird, die Hersteller solcher Geräte und Speichermedien unzumutbar im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG, wenn mögliche Nutzer derartige Geräte oder Speichermedien in erheblichem Umfang nicht im Inland, sondern im Ausland erwerben, weil sie dort zu einem geringeren Preis angeboten werden, und wenn dieser geringere Preis darauf beruht, dass im Ausland keine oder eine geringere Gerätevergütung oder Speichermedienvergütung als im Inland erhoben wird (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 69 bis 74 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 161 Rn. 72 bis 77 - Gesamtvertrag Speichermedien).

    Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Hersteller von Geräten oder Speichermedien liegt ferner - unabhängig vom Erwerb entsprechender Geräte oder Speichermedien durch mögliche Nutzer im Ausland - vor, wenn die Hersteller die Vergütung nicht vollständig in den Preis der Geräte und Speichermedien einfließen lassen und so auf deren Nutzer abwälzen können, weil an einem Erwerb interessierte Nutzer sonst in erheblichem Umfang von dem Erwerb solcher Geräte oder Speichermedien im Hinblick darauf absähen, dass die Vergütung nicht in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Gerätes oder des Speichermediums steht (BGH, GRUR 2017, 161 Rn. 88 - Gesamtvertrag Speichermedien).

    c) Das Oberlandesgericht hat zur Bestimmung des "Preisniveaus des Geräts" im Sinne von § 54a Abs. 4 UrhG zu Recht auf den Endverkaufspreis abgestellt (vgl. BGH, GRUR 2017, 161 Rn. 79 und 80 - Gesamtvertrag Speichermedien).

    Es hat von diesem Endverkaufspreis aber zu Unrecht die Umsatzsteuer abgezogen (vgl. BGH, GRUR 2017, 161 Rn. 81 - Gesamtvertrag Speichermedien).

  • EuGH, 05.03.2015 - C-463/12

    Copydan Båndkopi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Auszug aus BGH, 16.03.2017 - I ZR 35/15
    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG ist die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 28 - Amazon/Austro-Mechana I; EuGH, Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 50 = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia).

    Ist gleichwohl eine Privatkopievergütung geleistet worden, so muss ein Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung bestehen, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 und 37 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 45 und 55 - Copydan/Nokia; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 114 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

    Allerdings müssen der gerechte Ausgleich und folglich die ihm zugrundeliegende Regelung und seine Höhe einen Bezug zu dem Schaden haben, der den Rechtsinhabern durch die Herstellung der Kopien entstanden ist (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 42 - Padawan/SGAE; GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 24 - Stichting/Opus; GRUR 2013, 1025 Rn. 20 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 20 und 21 - Copydan/Nokia; GRUR Int. 2016, 582 Rn. 18 und 19 - Austro Mechana/Amazon II).

    (1) Eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands im Rahmen einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung hat keine Auswirkung auf den gerechten Ausgleich, unabhängig davon, ob er nach der einschlägigen Bestimmung dieser Richtlinie zwingend oder fakultativ vorgesehen ist (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 40 - VG Wort/Kyocera u.a.; GRUR 2015, 478 Rn. 65 - Copydan/Nokia).

    Auch der tatsächliche Einsatz technischer Schutzmaßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG bei den zur Vervielfältigung geschützter Werke verwendeten Vorrichtungen hat keinen Einfluss auf den Anspruch der Rechtsinhaber auf gerechten Ausgleich, wenn auf der Grundlage dieser Vorrichtungen private Vervielfältigungen hergestellt worden sind (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 73 - Copydan/Nokia).

    Unrechtmäßige Quellen - und damit rechtswidrige Vorlagen im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG - sind jedoch nur geschützte Werke, die der Öffentlichkeit ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber zur Verfügung gestellt werden (EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 79 - Copydan/Nokia).

  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

    Auszug aus BGH, 16.03.2017 - I ZR 35/15
    Das Interesse der Hersteller, Importeure und Händler, nicht anstelle der Nutzer als eigentlichen Schuldnern des gerechten Ausgleichs mit einer Abgabe zugunsten der Rechtsinhaber belastet zu werden, ist innerhalb eines solchen Systems regelmäßig dadurch gewahrt, dass sie die für die Privatkopie zu entrichtende Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspflichtigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung einfließen lassen können (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 48 - Padawan/SGAE; Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 29 - Stichting/Opus; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 23 bis 25 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana I; Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 52 = WRP 2014, 682 - ACI Adam/Thuiskopie).

    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG ist die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 28 - Amazon/Austro-Mechana I; EuGH, Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 50 = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia).

