Rechtsprechung
   BGH, 16.03.2023 - 2 ARs 487/22, 2 AR 292/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,9056
BGH, 16.03.2023 - 2 ARs 487/22, 2 AR 292/22 (https://dejure.org/2023,9056)
BGH, Entscheidung vom 16.03.2023 - 2 ARs 487/22, 2 AR 292/22 (https://dejure.org/2023,9056)
BGH, Entscheidung vom 16. März 2023 - 2 ARs 487/22, 2 AR 292/22 (https://dejure.org/2023,9056)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,9056) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 14 StPO; § 462a StPO; § 453 StPO; § 36 BtMG; § 38 BtMG
    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Widerruf der gewährten Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung einer Jugendstrafe); Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (Befassung: tatsächliches Tätigwerden, Aktenkundigkeit von Tatsachen, ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2023, 191
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 04.08.1999 - 2 ARs 334/99

    Befaßtsein; Zuständigkeit; Strafaussetzung zur Bewährung; Verlegung

    Auszug aus BGH, 16.03.2023 - 2 ARs 487/22
    Ergänzend bemerkt der Senat, dass die örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer Diez des Landgerichts Koblenz, die mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Koblenz vom 20. Dezember 2016 am 12. April 2017 begründet worden war (vgl. Senat, Beschluss vom 4. August 1999 - 2 ARs 334/99), nicht entfallen ist, weil die Vollstreckung der in Rede stehenden Jugendstrafe nicht erledigt war.
  • BGH, 11.07.2012 - 2 ARs 164/12

    Örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf der Bewährung

    Auszug aus BGH, 16.03.2023 - 2 ARs 487/22
    Diese Regelung der örtlichen Zuständigkeit wird durch § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO dahingehend präzisiert, dass insofern auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit - hier dem Widerruf der Bewährung - gegeben war (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12, juris mwN; KK-StPO-Appl, 9. Aufl. 2023, § 462a Rn. 16).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht