Rechtsprechung
BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- Kanzlei Prof. Schweizer
Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Arbeitnehmerbeiträge - Sozialversicherung - Vorenthaltung i.S.d. § 266a Abs. 1 StGB - Lohnauszahlung
- Judicialis
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 823; StGB § 266 a
Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung ist auch für Zeiträume ohne Lohnauszahlung an die Arbeitnehmer möglich - streifler.de
Haftung des Geschäftsführers einer Komplementär-GmbH bei Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823 Be; StGB § 266a
Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Arbeitnehmeranteile, Beitragsvorenthaltung, Geschäftsführer, Gesellschaftsrecht, Haftung
Besprechungen u.ä. (3)
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Beitragsvorenthaltung - Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen
- Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
StGB BT, "Vorenthalten " von Arbeitnehmerbeiträgen auch ohne Lohnzahlung
- beck.de (Entscheidungsanmerkung)
Strafbarkeit bei Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung auch ohne Lohnzahlung
Papierfundstellen
- BGHZ 144, 311
- NJW 2000, 2993
- ZIP 2000, 1339
- MDR 2000, 953
- NStZ 2001, 91
- NZI 2001, 301
- NZI 2001, 43
- VersR 2000, 981
- WM 2000, 1509
- BB 2000, 1800
- DB 2000, 1703
Wird zitiert von ... (59) Neu Zitiert selbst (17)
- BGH, 21.01.1997 - VI ZR 338/95
Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Nichtabführung von …
Auszug aus BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99
Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung werden dann im Sinne des § 266 a Abs. 1 StGB vorenthalten, wenn sie bei Fälligkeit nicht an die zuständige Einzugsstelle abgeführt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 134, 304, 307; Senatsurteile vom 1. Oktober 1991 - VI ZR 374/90 - VersR 1991, 1378, 1379 und vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 327/95 - VersR 1996, 1541).b) Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei festgestellt, daß dem Beklagten die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen für Februar 1994 im somit maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt des 15. März 1994 tatsächlich möglich gewesen wäre, da der Kreditrahmen des Geschäftskontos der KG bei der Sparkasse D. noch nicht ausgeschöpft war und der Höhe nach ausgereicht hätte, so daß dem Beklagten normgemäßes Verhalten jedenfalls aus finanziellen Gründen seinerzeit nicht unmöglich war (vgl. hierzu BGHZ 133, 370, 379 f.; 134, 304, 307; Senatsurteil vom 18. November 1997 - VI ZR 11/97 - VersR 1998, 468, 469).
bb) Für die entgegengesetzte Auffassung, die Verwirklichung des Tatbestandes des § 266 a Abs. 1 StGB setze keine Auszahlung des Lohns an die Arbeitnehmer voraus, wird vor allem angeführt (vgl. aus der Rechtsprechung: KG, NStZ 1991, 287; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 1448 sowie NJW-RR 1998, 689; OLG Celle, NStZ 1998, 303;… aus dem Schrifttum vgl. z.B. Samson in SK, StGB, Rdn. 20 zu § 266 a StGB; Groß, ZGR 1998, 551, 558; Holzkämper, BB 1996, 2142, 2143; Martens, wistra 1986, 154, 156; Mitsch, JZ 1994, 877, 888; Tag, BB 1997, 1115, 1118; Wegner, wistra 1998, 283, 286 f.): .
Dies verlangt - wie eingangs bereits dargelegt - lediglich die Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge bei Fälligkeit (vgl. etwa BGHZ 134, 304, 307 m.w.N.).
(c) Auch wenn im Rahmen der gesetzgeberischen Arbeit ersichtlich der Fall der unterbliebenen Lohnzahlung nicht Gegenstand der Überlegungen war, sondern insbesondere an den Fall gedacht wurde, daß im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer von vornherein keine Beiträge einbehalten und abgeführt werden sollten (vgl. dazu BGHZ 134, 304, 310 m.w.N.), ergibt sich jedenfalls aus der Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens für dessen Abschlußzeitpunkt nichts, was auf die weitere Erforderlichkeit der Auszahlung des Lohnes als Voraussetzung für die Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals "Vorenthalten" in § 266 a Abs. 1 StGB schließen ließe.
