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   BGH, 16.03.2017 - V ZB 150/16   

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https://dejure.org/2017,11537
BGH, 16.03.2017 - V ZB 150/16 (https://dejure.org/2017,11537)
BGH, Entscheidung vom 16.03.2017 - V ZB 150/16 (https://dejure.org/2017,11537)
BGH, Entscheidung vom 16. März 2017 - V ZB 150/16 (https://dejure.org/2017,11537)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 14 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 765a ZPO, § 83 Nr 6 ZVG
    Zwangsversteigerung: Versagung des Zuschlags wegen Suizidgefährdung des Vollstreckungsschuldners

  • IWW

    § 96 ZVG, § ... 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 575 ZPO, § 83 Nr. 6 ZVG, § 765a ZPO, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 14 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 1906 BGB, § 11 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG NRW), § 12 PsychKG NRW, § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 1896 Abs. 1a BGB, § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO, § 26 Nr. 2 RVG

  • Wolters Kluwer

    Stattgabe einer Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss; Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners wegen einer mit dem Eigentumsverlust verbundenen konkreten Gefahr für das Leben des Schuldners; Ernsthafte Suizidgefährdung aufgrund einer psychischen Erkrankung

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    ZPO § 765a; PsychKG NRW § 11 Abs. 1; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1
    Anordnung der Unterbringung des suizidgefärdeten Schuldners zur Durchführung einer längerfristigen psychotherapeutischen Maßnahme bei Aussicht auf Therapieerfolg

  • rewis.io

    Zwangsversteigerung: Versagung des Zuschlags wegen Suizidgefährdung des Vollstreckungsschuldners

  • ra.de
  • blogspot.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zwangsversteigerung und Suizidgefahr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Stattgabe einer Beschwerde gegen einen Zuschlagsbeschluss; Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners wegen einer mit dem Eigentumsverlust verbundenen konkreten Gefahr für das Leben des Schuldners; Ernsthafte Suizidgefährdung aufgrund einer psychischen Erkrankung

  • datenbank.nwb.de

    Zwangsversteigerung: Versagung des Zuschlags wegen Suizidgefährdung des Vollstreckungsschuldners

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Suizidgefahr in der Zwangsvollstreckung: Behandlungsmaßnahmen und Unterbringung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das fehlerhaft nicht eingestellte Zwangsversteigerungsverfahren - und die Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zwangsversteigerung - und die Suizidgefahr beim Schuldner

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zwangsversteigerung: Zur Versagung des Zuschlags wegen Suizidgefährdung des Vollstreckungsschuldners

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Suizidgefahr in der Zwangsvollstreckung: Behandlungsmaßnahmen und Unterbringung (IVR 2017, 94)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 695
  • NZM 2017, 454
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 28.01.2016 - V ZB 115/15

    Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr des Schuldners: Sachaufklärung durch

    Auszug aus BGH, 16.03.2017 - V ZB 150/16
    Einer Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss ist nach § 100 Abs. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG stattzugeben, wenn wegen eines Vollstreckungsschutzantrages des Schuldners nach § 765a ZPO bereits der Zuschlag wegen einer mit dem Eigentumsverlust verbundenen konkreten Gefahr für das Leben des Schuldners oder eines nahen Angehörigen nicht hätte erteilt werden dürfen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 8; Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 5; Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 6 mwN).

    Mit Blick auf die Interessen des Erstehers gilt nichts anderes (zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 11; Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6; Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 7 mwN; vgl. auch BVerfG, ZfIR 2014, 874 Rn. 11 f.).

    Hat die Ordnungsbehörde Maßnahmen ergriffen, kann das Vollstreckungsgericht davon ausgehen, dass diese ausreichen; flankierende Maßnahmen hat es nur zu erwägen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die von der Behörde ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen, oder wenn sich konkrete neue Gesichtspunkte ergeben, die die Lage entscheidend verändern (vgl. zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 7; Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 8 mwN).

