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   BGH, 16.05.2008 - V ZR 182/07   

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BGH, 16.05.2008 - V ZR 182/07 (https://dejure.org/2008,2049)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2008 - V ZR 182/07 (https://dejure.org/2008,2049)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2008 - V ZR 182/07 (https://dejure.org/2008,2049)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    VermG § 7 Abs. 7 Satz 2
    Nutzungsentgelt nach Vermögensgesetz umfasst nur den vertraglich vereinbarte, nicht den erst nach Durchsetzung einer Vertragsanpassung geschuldeten Erbbauzins oder Mietzins

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstreckung des Anspruches nach § 7 Abs. 7 S. 2 Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) auf den Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen; Erstreckung des Anspruches nach § 7 Abs. 7 S. 2 VermG auf Ersatz der nach einem Anpassungsverlangen erzielbaren ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anspruch des Berechtigten gegen Verfügungsberechtigten auf Herausgabe des Nutzungsentgelts

  • Judicialis

    VermG § 7 Abs. 7 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VermG § 7 Abs. 7 S. 2
    Anspruch des Berechtigten auf Nutzungsentgelt

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein nachträglicher Erbbauzins wegen versäumter Anpassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 90
  • MDR 2008, 908
  • NJ 2008, 431
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 23.04.1999 - V ZR 142/98

    Zur beschränkten Revisionszulassung bei eventueller Klagehäufung

    Auszug aus BGH, 16.05.2008 - V ZR 182/07
    Dem Verfügungsberechtigten verbleibt damit der Wert einer Eigennutzung des Vermögensgegenstands (Senat, BGHZ 132, 306, 311), und er ist dem Verfügungsberechtigten nicht zum Ersatz solcher Erträge verpflichtet, die er durch Beendigung eines unentgeltlichen und Begründung eines entgeltlichen Nutzungsverhältnisses aus der Sache hätte ziehen können (Senat, BGHZ 141, 232, 236; Urt. v. 6. Juli 2007, V ZR 244/06, ZOV 2007, 142).

    Die im Vermögensgesetz getroffene Grundentscheidung in § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG, nach der die Nutzungen bis zum Eintritt der Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids dem Verfügungsberechtigten verbleiben, sollte im Übrigen nicht korrigiert werden (vgl. BT-Drucks 12/7588, S. 48; Senat, BGHZ 141, 232, 237).

    Die von der Revision aufgezeigten Ungleichheiten, die ihre Ursache in den unterschiedlichen Zeiten bei der Abarbeitung der Rückübertragungsverfahren durch die Ämter haben, sind eine Folge der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundentscheidung im Vermögensgesetz, nach der die Nutzungen des restitutionsbelasteten Vermögensobjekts vor der Rückübertragung dem Verfügungsberechtigten gebühren (dazu Senat: BGHZ 137, 183, 186; 141, 232, 238).

    Hiervon ist in § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG eine auf die dem Verfügungsberechtigten seit dem 1. Juli 1994 zustehenden Entgelte aus Miet-, Pacht oder ähnlichen Nutzungsverhältnissen beschränkte Ausnahme bestimmt worden, die gemessen an dem mit der besonderen Regelung verfolgten Zweck ebenfalls sachgerecht ist und damit nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt (Senat, BGHZ 141, 232, 237).

  • BGH, 06.07.2007 - V ZR 244/06

    Obliegenheiten des Verfügungsberechtigten zur Bewirtschaftung eines

    Auszug aus BGH, 16.05.2008 - V ZR 182/07
    Dem Berechtigten steht im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ein Nutzungsentgelt nicht zu, das er erst nach einer Anpassung des Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses hätte erzielen können (Fortführung der Senatsurteile vom 29. Juni 2007, V ZR 257/06, ZOV 2007, 143 und vom 6. Juli 2007, V ZR 244/06, ZOV 2007, 142).