Die - öffentlich-rechtliche - Pflicht des Arbeitgebers zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge ist dadurch gegenüber sonstigen schuldrechtlichen Verbindlichkeiten deutlich herausgehoben (vgl. BGHZ 134, 304, 311).
Diese Überlegungen gelten auch für den Fall, daß die Lohnauszahlung unterbleibt, andererseits aber noch finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, die für die Beitragszahlung ausreichen; ist auch letzteres nicht mehr der Fall (und dies dem Arbeitgeber nicht anzulasten), so sind die Voraussetzungen für die Strafbarkeit ohnehin nicht gegeben (vgl. dazu BGHZ 134, 304, 307 ff.;… Senatsurteil vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 327/95 - aaO).
Die Pflichtenlage und die bei Nichterfüllung drohenden Sanktionen müssen sich in derartigen Fällen entsprechen: Zahlt der Arbeitgeber den Lohn aus, muß er um die Sicherstellung der geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge für den Fälligkeitszeitpunkt bemüht sein (vgl. BGHZ 134, 304, 310 ff.); unterläßt er die Lohnzahlung, beschäftigt seine Arbeitnehmer jedoch weiter, so trifft ihn dieselbe - strafrechtlich sanktionierte - Pflicht, für den Fälligkeitszeitpunkt die Sicherstellung der Mittel zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge soweit möglich zu gewährleisten und die Zahlung termingerecht vorzunehmen.
- BGH, 15.10.1996 - VI ZR 327/95
Voraussetzungen der Haftung des Geschäftsführers für die Nichtabführung von …
Auszug aus BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99
Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung werden dann im Sinne des § 266 a Abs. 1 StGB vorenthalten, wenn sie bei Fälligkeit nicht an die zuständige Einzugsstelle abgeführt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 134, 304, 307; Senatsurteile vom 1. Oktober 1991 - VI ZR 374/90 - VersR 1991, 1378, 1379 und vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 327/95 - VersR 1996, 1541).Diese Überlegungen gelten auch für den Fall, daß die Lohnauszahlung unterbleibt, andererseits aber noch finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, die für die Beitragszahlung ausreichen; ist auch letzteres nicht mehr der Fall (und dies dem Arbeitgeber nicht anzulasten), so sind die Voraussetzungen für die Strafbarkeit ohnehin nicht gegeben (vgl. dazu BGHZ 134, 304, 307 ff.; Senatsurteil vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 327/95 - aaO).
Es kann daher derzeit nicht beurteilt werden, ob unter Berücksichtigung der Anforderungen, die an den "Vorenthaltungsvorsatz" i.S. des § 266 a Abs. 1 StGB zu stellen sind (…vgl. dazu z.B. Senatsurteile vom 1. Oktober 1991 - VI ZR 374/90 - aaO und vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 327/95 - VersR 1996, 1541, 1542), von einem vorsätzlichen Verhalten des Beklagten ausgegangen werden kann.
- BGH, 01.10.1991 - VI ZR 374/90
Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung - …
Auszug aus BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99
Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung werden dann im Sinne des § 266 a Abs. 1 StGB vorenthalten, wenn sie bei Fälligkeit nicht an die zuständige Einzugsstelle abgeführt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 134, 304, 307; Senatsurteile vom 1. Oktober 1991 - VI ZR 374/90 - VersR 1991, 1378, 1379 und vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 327/95 - VersR 1996, 1541).a) Das Entstehen der Beitragspflicht zur Sozialversicherung und die Fälligkeit der für den Monat Februar 1994 zu leistenden Arbeitnehmerbeiträge zum 15. März 1994 waren unabhängig davon, ob und wann Lohn für diesen Zeitraum an die Arbeitnehmer tatsächlich ausgezahlt wurde (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1991 - VI ZR 374/90 - aaO; BSGE 75, 61, 65; BSG, MDR 1996, 1268, 1269).
Es kann daher derzeit nicht beurteilt werden, ob unter Berücksichtigung der Anforderungen, die an den "Vorenthaltungsvorsatz" i.S. des § 266 a Abs. 1 StGB zu stellen sind (vgl. dazu z.B. Senatsurteile vom 1. Oktober 1991 - VI ZR 374/90 - aaO und vom 15. Oktober 1996 - VI ZR 327/95 - VersR 1996, 1541, 1542), von einem vorsätzlichen Verhalten des Beklagten ausgegangen werden kann.