    Gleiches gilt, wenn der Gefahr der Selbsttötung nur durch eine außer Verhältnis stehende jahrelange Unterbringung ohne erkennbaren therapeutischen Nutzen begegnet werden kann (Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 8; Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 14 mwN; siehe auch BVerfG, ZfIR 2014, 874 Rn. 11 mwN).

    Anders verhält es sich dagegen, wenn innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine Chance dafür besteht, dass die Freiheitsentziehung zu einer Stabilisierung des Suizidgefährdeten führen und durch therapeutische Maßnahmen während der Unterbringung die Grundlage für ein Leben in Freiheit ohne konkrete Suizidgefährdung gelegt werden kann (Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, aaO, Rn. 8 mwN).

    Zumindest hätte das Beschwerdegericht diese Möglichkeit in Erwägung ziehen und die Amtsärztin bzw. den psychiatrischen Sachverständigen zu den Erfolgsaussichten einer solchen Maßnahme befragen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 12).

    Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib und Leben, wobei die Anforderungen an die Voraussehbarkeit einer Selbsttötung oder einer erheblichen gesundheitlichen Eigenschädigung jedoch nicht überspannt werden dürfen (Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 118/10, NJW-RR 2010, 1370 Rn. 10).

    Gelangt das Beschwerdegericht bei der abschließenden, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Würdigung der Gesamtumstände (vgl. BVerfG, NZM 2014, 701 Rn. 19; Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 19; Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 80/12, NZM 2013, 162 Rn. 8) zu dem Ergebnis, dass eine zeitweise Unterbringung vor Erteilung des Zuschlages keine Aussicht auf Erfolg hat oder aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist bzw. von den hiermit befassten öffentlichen Stellen nicht angeordnet wird, so wird es nach den genannten Maßstäben gleichwohl die Möglichkeit einer befristeten Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht von vornherein mit der bisher gegebenen Begründung ausschließen können, selbst wenn die Aussichten auf eine Besserung des Gesundheitszustandes des Schuldners gering sein sollten (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 13).

    Da aus dem Zuschlagsbeschluss schon vor dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden kann und die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO auszusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 20; Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, NJW-RR 2011, 1452 Rn. 17).

  • BVerfG, 29.07.2014 - 2 BvR 1400/14

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Grundrechts auf Leben und

    Auszug aus BGH, 16.03.2017 - V ZB 150/16
    Mit Blick auf die Interessen des Erstehers gilt nichts anderes (zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 11; Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6; Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 7 mwN; vgl. auch BVerfG, ZfIR 2014, 874 Rn. 11 f.).

    Das Vollstreckungsgericht ist daher gehalten, die zuständigen Stellen zu beteiligen, wenn entsprechende Maßnahmen als Alternative zur einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung in Betracht kommen (Schmidt-Räntsch, ZfIR 2011, 849, 854; siehe zur primären Zuständigkeit der Behörden und des Betreuungsgerichts für den Lebensschutz auch BVerfG, ZfIR 2014, 874 Rn. 12).

    Gleiches gilt, wenn der Gefahr der Selbsttötung nur durch eine außer Verhältnis stehende jahrelange Unterbringung ohne erkennbaren therapeutischen Nutzen begegnet werden kann (Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 8; Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 14 mwN; siehe auch BVerfG, ZfIR 2014, 874 Rn. 11 mwN).

    Gelangt das Beschwerdegericht bei der abschließenden, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Würdigung der Gesamtumstände (vgl. BVerfG, NZM 2014, 701 Rn. 19; Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 19; Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 80/12, NZM 2013, 162 Rn. 8) zu dem Ergebnis, dass eine zeitweise Unterbringung vor Erteilung des Zuschlages keine Aussicht auf Erfolg hat oder aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist bzw. von den hiermit befassten öffentlichen Stellen nicht angeordnet wird, so wird es nach den genannten Maßstäben gleichwohl die Möglichkeit einer befristeten Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht von vornherein mit der bisher gegebenen Begründung ausschließen können, selbst wenn die Aussichten auf eine Besserung des Gesundheitszustandes des Schuldners gering sein sollten (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 13).