    Dem Verfügungsberechtigten verbleibt damit der Wert einer Eigennutzung des Vermögensgegenstands (Senat, BGHZ 132, 306, 311), und er ist dem Verfügungsberechtigten nicht zum Ersatz solcher Erträge verpflichtet, die er durch Beendigung eines unentgeltlichen und Begründung eines entgeltlichen Nutzungsverhältnisses aus der Sache hätte ziehen können (Senat, BGHZ 141, 232, 236; Urt. v. 6. Juli 2007, V ZR 244/06, ZOV 2007, 142).

    aa) Der Senat hat dazu entschieden, dass mit der Stellung des Restitutionsantrags (§ 30 VermG) nach § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten zwar ein gesetzliches Schuldverhältnis entsteht, das Züge einer gesetzlichen Treuhand trägt (Senat: BGHZ 128, 210, 211; Urt. v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, VIZ 2002, 622, 623), dieses Rechtsverhältnis aber nicht als ein umfassendes Treuhandverhältnis, etwa im Sinne des Auftragsrechts oder des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag, sondern nur in einzelnen, vom Gesetz hervorgehobenen Fällen so ausgestaltet worden ist (Senat, Urt. v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, aaO; Urt. v. 6. Juli 2007, V ZR 244/06, ZOV 2007, 142, 143).

  • BGH, 14.12.2001 - V ZR 493/99

    Ansprüche des Berechtigten gegen den Verfügungsberechtigten auf Abtretung von

    Auszug aus BGH, 16.05.2008 - V ZR 182/07
    Da der Maßstab des Herausgabeanspruchs des Berechtigten in § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG nach dem bestimmt worden ist, was dem Verfügungsberechtigten aus dem Nutzungsverhältnis zusteht, hatte die Beklagte den ihr als Grundstückseigentümerin gegenüber den Erbbauberechtigten zustehenden Anspruch auf den Erbbauzins geltend zu machen und durfte keine dem Berechtigten nachteiligen Verfügungen darüber treffen (vgl. Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, VIZ 2002, 214; Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 39/02, WM 2004, 889; Urt. v. 30. September 2005, V ZR 185/04, ZOV 2005, 359, 360).

    Die Herausgabepflicht des Verfügungsberechtigten richtet sich nach seiner Forderung gegen den Nutzer, nicht nach dem Umfang ihrer Erfüllung (Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, VIZ 2002, 214).

    Eine Auslegung des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG dahin, dass unter dem dem Verfügungsberechtigten zustehenden Entgelt allein dessen unmittelbare Ansprüche aus dem Vertrag selbst zu verstehen sind (vgl. schon Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, VIZ 2002, 214), trägt dagegen dem Zweck der Gesetzesänderung aus dem Jahre 1994 Rechnung, Verfahrensverzögerungen seitens der Verfügungsberechtigten entgegenzuwirken, und vermeidet zugleich die vorstehend aufgezeigten Wertungswidersprüche, weil der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten nur zur Herausgabe der aus dem Vertrag fällig gewordenen Zahlungsansprüche verpflichtet ist, die er ohne Weiteres vom Nutzer anfordern konnte.

  • BGH, 29.06.2007 - V ZR 257/06

    Obliegenheiten des Verfügungsberechtigten zur Bewirtschaftung eines

    Auszug aus BGH, 16.05.2008 - V ZR 182/07
    Dem Berechtigten steht im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ein Nutzungsentgelt nicht zu, das er erst nach einer Anpassung des Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses hätte erzielen können (Fortführung der Senatsurteile vom 29. Juni 2007, V ZR 257/06, ZOV 2007, 143 und vom 6. Juli 2007, V ZR 244/06, ZOV 2007, 142).

    Der Verfügungsberechtigte ist nach dem Vermögensgesetz dem Berechtigten gegenüber zwar verpflichtet, die zurückzuübertragende Sache zu erhalten, jedoch nicht dazu angehalten, die Sache so zu bewirtschaften, dass sich im Falle einer Restitution ein Überschuss ergibt (Senat, Urt. v. 29. Juni 2007, V ZR 257/06, ZOV 2007, 143, 144).