- BSG, 30.08.1994 - 12 RK 59/92
Sozialversicherung - Entschärfung der "Phantomlohnproblematik": Beitragspflicht …
Auszug aus BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99
a) Das Entstehen der Beitragspflicht zur Sozialversicherung und die Fälligkeit der für den Monat Februar 1994 zu leistenden Arbeitnehmerbeiträge zum 15. März 1994 waren unabhängig davon, ob und wann Lohn für diesen Zeitraum an die Arbeitnehmer tatsächlich ausgezahlt wurde (…vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1991 - VI ZR 374/90 - aaO; BSGE 75, 61, 65; BSG, MDR 1996, 1268, 1269).Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV knüpft die Fälligkeit der Beiträge zum 15. des Folgemonats ausschließlich an die Ausübung der Beschäftigung oder Tätigkeit an, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ohne daß es darauf ankommt, ob das Entgelt selbst bereits geleistet und empfangen ist (vgl. BSGE 75, 61, 65; vgl. ferner - für die frühere Regelung des § 293 Abs. 1 Satz 1 RVO - BSGE 54, 136, 137;… s. auch Schönke/Schroeder-Lenckner, StGB, 25. Aufl., Rdn. 7 zu § 266 a StGB;… Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., Rdn. 11 c zu § 266 a StGB;… a.A. Gribbohm, LK-StGB, 1998, Rdn. 36 ff. zu § 266 a StGB).
"Erzielt" im Sinne dieser Regelung ist das Arbeitsentgelt nicht erst, wenn es tatsächlich ausbezahlt, sondern bereits, wenn es durch die Arbeitsleistung "verdient" worden ist (so ausdrücklich auch BSGE 75, 61, 66).
- BSG, 26.10.1982 - 12 RK 8/81
Sozialversicherungsbeitrag; Arbeitsentgelt; Beitragsentrichtung bei nichgezahltem …
Auszug aus BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99
Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV knüpft die Fälligkeit der Beiträge zum 15. des Folgemonats ausschließlich an die Ausübung der Beschäftigung oder Tätigkeit an, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ohne daß es darauf ankommt, ob das Entgelt selbst bereits geleistet und empfangen ist (vgl. BSGE 75, 61, 65; vgl. ferner - für die frühere Regelung des § 293 Abs. 1 Satz 1 RVO - BSGE 54, 136, 137;… s. auch Schönke/Schroeder-Lenckner, StGB, 25. Aufl., Rdn. 7 zu § 266 a StGB;… Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., Rdn. 11 c zu § 266 a StGB;… a.A. Gribbohm, LK-StGB, 1998, Rdn. 36 ff. zu § 266 a StGB).Zudem ist von vornherein ausschließlich der Arbeitgeber selbst Schuldner der Beiträge zur Sozialversicherung; er hat gemäß § 28 e Abs. 1 SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (einschließlich der Arbeitnehmerbeiträge) zu zahlen (vgl. hierzu etwa BSGE 54, 136, 138).
- BGH, 04.12.1979 - VI ZR 186/78
Inanspruchnahme auf Schadensersatz wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen …
Auszug aus BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99
dd) Von einem "untreueähnlichen Verhalten" des Arbeitgebers, das zu seiner Verwirklichung das Einbehalten eines Teils des tatsächlich ausgezahlten Lohnes erfordern würde, kann nach der heutigen Rechtslage auch der Sache nach nicht - als die Strafbarkeit erst begründendes Element - ausgegangen werden (zur Beurteilung der früheren Rechtslage vgl. insoweit z.B. Senatsurteile vom 7. Juni 1963 - VI ZR 144/62 - VersR 1963, 1034 und vom 4. Dezember 1979 - VI ZR 186/78 - VersR 1980, 647). - BGH, 07.06.1963 - VI ZR 144/62
Auszug aus BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99
dd) Von einem "untreueähnlichen Verhalten" des Arbeitgebers, das zu seiner Verwirklichung das Einbehalten eines Teils des tatsächlich ausgezahlten Lohnes erfordern würde, kann nach der heutigen Rechtslage auch der Sache nach nicht - als die Strafbarkeit erst begründendes Element - ausgegangen werden (zur Beurteilung der früheren Rechtslage vgl. insoweit z.B. Senatsurteile vom 7. Juni 1963 - VI ZR 144/62 - VersR 1963, 1034 und vom 4. Dezember 1979 - VI ZR 186/78 - VersR 1980, 647). - OLG Celle, 04.06.1997 - 22 Ss 68/97
Auszug aus BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99
bb) Für die entgegengesetzte Auffassung, die Verwirklichung des Tatbestandes des § 266 a Abs. 1 StGB setze keine Auszahlung des Lohns an die Arbeitnehmer voraus, wird vor allem angeführt (vgl. aus der Rechtsprechung: KG, NStZ 1991, 287; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 1448 sowie NJW-RR 1998, 689; OLG Celle, NStZ 1998, 303;… aus dem Schrifttum vgl. z.B. Samson in SK, StGB, Rdn. 20 zu § 266 a StGB; Groß, ZGR 1998, 551, 558; Holzkämper, BB 1996, 2142, 2143; Martens, wistra 1986, 154, 156; Mitsch, JZ 1994, 877, 888; Tag, BB 1997, 1115, 1118; Wegner, wistra 1998, 283, 286 f.): . - BGH, 17.11.1981 - 1 StR 557/81
Berechnung des Umfangs der vom Arbeitgeber einbehaltenen Arbeitnehmeranteile der …
Auszug aus BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99
Dieses Merkmal war verwirklicht, wenn der Arbeitgeber die vertragsgemäße Vergütung der Arbeitnehmer im Hinblick auf deren Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen um die entsprechenden Beträge gekürzt auszahlte (vgl. BGHZ 58, 199, 201; Senatsurteil vom 25. Februar 1975 - VI ZR 222/73 - VersR 1975, 739, 740; BGH, Urteil vom 17. November 1981 - 1 StR 557/81 - NJW 1982, 588, 589); ein "Einbehalten" lag danach nur vor, wenn Lohn tatsächlich ausbezahlt wurde. - BGH, 15.10.1996 - VI ZR 319/95
Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur …
Auszug aus BGH, 16.05.2000 - VI ZR 90/99
b) Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei festgestellt, daß dem Beklagten die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungsbeiträgen für Februar 1994 im somit maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt des 15. März 1994 tatsächlich möglich gewesen wäre, da der Kreditrahmen des Geschäftskontos der KG bei der Sparkasse D. noch nicht ausgeschöpft war und der Höhe nach ausgereicht hätte, so daß dem Beklagten normgemäßes Verhalten jedenfalls aus finanziellen Gründen seinerzeit nicht unmöglich war (vgl. hierzu BGHZ 133, 370, 379 f.; 134, 304, 307; Senatsurteil vom 18. November 1997 - VI ZR 11/97 - VersR 1998, 468, 469). - OLG Düsseldorf, 18.06.1993 - 22 U 9/93
- BGH, 18.11.1997 - VI ZR 11/97
Fälligkeit zu zahlender Gesamtsozialversicherungsbeiträge
- BGH, 25.02.1975 - VI ZR 222/73
Vorsätzliche Nichtabführung von Versicherungsbeiträgen bei Fälligkeit - …
- OLG Düsseldorf, 07.11.1997 - 22 U 257/96
Darlegungslast der Einzugsstelle bei Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen
- BGH, 29.02.1972 - VI ZR 199/70
§ 533 RVO als Schutzgesetz für Ersatzkassen
- BSG, 21.05.1996 - 12 RK 64/94
Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Vertragsstrafe nach Arbeitsvertrag
- KG, 21.02.1991 - 1 Ss 180/90
- BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02
Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt; …
Maßgebend ist seither allein noch das "Vorenthalten" von Beiträgen des Arbeitnehmers (vgl. ausführlich zur Entstehungsgeschichte BGHZ 144, 311).Da die Schuld hinsichtlich der Arbeitnehmerbeiträge unabhängig vom gezahlten Lohn besteht und sich auch aus dem Tatbestand des § 266a Abs. 1 StGB eine solche Einschränkung nicht entnehmen läßt, ist kein Raum für eine einengende Auslegung, die eine Strafbarkeit nach § 266a StGB von der tatsächlichen Lohnzahlung abhängig macht (BGHZ 144, 311; vgl. auch BGH ZIP 2002, 261, 262).