  • BGH, 12.11.2014 - V ZB 99/14

    Zwangsversteigerungsverfahren: Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus BGH, 16.03.2017 - V ZB 150/16
    Einer Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss ist nach § 100 Abs. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG stattzugeben, wenn wegen eines Vollstreckungsschutzantrages des Schuldners nach § 765a ZPO bereits der Zuschlag wegen einer mit dem Eigentumsverlust verbundenen konkreten Gefahr für das Leben des Schuldners oder eines nahen Angehörigen nicht hätte erteilt werden dürfen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 8; Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 5; Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 6 mwN).

    Mit Blick auf die Interessen des Erstehers gilt nichts anderes (zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 11; Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6; Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 7 mwN; vgl. auch BVerfG, ZfIR 2014, 874 Rn. 11 f.).

    Hat die Ordnungsbehörde Maßnahmen ergriffen, kann das Vollstreckungsgericht davon ausgehen, dass diese ausreichen; flankierende Maßnahmen hat es nur zu erwägen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die von der Behörde ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen, oder wenn sich konkrete neue Gesichtspunkte ergeben, die die Lage entscheidend verändern (vgl. zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 7; Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 8 mwN).

    Gelangt das Beschwerdegericht bei der abschließenden, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Würdigung der Gesamtumstände (vgl. BVerfG, NZM 2014, 701 Rn. 19; Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 19; Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 80/12, NZM 2013, 162 Rn. 8) zu dem Ergebnis, dass eine zeitweise Unterbringung vor Erteilung des Zuschlages keine Aussicht auf Erfolg hat oder aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist bzw. von den hiermit befassten öffentlichen Stellen nicht angeordnet wird, so wird es nach den genannten Maßstäben gleichwohl die Möglichkeit einer befristeten Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht von vornherein mit der bisher gegebenen Begründung ausschließen können, selbst wenn die Aussichten auf eine Besserung des Gesundheitszustandes des Schuldners gering sein sollten (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 13).

  • BGH, 13.10.2016 - V ZB 138/15

    Zwangsversteigerungsverfahren: Vorliegen einer mit den guten Sitten unvereinbaren

    Auszug aus BGH, 16.03.2017 - V ZB 150/16
    Einer Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss ist nach § 100 Abs. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG stattzugeben, wenn wegen eines Vollstreckungsschutzantrages des Schuldners nach § 765a ZPO bereits der Zuschlag wegen einer mit dem Eigentumsverlust verbundenen konkreten Gefahr für das Leben des Schuldners oder eines nahen Angehörigen nicht hätte erteilt werden dürfen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 8; Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 5; Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 6 mwN).

    Mit Blick auf die Interessen des Erstehers gilt nichts anderes (zum Ganzen: Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 11; Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6; Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 7 mwN; vgl. auch BVerfG, ZfIR 2014, 874 Rn. 11 f.).

  • BGH, 23.06.2010 - XII ZB 118/10

    Betreuung: Anforderungen an eine zulässige Unterbringung

    Auszug aus BGH, 16.03.2017 - V ZB 150/16
    Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für dessen Leib und Leben, wobei die Anforderungen an die Voraussehbarkeit einer Selbsttötung oder einer erheblichen gesundheitlichen Eigenschädigung jedoch nicht überspannt werden dürfen (Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 118/10, NJW-RR 2010, 1370 Rn. 10).
  • BGH, 15.07.2010 - V ZB 1/10

    Zwangsversteigerungsverfahren: Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr

    Auszug aus BGH, 16.03.2017 - V ZB 150/16
    Gleiches gilt, wenn der Gefahr der Selbsttötung nur durch eine außer Verhältnis stehende jahrelange Unterbringung ohne erkennbaren therapeutischen Nutzen begegnet werden kann (Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 8; Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 14 mwN; siehe auch BVerfG, ZfIR 2014, 874 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 21.07.2011 - V ZB 48/10

