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   BGH, 16.05.1960 - VII ZR 206/59   

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https://dejure.org/1960,494
BGH, 16.05.1960 - VII ZR 206/59 (https://dejure.org/1960,494)
BGH, Entscheidung vom 16.05.1960 - VII ZR 206/59 (https://dejure.org/1960,494)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 1960 - VII ZR 206/59 (https://dejure.org/1960,494)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch auf Bucheinsicht - Eidesstattliche Versicherung - Richtigkeit eines Buchauszuges

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Anspruch des HV auf Bucheinsicht, Kosten der Bucheinsicht, Schadensersatz, Anspruch auf Kostenerstattung für die Bucheinsicht, Leistung des Offenbarungseides, eidesstattliche Versicherung, Rangfolge, Rangordnung der Kontrollrechte des HV, Subsidiarität des Anspruchs auf ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 87c Abs. 4
    Voraussetzungen des Anspruchs auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

Papierfundstellen

  • BGHZ 32, 302
  • NJW 1960, 1662
  • MDR 1960, 755
  • BB 1960, 753
  • DB 1960, 843
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.01.1971 - VIII ZR 251/69

    Bucheinsicht und Offenbarungseid

    Ansprüche eines Auskunftsberechtigten auf Leistung des Offenbarungseides und auf Bucheinsicht sind - von den Besonderheiten des Handelsvertreterrechts (BGHZ 32, 302) abgesehen - grundsätzlich gleichrangig.

    Das Berufungsgericht hat eine derartige Subsidiarität unter Heranziehung der Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 32, 302 zur Rangfolge der einem Handelsvertreter gegenüber dem Unternehmer zustehenden Ansprüche (§ 87 c HGB) aufgestellt hat, bejaht.

    Zwar wäre er berechtigt, die von ihm für den Buchsachverständigen aufgewandten Kosten dann, wenn sich bei der Überprüfung die Unrichtigkeit der erteilten Auskunft ergibt, von dem Schuldner unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu verlangen (BGH LM HGB § 87 c Nr. 1; BGHZ 32, 302, 306) [BGH 16.05.1960 - VII ZR 206/59].

    Mit dieser Ansicht setzt sich der Senat nicht zu der Entscheidung BGHZ 32, 302 in Widerspruch.

    Das gilt insbesondere dann, wenn - wie in dem der Entscheidung BGHZ 32, 302 zugrunde liegenden Fall - der Provisionsanspruch zugleich von Wertungen (vgl. etwa § 87 Abs. 3 HGB) abhängig ist und der Eidespflichtige auch die sorgfältige Vornahme derartiger Wertungen beschwören müßte.

  • BFH, 04.03.1982 - V R 107/79

    Umsatzsteuer - Dürfen Vorausrechnungen ausgestellt werden?

    Mit der mündlichen Mitteilung des Zahlenwerks, das dann in die von den Handelsvertretern aufgesetzten "Rechnungen" Eingang gefunden hat, hat der Kläger nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine Abrechnung im Sinne des § 87c HGB genügt (BGHZ 32, 302).
  • BGH, 18.02.1998 - VIII ZR 376/96

    Rechtsschutzinteresse für Klage auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 20. Januar 1971 (BGHZ 55, 201) ausgeführt hat, stehen die Ansprüche eines Auskunftsberechtigten auf Leistung des Offenbarungseides - nunmehr der eidesstattlichen Versicherung - und auf Bucheinsicht grundsätzlich gleichrangig nebeneinander; die im Leitsatz jener Entscheidung erwähnten Besonderheiten des Handelsvertreterrechts (BGHZ 32, 302) sind für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung.
  • OLG Stuttgart, 31.07.2019 - 5 W 23/19

    Recht auf Nennung des Aufbewahrungsorts zur Bucheinsicht

    In dieser Funktion ist die Bucheinsicht ein besonders gestalteter Hilfsanspruch (BGH NJW 1960, 1662, 1664).

    Die Einsichtnahme durch einen Wirtschaftsprüfer - und nicht durch den Handelsvertreter persönlich - vermeidet eine ungebührliche Belastung des Unternehmers (BGH NJW 1960, 1662, 1663).

  • OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 26 Sch 1/22

    Einwand der Erfüllung im Vollstreckbarerklärungsverfahren

    In dieser Funktion ist die Bucheinsicht ein besonders gestalteter Hilfsanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.1960 - VII ZR 206/59 -, NJW 1960, 1662, 1664).

    Wenn nämlich ein Handelsvertreter die ihm durch § 87c Abs. 4 HGB eröffnete Möglichkeit zur Nachprüfung des Buchauszuges erfolglos erschöpft hat, wenn also z. B. auch die Bucheinsicht keine Klarheit gebracht hat oder wenn Bücher, die eingesehen werden könnten, nicht vorhanden sind, kann er in entsprechender Anwendung der §§ 259, 260 BGB unter den dort normierten Voraussetzungen eine Versicherung des Unternehmers an Eides statt über die Richtigkeit des ihm erteilten Buchauszuges fordern (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.1960 - VII ZR 206/59 -, NJW 1960, 1662, 1663).