- BGH, 08.01.2001 - II ZR 88/99
Bilanzierung eigenkapitalersetzender Mittel; Zahlungen des Geschäftsführers nach …
Dagegen ist das Bestreben des Geschäftsführers, sich durch die genannte Leistung einer persönlichen deliktischen Haftung, etwa aus dem Gesichtspunkt des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB (vgl. dazu BGH, Urt. v. 16. Mai 2000 - VI ZR 90/99, ZIP 2000, 1339), zu entziehen, kein im Rahmen des § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG beachtlicher Umstand; vielmehr müßte in einem solchen - hier allerdings nicht gegebenen - Fall einer Pflichtenkollision das deliktische Verschulden verneint werden, wenn sich der Geschäftsführer - gemessen am Maßstab der dem Interesse der Gesamtheit der Gesellschaftsgläubiger dienenden Spezialvorschrift des § 64 Abs. 2 GmbHG - normgerecht verhält. - BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R
Versicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Beitragspflicht - …
In einem auf § 823 Abs. 2 BGB iVm § 266a des Strafgesetzbuchs (StGB) gestützten Schadenersatzprozess einer Allgemeinen Ortskrankenkasse gegen einen Geschäftsführer hat der BGH mit Urteil vom 16. Mai 2000 (BGHZ 144, 311) entschieden, dass Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung iS des § 266a Abs. 1 StGB vorenthalten sein können, wenn kein Lohn an den Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist.In beiden Entscheidungen geht der BGH davon aus, dass der Beitragsanspruch nach dem erwähnten Urteil des Senats vom 30. August 1994 (…BSGE 75, 61 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 5) allein durch die versicherungspflichtige Beschäftigung entsteht und unabhängig von der tatsächlichen Zahlung des Arbeitsentgelts fällig wird (BGHZ 144, 311, 314/315; BGHSt 47, 318, 319).
- BAG, 07.03.2001 - GS 1/00
Zinsen auf Bruttolohn
a) "Einbehalten" (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG) bzw. "Abzug vom Arbeitsentgelt" (§ 28 g SGB IV) liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber die vertragsgemäße Vergütung gekürzt um die Lohnsteuer bzw. den Sozialversicherungsbeitrag auszahlt (vgl. BGH 16. Mai 2000 - VI ZR 90/99 - ZIP 2000, 1339, 1341). - BGH, 18.04.2005 - II ZR 61/03
Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers wegen …
Dies entspricht nicht nur der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. nur BGHZ 134, 304 ff.; 136, 332 f.; 144, 311 ff.;… Urt. v. 20. März 2003 - III ZR 301/01, WM 2003, 1876, 1878), sondern auch der ganz h.M. im Schrifttum (Staudinger/Hager, BGB [1999] § 823 Rdn. G 42 m. zahlr. - BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 10/03 R
Versicherungspflicht und Beitragshöhe bei untertariflicher Bezahlung
In einem auf § 823 Abs. 2 BGB iVm § 266a des Strafgesetzbuchs (StGB) gestützten Schadenersatzprozess einer Allgemeinen Ortskrankenkasse gegen einen Geschäftsführer hat der BGH mit Urteil vom 16. Mai 2000 (BGHZ 144, 311) entschieden, dass Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung iS des § 266a Abs. 1 StGB vorenthalten sein können, wenn kein Lohn an den Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist.In beiden Entscheidungen geht der BGH davon aus, dass der Beitragsanspruch nach dem erwähnten Urteil des Senats vom 30. August 1994 (…BSGE 75, 61 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 5) allein durch die versicherungspflichtige Beschäftigung entsteht und unabhängig von der tatsächlichen Zahlung des Arbeitsentgelts fällig wird (BGHZ 144, 311, 314/315; BGHSt 47, 318, 319).
In einem auf § 823 Abs. 2 BGB iVm § 266a des Strafgesetzbuchs (StGB) gestützten Schadenersatzprozess einer Allgemeinen Ortskrankenkasse gegen einen Geschäftsführer hat der BGH mit Urteil vom 16. Mai 2000 (BGHZ 144, 311) entschieden, dass Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung iS des § 266a Abs. 1 StGB vorenthalten sein können, wenn kein Lohn an den Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist.