    Vollstreckungsschutz im Zwangsversteigerungsverfahren: Berücksichtigung der

    Auszug aus BGH, 16.03.2017 - V ZB 150/16
    Da aus dem Zuschlagsbeschluss schon vor dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden kann und die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO auszusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 20; Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, NJW-RR 2011, 1452 Rn. 17).
  • BGH, 06.12.2012 - V ZB 80/12

    Zwangsversteigerungsverfahren: Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses wegen

    Auszug aus BGH, 16.03.2017 - V ZB 150/16
    Gelangt das Beschwerdegericht bei der abschließenden, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Würdigung der Gesamtumstände (vgl. BVerfG, NZM 2014, 701 Rn. 19; Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 19; Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 80/12, NZM 2013, 162 Rn. 8) zu dem Ergebnis, dass eine zeitweise Unterbringung vor Erteilung des Zuschlages keine Aussicht auf Erfolg hat oder aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist bzw. von den hiermit befassten öffentlichen Stellen nicht angeordnet wird, so wird es nach den genannten Maßstäben gleichwohl die Möglichkeit einer befristeten Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht von vornherein mit der bisher gegebenen Begründung ausschließen können, selbst wenn die Aussichten auf eine Besserung des Gesundheitszustandes des Schuldners gering sein sollten (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 13).
  • BGH, 09.10.2013 - I ZB 15/13

    Räumungsvollstreckung: Unbefristete Einstellung bei Selbstmordgefahr des

    Auszug aus BGH, 16.03.2017 - V ZB 150/16
    Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Schuldner sich ungeachtet seiner Skepsis und der Aussicht, im Falle einer erfolgreichen Therapie mit einer Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens rechnen zu müssen, einer solchen im Falle der Unterbringung stellen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2013 - I ZB 15/13, NJW 2014, 2288 Rn. 27).
  • BGH, 07.11.2019 - V ZB 135/18

    Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf weitere einstweilige

    Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats für das Zwangsversteigerungsverfahren (Beschlüsse vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 6, vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 5, vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 8 und vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 5 jeweils mwN).

    Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung auf andere Weise als durch Einstellung der Teilungsversteigerung wirksam begegnet werden kann (vgl. zum Ganzen: Senat, Beschlüsse vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 7, vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6, vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 11 und vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 6 jeweils mwN; vgl. auch BVerfG, ZfIR 2014, 874 Rn. 11 f.).

    Beide haben erkannt, dass der Schutz des Lebens nicht die Aufgabe des die Teilungsversteigerung betreibenden Miteigentümers, sondern eine staatliche Aufgabe ist (Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10, NJW 2011, 2807 Rn. 8) und eine einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung nach § 765a ZPO ausscheidet, wenn der Suizidgefahr eines beteiligten Miteigentümers durch seine Ingewahrsamnahme nach polizeirechtlichen Vorschriften, seine Unterbringung nach den einschlägigen Landesgesetzen, eine betreuungsrechtliche Unterbringung (§ 1906 BGB) oder andere Maßnahmen der für den Lebensschutz primär zuständigen Stellen sichergestellt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 7).

    Sowohl das Beschwerdegericht als auch das Vollstreckungsgericht haben ferner richtig gesehen, dass eine einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung in dem - hier eingetretenen - Fall einer Untätigkeit der für den Lebensschutz zuständigen Stellen geboten ist, wenn innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine Chance dafür besteht, dass die Freiheitsentziehung zu einer Stabilisierung des Suizidgefährdeten führen und durch therapeutische Maßnahmen während der Unterbringung die Grundlage für ein Leben in Freiheit ohne konkrete Suizidgefährdung gelegt werden kann (Senat, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 8 und vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 8).