    Dies gilt nicht nur, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 487 Rn. 24 - Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 43/11, GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 = WRP 2012, 1413 - Digitales Druckzentrum; BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 50 - PC III), sondern auch dann, wenn sie gewerblichen Abnehmern überlassen werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 39 bis 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III).

    (2) Der Begriff des "gerechten Ausgleichs" in Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG ist ein autonomer Begriff des Unionsrechts und im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen (zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 33 und 37 - Padawan/SGAE).

    Der gerechte Ausgleich soll den Urhebern die ohne ihre Genehmigung erfolgende Anfertigung von Kopien ihrer geschützten Werke vergüten und ist daher als Ersatz für den Schaden anzusehen, der ihnen durch eine solche ungenehmigte Kopie entsteht (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 42 - Padawan/SGAE; EuGH, Urteil vom 27. Juli 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 Rn. 31 und 32 = WRP 2013, 1174 - VG Wort/Kyocera u.a.; EuGH, GRUR 2014, 546 Rn. 50 - ACI Adam/Thuiskopie; EuGH, Urteil vom 12. November 2015 - C-572/13, GRUR 2016, 55 Rn. 36 = WRP 2016, 176 - Hewlett Packard/Reprobel; Urteil vom 21. April 2016 - C-572/14, GRUR Int. 2016, 582 Rn. 19 - Austro Mechana/Amazon II).

    Allerdings müssen der gerechte Ausgleich und folglich die ihm zugrundeliegende Regelung und seine Höhe einen Bezug zu dem Schaden haben, der den Rechtsinhabern durch die Herstellung der Kopien entstanden ist (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 42 - Padawan/SGAE; GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 24 - Stichting/Opus; GRUR 2013, 1025 Rn. 20 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 20 und 21 - Copydan/Nokia; GRUR Int. 2016, 582 Rn. 18 und 19 - Austro Mechana/Amazon II).

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 255/14

    Musik-Handy - Gerätevergütung für Mobilfunkgeräte mit eingebautem oder

    Auszug aus BGH, 16.03.2017 - I ZR 35/15
    Mussten die Hersteller, Importeure oder Händler damit rechnen, dass die Geräte oder Speichermedien vergütungspflichtig sind, können sie sich grundsätzlich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine nachträgliche Weiterbelastung der Gerätevergütung sei unmöglich (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 54 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; BGH, Urteil vom 3. Juli 2014, GRUR 2014, 984 Rn. 48 = WRP 2014, 1203 - PC III; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 Rn. 91 = WRP 2017, 206 - Musik-Handy).

    Die Lieferung solcher Speichermedien an gewerbliche Zwischenhändler schließt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung an Endnutzer aus, die die Speichermedien zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen verwenden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 45 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 100 - Musik-Handy).

    Die Vermutung, dass Geräte oder Speichermedien, die natürlichen Personen oder gewerblichen Abnehmern überlassen werden, für vergütungspflichtige Nutzungen gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG verwendet werden, wenn sie nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte oder Speichermedien allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC III; BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 111 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 172 Rn. 94 bis 98 - Musik-Handy).

    Da der Anspruch der Beklagten auf eine nachträgliche Entrichtung der Speichermedienvergütung gerichtet ist, erfasst er von vornherein keine Speichermedien, die nachweislich nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind, so dass sich die Frage einer Rückerstattung überzahlter Vergütungen nicht stellt (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 102 - Musik-Handy).

    Der Schuldner des Vergütungsanspruchs kann aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Verwertungsgesellschaft und den Berechtigten keine Rechte für sich herleiten (vgl. BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 110 bis 112 - Musik-Handy).

    Die auf Feststellung der Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung einer bestimmten Vergütung für die von der Auskunft erfassten Speichermedien gerichteten Widerklageanträge zu 4 bis 6 gehen zu weit, weil sie Speichermedien erfassen, die nicht zur Herstellung von Privatkopien verwendet worden sind (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 103 bis 109 - Musik-Handy).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-521/11

    Die unterschiedslose Erhebung einer Abgabe für Privatkopien auf den Erstverkauf

    Auszug aus BGH, 16.03.2017 - I ZR 35/15
    Das Interesse der Hersteller, Importeure und Händler, nicht anstelle der Nutzer als eigentlichen Schuldnern des gerechten Ausgleichs mit einer Abgabe zugunsten der Rechtsinhaber belastet zu werden, ist innerhalb eines solchen Systems regelmäßig dadurch gewahrt, dass sie die für die Privatkopie zu entrichtende Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspflichtigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung einfließen lassen können (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 48 - Padawan/SGAE; Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 29 - Stichting/Opus; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 23 bis 25 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana I; Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 52 = WRP 2014, 682 - ACI Adam/Thuiskopie).