In beiden Entscheidungen geht der BGH davon aus, dass der Beitragsanspruch nach dem erwähnten Urteil des Senats vom 30. August 1994 (…BSGE 75, 61 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 5) allein durch die versicherungspflichtige Beschäftigung entsteht und unabhängig von der tatsächlichen Zahlung des Arbeitsentgelts fällig wird (BGHZ 144, 311, 314/315; BGHSt 47, 318, 319).
In einem auf § 823 Abs. 2 BGB iVm § 266a des Strafgesetzbuchs (StGB) gestützten Schadenersatzprozess einer Allgemeinen Ortskrankenkasse gegen einen Geschäftsführer hat der BGH mit Urteil vom 16. Mai 2000 (BGHZ 144, 311) entschieden, dass Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung iS des § 266a Abs. 1 StGB vorenthalten sein können, wenn kein Lohn an den Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist.
In beiden Entscheidungen geht der BGH davon aus, dass der Beitragsanspruch nach dem erwähnten Urteil des Senats vom 30. August 1994 (…BSGE 75, 61 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 5) allein durch die versicherungspflichtige Beschäftigung entsteht und unabhängig von der tatsächlichen Zahlung des Arbeitsentgelts fällig wird (BGHZ 144, 311, 314/315; BGHSt 47, 318, 319).
In einem auf § 823 Abs. 2 BGB iVm § 266a des Strafgesetzbuchs (StGB) gestützten Schadenersatzprozess einer Allgemeinen Ortskrankenkasse gegen einen Geschäftsführer hat der BGH mit Urteil vom 16. Mai 2000 (BGHZ 144, 311) entschieden, dass Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung iS des § 266a Abs. 1 StGB vorenthalten sein können, wenn kein Lohn an den Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist.
In beiden Entscheidungen geht der BGH davon aus, dass der Beitragsanspruch nach dem erwähnten Urteil des Senats vom 30. August 1994 (…BSGE 75, 61 = SozR 3-2200 § 385 Nr. 5) allein durch die versicherungspflichtige Beschäftigung entsteht und unabhängig von der tatsächlichen Zahlung des Arbeitsentgelts fällig wird (BGHZ 144, 311, 314/315; BGHSt 47, 318, 319).
- BSG, 21.03.2007 - B 11a AL 15/06 R
Verjährung von Ansprüchen auf Beiträge - vorsätzlich vorenthaltene Beiträge - …
Denn selbst wenn die zu § 266a StGB entwickelten Kriterien (vgl ua BGH NJW 1992, 177; BGHZ 144, 311 = NJW 2000, 2993; BGHSt 47, 318 = NJW 2002, 2480) auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen wären, könnte nach den festgestellten besonderen Umständen nicht zu Gunsten des Klägers angenommen werden, er habe sich mangels Liquidität in einem jegliche Dispositionsmöglichkeit ausschließenden Zustand der Handlungsunfähigkeit befunden. - BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R
Rechte auf Rente durch Erwerb von Rangstellen durch Beitr & auml; ge …
Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Rentenversicherungsbeitrag (§ 28d SGB IV) allein als seine originär eigene Schuld (…stRspr: zB BSG SozR 3-2400 § 25 Nr. 6 S 27;… BSGE 64, 110, 113 = SozR 2100 § 14 Nr. 22 S 23;… BSGE 48, 195, 197 = SozR 2200 § 394 Nr. 1 S 3;… BSG SozR 2400 § 28i Nr. 1 S 6; BFHE 172, 467, 470; BGHZ 133, 370, 375; BGH NJW 2000, 2993, 2995;… ebenso einhellige Ansicht in der Literatur: zB Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, 3. Aufl, Stand: März 1998, § 28e SGB IV RdNr 4; Hauck in: Hauck, SGB IV, Stand: Dezember 1997, § 28e RdNr 5; Gleitze in: Gemeinschaftskommentar zum SGB IV, 1992, § 28e RdNr 1; Verbandskommentar, Stand: 2. Halbjahr 1996, § 28e SGB IV RdNr 6; Schmidt in: Schulin , HS-RV, 1999, § 49 RdNr 227; Minn in: Schulin , HS-KV, 1994, § 51 RdNr 181; Klose, NZS 1996, S 9, 13; Schmalor, Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag, 7. Aufl 1999, S 410).Demgegenüber ist das Nichtabführen von Beitragsanteilen, die vom Arbeitgeber allein zu tragen sind (dh vor allem die sog Arbeitgeberanteile), nicht strafbar (zuletzt BGH, NJW 2000, 2993, 2995) und auch vor dem Inkrafttreten des § 266a StGB nicht strafbar gewesen.