  • OLG Düsseldorf, 29.08.2007 - 16 W 44/07

    Vollstreckung eines titulierten Buchauszuganspruchs eines Handelsvertreters bei

    Für einen Anspruch auf Buchauszug ist nämlich kein Raum mehr, wenn der Handelsvertreter bereits über den weitergehenden Anspruch auf Bucheinsicht einen rechtskräftigen Titel hat (BGHZ 32, 302, 306; BGH, v. 13.07.1959 - II ZR 192/57, LM Nr. 1 zu § 87c HGB; vgl. a. Staub/Brüggemann, HGB, 4. Aufl., § 87c Rdnr. 2).

    Die Kosten der Bucheinsicht trägt zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 32, 302, 306; BGH, v. 13.07.1959 - II ZR 192/57, LM Nr. 1 zu § 87c HGB; vgl. a. MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, a.a.O., § 87c Rdnr. 78; Baumbach/Hopt, a.a.O., § 87c Rdnr. 28; Staub/Brüggemann, a.a.O., § 87c Rdnr. 24; Sonnenschein/Weitemeyer, a.a.O., § 87c Rdnr. 18) - vorbehaltlich der Möglichkeit, sie, falls die Bucheinsicht zu einem für ihn positiven Ergebnis führt, unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes vom Unternehmer erstattet zu verlangen - zunächst der Handelsvertreter, hier also die Gläubigerin.

  • BGH, 24.06.1971 - VII ZR 223/69

    Rechtsstellung des Verkaufsleiters oder Generalvertreters

    In dem Urteil BGHZ 32, 302, 305 brauchte dieser Punkt nicht erörtert zu werden.
  • OLG Düsseldorf, 16.09.2016 - 16 U 39/15

    Stufenklage über Ansprüche aus einem beendeten Handelsvertreterverhältnis

    Doch ist ihm dieses Recht in der Regel erst dann zuzugestehen, wenn er die ihm durch § 87c Abs. 4 HGB eröffnete Möglichkeit zur Nachprüfung des Buchauszuges erfolglos erschöpft hat, wenn also z.B. auch die Bucheinsicht keine Klarheit gebracht hat oder wenn Bücher, die eingesehen werden könnten, nicht vorhanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.1960, VII ZR 206/59, BGHZ 32, 302-307).
  • OLG Hamm, 10.11.2022 - 18 U 138/18

    Bucheinsicht und Vollstreckung aus einem Titel auf Bucheinsicht

    In dieser Funktion ist die Bucheinsicht ein besonders gestalteter Hilfsanspruch (vgl. BGH, Urt. v. 16.05.1960 - Az. VII ZR 206/59, in: NJW 1960, 1662).
  • OLG Karlsruhe, 09.03.1973 - 8 W 24/72

    Unvollständiger Buchauszug, Vollstreckung, Anspruch auf Ergänzung eines

    Vielmehr ist der HV in einem solchen Falle auf seine Rechte auf Bucheinsicht gemäß § 87 c Abs. 4 HGB oder ggf. sogar auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den U gemäß §§ 259, 260 BGB (unter Bezugnahme auf BGH, 16.05.1960, BGHZ 32, 302) beschränkt.

    Er kann sie allerdings vom U zurückverlangen, wenn sich der Buchauszug als unrichtig erweist (im Anschluss an BGH, 16.05.1960, BGHZ 32, 302, 306).

  • OLG Stuttgart, 15.07.2008 - 10 U 16/08

    - Werkzeugmaschinen 2 -, Anspruch des HV auf Bezirksprovision, außerbezirkliche

  • LG München I, 19.12.2019 - 7 O 1852/19

    Verjährung bei Teilklage und späterer Klageerweiterung

  • OLG Hamm, 14.09.2000 - 28 W 37/00

    Buchauszug, Erfüllungseinwand, Vollstreckungsverfahren, Ersatzvornahme, Kosten

  • BGH, 26.11.1976 - I ZR 154/74

    Wirksamkeit eines Verzichts auf Provisionsansprüche - Möglichkeit der

  • BGH, 16.04.1962 - VII ZR 252/60
  • BGH, 18.06.1976 - I ZR 124/73

    Begriff des Geschäftsbezirks

  • OLG Karlsruhe, 16.06.2021 - 15 U 12/20
  • BGH, 31.10.1963 - VII ZR 34/62

    Buchauszug, erforderliche Angaben, Rechnungsbetrag, Umfang des Buchauszuges,

  • OLG Köln, 02.12.1998 - 5 U 108/98

    Erteilung eines Buchauszuges, Provisionsanspruch, wichtiger Grund,

  • OLG Düsseldorf, 13.05.1965 - 8 U 117/64

    Verjährung des Anspruchs auf Buchauszug

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