Rechtsprechung
BGH, 16.04.1993 - 3 StR 14/93 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Gebilligte Gewaltanwendung als Voraussetzung des Raubes mit Todesfolge - Exzess nach dem Abweichen vom vereinbarten Tatplan - Vermutung der Billigung durch den Mittäter bei gleichwertigem neuen Tatplan - Verletzung und Umgehung der Öffentlichkeitsvorschriften ohne ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ 1993, 450
- StV 1993, 460
Wird zitiert von ... (7)
- BGH, 14.01.2016 - 4 StR 72/15
BGH hebt Urteil zum tödlich verlaufenen Überfall auf Autobahnparkplatz auf …
Hat bei einem Raub mit Todesfolge lediglich einer von mehreren Tatbeteiligten den qualifizierenden Erfolg verursacht, so sind die anderen gemäß § 251 StGB nur strafbar, wenn sich ihr zumindest bedingter Vorsatz auf die Gewaltanwendungen erstreckt, durch welche der qualifizierende Erfolg herbeigeführt worden ist, und wenn ihnen in Bezug auf die Todesfolge wenigstens Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist (BGH, Beschluss vom 16. April 1993 - 3 StR 14/93, BGHR StGB § 251 Todesfolge 2; Urteil vom 18. Dezember 2007 - 1 StR 301/07, NStZ 2008, 280).Eine Bestrafung nach dieser Bestimmung kann daher nur erfolgen, wenn das Opfer infolge einer vom Täter gebilligten Gewaltanwendung gestorben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 1993 aaO).
- BGH, 27.05.1998 - 3 StR 66/98
Döner-Imbiß-Überfall - §§ 251, 22 StGB, versuchter Raub mit Todesfolge, zum (hier …
Die dem Opfer mit Tötungsvorsatz zugefügten Körperverletzungen dürfen also nicht von wesentlich anderer Art und Beschaffenheit sein, als der Mittäter oder Anstifter wollte und es sich vorstellte (vgl. für den Fall der Mittäterschaft BGH LM Nr. 2 zu § 250 StGB; BGH NJW 1973, 377; BGHR StGB § 251 Todesfolge 2; für den Fall der Anstiftung BGH NJW 1987, 77).Ebenso ist der Beteiligte für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist und deswegen auf deren Billigung geschlossen werden kann (vgl. BGH NJW 1973, 377; BGHR StGB § 251 Todesfolge 2).
- BGH, 21.02.2001 - 3 StR 244/00
Völkermordabsicht; Öffentlichkeit (Ausschluß neben §§ 170 ff. GVG); …
Dahinstehen kann, unter welchen Voraussetzungen eine Bitte oder Aufforderung des Vorsitzenden an einzelne oder mehrere Zuhörer, den Sitzungssaal vorübergehend zu verlassen, einen Verstoß gegen § 169 Satz 1 GVG beinhaltet (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 1 und 2).
- BGH, 27.08.2003 - 1 StR 324/03
Absoluter Revisionsgrund der Verletzung der Öffentlichkeit des Verfahrens …
Es kann allerdings im Sinne des § 338 Nr. 6 StPO ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens auch dann vorliegen, wenn einzelne Zuhörer in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise aus dem Saal entfernt wurden (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 1, 2 jew. m.w.N.). - BGH, 10.11.1999 - 3 StR 331/99
Raub mit Todesfolge, Mittäterschaft, Leichtfertigkeit
Differenzen, mit denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muß, und solche, bei denen die verabredete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige ersetzt wird, werden in der Regel vom Willen des Beteiligten umfaßt, auch wenn er sie sich nicht so vorgestellt hat (BGHR StGB § 251 Todesfolge 2 und 4 m.w.Nachw.). - BGH, 02.12.2004 - 3 StR 219/04
Widerspruchsfreiheit der Urteilsgründe (Beweiswürdigung); Mittäterschaft …
Ebenso ist der Beteiligte für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist (vgl. BGH NJW 1973, 377; BGHR StGB § 251 Todesfolge 2 und 4). - BGH, 20.04.1999 - 4 StR 639/98
Unschädliches Schreibversehen; Öffentlichkeit; Aufforderung an die Zuhörer, den …
Folgt ein Zuhörer einer vom Vorsitzenden mit sachbezogener Begründung ausgesprochenen "Bitte", den Sitzungssaal zu verlassen, freiwillig, so liegt darin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes noch kein die Revision begründender Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz (…vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 1 = NJW 1989, 465 sowie hierzu Schneiders StV 1990, 91; BGHR StPO § 338 Nr. 6 Zuhörer 2 NStZ 1993, 450).