    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG ist die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 28 - Amazon/Austro-Mechana I; EuGH, Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 50 = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia).

    Dies gilt nicht nur, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 487 Rn. 24 - Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 43/11, GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 = WRP 2012, 1413 - Digitales Druckzentrum; BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 50 - PC III), sondern auch dann, wenn sie gewerblichen Abnehmern überlassen werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 39 bis 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III).

    Ist gleichwohl eine Privatkopievergütung geleistet worden, so muss ein Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung bestehen, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 und 37 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 45 und 55 - Copydan/Nokia; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 114 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

    Allerdings müssen der gerechte Ausgleich und folglich die ihm zugrundeliegende Regelung und seine Höhe einen Bezug zu dem Schaden haben, der den Rechtsinhabern durch die Herstellung der Kopien entstanden ist (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 42 - Padawan/SGAE; GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 24 - Stichting/Opus; GRUR 2013, 1025 Rn. 20 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 20 und 21 - Copydan/Nokia; GRUR Int. 2016, 582 Rn. 18 und 19 - Austro Mechana/Amazon II).

  • BGH, 03.07.2014 - I ZR 30/11

    Zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs

    Auszug aus BGH, 16.03.2017 - I ZR 35/15
    Mussten die Hersteller, Importeure oder Händler damit rechnen, dass die Geräte oder Speichermedien vergütungspflichtig sind, können sie sich grundsätzlich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine nachträgliche Weiterbelastung der Gerätevergütung sei unmöglich (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 54 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; BGH, Urteil vom 3. Juli 2014, GRUR 2014, 984 Rn. 48 = WRP 2014, 1203 - PC III; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 Rn. 91 = WRP 2017, 206 - Musik-Handy).

    Dies gilt nicht nur, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 487 Rn. 24 - Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 43/11, GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 = WRP 2012, 1413 - Digitales Druckzentrum; BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 50 - PC III), sondern auch dann, wenn sie gewerblichen Abnehmern überlassen werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 39 bis 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III).

    Die Lieferung solcher Speichermedien an gewerbliche Zwischenhändler schließt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung an Endnutzer aus, die die Speichermedien zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen verwenden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 45 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 100 - Musik-Handy).

    Die Vermutung, dass Geräte oder Speichermedien, die natürlichen Personen oder gewerblichen Abnehmern überlassen werden, für vergütungspflichtige Nutzungen gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG verwendet werden, wenn sie nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte oder Speichermedien allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC III; BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 111 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 172 Rn. 94 bis 98 - Musik-Handy).

    Eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zu diesen Vervielfältigungen geht daher ins Leere und kann somit keinen Einfluss auf die angemessene Vergütung nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG haben (zu § 53 Abs. 1 bis 3, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 UrhG aF vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 28/11, GRUR 2014, 979 Rn. 42 bis 45 = WRP 2014, 1211 - Drucker und Plotter III; BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 68 bis 71 - PC III).

  • BGH, 30.11.2011 - I ZR 59/10

    PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät

    Auszug aus BGH, 16.03.2017 - I ZR 35/15
    Die Beklagte ist als Inkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 UrhG wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften berechtigt, die mit der Widerklage erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Vergütungspflicht gegen die Klägerin als Herstellerin und Importeurin von Speichermedien geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 19 = WRP 2012, 954 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; vgl. auch § 3 VGG).

    Mussten die Hersteller, Importeure oder Händler damit rechnen, dass die Geräte oder Speichermedien vergütungspflichtig sind, können sie sich grundsätzlich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine nachträgliche Weiterbelastung der Gerätevergütung sei unmöglich (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 54 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; BGH, Urteil vom 3. Juli 2014, GRUR 2014, 984 Rn. 48 = WRP 2014, 1203 - PC III; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 Rn. 91 = WRP 2017, 206 - Musik-Handy).

    Dies gilt nicht nur, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 487 Rn. 24 - Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 43/11, GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 = WRP 2012, 1413 - Digitales Druckzentrum; BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 50 - PC III), sondern auch dann, wenn sie gewerblichen Abnehmern überlassen werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 39 bis 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III).

    Die Lieferung solcher Speichermedien an gewerbliche Zwischenhändler schließt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung an Endnutzer aus, die die Speichermedien zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen verwenden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 45 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 100 - Musik-Handy).

    Die Vermutung, dass Geräte oder Speichermedien, die natürlichen Personen oder gewerblichen Abnehmern überlassen werden, für vergütungspflichtige Nutzungen gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG verwendet werden, wenn sie nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte oder Speichermedien allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC III; BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 111 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 172 Rn. 94 bis 98 - Musik-Handy).