    (d) Bis dahin wird das Vollstreckungsgericht deshalb ein Zwangs- oder Teilungsversteigerungsverfahren regelmäßig einstweilen einzustellen und in regelmäßigen Zeitabständen eine Veränderung der Lage zu prüfen haben, wenn sich weder durch eigene noch durch Maßnahmen anderer Stellen sicherstellen lässt, dass sich die akute Suizidgefahr durch den Zuschlag nicht verwirklicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Dezember 2007 - V ZB 67/07, NJW 2008, 586 Rn. 10 und vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 8).

  • BGH, 25.06.2020 - V ZB 90/17

    Einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen konkreter

    Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats für das Zwangsversteigerungsverfahren (Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 8, vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 5 und vom 7. November 2019 - V ZB 135/18, NZM 2020, 476 Rn. 7).

    Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsversteigerung wirksam begegnet werden kann (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - V ZB 138/15, MDR 2017, 238 Rn. 11, vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 6 und vom 7. November 2019 - V ZB 135/18, NZM 2020, 476 Rn. 9 mwN).

    Es hat erkannt, dass der Schutz des Lebens nicht die Aufgabe des die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigers, sondern eine staatliche Aufgabe ist (Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10, NJW 2011, 2807 Rn. 8) und dass eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach § 765a ZPO ausscheidet, wenn der Suizidgefahr des Schuldners durch dessen Ingewahrsamnahme nach polizeirechtlichen Vorschriften, dessen Unterbringung nach den einschlägigen Landesgesetzen, eine betreuungsrechtliche Unterbringung (§ 1906 BGB) oder andere Maßnahmen der für den Lebensschutz primär zuständigen Stellen entgegengewirkt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 7).

    Es hat ferner richtig gesehen, dass das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen einzustellen ist, wenn solche Maßnahmen nicht in Betracht kommen oder zwar in Betracht kommen, von den zuständigen Stellen aber nicht ergriffen werden (Senat, Beschlüsse vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 9 und 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 8).

  • BGH, 20.02.2020 - V ZB 17/19

    Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr durch eine Zwangsversteigerung

    Einer Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss ist nach § 100 Abs. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG stattzugeben, wenn wegen eines Vollstreckungsschutzantrags des Schuldners nach § 765a ZPO bereits der Zuschlag wegen einer mit dem Eigentumsverlust verbundenen konkreten Gefahr für das Leben des Schuldners oder eines nahen Angehörigen nicht hätte erteilt werden dürfen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. September 2019 - V ZB 16/19, WuM 2020, 47 Rn. 4; Beschluss vom 16. März 2017 - V ZB 140/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 5 jeweils mwN).

    b) Besteht danach eine Suizidgefahr, ist zu prüfen, ob dieser anders als durch Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens begegnet werden kann, etwa durch die Unterbringung des Schuldners nach den einschlägigen Landesgesetzen, durch eine betreuungsrechtliche Unterbringung (§ 1906 BGB) oder andere Maßnahmen der für den Lebensschutz zuständigen Stellen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. November 2019 - V ZB 135/18, juris Rn. 11; Beschluss vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 7).

    Gegebenenfalls ist auch zu prüfen, ob die Durchführung der ärztlich empfohlenen Behandlung durch bestimmte flankierende Maßnahmen, wie etwa eine vorübergehende Unterbringung des Schuldners oder eine ihm aufzuerlegende stationäre Behandlung sichergestellt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NJW-RR 2017, 695 Rn. 10).

  • BGH, 19.09.2019 - V ZB 16/19

    Berücksichtigung einer Suizidgefahr im Rahmen der Einstellung des

    Einer Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss nach § 100 Abs. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG ist stattzugeben, wenn wegen eines Vollstreckungsschutzantrags des Schuldners nach § 765a ZPO der Zuschlag wegen einer bereits mit dem Eigentumsverlust verbundenen konkreten Gefahr für das Leben des Schuldners oder eines nahen Angehörigen nicht hätte erteilt werden dürfen oder wenn die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Schuldners während des Beschwerdeverfahrens zu Tage getreten ist (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NZM 2017, 454 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 6 mwN; Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, WM 2006, 813, 815 f.).