- BGH, 14.01.2014 - II ZR 192/13
Schadensersatzklage wegen der Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur …
Das Berufungsgericht wird bei der Feststellung und Anwendung des englischen Rechts zu berücksichtigen haben, dass nach § 266a Abs. 1 StGB das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung - anders als die Einbehaltung sonstiger Teile des Arbeitsentgelts unter den Voraussetzungen des § 266a Abs. 2 StGB - kein untreueähnliches Verhalten des Arbeitgebers voraussetzt, sondern die Strafbarkeit allein der finanziellen Sicherung der Sozialversicherung dient, und dass in diesem Zusammenhang die Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen besonders verwerflich ist, weil der Arbeitgeber insoweit die Möglichkeit zum Lohnabzug gegenüber dem Arbeitnehmer hat, der Arbeitgeber also wirtschaftlich letztlich nicht belastet wird (BGH, Urteil vom 16. Mai 2000 - VI ZR 90/99, BGHZ 144, 311, 317 ff.). - OLG Düsseldorf, 16.09.2014 - 21 U 38/14
Haftung des Geschäftsführers wegen Beitragsvorenthaltung
Der Anspruch entsteht unabhängig von der Auszahlung des Nettolohnes, da jedenfalls mit Erbringung der Arbeitsleistung die Beiträge vom Arbeitgeber einbehalten und damit dem Sozialversicherungsträger vorenthalten werden (BGH, Urteil vom 16.5. 2000 - VI ZR 90/99; Urteil vom 09.01.2001, VI ZR 407/99 - VersR 2001, 902). - BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 7/04 R
Versicherungspflicht - Beitragspflicht - geringfügige Beschäftigung - …
- BGH, 14.11.2000 - VI ZR 149/99
Schaden durch Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung bei …
- BGH, 09.01.2001 - VI ZR 407/99
Pflichten des Geschäftsführers im Bezug auf die Zahlung von …
- OLG Saarbrücken, 27.05.2015 - 1 U 89/14
Unerlaubte Handlung: Haftung für Nichtabführen von Arbeitgeberanteilen zur …
- BGH, 11.12.2001 - VI ZR 123/00
Verantwortlichkeit des GmbH-Geschäftsführers für die Abführung von …
- BGH, 21.09.2005 - 5 StR 263/05
Weiterhin bestehende Tatmehrheit zwischen Lohnsteuerhinterziehung und …
- BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 7/03 R
Versicherungspflicht und Beitragshöhe bei untertariflicher Bezahlung
- OLG Brandenburg, 21.11.2002 - 12 U 149/01
Schadensersatz wegen Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur …
- OLG Frankfurt, 23.05.2002 - 16 U 182/01
Insolvenzverfahren: Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung; anfechtbare …
- BGH, 26.06.2001 - VI ZR 111/00
Tilgungsbestimmung bei Sozialversicherungsbeiträgen
- BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 34/03 R
Versicherungspflicht und Beitragshöhe bei untertariflicher Bezahlung
- OLG Köln, 28.03.2003 - 1 Zs 120/03
Durchführung eines Klageerzwingungsverfahrens bei fehlendem Ermittlungsverfahren …
- LG Magdeburg, 29.06.2010 - 21 Ns 17/09
Ist die Nichtzahlung von Mindestlohn eine Straftat?
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 5 KR 197/01
Sozialversicherung - Phantomlohn - Kein Vertrauensschutz für Arbeitgeber?