  • EuGH, 27.06.2013 - C-457/11

    Die Abgabe für die Vervielfältigung geschützter Werke kann auf den Vertrieb eines

    Auszug aus BGH, 16.03.2017 - I ZR 35/15
    Der gerechte Ausgleich soll den Urhebern die ohne ihre Genehmigung erfolgende Anfertigung von Kopien ihrer geschützten Werke vergüten und ist daher als Ersatz für den Schaden anzusehen, der ihnen durch eine solche ungenehmigte Kopie entsteht (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 42 - Padawan/SGAE; EuGH, Urteil vom 27. Juli 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 Rn. 31 und 32 = WRP 2013, 1174 - VG Wort/Kyocera u.a.; EuGH, GRUR 2014, 546 Rn. 50 - ACI Adam/Thuiskopie; EuGH, Urteil vom 12. November 2015 - C-572/13, GRUR 2016, 55 Rn. 36 = WRP 2016, 176 - Hewlett Packard/Reprobel; Urteil vom 21. April 2016 - C-572/14, GRUR Int. 2016, 582 Rn. 19 - Austro Mechana/Amazon II).

    (1) Eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands im Rahmen einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung hat keine Auswirkung auf den gerechten Ausgleich, unabhängig davon, ob er nach der einschlägigen Bestimmung dieser Richtlinie zwingend oder fakultativ vorgesehen ist (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 40 - VG Wort/Kyocera u.a.; GRUR 2015, 478 Rn. 65 - Copydan/Nokia).

    (2) Die bloße Möglichkeit der Anwendung technischer Schutzmaßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG lässt die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Bedingung eines gerechten Ausgleichs nicht entfallen (EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 57 und 59 - VG Wort/Kyocera u.a.).

  • EuGH, 10.04.2014 - C-435/12

    Bei der Höhe der Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien eines geschützten

    Auszug aus BGH, 16.03.2017 - I ZR 35/15
    Das Interesse der Hersteller, Importeure und Händler, nicht anstelle der Nutzer als eigentlichen Schuldnern des gerechten Ausgleichs mit einer Abgabe zugunsten der Rechtsinhaber belastet zu werden, ist innerhalb eines solchen Systems regelmäßig dadurch gewahrt, dass sie die für die Privatkopie zu entrichtende Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspflichtigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung einfließen lassen können (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 48 - Padawan/SGAE; Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 29 - Stichting/Opus; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 23 bis 25 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana I; Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 52 = WRP 2014, 682 - ACI Adam/Thuiskopie).

    Der gerechte Ausgleich soll den Urhebern die ohne ihre Genehmigung erfolgende Anfertigung von Kopien ihrer geschützten Werke vergüten und ist daher als Ersatz für den Schaden anzusehen, der ihnen durch eine solche ungenehmigte Kopie entsteht (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 42 - Padawan/SGAE; EuGH, Urteil vom 27. Juli 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 Rn. 31 und 32 = WRP 2013, 1174 - VG Wort/Kyocera u.a.; EuGH, GRUR 2014, 546 Rn. 50 - ACI Adam/Thuiskopie; EuGH, Urteil vom 12. November 2015 - C-572/13, GRUR 2016, 55 Rn. 36 = WRP 2016, 176 - Hewlett Packard/Reprobel; Urteil vom 21. April 2016 - C-572/14, GRUR Int. 2016, 582 Rn. 19 - Austro Mechana/Amazon II).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der gerechte Ausgleich für Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG - und damit auch die angemessene Vergütung gemäß § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG - nicht für Vervielfältigungen zu zahlen, die auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle angefertigt werden (EuGH, GRUR 2014, 546 Rn. 41 - ACI Adam/Thuiskopie).

  • BGH, 20.02.2013 - I ZR 189/11

    Weitergeltung als Tarif

  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 43/11

    Digitales Druckzentrum

  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 198/13

    Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

  • EuGH, 21.04.2016 - C-572/14

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • EuGH, 16.06.2011 - C-462/09

    Die Mitgliedstaaten, die die Privatkopieausnahme eingeführt haben, müssen eine

  • BGH, 19.05.1983 - I ZR 74/81

    Tarife urheberrechtlicher Verwertungsgesellschaften

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BGH, 06.10.2005 - I ZR 266/02

    Pressefotos

  • BGH, 30.01.2008 - I ZR 131/05

    Multifunktionsgeräte

  • BGH, 02.10.2008 - I ZR 6/06

    Whistling for a train

  • BGH, 16.08.2012 - I ZR 96/09

    Urheberrechtsverletzung durch unberechtigte Veröffentlichung von Einzelbildern

  • BGH, 20.03.2013 - I ZR 84/11

    Gesamtvertrag Hochschul-Intrane

  • BGH, 03.07.2014 - I ZR 28/11

    Zur Vergütungspflicht von Druckern und PCs

  • EuGH, 12.11.2015 - C-572/13

    Hewlett-Packard Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • EuGH, 22.09.2016 - C-110/15