    Da aus dem Zuschlagsbeschluss schon vor dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden kann und die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist dessen Vollziehung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO auszusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NZM 2017, 454 Rn. 16; Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 20; Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, NJW-RR 2011, 1452 Rn. 17).

  • BGH, 19.12.2018 - XII ZB 505/18

    Anspruch auf öffentlich-rechtliche Unterbringung eines Sexualstraftäters nach

    - XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 Rn. 14 mwN; BGH Beschlüsse vom 16. März 2017 - V ZB 150/16 - NZM 2017, 454 Rn. 12 und vom 21. September 2017 - I ZB 125/16 - FamRZ 2018, 372 Rn. 23).
  • LG Mühlhausen, 31.07.2017 - 1 T 42/16

    Vollstreckungsschutzantrag kann jederzeit während des Verfahrens gestellt werden!

    Generell gelten nach der neueren Rechtsprechung des BGH (v. 16.03.2017 - V ZB 150/16, NZM 2017, 454; vgl. auch Zschieschack, NZM 2017, 15 ff; Kogel, Rpfleger 2017, 372 ff) hier folgende Grundsätze:.
  • LG München I, 13.02.2019 - 14 T 16334/18

    Antrag auf die dauerhafte Einstellung von Zwangsvollstreckung bzw. Zwangsräumung

    2) Eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO wegen einer sittenwidrigen Härte kommt indes grundsätzlich in Betracht, wenn der Schuldner oder einer seiner mit ihm wohnenden Angehörigen für den Fall der Räumung mit Selbstmord droht (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BVerfG NJW 2016, 3090; BGH NJW-RR 2017, 695).

    4) Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles war die Zwangsvollstreckung auch auf unbestimmte Zeit einzustellen, da keinerlei Aussicht auf Abwendbarkeit der Suizidalität besteht (vgl. BVG NJW 2016, 3090) und der Gefahr der Selbsttötung auch nicht auf andere Art und Weise begegnet werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2017, 695, 696):.

    Zwar ist der Schuldner grundsätzlich gehalten, an Maßnahmen zur Verringerung seines Krankheitsrisikos mitzuwirken (BVerfG NZM 2004, 153), eine Mitwirkungspflicht, insbesondere eine Bereitschaft hinsichtlich einer freiwilligen stationären Unterbringung, besteht aber dann nicht, wenn diese - wie vorliegend - ohne Aussicht auf Erfolg ist und der Gefahr der Selbsttötung nur durch eine außer Verhältnis stehende jahrelange Unterbringung ohne erkennbaren therapeutischen Nutzen begegnet werden kann (BGH NJW-RR 2016, 336 Rn. 8; BGH NJW-RR 2017, 695 unter Rn. 8).

  • LG Göttingen, 08.08.2023 - 1 T 11/23

    Prüffrist Versicherung; Anlass zur Klageerhebung; sofortiges Anerkenntnis;

    Dabei ist allgemein anerkannt, dass dem Haftpflichtversicherer (auch in einfach gelagerten Fällen) eine angemessene Überprüfungszeit zur Klärung des Haftungsgrunds sowie der Schadenshöhe zugestanden werden muss, vor deren Ablauf Anlass zur Klageerhebung jedenfalls nicht besteht (vgl. KG, Beschluss vom 30. März 2009 - 22 W 12/09 , juris Rn. 7; OLG Karlsruhe NJOZ 2021, 1432, 1433 f.; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2017, 697, 698 [BGH 16.03.2017 - V ZB 150/16] ; jeweils mwN) und die für den konkreten Einzelfall zu bemessen ist (vgl. OLG Karlsruhe NJOZ 2021, 1432, 1434 mit zahlreichen Nachweisen).
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