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   BGH, 16.03.2021 - 2 StR 37/21   

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https://dejure.org/2021,9553
BGH, 16.03.2021 - 2 StR 37/21 (https://dejure.org/2021,9553)
BGH, Entscheidung vom 16.03.2021 - 2 StR 37/21 (https://dejure.org/2021,9553)
BGH, Entscheidung vom 16. März 2021 - 2 StR 37/21 (https://dejure.org/2021,9553)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    § 55 StGB
    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Gesamtstrafenbildung nach Zurückverweisung einer Strafsache; Einbeziehung einer nach Erlass des ersten Urteils erledigten Strafe)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 55 Abs. 1 StGB, § 55 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 StGB, § 51 Abs. 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Revision gegen die Entscheidung in einem Verfahren wegens Beihilfe zur versuchten Nötigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Revision gegen die Entscheidung in einem Verfahren wegens Beihilfe zur versuchten Nötigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.02.2014 - 2 StR 558/13

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zeitpunkt der früheren Verurteilung: letzte

    Auszug aus BGH, 16.03.2021 - 2 StR 37/21
    Die Gesamtstrafenbildung ist nach Zurückverweisung einer Strafsache durch das Revisionsgericht in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. September 2019 ? 3 StR 341/19, NStZ-RR 2020, 7; Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 ? 2 StR 558/13, NStZ-RR 2014, 242, 243, je mwN).
  • BGH, 23.06.1988 - 4 StR 164/88

    Abweisung der Revision

    Auszug aus BGH, 16.03.2021 - 2 StR 37/21
    Die Verurteilung des Angeklagten durch Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 2. Dezember 2015 entfaltet insoweit eine Zäsurwirkung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Juni 1988 ? 4 StR 164/88, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 4; LK/Rissing-van Saan/Scholze, StGB, 13. Aufl., § 55 Rn. 15; SSW/Eschelbach, StGB, 5. Aufl., § 55 Rn. 14), die der Einbeziehung (auch) der durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 19. Juni 2018 verhängten Freiheitsstrafe in eine Gesamtstrafe entgegensteht.
  • BGH, 17.09.2019 - 3 StR 341/19

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendbarkeit der nachträglichen

    Auszug aus BGH, 16.03.2021 - 2 StR 37/21
    Die Gesamtstrafenbildung ist nach Zurückverweisung einer Strafsache durch das Revisionsgericht in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten tatrichterlichen Verhandlung vorzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. September 2019 ? 3 StR 341/19, NStZ-RR 2020, 7; Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 ? 2 StR 558/13, NStZ-RR 2014, 242, 243, je mwN).
  • BGH, 20.12.2011 - 3 StR 374/11

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe; Verschlechterungsverbot; Unterbringung in

    Auszug aus BGH, 16.03.2021 - 2 StR 37/21
    Die nach Erlass des ersten Urteils erfolgte Erledigung einer Strafe steht ihrer Einbeziehung nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 ? 3 StR 374/11, NStZ-RR 2012, 106).
  • BGH, 14.01.2016 - 4 StR 437/15

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung)

    Auszug aus BGH, 16.03.2021 - 2 StR 37/21
    Eine Erledigung der Strafe nach Erlass des ersten Urteils lässt diese Zäsurwirkung nicht entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 ? 4 StR 437/15, NStZ-RR 2016, 75; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 55 Rn. 8).
  • BGH, 28.06.2023 - 1 StR 180/23

    Zäsurwirkung des Urteils bei einem Strafbefehl

    Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§§ 55, 53 StGB), durch die ein Angeklagter nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden soll, wird das Tatgericht in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung - hier also dem 26. Januar 2023 - zu beurteilen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 StR 437/15 Rn. 5; Beschlüsse vom 16. März 2021 - 2 StR 37/21 Rn. 4; vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 136/17, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 2 Zäsurwirkung 3 Rn. 3 und vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11 Rn. 5).
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