    Microsoft Mobile Sales International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BGH, 15.06.2000 - I ZR 231/97

    Schiedsstellenanrufung; Umfang der Berufungsbegründung

  • BGH, 11.05.1973 - I ZR 145/71

    Unangemessenheit eines für den Betrieb eines in einer Gaststätte aufgestellten

  • BGH, 27.10.2011 - I ZR 175/10

    Bochumer Weihnachtsmarkt

  • BGH, 18.06.2014 - I ZR 215/12

    Gesamtvertrag Tanzschulkurse - Urheberrechtswahrnehmung: Ermessensausübung durch

  • OLG München, 15.01.2015 - 6 Sch 2/13
  • BGH, 13.07.2017 - I ZR 35/15

    Einfluss einer Händlerabgabe für die Privatkopie in den Preis für die Überlassung

    Der Senat hat sich mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt, die Erhebung der Vergütung bei Dritten setze voraus, dass diese die Möglichkeit zur Einpreisung und Weitergabe der Vergütung haben (BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 35/15, GRUR 2017, 684 Rn. 31 = WRP 2017, 815 - externe Festplatten).

    Er hat berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Hersteller, Importeure und Händler nicht anstelle der Nutzer als eigentlichen Schuldnern des gerechten Ausgleichs mit einer Abgabe zugunsten der Rechtsinhaber belastet werden dürfen und daher die Möglichkeit haben müssen, eine von ihnen für die Privatkopie zu entrichtende Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspflichtigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung einfließen zu lassen (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 32 - externe Festplatten, unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 48 - Padawan/SGAE; Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 29 - Stichting/Opus; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 23 bis 25 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana I; Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 52 = WRP 2014, 682 - ACI Adam/Thuiskopie).

    Der Senat hat zwar für den Fall, dass die Hersteller, Importeure oder Händler damit rechnen mussten, dass die Geräte oder Speichermedien vergütungspflichtig sind, angenommen, eine rückwirkende Geltendmachung und Durchsetzung des Vergütungsanspruchs sei auch dann nicht ausgeschlossen, wenn eine nachträgliche Weiterbelastung der Gerätevergütung durch Hersteller, Importeure oder Händler an den eigentlichen Vergütungsschuldner nicht mehr möglich sei (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 33 - externe Festplatten).

    Der Senat ist davon ausgegangen (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 39 - externe Festplatten), dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar ist (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 28 - Amazon/Austro-Mechana I; EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 50 - Copydan/Nokia), es mit der Richtlinie aber in Einklang steht, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung aufzustellen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana I).

    Der Senat hat ausgeführt, dass nach diesen Vorgaben eine solche Vermutung nicht nur dann aufgestellt werden darf, wenn die Geräte oder Medien natürlichen Personen überlassen werden, sondern grundsätzlich auch dann, wenn sie - wie im Streitfall - gewerblichen Zwischenhändlern überlassen werden, weil eine solche Überlassung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung an Endnutzer ausschließt, die die Geräte oder Medien zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen verwenden (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 39 - externe Festplatten).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es zulässig, Hersteller oder Importeure, die Geräte oder Speichermedien mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern um private oder gewerbliche Kunden handelt, zur Zahlung einer Privatkopievergütung zu verpflichten, sofern diese Hersteller oder Importeure im Falle des Nachweises, dass die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Verkauf geliefert worden sind, von der Zahlung der Vergütung befreit werden und ein Anspruch auf Erstattung einer gleichwohl geleisteten Privatkopievergütung besteht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (vgl. BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 41 - externe Festplatten, unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 und 37 - Amazon/Austro- Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 45 und 55 - Copydan/Nokia).

    Der Senat hat sich mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt, Hersteller und Importeure von Speichermedien, die - wie die Klägerin - lediglich über einen indirekten Vertrieb verfügten, also die Speichermedien ausschließlich Zwischenhändlern überließen und die Endabnehmer der Speichermedien nicht kennten, dürften nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedenfalls nur dann mit einer Speichermedienvergütung belastet werden, wenn ein Rückerstattungssystem bestehe (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 38 - externe Festplatten).