  • BGH, 20.11.1997 - III ZR 39/97

    Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters nach Rückgabe des

    Auszug aus BGH, 16.05.2008 - V ZR 182/07
    Die von der Revision aufgezeigten Ungleichheiten, die ihre Ursache in den unterschiedlichen Zeiten bei der Abarbeitung der Rückübertragungsverfahren durch die Ämter haben, sind eine Folge der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundentscheidung im Vermögensgesetz, nach der die Nutzungen des restitutionsbelasteten Vermögensobjekts vor der Rückübertragung dem Verfügungsberechtigten gebühren (dazu Senat: BGHZ 137, 183, 186; 141, 232, 238).
  • BGH, 24.01.1992 - V ZR 267/90

    Übergang eines schuldrechtlichen Erbbauzinsanspruchs bei Veräußerung des

    Auszug aus BGH, 16.05.2008 - V ZR 182/07
    Die schuldrechtlichen Abreden über den Erbbauzins in dem Vertrag über die Bestellung des Erbbaurechts gingen bei den nachfolgenden Veräußerungen nur dann auf den Erwerber des Erbbaurechts über, wenn das nach §§ 414, 415 BGB vereinbart wurde (vgl. Senat, Urt. v. 24. Januar 1992, V ZR 267/90, NJW-RR 1992, 591, 592).
  • BGH, 28.06.2002 - V ZR 165/01

    Voraussetzungen des Anspruchs des Verfügungsberechtigten auf Erstattung der

    Auszug aus BGH, 16.05.2008 - V ZR 182/07
    aa) Der Senat hat dazu entschieden, dass mit der Stellung des Restitutionsantrags (§ 30 VermG) nach § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten zwar ein gesetzliches Schuldverhältnis entsteht, das Züge einer gesetzlichen Treuhand trägt (Senat: BGHZ 128, 210, 211; Urt. v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, VIZ 2002, 622, 623), dieses Rechtsverhältnis aber nicht als ein umfassendes Treuhandverhältnis, etwa im Sinne des Auftragsrechts oder des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag, sondern nur in einzelnen, vom Gesetz hervorgehobenen Fällen so ausgestaltet worden ist (Senat, Urt. v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, aaO; Urt. v. 6. Juli 2007, V ZR 244/06, ZOV 2007, 142, 143).
  • BGH, 12.04.1996 - V ZR 310/94

    Rechtsfolgen der sofortigen Vollziehbarkeit des Rückübertragungsbescheids

    Auszug aus BGH, 16.05.2008 - V ZR 182/07
    Dem Verfügungsberechtigten verbleibt damit der Wert einer Eigennutzung des Vermögensgegenstands (Senat, BGHZ 132, 306, 311), und er ist dem Verfügungsberechtigten nicht zum Ersatz solcher Erträge verpflichtet, die er durch Beendigung eines unentgeltlichen und Begründung eines entgeltlichen Nutzungsverhältnisses aus der Sache hätte ziehen können (Senat, BGHZ 141, 232, 236; Urt. v. 6. Juli 2007, V ZR 244/06, ZOV 2007, 142).
  • BGH, 16.12.1994 - V ZR 177/93

    Herausgabe von Nutzungsentgelten

    Auszug aus BGH, 16.05.2008 - V ZR 182/07
    aa) Der Senat hat dazu entschieden, dass mit der Stellung des Restitutionsantrags (§ 30 VermG) nach § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten zwar ein gesetzliches Schuldverhältnis entsteht, das Züge einer gesetzlichen Treuhand trägt (Senat: BGHZ 128, 210, 211; Urt. v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, VIZ 2002, 622, 623), dieses Rechtsverhältnis aber nicht als ein umfassendes Treuhandverhältnis, etwa im Sinne des Auftragsrechts oder des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag, sondern nur in einzelnen, vom Gesetz hervorgehobenen Fällen so ausgestaltet worden ist (Senat, Urt. v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, aaO; Urt. v. 6. Juli 2007, V ZR 244/06, ZOV 2007, 142, 143).
  • BGH, 30.09.2005 - V ZR 185/04

    Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe der gezahlten Umsatzsteuer

    Auszug aus BGH, 16.05.2008 - V ZR 182/07
    Da der Maßstab des Herausgabeanspruchs des Berechtigten in § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG nach dem bestimmt worden ist, was dem Verfügungsberechtigten aus dem Nutzungsverhältnis zusteht, hatte die Beklagte den ihr als Grundstückseigentümerin gegenüber den Erbbauberechtigten zustehenden Anspruch auf den Erbbauzins geltend zu machen und durfte keine dem Berechtigten nachteiligen Verfügungen darüber treffen (vgl. Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, VIZ 2002, 214; Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 39/02, WM 2004, 889; Urt. v. 30. September 2005, V ZR 185/04, ZOV 2005, 359, 360).
  • BGH, 10.10.2003 - V ZR 39/02

    Umfang des Anspruchs auf Herausgabe des Mietzinses

  • BGH, 17.07.2015 - V ZR 84/14

    VermG § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b, Satz 4, § 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3

    Er schuldet diesem nur die Herausgabe der ihm aus einem Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnis in dem Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zur Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids fälligen Entgelte, jedoch nicht derjenigen, die er aus dem Vermögensgegenstand erzielen könnte (Senat, Urteil vom 16. Mai 2008 - V ZR 182/07, NJW-RR 2009, 90 Rn. 18).

    Er ist auch aus dem durch die Anmeldung entstehenden treuhandähnlichen Rechtsverhältnis nicht verpflichtet, einen Überschuss zu erwirtschaften (Senat, Urteil vom 29. Juni 2007 - V ZR 257/06, NJW-RR 2007, 1611 Rn. 10), ein Entgelt für die Nutzung von Räumen zu vereinbaren (Senat, Urteil vom 6. Juli 2007 - V ZR 244/06, ZOV 2007, 142 Rn. 14) oder gesetzlich zulässige Mieterhöhungen gegenüber den Mietern durchzusetzen (Senat, Urteil vom 16. Mai 2009 - V ZR 182/07, NJW-RR 2009, 90 Rn. 25).

  • BGH, 21.01.2011 - V ZR 243/09

    Nutzungsherausgabe für ein restituiertes Grundstück: Anspruch des Berechtigten

    Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, ein Entgelt hierfür zu verlangen (vgl. Senat, Urteile vom 29. Juni 2007 - V ZR 257/06, NJW-RR 2007, 1611, 1612 Rn. 9, vom 6. Juli 2007 - V ZR 244/06, ZOV 2007, 142, 143 Rn. 14 und vom 16. Mai 2008 - V ZR 182/07, NJW-RR 2009, 90, 91 f. Rn. 18 f.).
  • OLG Brandenburg, 14.03.2013 - 5 U 136/09

    Erbbaurechtsvertrag: Zulässigkeit des Gesamterbbaurechts; Erstreckung auf

    Zwar gehen schuldrechtliche Abreden über den Erbbauzins bei einer nachfolgenden Veräußerung des belasteten Grundstücks grundsätzlich nur dann auf den Erwerber des Erbbaurechts über, wenn das nach §§ 414, 415 BGB vereinbart wurde oder Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist (BGH NJW-RR 2009, 90 Rz. 14; NJW-RR 1992, 519, Rz. 13).
  • OLG Frankfurt, 27.06.2012 - 17 U 218/10

    Wirksame Vertretung bei Erbbaurechtsvertrag; Nichtigkeit eines

    Darauf, dass eine Vormerkung zur Erhöhung der Erbbauzinsreallast im Grundbuch nicht eingetragen ist, ändert an dieser schuldrechtlich übernommenen Verpflichtung des Klägers nichts (vgl. BGH NJW-RR 2009, 90, Tz. 14).
  • KG, 31.01.2020 - 9 U 70/18

    Bruchteilsrestitutionsanspruch: Anspruch auf Verzinsung des auszukehrenden

    Zwischen dem Restitutionsberechtigten und dem Verfügungsberechtigten entsteht nach dem VermG grundsätzlich mit der Stellung eines Restitutionsantrags ein gesetzliches Schuldverhältnis, das Züge einer gesetzlichen Treuhand aufweist (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1994 - V ZR 177/93 -, juris Rn. 9; Urteil vom 6. Juli 2007 - V ZR 244/06 -, juris Rn. 13; Urteil vom 16. Mai 2008 - V ZR 182/07 -, juris Rn. 24).
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