- OLG Hamm, 24.08.2000 - 27 U 159/99
Zuständigkeit des Kartellsenats bei einschlägiger Rechtsfrage vor …
- OLG Naumburg, 08.07.2009 - 2 Ss 90/09
Pflicht des Tatrichters zur Mitteilung der Beitragssätze zu der jeweiligen …
- LSG Baden-Württemberg, 03.02.2004 - L 11 KR 1160/03
Gesamtsozialversicherungsbeitrag - geschuldetes Arbeitsentgelt - Zufluss- bzw …
- OLG Celle, 22.02.2001 - 32 Ss 9/01
Vorenthaltung von Arbeitsentgelt; Zahlungsfähigkeit des Arbeitgebers ; …
- OLG Brandenburg, 12.05.2019 - 12 U 164/09
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 5 KR 73/02
Sozialversicherungsbeiträge - Nachforderung
- OLG Dresden, 16.01.2003 - 7 U 1167/02
Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung; Vorenthalten von Arbeitsentgelt; …
- BVerfG, 30.09.2002 - 2 BvR 562/02
Begriff des Arbeitgebers
- LAG Berlin-Brandenburg, 04.06.2015 - 26 Sa 2257/14
Erfüllungsnachweis durch Arbeitgeber bei Bruttolohnklagen - Nachweis der …
- OLG Hamburg, 22.03.2002 - 1 U 55/01
Anfechtung von Zahlungen an den Träger der Sozialversicherung nach Anzeige der …
- OLG Frankfurt, 23.01.2004 - 24 U 135/03
Abführung von Arbeitgeberanteilen durch die GmbH: Überwachungspflichten des …
- FG Hessen, 28.05.2003 - 10 K 3017/02
Sozialversicherungsbeitrag; Arbeitnehmeranteile; Übernahme; Nachentrichtung; …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2002 - L 5 B 41/02
Krankenversicherung
- LSG Nordrhein-Westfalen, 31.10.2000 - L 5 KR 27/00
Krankenversicherung
- OLG Köln, 14.03.2013 - 7 U 138/12
Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für die Abführung der Arbeitnehmeranteile …
- OLG Brandenburg, 12.05.2011 - 12 U 164/09
Haftung des Geschäftsführers einer GmbH im Falle des Vorenthaltens von …
- OLG Hamburg, 13.10.2006 - 1 U 59/06
Vorenthalten von Arbeitsentgelt durch den GmbH-Geschäftsführer: Strafbarkeit des …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.01.2003 - L 5 KR 191/01
Krankenversicherung
- LG Ulm, 13.01.2014 - 2 T 50/13
Anordnung der Nachtragsverteilung auf Antrag des Insolvenzverwalters
- OLG Koblenz, 28.04.2005 - 10 U 1246/04
Insolvenzanfechtung: Zahlung an Sozialversicherungsträger nach Drohung mit …
- OLG Hamburg, 15.12.2000 - 1 U 91/00
Anfechtung im Insolvenzverfahren
- OLG Zweibrücken, 29.08.2001 - 3 W 163/01
Insolvenzrecht - Schuldenbereinigungplan - Ersetzung der Einwendungen eines …
- OLG Hamburg, 16.05.2003 - 1 U 137/02
Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung durch den …
- BSG, 28.05.2015 - B 12 KR 65/14 B
Divergenzfähige Entscheidungen; Substantiierung eines entscheidungserheblichen …
- OLG Hamm, 06.05.2002 - 2 Ss 318/02
Beitragsvorenthaltung, Umfang der Feststellungen, Zahlungsfähigkeit
- LG Kiel, 18.07.2001 - 9 O 42/01
Verpflichtung zur Rückzahlung auch des Arbeitnehmeranteils nach Anfechtung durch …
- LSG Hamburg, 17.08.2004 - L 3 RA 42/03
Bestehen einer Sozialversicherungspflicht für als geringfügig beschäftigt …
- OLG Rostock, 13.09.2001 - 1 U 261/99
Schadenersatz wegen der Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur …
- OLG Naumburg, 15.10.2002 - 11 U 22/02
Schadensersatzpflicht eines GmbH-Geschäftsführers wegen des Vorenthaltens von …
- LG Dortmund, 21.06.2010 - 9 T 212/10
Veräußerung eines für unverwertbar gehaltenen und freigegebenen Gegenstands …
- OLG Hamburg, 22.03.2002 - 1 U 46/01
Gläubigerbenachteiligung bei Zahlung von Arbeitnehmerbeiträgen zur …
- KG, 02.10.2002 - 10 U 139/01
Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH vor Eintragung; Haftung des …
- SG Aachen, 13.08.2004 - S 11 RJ 14/02
Rentenversicherung
- BGH, 09.01.2001 - VI ZR 407/00
- LG Cottbus, 10.08.2005 - 3 O 214/02