    Der Senat hat angenommen, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sei es nur dann zulässig, Hersteller oder Importeure, die Geräte oder Speichermedien mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern um private oder gewerbliche Kunden handelt, zur Zahlung einer Privatkopievergütung zu verpflichten, wenn diese Hersteller oder Importeure im Falle des Nachweises, dass die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Verkauf geliefert worden sind, von der Zahlung der Vergütung befreit werden und ein Anspruch auf Erstattung einer gleichwohl geleisteten Privatkopievergütung besteht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (vgl. BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 41 - externe Festplatten, unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 und 37 - Amazon/Austro- Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 45 und 55 - Copydan/Nokia).

    Da der Anspruch der Beklagten auf eine nachträgliche Entrichtung der Speichermedienvergütung gerichtet sei, erfasse er von vornherein keine Speichermedien, die nachweislich nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden seien, so dass sich die Frage einer Rückerstattung überzahlter Vergütungen nicht stellte (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 42 externe Festplatten).

    Der Senat hat seine Beurteilung, die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe weder gewusst noch wissen können, dass die von ihr im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 in Deutschland hergestellten oder nach Deutschland eingeführten und im Inland in Verkehr gebrachten Festplatten vergütungspflichtige Speichermedien seien, in erster Linie und selbständig tragend damit begründet, dass es sich bei diesen Festplatten zweifellos um Speichermedien handelt, deren Typ zur Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch benutzt wird (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 35 - externe Festplatten).

    Seiner weiteren Begründung, der Klägerin sei darüber hinaus im Hinblick auf die zwischen der Beklagten und den Industrieverbänden seit dem Ende des Jahres 2007 bis in das Jahr 2011 geführten Verhandlungen über den Abschluss eines Gesamtvertrags zur Vergütung der hier in Rede stehenden Festplatten bekannt gewesen oder ihr hätte bekannt sein müssen, dass die Verwertungsgesellschaften für diese Festplatten eine Vergütung fordern (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 35 - externe Festplatten), steht das Vorbringen der Klägerin nicht entgegen, sie sei jedenfalls bis Mai 2008 nicht Mitglied des BITKOM und bis Juli 2011 nicht Mitglied des IM gewesen.

    Der Senat hat den Vortrag der Klägerin, sie habe die Höhe der für die Festplatten zu zahlenden Vergütung nicht kennen können, bereits deshalb als nicht durchgreifend erachtet, weil der Klägerin die gesetzlichen Kriterien des § 54a UrhG zur Ermittlung der Vergütungshöhe bekannt waren (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 36 - externe Festplatten).

    Den Einwand der Klägerin, für die hier in Rede stehenden Festplatten habe kein Tarif und kein nach § 27 Abs. 1 Satz 1 UrhWG als Tarif weitergeltender Gesamtvertrag bestanden, hat er als unerheblich angesehen, weil sich die Klägerin hinsichtlich der Höhe der Vergütung auch an den nach altem Recht in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF gesetzlich bestimmten Vergütungssätzen oder an den bestehenden Tarifen für PCs mit eingebauter Festplatte hätte orientieren können (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 36 - externe Festplatten).

    Da hinreichender Grund für die Annahme bestand, dass für Vervielfältigungen, die mit PCs oder anderen Geräten auf externen Festplatten vorgenommen werden, eine Vergütung in vergleichbarer Höhe wie für Vervielfältigungen anfällt, die mit PCs auf eingebauten Festplatten vorgenommen werden (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 36 externe Festplatten), kam es für eine Orientierung an den Tarifen für PCs mit eingebauter Festplatte nicht darauf an, ob diese Tarife auf die eingebaute Festplatte oder deren Speicherkapazität abstellten.

    Der Senat hat den Einwand der Klägerin, es fehle gemäß § 134 BGB an einer wirksamen Anspruchsgrundlage für die mit der Widerklage erhobenen Ansprüche, weil das Verhalten der Beklagten in mehrfacher Hinsicht gegen deutsches und europäisches Kartellrecht verstoße, berücksichtigt (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 48 - externe Festplatten).

    Er hat ausgeführt, dass es für die Frage, ob die Beklagte von der Klägerin eine Speichermedienvergütung fordern kann und wie hoch diese gegebenenfalls ist, nicht darauf ankommt, ob der Tarif der Beklagten wegen Verstoßes gegen Kartellrecht gemäß § 134 BGB unwirksam ist, weil Grundlage der von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche nicht der Tarif, sondern allein die gesetzliche Regelung in § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG ist (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 49 - externe Festplatten).

    Er hat ferner darauf hingewiesen, dass in der gerichtlichen Geltendmachung eines gesetzlichen Anspruchs durch eine Verwertungsgesellschaft kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung liegt (BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 50 - externe Festplatten).

  • BGH, 18.05.2017 - I ZR 266/15

    Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien; Anspruch des

    Dies gilt nicht nur dann, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 487 Rn. 24 - Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 43/11, GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 = WRP 2012, 1413 - Digitales Druckzentrum; Urteil vom 3. Juli 2014, GRUR 2014, 984 Rn. 50 = WRP 2014, 1203 - PC III), sondern auch dann, wenn sie gewerblichen Abnehmern überlassen werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 39 bis 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III; BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 35/15, GRUR 2017, 684 Rn. 39 = WRP 2017, 815 - externe Festplatten).

    Die Lieferung solcher Speichermedien an Gewerbetreibende, die diese Medien - wie insbesondere Zwischenhändler - nicht als Endnutzer für ihr Unternehmen beziehen, schließt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung an Endnutzer aus, die die Speichermedien zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen verwenden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 45 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 Rn. 100 = WRP 2017, 206 - Musik-Handy; BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 40 - externe Festplatten).

    Ist gleichwohl eine Privatkopievergütung geleistet worden, so muss ein Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung bestehen, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 und 37 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 45 und 55 - Copydan/Nokia; EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-110/15, GRUR 2017, 155 Rn. 30 bis 37 = WRP 2016, 1482 - Microsoft; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 114 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 41 - externe Festplatten).

    Da der Anspruch der Beklagten auf eine nachträgliche Entrichtung der Speichermedienvergütung gerichtet ist, erfasst er von vornherein keine Speichermedien, die nachweislich nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind, so dass sich die Frage einer Rückerstattung überzahlter Vergütungen nicht stellt (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 102 - Musik-Handy; GRUR 2017, 684 Rn. 42 - externe Festplatten).

    Vielmehr ergibt sich aus § 13a Abs. 1 Satz 2 UrhWG, § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 UrhSchiedsV, dass eine Verwertungsgesellschaft einen Tarif über die Vergütung nach § 54a UrhG ohne Vorliegen empirischer Untersuchungen durch die Schiedsstelle aufstellen darf, wenn - wie hier - Gesamtvertragsverhandlungen mit einem Herstellerverband scheitern oder ein Herstellerverband den Abschluss eines Gesamtvertrags von vornherein ablehnt (vgl. BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 76 bis 80 - externe Festplatten).

    Danach betrug die Vergütung für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung bei Tonträgern 0, 0614 EUR und bei Bildträgern 0, 0870 EUR (vgl. BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 36 - externe Festplatten).

  • OLG Nürnberg, 19.02.2024 - 3 U 2291/23

    Keine Vertragsstrafe, wenn urheberrechtlich geschützte Werke nur über

    Erforderlich ist das Übersteigen einer bestimmten Mindestschwelle (EuGH GRUR 2017, 684 Rn. 43 - Reha Training; BGH GRUR 2020, 1297, Rn. 123 - Ferienwohnungen).
  • OLG München, 14.03.2019 - 6 Sch 7/10

    Kopierabgabe für Business-PCs

    Nach ständiger der Rechtsprechung ist von der Vereinbarkeit der §§ 54 ff. UrhG mit Unionsrecht auszugehen, infolgedessen hat der BGH in der Vergangenheit von einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den EuGH abgesehen (z.B. BGH GRUR 2014, 984 Rn. 73 ff. - PC III; BGH GRUR 2017, 172 Rn. 113 - Musik-Handys; BGH GRUR 2017, 684 Rn. 98 - externe Festplatten; BGH I ZR 54/15, BeckRs 2017, 140852 Rn. 53).

    Auch diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der BGH in der Vergangenheit keinen Zweifel an der unionsrechtlichen Unbedenklichkeit der Vorschrift des § 53 Abs. 1 UrhG gelassen hat (vgl. z. B. BGH GRUR 2017, 694 Rn. 51 ff. - Gesamtvertrag PCs; BGH GRUR 2017, 172 Rn. 59 ff. - Musik-Handy; BGH GRUR 2017, 684 Rn. 71 ff. - externe Festplatten; BGH GRUR 2017, 702 Rn. 90 - PC mit Festplatte I), dies unter Verweis darauf, dass "unrechtmäßige Quellen - und damit rechtswidrige Vorlagen im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG - jedoch nur geschützte Werke [sind], die der Öffentlichkeit ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber zur Verfügung gestellt werden (EuGH GRUR 2015, 478 Rn. 79 - Copydan/Nokia).

    Zwar liegt in der Geltendmachung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs durch die Verwertungsgesellschaft (gem. Ziffer I. 4. der Anlage zu § 54 d UrhG a.F.) für sich genommen kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (vgl. BGH GRUR 2017, 684 Rn. 49 - externe Festplatten; BGH GRUR 2008, 786 Rn. 41- Multifunktionsgeräte).

