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   BGH, 16.04.1959 - VII ZR 37/58   

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https://dejure.org/1959,6871
BGH, 16.04.1959 - VII ZR 37/58 (https://dejure.org/1959,6871)
BGH, Entscheidung vom 16.04.1959 - VII ZR 37/58 (https://dejure.org/1959,6871)
BGH, Entscheidung vom 16. April 1959 - VII ZR 37/58 (https://dejure.org/1959,6871)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.09.1957 - VII ZR 423/56

    Aufrechnung gegen Soforthilfedarlehen

    Auszug aus BGH, 16.04.1959 - VII ZR 37/58
    Der erkennende Senat hat in ähnlichen Fällen Wert auf die Feststellung gelegt, daß bei der Vergebung von Mitteln aus dem Soforthilfe- oder Ausgleichsfonds nur das Kreditinstitut in privatrechtliche Beziehungen zu dem Darlehensnehmer tritt, während die Ausgleichsbehörde nach öffentlichrechtlichen Gesichtspunkten über die Bewilligung des Kredits zu entscheiden hat, jedoch nicht Vertragspartner des Darlehensnehmers wird (Urteile vom 19. September 1957 - BGHZ 25, 211, 214 - und 5. Mai 1958 - VII ZR 102/57 - nicht veröffentlicht).
  • BGH, 05.05.1958 - VII ZR 102/57
    Auszug aus BGH, 16.04.1959 - VII ZR 37/58
    Der erkennende Senat hat in ähnlichen Fällen Wert auf die Feststellung gelegt, daß bei der Vergebung von Mitteln aus dem Soforthilfe- oder Ausgleichsfonds nur das Kreditinstitut in privatrechtliche Beziehungen zu dem Darlehensnehmer tritt, während die Ausgleichsbehörde nach öffentlichrechtlichen Gesichtspunkten über die Bewilligung des Kredits zu entscheiden hat, jedoch nicht Vertragspartner des Darlehensnehmers wird (Urteile vom 19. September 1957 - BGHZ 25, 211, 214 - und 5. Mai 1958 - VII ZR 102/57 - nicht veröffentlicht).
  • BGH, 18.06.1959 - VII ZR 155/58

    Rechtsmittel

    Auch wenn die Ausgleichsbehörde den Bewilligungsbescheid trotz veränderter Umstände nicht widerrufen habe, könne das Kreditinstitut jedenfalls dem Bürgen des Darlehnsnehmers gegenüber verpflichtet sein, selbständig zu prüfen, ob das Darlehen ungeachtet der nach der Bewilligung bekannt gewordenen ungünstigen Tatsachen über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragstellers auszuzahlen sei; eine Unterlassung dieser Prüfung könne dazu führen, daß die Inanspruchnahme des Bürgen eine unzulässige Rechtsausübung sei (Urteil vom 16. April 1959 - VII ZR 37/58).
  • BGH, 26.01.1961 - VII ZR 79/60

    Auslegung einer Klausel bzgl. der Sicherung einer Forderung aus einem

    Allerdings ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des erkennenden Senats (RGZ 87, 327; BGH Urteile vom 16. April 1959 - VII ZR 37/58 - und vom 17. September 1959 - VII ZR 115/58 - = WM 1959, 1072 und 1960, 51) angenommen worden, daß sich nach Treu und Glauben eine Schadensersatzpflicht des Gläubigers ergeben könnte, wenn dieser arglistig gehandelt oder sich sonst besonders schwerer Verstöße gegen die Belange des Bürgen schuldig gemacht hat.
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