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 106/15

    Urheberrechtsabgabe: Wirksamkeit einer rückwirkenden Festlegung von

    Es kommt daher nicht darauf an, ob der Gemeinsame Tarif der Klägerin, der VG Wort und der VG Bild-Kunst vom 20. April 2010 - wie die Revision geltend macht - unwirksam ist, weil ihm keine empirischen Untersuchungen der Schiedsstelle zugrunde liegen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 35/15 Rn. 76 bis 80 - externe Festplatten).
  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 152/15

    Urheberrechtsschutz: Pflicht eines Importeurs von externen DVD-Brennern zur

    Desgleichen ergibt sich die Höhe dieser Vergütung aus dem Gesetz (§ 54a UrhG; vgl. § 13a Abs. 1 Satz 1 UrhWG, § 40 Abs. 1 Satz 1 VGG) und wird nicht erst durch von Verwertungsgesellschaften aufgestellte Tarife oder die als Tarife geltenden Vergütungssätze in Gesamtverträgen bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 35/15 Rn. 24 bis 30 - externe Festplatten, mwN).
  • OLG München, 16.01.2020 - 6 Sch 11/14

    Vergütungsansprüchen für TV-Receiver ohne eingebaute Festplatte

    Die Klägerin ist - was von Beklagtenseite nicht in Abrede gestellt wird - als Inkassogesellschaft der gem. §§ 54h Abs. 1 UrhG, 48 VGG wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften berechtigt, die mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Vergütungspflicht gegen die Beklagte geltend zu machen (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 2017, 684, Rn. 21 - externe Festplatten; BGH GRUR 2012, 705 Rn. 19 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    In der Geltendmachung des gesetzlich vorgesehenen Vergütungsanspruchs und des zugehörigen Auskunftsanspruchs durch eine Verwertungsgesellschaft liegt grundsätzlich kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (vgl. BGH GRUR 2017, 684 Rn. 49 - externe Festplatten; BGH GRUR 2008, 786 Rn. 41 - Multifunktionsgeräte).

  • OLG München, 14.03.2019 - 6 Sch 10/15

    Indizielle Wirkung gerichtlich festgesetzter Gesamtverträge für Außenseiter

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist von der Vereinbarkeit der §§ 54 ff. UrhG mit Unionsrecht auszugehen, infolgedessen hat er in der Vergangenheit von einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den EuGH abgesehen (z.B. BGH GRUR 2014, 984 Tz. 73 ff. - PC III; BGH GRUR 2017, 172 Tz. 113 - Musik-Handys; BGH GRUR 2017, 684 Tz. Tz. 98 - externe Festplatten; BGH GRUR 2016, 792 Tz. 32 ff. - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; BGH GRUR 2017, 161 Tz. 39 ff. - Gesamtvertrag Speichermedien).
  • BGH, 07.10.2020 - I ZR 28/20

    Bemessen des Werts der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nach

    Soweit sie ergänzend darauf verweist, die Klägerin sei im Schiedsstellenverfahren von einer nach dem Gegenstandswert ihres Vergütungsanspruchs zu bemessenden Sicherheitsleitung von 500.000 EUR ausgegangen, hält die Beschwerdeerwiderung dem mit Recht entgegen, dass dieser Berechnung noch die höheren Vergütungssätze des Tarifs vom 25. Oktober 2011, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 3. November 2011 (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 35/15, GRUR 2017, 684 Rn. 3 = WRP 2017, 815 - externe Festplatten), zugrunde lagen und die Beklagte die Höhe der geforderten Sicherheitsleistung darüber hinaus bestritten hat.
  • OLG München, 19.06.2020 - 6 Sch 21/15

    Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte

    Der Bundesgerichtshof hat dieser Rüge in der Vergangenheit wiederholt eine Absage erteilt und von einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (Art. 267 AEUV) abgesehen (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 73 ff. - PC III; BGH GRUR 2017, 172 Tz. 113 - Musik-Handys; BGH GRUR 2017, 684 Tz. 98 - Externe Festplatten; BGH GRUR 2016, 792 Tz. 32 ff. - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; BGH GRUR 2017 161 Tz. 39 ff. - Gesamtvertrag Speichermedien).
  • OLG München, 03.03.2023 - 38 Sch 65/21

    Keine Rückerstattungsansprüche von urheberrechtlichen Vergütungen

  • OLG München, 03.12.2020 - 6 Sch 58/18

    Geräteabgabe bei Computer

  • OLG München, 14.07.2022 - 6 Sch 38/18

    Keine urheberrechtliche Auskunfts- und Vergütungspflicht bei Vertrieb an

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht